Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.01.2009

OVG NRW: verfügung, verwaltungsakt, erlass, kenntnisnahme, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 565/08
Datum:
23.01.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 565/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 477/06
Tenor:
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
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Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände
dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der
Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt
hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
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Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu
berücksichtigen; die Gehörsrüge dient hingegen nicht der Korrektur behaupteter
Rechtsfehler durch das entscheidende Gericht, sondern allein der Heilung von
Gehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und
Berücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris.
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Mit der vorliegenden Anhörungsrüge wird jedoch nicht dargelegt, dass der Senat in
seinem Beschluss - 12 A 4617/06 - vom 7. Februar 2008 gegen die so verstandene
Verpflichtung verstoßen hat.
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Wenn die Kläger rügen, dass der Senat nicht zur Kenntnis genommen habe, dass der
Kläger auf Grund der gesetzlichen Änderungen ab dem 7. September 2001 sowie auf
Grund der anschließenden Gesetzesänderungen Antrag auf Erteilung eines
Aufnahmebescheides gestellt habe und dieser Bescheid vom Verwaltungsgericht
abgelehnt worden sei, so entbehrt dieser Vortrag schon jeder nachvollziehbaren
Substanz. Dabei geht der Senat davon aus, dass dem Prozessbevollmächtigten der
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Kläger bewusst ist, dass das Verwaltungsgericht Anträge auf Erlass eines
Verwaltungsaktes nicht ablehnt. Im Übrigen hat der Senat offensichtlich zur Kenntnis
genommen, dass der von den Klägern gestellte Antrag von der Beklagten abgelehnt
worden ist - dies war schließlich Gegenstand seines Beschlusses vom 7. Februar 2008.
Soweit die Kläger geltend machen, dass der Gesichtspunkt, dass es sich bei der
ablehnenden Entscheidung vom 14. Dezember 2005 lediglich um eine wiederholende
Verfügung und nicht etwa um einen Zweitbescheid gehandelt habe, um einen völlig
neuen Aspekt gehandelt habe, der vom Senat überraschenderweise und ohne
vorherigen Hinweis in dem gerügten Beschluss angeführt worden sei, so trifft dies
offensichtlich nicht zu. Denn der Senat hat sich in seinem Beschluss lediglich der
rechtlichen Bewertung durch das Verwaltungsgericht angeschlossen. Dieses hatte
bereits in dem mit dem Zulassungsantrag angefochtenen Urteil (UA, Seite 5) wörtlich
ausgeführt: "An der Identität des Streitgegenstandes ändert die Tatsache, dass die
Beklagte nunmehr unter dem 14. Dezember 2005 einen neuen Verwaltungsakt erlassen
hat, nichts. Denn mit diesem ist eine erneute Sachbescheidung mit Blick auf den
bestandskräftigen Bescheid vom 6. Dezember 1994 zu Recht abgelehnt worden; die
Beklagte hat damit eine wiederholende Verfügung und keinen Zweitbescheid erlassen,
der einen neuen Streitgegenstand dargestellt hätte."
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
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