Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.06.2007

OVG NRW: urne, öffentliche gesundheit, herausgabe, ermessen, hinterbliebener, bevölkerung, aufbewahrung, stadt, ausnahme, beigeladener

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 675/07
Datum:
01.06.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 675/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 L 648/07
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. April 2007
ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge
sowie die im zweitinstanzlichen Verfahren entstandenen
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Hauptbeteiligten (Antragstellerin und Antragsgegner) haben den Rechtsstreit
übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Für die Wirksamkeit dieser
Prozesserklärungen ist die Zustimmung des Beigeladenen mangels
Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand nicht erforderlich, unabhängig davon,
ob er notwendiger (§ 65 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) oder
einfacher (§ 65 Abs. 1 VwGO) Beigeladener ist; dies gilt auch dann, wenn er - wie hier -
Rechtsmittelführer ist.
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Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. A., § 161 Rdnr. 61; Redecker/von Oertzen,
VwGO, 14. A., § 66, Rdnrn. 6, 8, 10.
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Somit ist das Verfahren nach §§ 87 a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 VwGO
durch den Berichterstatter einzustellen. Die erstinstanzliche Entscheidung ist mit
Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1
ZPO in entsprechender Anwendung).
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Über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach
billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu
entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens beider
Rechtszüge - hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gilt
zusätzlich das unten Ausgeführte - der Antragstellerin aufzuerlegen. Ob dies schon
deshalb gerechtfertigt ist, weil die Antragstellerin von ihrem Begehren Abstand
genommen hat und daher ihr wie bei einer Antragsrücknahme die Kosten aufzuerlegen
sind, bleibt offen. Maßgebend für die Kostenbelastung der Antragstellerin ist, dass ihr
gegen den Antragsgegner gerichteter Antrag, diesem durch Erlass einer einstweiligen
Anordnung aufzugeben, die Urne mit der Asche ihres verstorbenen Ehemannes in
Gewahrsam zu nehmen, bei hier nur noch gebotener summarischer Prüfung
voraussichtlich von vornherein unbegründet war. Ihr Ziel, so die Herausgabe der Urne
an den Vater des Verstorbenen, den Beigeladenen, zur von diesem für den Tag nach
der Antragstellung und Beschlussfassung des Verwaltungsgerichts veranlassten
Bestattung zu verhindern, konnte sie nicht gegenüber dem Antragsgegner erreichen.
Denn eine Rechtsgrundlage für einen dahin gehenden Anspruch gegen den
Antragsgegner oder die von diesem vertretene Stadt ist nicht ersichtlich. Diese sind im
vorliegenden öffentlich- rechtlichen Rechtsstreit (§40 Abs. 1 VwGO) nicht
passivlegitimiert.
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Ein Rechtsanspruch gegen die Stadt als Trägerin des Nordfriedhofs, auf dem die
strittige Urne am Tag der Beschlussfassung des Verwaltungsgerichts aufbewahrt wurde,
aus einem Anstaltsbenutzungsverhältnis bestand schon deshalb nicht, weil die
Antragstellerin nicht an dem die Urne betreffenden Friedhofsbenutzungsverhältnis
beteiligt war. Daran war, soweit nach Aktenlage ersichtlich, auf Seiten der
Hinterbliebenen des Verstorbenen allein der Beigeladen beteiligt; denn nur dieser hatte
die Bestattung der Urne über das von ihm beauftragte Bestattungsunternehmen
veranlasst.
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Ein gegen den Antragsgegner als örtliche Ordnungsbehörde nach dem Gesetz über das
Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003,
GV NRW 313, gerichteter Rechtsanspruch der Antragstellerin aus - wie hier zu
unterstellen ist - ihrer Bestattungspflicht oder ihrem Recht der Totenfürsorge, welche die
Entscheidung über Art und Ort der Bestattung einschließen, wenn eine dahingehende
Willensbekundung des Verstorbenen nicht bekannt ist, schied ebenfalls von vornherein
aus. Es ist kein gesetzlicher oder gewohnheitsrechtlicher Rechtssatz ersichtlich, der die
örtliche Ordnungsbehörde bei einem Streit zwischen zwei oder mehreren
Hinterbliebenen über das Recht, Art und Ort der Bestattung zu bestimmen, und damit
über die Rangfolge des Rechts der Totenfürsorge (und der Bestattungspflicht) zu einem
bestimmten Verwaltungshandeln, etwa zur Aufbewahrung und Herausgabe einer Urne,
zu einem Unterlassen, etwa hinsichtlich der Herausgabe einer Urne an einen
nachrangigen Hinerbliebenen, oder zur Entscheidung über die konkrete Rangfolge der
Totenfürsorgeberechtigten ermächtigt oder verpflichtet.
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Die in § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW in bestimmter Rangfolge normierte
Bestattungspflicht der Hinterbliebenen dient dem ordnungsrechtlichen Zweck, im
öffentlichen Interesse der Verhütung von Gefahren für die öffentliche Gesundheit, für das
sittliche Empfinden in der Bevölkerung und für eine würdige Totenbestattung die
ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung zu gewährleisten. Der Bestattungspflicht
der Angehörigen liegt letztlich das Recht der Totenfürsorge zugrunde, das als
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privatrechtliche Position Ausfluss bzw. Nachwirkung des familienrechtlichen
Verhältnisses ist, das den Verstorbenen bei Lebzeiten mit den Hinterbliebenen
verbunden hat und über den Tod hinaus fortdauert. Die öffentlich-rechtliche Pflicht zur
Bestattung überträgt und überlässt der Staat zunächst den Angehörigen, weil
entsprechend den tradierten Anschauungen des ganz überwiegenden Teils der
Bevölkerung und nach alltäglicher Praxis ohnedies davon auszugehen ist, dass diese
ihrem verstorbenen Familienmitglied eine würdige Bestattung bereiten. Erst wenn keine
Angehörigen vorhanden sind oder (rechtzeitig) für die Bestattung sorgen, greift er mit
den Mitteln des Ordnungsrechts zum Zwecke der Gefahrenabwehr ein.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996 ff. =
juris Rdnr. 28 bis 33 zu § 2 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das
Leichenwesen 1980, m. w. N.
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Dass das Bestattungsgesetz diese - im Grundsatz bundeseinheitlich hergebrachte und
anerkannte - Rechtslage zur vorrangigen Zuweisung der Bestattungspflicht an die
näheren Angehörigen oder Hinterbliebenen des Verstorbenen geändert hat, ist
auszuschließen. § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW normiert, dass, soweit die der Rangfolge
nach in Satz 1 bestimmten bestattungspflichtigen Hinterbliebenen ihrer Verpflichtung
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die zuständige örtliche Ordnungsbehörde die
Bestattung zu veranlassen hat; sie entscheidet dann über Art und Ort der Bestattung (§
12 Abs. 2 Satz 2 BestG NRW). Dieser Fall tritt aber erst ein, wenn keiner der nach der
abstrakt bestimmten Rangfolge bestattungspflichtigen Hinterbliebenen („soweit diese")
der Bestattungspflicht (rechtzeitig) nachkommt; denn nur dann ist einer
ordnungsrechtlichen Gefahr durch die Ordnungsbehörde zu begegnen. Eine solche ist
nicht schon dann gegeben, wenn bestattungswillige Hinterbliebene sich über Art
und/oder Ort der Bestattung und als Vorfrage über die Rangfolge der Totenfürsorge im
konkreten Fall streiten.
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Nichts anderes folgt aus § 12 Abs. 2 Satz 1 BestG NRW. Danach entscheiden, wenn
keine Willensbekundung des Verstorbenen zu Art und Ort der Bestattung bekannt ist,
hierüber die Hinterbliebenen „in der Rangfolge des § 8 Abs. 1". Ob diese Bestimmung
ihrer Rechtsnatur nach öffentlich-rechtlich oder - in Wahrnehmung der konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenz des Landes für das bürgerliche Recht aus Art. 72 Abs. 1, Art.
74 Abs. 1 Nr. 1 GG - privatrechtlich ist, kann hier dahin stehen. Sie räumt jedenfalls der
Ordnungsbehörde nicht die Befugnis ein, im konkreten Fall eines Streits von
Hinterbliebenen über Art und/oder Ort einer Urnenbestattung sowie um die Rangfolge
der Bestattungspflicht und des dieser korrespondierenden Rechts der Totenfürsorge zu
entscheiden, das Recht und die Pflicht bestimmten Hinterbliebenen einer Rangstufe
zuzuweisen und hierzu vorläufige sichernde Maßnahmen, etwa eine Anordnung zur
Aufbewahrung einer Urne, zu treffen. Ein Einschreiten der Ordnungsbehörde nach § 14
des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) wegen einer Störung der öffentlichen
Sicherheit nur durch Verstoß gegen die in § 12 Abs. 2 Satz 1 iVm § 8 Abs. 1 Satz 1
BestG NRW - unterstellt ordnungsrechtlich - bestimmten Rangfolge erwiese sich
jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art als unverhältnismäßig. Der Streit der
Hinterbliebenen über die Rangfolge ist vielmehr privatrechtlicher Natur und vor dem
zuständigen Zivilgericht auszutragen,
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vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91 -, FamRZ 1992, 657 =juris Rdnr. 5;
RG, Urteil vom 5. April 1937 - IV 18/37 -, RGZ 154, 269; Siegmann, in: Münchener
Kommentar zum BGB, 2004, §1968, Rdnr. 7,
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das auch über vorläufige sichernde Maßnahmen zu entscheiden hat (§§ 935, 937 ZPO),
die die Antragstellerin dort in einem Verfahren gegen den Beigeladenen beantragen
konnte.
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Auf die Frage, welche ordnungsrechtlichen Maßnahmen die örtliche Ordnungsbehörde
bei einem Streit bestattungswilliger Hinterbliebener, bei dem es - anders als im
vorliegenden Fall - (auch) um eine Erdbestattung geht, zur Wahrung der für diese in § 13
Abs. 3 BestG NRW bestimmten, grundsätzlich zwingenden Bestattungsfrist von 8 Tagen
hat, wenn absehbar ist, dass die Bestattungspflicht nicht rechtzeitig im Sinne von § 8
Abs. 1 Satz 2 BestG NRW erfüllt wird, und ob ein Hinterbliebener ein Einschreiten der
Ordnungsbehörde verlangen kann, ist hier aus Anlass des vorliegenden Falles nicht zu
erörtern.
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Ebenfalls kam es hier nach dem Vorstehenden nicht darauf an, ob der grundsätzlich
vorrangige Ehegatte (hier die Antragstellerin) wegen Getrenntlebens oder mit Blick auf
ein anhängiges Scheidungsverfahren (zur einvernehmlichen Ehescheidung) vom Recht
der Totenfürsorge etwa in analoger Anwendung des § 1933 BGB ausgeschlossen ist,
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vgl. hierzu verneinend LG Leipzig, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 1 S 3851/04 -, FamRZ
2005, 1124 = juris Rdnr. 16 ff.; ferner OLG Dresden, Beschluss vom 7. Mai 2002 - WF
0215/02 -, juris Rdnr. 2,
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und ob insofern § 12 Abs. 2 Satz 1 BestG NRW, falls es sich um eine privatrechtliche
Norm handelt, hinsichtlich der Bestimmung der Rangfolge eine abschließende
Regelung trifft, die eine Differenzierung nach den konkreten familiären Verhältnissen auf
einer vorrangigen Rangstufe nicht zulässt und einer differenzierenden zivilgerichtlichen
Rechtsprechung vorgeht. Schließlich kann und muss hier offen bleiben, ob § 12 Abs. 2
Satz 1 BestG NRW, wenn die vorstehende Rechtsfrage zu bejahen ist, einen
unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht der
Totenfürsorge bewirkt, indem der Vorschrift zufolge ein vorrangiger Hinterbliebener mit
nur noch formal oder schwach ausgeprägter familienrechtlicher Verbindung oder
Nachwirkung, etwa der Ehegatte, nachrangige Hinterbliebene, etwa Kinder oder Eltern
des Verstorbenen, ausnahmslos vom Recht der Totenfürsorge ausschließt, und ob dann
die Vorschrift ggf. einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist.
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Billigem Ermessen entspricht es auch, die dem Beigeladenen im Beschwerdeverfahren
entstandenen außergerichtlichen Kosten nach Maßgabe der §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3
VwGO für erstattungsfähig zu erklären; er war, wenn er notwendiger Beigeladener ist,
ohne sein Zutun in das Verfahren einzubeziehen, und er hat das Rechtsmittel der
Beschwerde eingelegt. Für das erstinstanzliche Verfahren sind dem Beigeladenen, da
er erst zeitgleich mit dessen Abschluss beigeladen worden ist, keine Kosten entstanden,
so dass es ermessengerecht ist, insofern keine Kostentragung auszusprechen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1
Satz 5 GKG).
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