Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.11.1998

OVG NRW (kläger, abfindung, 1995, einkommen, höhe, monat, einmalige abfindung, begründung, vorschrift, gesetz)

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 2568/97
Datum:
06.11.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 2568/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 8553/95
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Kläger sind Eltern des am 23. Mai 1990 geborenen Kindes P. . P. besuchte vom 1.
August 1993 bis zum 31. Juli 1996 den katholischen Kindergarten St. L. I, der im Bezirk
des Beklagten als Träger der Jugendhilfe liegt. Ihr Jahreseinkommen für 1992 gaben die
Kläger durch Erklärung vom 3. Juli 1993 mit gut 55.000,- DM an. Der Beklagte setzte
dementsprechend mit Bescheid vom 8. Juli 1993 die Elternbeiträge für die Zeit vom 1.
August 1993 bis zum 31. Juli 1996 auf monatlich 85,- DM fest. Der Bescheid enthielt den
Hinweis, daß jährlich jeweils bis zum 1. September erneut eine Einkommenserklärung
abzugeben sei.
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Auf Aufforderung des Beklagten erklärten sich die Kläger unter Überreichung einer
Kopie des Einkommensteuerbescheides 1992 unter dem 30. Dezember 1993 ein
weiteres Mal zu ihren Einkommensverhältnissen.
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Auf erneute Aufforderung des Beklagten gaben die Kläger unter Vorlage einer
Ablichtung ihres Einkomensteuerbescheides 1994 mit Schreiben vom 28. September
1995 ihr berücksichtigungsfähiges Einkommen im Jahr 1994 mit 72.971,- DM an.
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Daraufhin setzte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 24. Oktober 1995 die
Elternbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Juli 1996 auf monatlich 140,-
DM fest. Durch den Kläger darauf hingewiesen, daß in dem Jahreseinkommen eine im
Dezember 1994 gewährte Abfindung von 16.319,- DM enthalten sei, reduzierte der
Beklagte die Elternbeiträge mit Bescheid vom 26. Oktober 1995 für die Zeit vom 1.
Januar 1995 bis zum 31. Juli 1996 wieder auf 85,- DM.
Gegen die Erhöhung der Elternbeiträge für das Jahr 1994 legten die Kläger
Widerspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, der Ansatz eines
Bruttojahreseinkommens in der Klasse zwischen 72.001,- DM und 96.000,- DM sei
fehlerhaft, weil in den im Einkommensteuerbescheid 1994 ausgewiesenen Betrag von
72.321,- DM mit den 16.319,- DM eine nicht berücksichtigungsfähige Einmalzahlung
eingeflossen sei. Die im Januar 1995 ausgezahlte Abfindung stelle den auf das
gesamte zukünftige Arbeitsverhältnis bezogenen Ausgleich des Arbeitgebers für eine
Umstellung der Entgeltberechnung ab Januar 1991, für eine nachteilige Änderung der
Urlaubsregelung und für den Wegfall des Fahrgeldzuschusses dar.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 1995 wies der Beklagte den Widerspruch
mit der Begründung zurück, die Abfindung sei 1994 versteuert worden und daher auch
für die Festsetzung der Elternbeiträge dieses Jahres als Einkommen zu berücksichtigen.
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Am 13. Dezember 1995 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren
weiterverfolgten. Zur Begründung haben sie in Ergänzung ihres
Widerspruchsvorbringens vorgetragen: Durch die Änderung der Entgeltsystematik
erhalte der Kläger seit dem 1. Januar 1995 ein geringeres Gehalt. Zum Ausgleich hierfür
sei die Abfindung bestimmt. Die Kürzung der Grundzulage auf einen Sockelbetrag sei
dabei mit 5.369,10 DM abgegolten worden, was einem Ausgleich für 30 Monate
entspreche. Die für Wechselschichtler bisher vergüteten Ausgleichstunden, die ihm in
1994 beispielsweise 1.395,- DM gebracht hätten, gebe es nicht mehr. Dafür habe er
einen einmaligen Abfindungsbetrag von 9.000,- DM erhalten. Mit Rücksicht auf die neue
Urlaubsregelung sei ein Nachteilsausgleich von 1.300,- DM und für den Fortfall des
bisher gezahlten Fahrgeldzuschusses eine Abfindung von 650,- DM gezahlt worden.
Vor dem Hintergrund, daß sich die Einmalzahlung nach alledem auf einen weit in die
Zukunft reichenden Zeitraum beziehen sollte, habe der Beklagte die Abfindung nicht
unter strenger Anwendung des Einkommensteuerrechts in voller Höhe als Einkommen
nur des Jahres 1994 behandeln dürfen, sondern nach dem Rechtsgedanken des § 17
Abs. 5 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK)
auf mehrere Jahre verteilen müssen. Anderenfalls ergebe sich ein rein zufälliges
Ergebnis, das nicht mit dem Gleichheitssatz vereinbar sei.
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Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 1995 in der
Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29. November 1995 aufzuheben, soweit
darin für das Kalenderjahr 1994 Elternbeiträge von mehr als 85,- DM monatlich
festgesetzt werden.
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Der Beklagte hat unter Wiederholung seiner Ausführungen in den angefochtenen
Bescheiden beantragt, die Klage abzuweisen.
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Mit dem angefochtenen Urteil vom 29. Januar 1997 hat das Verwaltungsgericht der
Klage stattgegeben. Die Entscheidung ist maßgeblich darauf gestützt, daß § 17 Abs. 5
Satz 3 GTK unabhängig von dem nicht als abschließende Regelung verstandenen Satz
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2 auch auf Einkommensveränderungen infolge von Einmalzahlungen Anwendung finde
und es für die Berechnungsmethode des Beklagten an einer gesetzlichen Grundlage
fehle.
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluß vom 29. Oktober 1997 zugelassenen
Berufung trägt der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen
Vorbringens vor: Die zugrundeliegende Problematik, nämlich die Behandlung von
Einmalzahlungen, trete durchaus häufiger auf, sei aber vom Gesetzgeber im Kern
anscheinend nicht gesehen worden. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes sei jedenfalls
die Anwendung des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK in wörtlicher Auslegung nicht möglich. Die
Erhebung von Elternbeiträgen könne nicht davon abhängen, wann im Laufe eines
Jahres der Arbeitgeber solche Einmalzahlungen leiste. Es gehe nicht an, daß die Kläger
für 11 Monate höhere Elternbeiträge zahlen müßten, wenn die Abfindung im Februar,
und nur für zwei Monate, wenn sie im November gezahlt worden wäre. Neben
strukturellen Gesichtspunkten zeige auch der Zusammenhang mit Satz 2 der Vorschrift,
nach der nur Einkommensänderungen mit der Qualität des Dauerhaften
Berücksichtigung fänden, daß das Gesetz in § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK von laufenden
Änderungen auf die Einkommenssituation ausgegangen sei, z.B. durch
Gehaltserhöhungen. Einmalzahlungen bewirkten hingegen keine laufenden
Auswirkungen. Bei Einmalzahlungen sei vielmehr zunächst zu ermitteln, für welchen
Zeitraum sie gedacht seien; für diesen Zeitraum seien sie dann auf das für die
Elternbeiträge maßgebliche Einkommen anzurechnen. Bei Einmalzahlungen, die sich
nicht auf einen bestimmten Zeitraum bezögen, komme es darauf an, in welchem Jahr sie
zu versteuern seien. Dies ergebe sich aus der Anknüpfung des Einkommensbegriffs des
§ 17 GTK an den steuerrechtlichen Einkommensbegriff. Die dem Kläger gezahlte
Abfindung beinhalte keine Festlegung eines bestimmten Zeitraumes, sei aber 1994
versteuert worden. Soweit dabei gemäß § 34 Abs. 3 EStG die Steuerprogression
gemindert worden sei, habe dies im vorliegenden Zusammenhang für die zeitliche
Deckungsgleichheit von Versteuerung im Zuflußjahr und beitragsmäßiger
Berücksichtigung keine Bedeutung. Das Verwaltungsgericht habe diese sinnvolle und
zu gerechten Ergebnissen führende, aber dem Gesetz nicht klar zu entnehmende
Argumentation zur Behandlung von Einmalzahlungen lediglich durch eine andere -
ebenfalls im Gesetz keine ausreichende Stütze findende - willkürliche Handhabung
ersetzt, die erhebliche Nachteile mit sich bringe. Soweit auf dem Hintergrund der vom
Beklagten bestrittenen Anwendbarkeit des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK die Lösung
angeboten werde, die im laufenden Kalenderjahr noch nicht "verbrauchten" Monate auf
das Folgejahr vorzutragen, liefe dieser Ansatz nämlich nach Maßgabe des § 17 Abs. 5
Satz 2 GTK leer. Dürfe nach der letztgenannten Vorschrift für die Elternbeiträge des
laufenden Jahres nicht auf das Einkommen des Vorjahres abgestellt werden, wenn das
Einkommen des laufenden Jahres geringer sei, habe die Behandlung von
Einmalzahlungen der vorliegenden Art nach § 17 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz GTK zur
unerträglichen Folge, daß die Zeitdauer, für die die Einkommensteigerung
Berücksichtigung finde, nicht gleichbleibend 12 Monate betrage, sondern vom zufälligen
Zeitpunkt der Zahlung der einmaligen Zuwendung durch den Arbeitgeber anhänge und
dementsprechend unterschiedlich lang sei.
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Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung beziehen sie sich auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils, dessen
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Ergebnis sie unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen ergänzend wie folgt
verteidigen: Die Handhabung durch das Verwaltungsgericht entspreche dem
Gesetzeswortlaut. Soweit zur Rechtfertigung höherer Elternbeiträge im Rahmen von §
17 Abs. 5 Satz 2 GTK auf den "letzten Monat" abzustellen sei, komme hier nur der
Dezember 1994 in Betracht. Dadurch sei der Zeitpunkt einer frühstmöglichen
Anrechnung, wie ihn auch § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK regele, bereits vorgegeben.
Unabhängig davon setze § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK aber eindeutig die voraussichtliche
Erhöhung des 12-fachen Monatseinkommens "auf Dauer" voraus, so daß eine
kurzfristige Einkommensverbesserung - wie hier durch die einmalige Abfindung - von
vornherein nicht zur Abweichung von der Grundregel des § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK führen
könne. Schließlich sei abweichend vom Steuerrecht mangels gesonderter Regelung im
GTK eine einmalige Zahlung nicht im Zuflußjahr, sondern allenfalls für den gesamten
Zeitraum zu berücksichtigen, für den sie geleistet worden sei. Auch mit der streitigen
Abfindung habe ein Ausgleich für viele Jahre erfolgen sollen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt die Gerichtsakte und die dazu überreichten überreichten
Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs.
1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg, denn
sie ist nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 1995 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 1995, soweit für das
Kalenderjahr 1994 Elternbeiträge von mehr als 85,- DM monatlich festgesetzt worden
sind, zu Recht aufgehoben. Die Kläger sind nicht verpflichtet im Zeitraum von Januar bis
Dezember 1994 Elternbeiträge in Höhe von monatlich 140,- DM zu zahlen.
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Rechtsgrundlage für die streitige Heranziehung der Kläger ist § 90 SGB VIII in der
Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch -
SGB VIII 1993 - vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) iVm § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
Satz 1, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und
Jugendhilferechtes (Gesetz über Tages- einrichtungen für Kinder - GTK -) in der
Fassung des Änderungsgesetzes vom 30. November 1993 (GV NW S. 984) und der
Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK in der Fassung der Verordnung über die Höhe der
Elternbeiträge nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vom 25. Januar
1993 (GV NW S. 80).
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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Veranlagung der Kläger
zugrundezulegende Rechtsmaterie bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des
Senates nicht
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- vgl. zuletzt Beschluß vom 18. September 1998 - 16 A 6511/95 - m.w.N. -
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und werden auch in der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
geäußert.
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Vgl. Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -.
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Die Höhe der von den Klägern im Kalenderjahr 1994 geschuldeten monatlichen
Elternbeiträge beträgt nach Maßgabe von § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK in Verbindung mit der
Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK 85,- DM, weil die Kläger der Gruppe mit einem
Jahreseinkommen von 48.001,- DM bis 72.000,- DM zuzuordnen sind.
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Maßgeblich ist nach der Grundregel des § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK das Einkommen in
dem der Angabe des Einkommensverhältnisse vorangegangenem Kalenderjahr. Mit
dem Bezugszeitpunkt knüpft der Gesetzgeber an die Durchführung des § 17 Abs. 3 Satz
3 GTK an. Danach haben die Eltern zunächst bei der Aufnahme des Kindes in eine
Tageseinrichtung und danach auf Verlangen des örtlichen Trägers der Jugendhilfe
Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen zu machen. Die Vorschrift wird ergänzt
durch § 17 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 5 Satz 5 GTK. Letztgenannte Norm schreibt vor, daß
Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zurgrundelegung einer höheren
Einkommensgruppe führen können, auch ohne Aufforderung unverzüglich anzugeben
sind.
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Auf der Grundlage dieses Regelungssystems hatten die Kläger auch im Jahre 1994 den
mit Bescheid vom 8. Juli 1993 festgesetzten Betrag von 85,- DM monatlich zu zahlen.
Das für die zurückliegende Zeit angegebene Jahreseinkommen in 1992 lag deutlich
unter 72.000,- DM. Die am 30. Dezember 1993 gemachten Angaben lassen nicht darauf
schließen, daß sich das Jahreseinkommen in 1993 entscheidend geändert hat und die
Grenze zur nächsthöheren Einkommensgruppe überschritten worden ist.
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Die Zahlung der Abfindung im Dezember 1994 findet bei der Bestimmung des für die
Höhe der Elternbeiträge im Kalenderjahr 1994 maßgeblichen Einkommens keine
Berücksichtigung. Es dürfte sich bei dieser Einmalzahlung zwar um Einkommen im
Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK iVm §§ 2 Abs. 1, 24 Nr. 1 Buchstabe a) EStG des
Jahres 1994 handeln. Die Abfindung wird im Einkommensteuerbescheid 1994 als
außerordentlicher Bestandteil der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
behandelt, der der Besteuerung nach § 34 Abs. 2 EStG unterliegt. Es gibt im GTK aber
keinen Rechtssatz, nach dem für die Bestimmung der Höhe der Elternbeiträge generell
auf ein steuerlich höheres Jahreseinkommen des laufenden Kalenderjahres abgestellt
werden kann. Der vom Beklagten gewählte Ansatz, die Abfindung bei der Berechnung
für das gesamte Zuflußjahr 1994 zu berücksichtigen, findet in der maßgeblichen
Vorschrift des § 17 Abs. 5 GTK keine Stütze und kann schon wegen seines belastenden
Charakters auch nicht im Wege der Analogie zur Anwendung kommen.
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Die vom Gesetzgeber in § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK vorgesehene Aktualisierungsregel,
nach der aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit Verbesserungen der
Einkommensverhältnisse möglichst zeitnah zu höheren Elternbeiträgen führen sollen,
vgl. LT-Drucks. 11/5973 vom 10. September 1993, Begründung zum Gesetzentwurf der
Landesregierung, S. 17 zu Absatz 5,
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mag der Sache nach einschlägig sein, greift für eine Heranziehung zu höheren
Elternbeiträgen für das Jahr 1994 aber ebenfalls nicht.
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Nach dieser Vorschrift ist zwar abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK das Zwölffache
des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf
Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen
Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde
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gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen
wurden, aber im laufenden Jahr anfallen.
Welche Bedeutung der Regelung des § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK für eine Einmalzahlung
der vorliegenden Art im einzelnen zukommt, kann der Senat hier aber offenlassen;
dieser Fragenkomplex ist Gegenstand des Senatsurteils vom heutigen Tage im
Verfahren 16 A 2707/97. Soweit die Vorschrift auf die streitbefangene Abfindung zur
Anwendung kommt und eine Berücksichtigung dieses zusätzlichen Einkommens bei der
Bemessung der Höhe der Elternbeiträge ermöglicht, läßt nämlich jedenfalls § 17 Abs. 5
Satz 3 GTK eine Heraufsetzung der Elternbeiträge erst ab Januar 1995 zu. Denn § 17
Abs. 5 Satz 3 GTK bestimmt für alle berücksichtigungsfähigen Einkommensänderungen
und damit auch für rechtsrelevante Einkommensänderungen, die durch
Einmalzahlungen bewirkt werden, daß die Elternbeiträge erst ab dem Monat nach
Eintritt der Änderung - d.h. hier ab dem Monat nach dem einkommensteuerrechtlichen
Zufluß der Abfindung - neu festgesetzt werden dürfen.
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Anhaltspunkte dafür, daß § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK für eine nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK
bedeutsame Änderung der Einkommensverhältnisse, die nicht im Anstieg oder
Absinken der regelmäßigen Monatsbezüge, sondern in einer einmaligen Zahlung
begründet ist, nicht maßgeblich sein könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Namentlich das Argument des Beklagten, die Anwendung des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK
auf Einmalzahlungen führe je nach Zuflußmonat zu einer unterschiedlichen und damit
willkürlichen Dauer, über die der Einkommenszuwachs Berücksichtigung finden könne,
trifft nicht zu. Die Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Hochrechnung eines
fiktiven Jahreseinkommens nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK hat in Anwendung des in § 17
Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz GTK normierten Rechtsgedankens nämlich zur Folge, daß
eine Einmalzahlung, die schon im ersten Monat des laufenden Jahres bezogen worden
ist, auch auf alle Monate dieses laufenden Jahres umgelegt werden muß. Laufendes
Jahr ist dabei das mit dem Monat der Einkommensänderung - insoweit also der
Einmalzahlung - beginnende Berechnungsjahr des § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK. Für dessen
Dauer ist die Berücksichtigung von einem Zwölftel der Einmalzahlung in jedem Monat
festgeschrieben und wäre jeder Neuberechnung nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK zugrunde
zu legen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung
über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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