Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.06.2005

OVG NRW: ergänzung, sammlung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 225/05
Datum:
27.06.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 225/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2465/00
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist unbegründet. Dass das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung
gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom
5. November 2004 zurückgewiesen hat, ist nicht zu beanstanden. Der Urkundsbeamte
hat den Kostenfestsetzungsantrag zu Recht abgelehnt. Eine Kostengrundentscheidung
zu den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen ist in dem Urteil vom 25. Mai 2004
nicht getroffen worden. Diese Unvollständigkeit kann, wie das Verwaltungsgericht
zutreffend ausgeführt hat, nur im Wege eines Ergänzungsurteils gemäß § 120 VwGO
beseitigt werden. Eine Ergänzung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens
scheidet nach der eindeutigen Regelung des § 120 VwGO aus. Die vom Beigeladenen
als Beleg für seine gegenteilige Auffassung zitierte Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts (Band 8 der Amtlichen Sammlung, Seite 17) gibt für eine
andere Würdigung nicht her. Sie ist vor Inkrafttreten der VwGO ergangen und betrifft
eine andere Fallgestaltung. Die Ergänzung kann nach § 120 Abs. 1 VwGO nur auf
Antrag erfolgen. Ob ein derartiger Antrag gestellt ist und ob des Weiteren
Wiedereinsetzung in die Zwei-Wochen-Frist des § 120 Abs. 2 VwGO zu gewähren ist,
ist im Verfahren nach § 120 VwGO zu klären und nicht Gegenstand des vorliegenden,
lediglich auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Kostenfestsetzungsbeschlusses beschränkten Beschwerdeverfahrens.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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