Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.03.2000

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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 725/00
Datum:
03.03.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 725/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 10512/98
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 26.100,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher
Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Es ist
nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage in einem durchzuführenden
Berufungsverfahren aus den in der Antragsschrift genannten Gründen abzuweisen
wäre.
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An der Richtigkeit der vom Beklagten angegriffenen Bewertung des
Verwaltungsgerichts, dass der Ausbau keine Verbesserung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG
NRW darstelle, bestehen keine ernstlichen Zweifel. Der vom Beklagten für eine
Verbesserung vorgebrachte Umstand, die alte Bettung des Pflasters aus nahezu
wasserundurchlässigem Mörtel sei durch eine wasserdurchlässige Sandschicht ersetzt
worden mit der Folge, dass eindringendes Oberflächenwasser sich nicht staue, sondern
abgeleitet werde, so dass erstmals ein frostsicherer Oberbau entstanden sei, begründet
nicht die Beitragsfähigkeit des Ausbaus.
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Die Pflasterbettung kann nämlich nicht für sich Gegenstand einer beitragsfähigen
Verbesserung sein. Dafür wäre - wie bei der Erneuerung - erforderlich, dass der von der
Verbesserung betroffene Teil der Straße, hier also die Bettung, die nötige
Selbständigkeit hat.
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Vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: September 1999),
§ 8 Rdn. 312.
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Das ist bei einer Pflasterbettung nicht der Fall.
6
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, S. 8 des amtlichen
Umdrucks.
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Eine beitragsfähige Verbesserung muss sich wie eine Erneuerung deshalb auf mehr als
nur einen unselbständigen Teil einer Straße erstrecken, weil nach § 8 KAG NRW nur
die Kosten eines Ausbaus größeren Umfangs und größerer Intensität, der die Schwelle
von Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten überschreiten muss, durch Beiträge
finanziert werden soll. Dabei wird vom Gesetz als selbstverständlich und nicht
gesondert beitragsfähig vorausgesetzt, dass bei der Unterhaltung und Instandsetzung
Verfahren und Materialien verwendet werden, die dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechen und damit im Allgemeinen besser als die vorher verwendeten Verfahren
und Materialien sind. Wird etwa eine abgenutzte Verschleißdecke durch eine neue
ersetzt, die aus verkehrstechnisch besserem Material besteht oder in einem die
verkehrliche Benutzbarkeit verbessernden Verfahren eingebracht wird, verwandelt sich
diese Instandsetzungsmaßnahme nicht in eine beitragsfähige Verbesserung der
Gesamtanlage. Solche Veränderungen sind Folge der ständigen Weiterentwicklung der
Straßenbautechnik, aber nicht Folge einer Unterhaltung und Instandsetzung
überschreitenden Ausbaumaßnahme.
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Im vorliegenden Fall soll sich nach dem Vortrag des Beklagten die Straßenbautechnik
bei der Pflasterbettung weg von wasserundurchlässigem Mörtel hin zu
wasserdurchlässigen Materialien entwickelt haben oder sich in dieser Entwicklung
befinden. Das mag so sein, eine derartige straßenbautechnische Weiterentwicklung für
den unselbständigen Teil einer Straße führt aber nicht zu einer beitragsfähigen
Verbesserung.
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Die sich so aus dem Gesetz ergebende Unerheblichkeit der sich aus der Verwendung
andersartiger Bettungsmaterialien angeblich ergebenden größeren Frostsicherheit
spiegelt sich in der tatsächlichen Unerheblichkeit dieses Umstandes für den Ausbau
wieder. Nach dem Widerspruchsbescheid waren nicht die fehlende Frostsicherheit,
sondern u.a. zu Unebenheiten führende Setzungen der Ausbaugrund. Dies lässt es
zwar als möglich erscheinen, dass die Bettung verschlissen war. Deren Erneuerung ist
aber eine nicht beitragsfähige Instandsetzungsmaßnahme.
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Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass die weitere Ausbaumaßnahme, nämlich die
Beseitigung der unter der alten Bettung vorhandenen Asphalttragschicht und deren
Ersetzung durch Schotter zu einer Verbesserung geführt hat. Tragschichten sollen zwar
im Regelfall wasserdurchlässig sein, notwendig ist dies jedoch nicht.
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Vgl. Forschungsstelle für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe "Mineralstoffe im
Straßenbau": Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflaster- und Plattenbelägen,
Ausgabe 1989, ergänzte Fassung 1994, Punkt 3.1.
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Der Grund für die tiefer greifenden Arbeiten scheint vielmehr in der beabsichtigten
Abdichtung der Tiefgarage zu liegen. Hinsichtlich des Ausbaus, der städtebaulich
motiviert war, kann somit eine beitragsrechtlich relevante verkehrstechnische
Verbesserung nicht festgestellt werden.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung
ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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