Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.04.1997

OVG NRW (graben, lwg, gewässer, eigentümer, wasser, autobahn, unterhaltung, grundstück, bundesrepublik deutschland, abgrenzung zu)

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 7181/95
Datum:
17.04.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 7181/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 4764/93
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme
der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin ist Eigentümerin des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Gemarkung
H. , Flur 151, Flurstück 7. Das Grundstück liegt im Kreuzungsbereich der
Bundesautobahn (BAB) 1 und der Landesstraße 555 östlich der BAB und wird von
dieser nur durch einen Graben getrennt. Der Graben beginnt am nordwestlichen
Endpunkt des Grundstücks, führt von dort etwa 300 m entlang des Böschungsfußes der
erhöht angelegten BAB bis zu einem Rohrdurchlaß, der die BAB unterquert, und setzt
sich westlich der BAB fort. Im Flurbereinigungsverfahren H. ist der Graben, der im
Eigentum der Anlieger steht und zum Verbandsgebiet des beigeladenen
Unterhaltungsverbandes gehört, von der Teilnehmergemeinschaft als Gewässer Nr. 554
ausgebaut worden. Hinsichtlich der Unterhaltungspflicht verweist der
Flurbereinigungsplan auf die gesetzlichen Bestimmungen. Nach dem
Flurbereinigungsplan war vorgesehen, die im Anliegereigentum stehenden Gewässer
nicht in das Grundbuch einzutragen; der Graben trägt die katastermäßige Bezeichnung
Gemarkung H. , Flur 145, Flurstück 47.
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Unter dem 10. Dezember 1992 beantragte die Klägerin, den
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Gewässerunterhaltungspflichtigen festzustellen. Der Graben diene der Vorflut ihres
Grundstücks und der BAB. Er sei eigens zu diesem Zweck geschaffen worden. Bei der
Gründung des Beigeladenen sei die Aufnahme des Grabens in den Verbandsplan
versehentlich versäumt worden. Deshalb sei der Graben vom Beigeladenen nicht
unterhalten worden. Die Stadt H. habe die Erbringung von Unterhaltungsleistungen
abgelehnt. Die Funktion der Drainage im Flurstück 7 sei beeinträchtigt; das Flurstück
leide unter stauender Nässe.
Bei einer Überprüfung der Örtlichkeit durch einen Mitarbeiter der Beklagten mündeten
vom Grundstück der Klägerin zwei Drainleitungen in den Graben; Einleitungen vom
Gelände der BAB wurden nicht aufgefunden. Die Sohle des Grabens war von der
Straßenbauverwaltung geräumt worden.
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Mit Bescheid vom 26. April 1993 stellte die Beklagte fest, die Pflicht zur
Gewässerunterhaltung obliege dem Beigeladenen für den Bereich westlich der
Autobahn einschließlich des Rohrdurchlasses und den Anliegern für den Bereich östlich
der Autobahn. Nur beim westlichen Teil des Grabens handele es sich um ein fließendes
Gewässer. Der östliche Teil des Grabens diene dagegen nicht der Vorflut für
Grundstücke mehrerer Eigentümer. Das Flurstück 7 und die Autobahn grenzten
oberhalb des Rohrdurchlasses punktuell an ein fließendes Gewässer an.
Oberflächenwasser von der Autobahn fließe nicht in den Graben ab; allenfalls
versickere es in der Böschung und gelange über das Grundwasser in den Graben. Der
Graben nehme daher nur vom Flurstück 7 unmittelbar Wasser auf.
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Die Klägerin legte am 19. Mai 1993 hinsichtlich der Unterhaltungspflicht für den Ostteil
des Grabens Widerspruch ein. Die Beklagte verkenne die örtlichen Gegebenheiten und
die rechtlichen Kriterien für ein fließendes Gewässer.
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Der Regierungspräsident N. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11. Oktober 1993
zurück. Die Klägerin sei als Eigentümerin für die Unterhaltung des Grabens östlich der
Autobahn verantwortlich. Bis zur Einmündung oberhalb des Durchlasses stelle der
Graben kein fließendes Gewässer dar. Das Oberflächenwasser der BAB werde an
anderer Stelle abgeleitet. Nur ein geringer Abschnitt des Autobahngrundstücks weise
Gefälle zum Graben auf. Das auf die Böschung niedergehende Niederschlagswasser
gelange in das Grundwasser und nicht in den Graben.
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Am 8. November 1993 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, die BAB
und das angrenzende Gelände entwässerten zu dem Graben. Der Graben diene, wie im
Stadtgebiet von H. üblich, der natürlichen Vorflut beider angrenzenden Grundstücke.
Hierfür sei er ausgebaut worden.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 26. April 1993 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten N. vom 11. Oktober 1993 insoweit
aufzuheben, als dieser sich auf die Feststellung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung
für den östlich der Autobahn A 1 gelegenen Teil des Gewässers Nr. 554 bezieht.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, der auf die Autobahn niedergehende Niederschlag versickere auf
dem unbefestigten Geländestreifen entlang des Grabens. Die Böschung weise ein
Gefälle von 1 : 5 und weniger auf.
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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug
genommen wird, stattgegeben.
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Die Beklagte hat gegen diese Entscheidung, die ihr am 2. November 1995 zugestellt
worden ist, am 1. Dezember 1995 Berufung eingelegt. Sie trägt ergänzend vor, ein
Gewässer sei ab dem Punkt ein fließendes Gewässer, ab dem ein zweiter Eigentümer
einen Anschluß habe. Außerdem bilde die BAB für den Graben einen markanten
Einschnitt, der eine unterschiedliche Beurteilung der Gewässereigenschaften zulasse.
Für die Entwässerung der Autobahn sei der Graben nicht erforderlich. Nur die Klägerin
habe Vorteile aus der Unterhaltung des Grabens.
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Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie macht geltend, die tatsächlichen Verhältnisse in bezug auf das Gewässer seien
westlich und östlich der BAB identisch.
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Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der
Widerspruchsbehörde Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der
Beklagten vom 26. April 1993 ist, soweit er von der Klägerin angefochten wird,
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Die angefochtene Regelung des Bescheides, die Unterhaltungspflicht für den östlich der
Autobahn gelegenen Teil des Gewässers Gemarkung H. , Flur 145, Flurstück 47 obliege
den Anliegern als Eigentümern, ist gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 des
Landeswassergesetzes (LWG) auf die verbindliche Feststellung der Person des zur
Gewässerunterhaltung Verpflichteten gerichtet. Diese Feststellung in der Form eines
Verwaltungsaktes kann von der Klägerin angefochten werden, weil sie als Eigentümerin
des Grundstücks Gemarkung H. , Flur 151, Flurstück 7 Anliegerin der (Graben-)Parzelle
47 ist und deshalb vom Regelungsgehalt des Bescheides erfaßt sowie unmittelbar in
ihren Rechten betroffen wird.
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Die von der Beklagten getroffene Feststellung ist rechtswidrig; sie steht mit § 91 LWG
nicht im Einklang. Die Unterhaltung der fließenden Gewässer 2. Ordnung obliegt den
Gemeinden, die mit ihrem Gebiet Anlieger sind (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG); die
Unterhaltung der stehenden Gewässer obliegt den Eigentümern oder, wenn sich diese
nicht ermitteln lassen, den Anliegern (§ 91 Abs. 2 LWG). Die Wasserverbände treten an
die Stelle der Gemeinden und der Eigentümer bzw. Anlieger, soweit sie nach Gesetz
oder Satzung die Gewässerunterhaltung zur Aufgabe haben (§ 91 Abs. 3 LWG). Der
östlich der Autobahn gelegene Teil des Grabens Flurstück 47 ist kein stehendes
Gewässer, sondern ein fließendes Gewässer 2. Ordnung und unterliegt deshalb
entgegen der Feststellung der Beklagten nicht der Unterhaltungspflicht der Eigentümer
bzw. Anlieger.
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Fließende Gewässer im Sinne des Landeswassergesetzes sind oberirdische Gewässer
mit ständigem oder zeitweiligem Abfluß, die der Vorflut für Grundstücke mehrerer
Eigentümer dienen (§ 3 Abs. 3 LWG). Gewässer 2. Ordnung sind alle oberirdischen
Gewässer, die nicht im Verzeichnis der Gewässer 1. Ordnung aufgeführt sind (§ 3 Abs. 1
Satz 1 Nrn. 1 und 2 LWG). Der Graben Flurstück 47 ist ein oberirdisches Gewässer; in
seinem Bett fließt zumindest zeitweilig Wasser (§ 1 Abs. 1 LWG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -). Die Wasserführung des Grabens ist, was den
Abschnitt östlich der BAB anbelangt, jedenfalls durch das Einmünden der
Drainleitungen bedingt, die im Grundstück der Klägerin verlegt sind, und wird von den
Parteien übereinstimmend als den Tatsachen entsprechend angenommen.
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§ 1 Abs. 2 Nr. 2 LWG, wonach von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes
mit Ausnahme des § 22 WHG und den Bestimmungen des Landeswassergesetzes
Straßenseitengräben ausgenommen werden, wenn sie nicht der Vorflut der
Grundstücke anderer Eigentümer dienen, hindert die Zuordnung des Grabens zu den
oberirdischen Gewässern im Sinne des § 3 Abs. 3 LWG nicht. Ungeachtet dessen, ob
der Graben als Straßenseitengraben betrachtet werden kann, dient er im Sinne des § 1
Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz LWG der Vorflut. Hierzu reicht es aus, daß er das mittels der
Drainleitungen zugeführte Wasser vom Grundstück der Klägerin dem natürlichen
Gefälle folgend ableitet. Bereits die Vorflutfunktion für ein Grundstück - außer der Straße
- genügt, damit ein Straßenseitengraben nicht durch § 1 Abs. 2 Nr. 2 LWG aus dem
Anwendungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes
ausgeklammert wird. Die in der Mehrzahl gehaltene Formulierung "Grundstücke anderer
Eigentümer" besagt nichts anderes, weil sie an "Straßenseitengräben" anknüpft, also
einen grammatikalisch ebenfalls in der Mehrzahl verwandten Begriff. Ihrem Wortlaut
nach ist die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 LWG deshalb offen für eine Auslegung, die
für die Beurteilung eines Straßenseitengrabens durchgängig die Einzahl der im Gesetz
gebrauchten Rechtsbegriffe zugrundelegt. Diese Auslegung entspricht dem Sinn und
Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 2 LWG. § 1 WHG erstreckt die Gewässereigenschaft auch auf
Gräben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG), beläßt den Ländern aber gleichzeitig den
Gestaltungsraum, kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung
aus dem Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes - mit Ausnahme des § 22
WHG - auszunehmen (§ 1 Abs. 2 WHG). Indem § 1 Abs. 2 Nr. 2 LWG in Ausfüllung des
Rahmens des § 1 Abs. 2 WHG eine Ausnahme ausschließlich für Gräben bestimmter
Art, eben Straßenseitengräben, vorsieht, kommt zum Ausdruck, daß die besonderen
Merkmale derartiger Gräben in Abgrenzung zu sonstigen Gräben den Ausschlag geben
sollen. Das verlangt eine Orientierung an der Aufgabe von Straßenseitengräben, als
Entwässerungsanlagen für die Straße das von der Straße kommende Wasser
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aufzunehmen, einerseits und der hinzutretenden Vorflutfunktion für Flächen, die nicht
als Straße genutzt werden, andererseits. Bezogen auf einen konkreten
Straßenseitengraben ist es insoweit ohne Bedeutung, ob es sich bei diesen Flächen um
ein Grundstück oder um mehrere Grundstücke handelt und ob sie einem oder mehreren
Eigentümern gehören; entscheidend ist vielmehr, ob der in Frage stehende
Straßenseitengraben über seine sich aus der Zugehörigkeit zur Straße ergebende
eigentliche Zweckbestimmung hinaus für straßenfremde Flächen die Funktion eines
wasserwirtschaftlichen Vorfluters erfüllt.
Das stimmt mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWG in der Fassung vom 22. Mai 1962 (LWG 1962)
überein, wonach von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme
des § 22 WHG und den Bestimmungen des Landeswassergesetzes Gräben
ausgenommen waren, die nicht der Vorflut oder die der Vorflut der Grundstücke nur
eines Eigentümers dienten. Die Eigentumsverhältnisse fanden hierbei in Anlehnung an
die Vorgängerregelung des § 1 Abs. 3 des Preußischen Wassergesetzes (PrWG), das
auf die Vorflut für Grundstücke verschiedener Eigentümer abhob, Berücksichtigung. Die
Neufassung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWG 1962 durch das Landeswassergesetz vom 4. Juli
1979 (LWG 1979), die seit 1979 inhaltlich unverändert gilt, beschränkte diese allgemein
auf Gräben zugeschnittene Sonderregelung auf Straßenseitengräben, ohne jedoch
hinsichtlich der Anzahl der Grundstücke oder der Eigentümer Abweichungen gegenüber
der Rechtslage nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWG 1962 zu normieren. Im Einklang hiermit
wurde im Gesetzgebungsverfahren zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 LWG 1979 - gleichlautend mit § 1
Abs. 2 Nr. 2 LWG in der gegenwärtigen Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni
1995 - zur Erläuterung hervorgehoben, daß Straßenseitengräben, die lediglich der
Straßenentwässerung dienen, nur das Interesse des Trägers der Straßenbaulast
fördern.
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Vgl. Landtagsdrucksache 8/2388 S. 95.
31
Der alleinige Vorteil für das Interesse des Trägers der Straßenbaulast ist schon dann
nicht mehr gegeben, wenn - wie hier - auf einen bestimmten Straßenseitengraben auch
das Interesse eines Eigentümers am Erhalt der Vorflut für ein Grundstück gerichtet ist.
Ob bei der Beurteilung der Vorflut nur der geregelte oder auch der ungeregelte Zufluß
von Wasser rechtserheblich ist,
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vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 50 m.w.N.,
33
kann in diesem Zusammenhang auf sich beruhen, weil die im Grundstück der Klägerin
verlegten Drainleitungen einen geregelten Wasserzufluß zum Graben bewirken.
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Des weiteren kann dahingestellt bleiben, ob die der Rechtsauffassung der Beklagten
zugrundeliegende Aufteilung des Grabens in eine westliche und eine östliche
Teilstrecke nicht unzulässigerweise einen tatsächlich zusammengehörenden und
rechtlich einheitlich zu beurteilenden Lebenssachverhalt aufspaltet. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs.
3 LWG verhalten sich ihrem Wortlaut nach über Gewässer, nicht - und damit anders als
etwa § 3 Abs. 1 Nr. 1 LWG - über unterschiedlich zu behandelnde Strecken eines
Gewässers. Die auf das Gewässer in seiner gesamten Länge vom jeweiligen Anfangs-
bis zum Endpunkt gerichtete Gesamtschau stellt die Eindeutigkeit der Einstufung von
Gewässern und damit die wirkungsvolle Anwendung u.a. der Unterhaltungsregelungen,
also die praktische Erledigung der entsprechenden Aufgaben sicher. Bei einer
Betrachtung nach Gewässerabschnitten, die anhand der Kriterien des § 3 Abs. 3 LWG
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gebildet werden, wären vielfach die Oberläufe auch größerer Gewässer, vor allem auch
die Quellbereiche, abweichend von den Gewässerstrecken im Unterlauf einzustufen.
Eine solche Aufspaltung eines Gewässers erscheint wenig sachgerecht, weil bei den
Zielen der Wasserwirtschaft die Eigentumsverhältnisse und die Vorflutfunktion für
einzelne Grundstücke nicht im Vordergrund stehen (§ 1 a WHG, § 2 LWG).
Das bedarf indessen auch hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob der Graben im
Sinne des § 3 Abs. 3 LWG der Vorflut für Grundstücke mehrerer Eigentümer dient,
keiner abschließenden Entscheidung. Auch diese Voraussetzung ist selbst dann erfüllt,
wenn die Prüfung der Sach- und Rechtslage auf den östlichen Teil des Grabens verengt
wird. Der Graben dient in diesem Abschnitt neben der - oben angeführten - Vorflut für
das Grundstück der Klägerin auch der Vorflut für das Autobahngrundstück im Eigentum
der Bundesrepublik Deutschland und deshalb der Vorflut für Grundstücke mehrerer
Eigentümer. Nach allgemeinem Sprachgebrauch kann "mehrere" vergleichend im Sinne
von mehr als "einer" verstanden werden; "mehrere" enthält die zahlenmäßige
Steigerung eines Einzelbegriffs von Personen und bezeichnet so die Mehrzahl im
Gegensatz zur Einzahl, mithin auch - mindestens - zwei. § 3 Abs. 3 LWG beruht auf
diesem Verständnis des Begriffs "mehrere". Die in dieser Vorschrift niedergelegte
Definition der fließenden Gewässer bezieht sich unmittelbar auf die Zuordnung der
Unterhaltungspflichten gemäß § 91 LWG. Sie ist im Zuge der Novellierung der
Bestimmungen über die Unterhaltung der Gewässer durch das Landeswassergesetz
vom 25. Juli 1979 in das Wasserrecht eingeführt worden. Wesentliches Element der
Neuregelung der Unterhaltungspflichten war es, entgegen §§ 2, 48 LWG 1962 die
Gewässer nur noch in solche 1. Ordnung und 2. Ordnung zu untergliedern und die
fließenden Gewässer 2. Ordnung unterhaltungsrechtlich gleich zu behandeln (§§ 3, 91
LWG 1979). Die Unterscheidung zwischen natürlichen und künstlichen Gewässern
wurde aufgegeben. Während § 91 LWG 1979 lediglich die Unterhaltung der fließenden
Gewässer regelte, wurde durch das Änderungsgesetz vom 18. April 1989, GV NW S.
194, mit § 91 Abs. 2 LWG die heute noch aktuelle Bestimmung über die Unterhaltung
der stehenden (nicht fließenden) Gewässer eingefügt. Insgesamt verdeutlichen diese
Gesetzesänderungen den Zweck, die Gewässerunterhaltung in Ansehung des
Unterhaltungsaufwandes, dessen Umfang aufgrund der Gewährleistung der
ökologischen Zielsetzungen der Gewässerunterhaltung (§§ 1 a, 28 WHG, 90 LWG)
beträchtlich ist, und des sich hieraus ergebenden Erfordernisses ausreichender
Leistungsfähigkeit der Unterhaltungspflichtigen zu steuern. Im Einklang mit dem im
Rahmen des § 29 WHG erwogenen Ziel, die Unterhaltung "auf breitere Schultern" zu
legen, um eine Überforderung der Unterhaltungspflichtigen zu vermeiden,
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vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski, a.a.O. § 29 Rdnr. 2,
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wurden die fließenden Gewässer generell der Unterhaltungspflicht der Gemeinden bzw.
Verbände unterworfen; die Zuordnung richtet sich aufgrund § 3 Abs. 3 LWG unter
Ausklammerung der sonstigen bedeutsamen - u.a. ökologischen - Funktionen der
Gewässer und ihrer Unterhaltung allein nach den hergebrachten Kriterien der Vorflut
sowie der Eigentumsverhältnisse. Den Eigentümern bzw. Anliegern ist die
Unterhaltungspflicht lediglich eingeschränkt verblieben, wobei sich der Gesetzgeber
davon leiten ließ, die nicht fließenden Gewässer seien im allgemeinen solche, die vom
Eigentümer in seinem Interesse künstlich hergestellt worden seien und
wasserwirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung seien.
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Landtagsdrucksache 10/2661 S. 77.
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Der so hervorgehobene Vorteil der Unterhaltung für einen einzelnen Eigentümer wird
bereits dann von Vorteilen für weitere Eigentümer und für die Allgemeinheit überlagert,
wenn (mindestens) zwei Eigentümer betroffen sind. Hingegen fehlt jeglicher Ansatz für
die Annahme, daß in Abkehr von §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, 48 Nrn. 2 und
3, 49 Abs. 2 LWG 1962 bei der Neufassung der Unterhaltungspflicht nicht mehr der
bisherige Gesichtspunkt - mehr als ein Eigentümer - zum Tragen kommen sollte, der -
wie oben gesagt - schon dem Preußischen Wassergesetz (§§ 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1,
115 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 PrWG) zugrundelag, sondern daß mit "mehreren" mehr als zwei
Eigentümer gemeint sein sollten. Hierfür spricht um so weniger, als mit zunehmender
Anzahl betroffener Eigentümer zugleich die Schwierigkeiten steigen können, das bei der
Unterhaltung unerläßliche planmäßige Zusammenwirken einzelner
Unterhaltungspflichtiger reibungslos zu gestalten, und die Unterhaltung durch die
Gemeinden oder speziell gebildete Verbände gerade in dieser Richtung wesentliche
Erleichterungen bei der Erfüllung der Unterhaltungspflicht mit sich bringt.
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Der Graben dient auch der Vorflut für die Autobahn; er kommt, was seiner
Zweckbestimmung entspricht, der Entwässerung des Autobahngrundstücks zugute.
Dafür ist unerheblich, ob der Graben erforderlich ist, um die befestigte Fahrbahn
einschließlich der Standstreifen trocken zu halten oder ob der Graben insoweit aufgrund
anderweitiger Entwässerungsmöglichkeiten entbehrlich wäre. Entscheidend ist die
tatsächliche Situation der Entwässerung des Autobahngrundstücks. Diese ist dadurch
gekennzeichnet, daß das Autobahngrundstück, zu dem auch die Böschung gehört,
unmittelbar an den Graben angrenzt. Wegen des zum Graben geneigten Gefälles der
Böschung, das typischerweise einen oberirdischen Wasserabfluß zumindest bei
Starkregenereignissen oder bei ergiebigen Niederschlagsereignissen auf
wassergesättigten oder gefrorenen Untergrund auslöst und auch den Übertritt von
versickertem Niederschlagswasser, also von Grundwasser, in den Graben erwarten
läßt, weil Grundwasser sich normalerweise auf den Tiefpunkt des Geländes hinbewegt
und bei entsprechend hohem Grundwasserstand in das Bett oberirdischer Gewässer
übertritt, bieten die örtlichen Gegebenheiten keinen Anhalt für die Richtigkeit der
Einschätzung der Beklagten, der Graben nehme kein Wasser auf, das vom
Autobahngrundstück komme. Das gilt um so mehr, als das Vorbringen der Klägerin, ihr
Grundstück leide an Vernässungen, und die Drainleitungen darauf schließen lassen,
daß das Grundwasser oberflächennah ansteht. Konkrete Ermittlungen, die ihre
Sachdarstellung stützen könnten, hat die Beklagte nicht vorgenommen. Im
angefochtenen Bescheid gesteht sie die Möglichkeit des Grundwasserzuflusses zu; die
Widerspruchsbehörde nimmt im Widerspruchsbescheid allein zur Wahrscheinlichkeit
("wird") des Zuflusses von Niederschlagswasser Stellung, ohne die diesbezügliche
Aussage durch konkrete Befunde etwa zur Bodenbeschaffenheit zu belegen. Mit ihrem
Klagevorbringen äußert sich die Beklagte in erster Linie zu rechtlichen Anforderungen
an das Vorhandensein einer Vorflut, zeigt jedoch nicht substantiiert auf, daß das auf der
Böschung niedergehende bzw. der Böschung von der Fahrbahn oder den Standstreifen
zufließende Wasser in Abweichung von den üblichen Abflußverhältnissen an Abhängen
und entgegen der Darstellung der mit den örtlichen Gegebenheiten vertrauten Klägerin
auch nicht nur teilweise in den Graben gelangt. Eine weitere Aufklärung des
Sachverhaltes ist demzufolge nicht veranlaßt.
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Im übrigen stimmt die Entwässerung auch des Autobahngrundstücks durch den Graben
damit überein, daß der Graben im Flurbereinigungsverfahren von der
Teilnehmergemeinschaft als Gewässer im Eigentum der Anlieger ausgebaut worden ist.
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Dem ist unabhängig von den Rechtsfolgen rechtlicher Qualifizierungen im
Flurbereinigungsverfahren jedenfalls die tatsächliche Einschätzung zu entnehmen, der
Graben diene nicht allein der Ableitung von Wasser, das ihm vom Grundstück der
Klägerin zufließt.
Der Umstand, daß das Wasser von der Autobahn wild abfließt, hindert die
Vorfluteigenschaft des Grabens für das Autobahngrundstück nicht; der Graben bietet
auch für dieses Wasser die Möglichkeit des ungehinderten Abflusses. Die Befürworter
einer Beschränkung des Vorflutbegriffs auf das in geregeltem Lauf zufließende Wasser,
43
vgl. OLG Köln, Urteil vom 29. November 1990 - 7 U 125/90 -, ZfW 1991, 259; Burghartz,
WHG und LWG, 2. Aufl., § 1 LWG Rdnr. 3,
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nehmen für ihre Rechtsauffassung Bezug auf die Rechtsprechung des Preußischen
Oberverwaltungsgerichts zum Begriff der "Vorflut". Das Preußische
Oberverwaltungsgericht schloß aus der durch das Preußische Wassergesetz
abgelösten Rechtslage sowie der Berechtigung des Eigentümers des unterliegenden
Grundstücks, das außerhalb eines Wasserlaufs von einem anderen Grundstück
abfließende Oberflächenwasser abzuwehren (§ 198 Abs. 1 PrWG), daß ein Graben auf
dem Unterliegergrundstück nicht der Vorflut des Oberliegergrundstücks diente, wenn
das Wasser von letzterem nur wild abfloß. Die Entwässerung des
Oberliegergrundstücks mußte unmittelbar vom Graben, und nicht zunächst vom
Unterliegergrundstück gewährt werden.
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Vgl. Holtz/Kreutz/Schlegelberger, Das Preußische Wassergesetz, 3./4. Aufl., § 1 Anm.
12 b, d m.w.N..
46
Zentraler Ausgangspunkt für diese Rechtsansicht war, daß der Graben sich vollständig
auf dem Grund und Boden des Unterliegers befand, da dann das Abwehrrecht gemäß §
198 Abs. 1 PrWG in Frage kam.
47
Vgl. PrOVG, Urteil vom 22. September 1938 - X C 10/37 -, PrOVGE 103, 192; Urteil vom
12. November 1918 - IX A 11/18 -, PrOVGE 74, 377; Urteil vom 27. April 1917 - IX A
33/16 -, PrOVGE 72, 342.
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Das trifft nicht zu bei einem Graben, der zwischen zwei gegenüberliegenden
Grundstücken verläuft und im Eigentum der Eigentümer beider Anliegergrundstücke
steht bzw. stand (§ 8 PrWG). Wenn beide Grundstücke unmittelbar an den Graben
angrenzten, so daß das Wasser dem Graben nicht über ein (fremdes)
Zwischengrundstück zufloß, war ein geregelter Zufluß nicht erforderlich.
49
Vgl. Holtz/Kreutz/Schlegelberger, a.a.O., § 1 Rdnr. 12 f; Wüsthoff, Handbuch des
deutschen Wasserrechts, § 1 PrWG Anm. 5 a.
50
Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, daß der Graben im fraglichen
Abschnitt östlich der Autobahn als Grenzgraben im Eigentum der Anlieger steht, was mit
der Rechtsfolge aus § 5 Abs. 1 und 2 WHG verbunden ist, ist selbst bei Fortführung der
Rechtsgedanken des Preußischen Wasserrechts kein Grund ersichtlich, der es
rechtfertigen könnte, dem Graben die Vorflutfunktion wegen der Art und Weise des
Wasserzuflusses vom Autobahngelände abzusprechen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der
Zivilprozeßordnung.
52
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137
Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.
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