Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.02.1999

OVG NRW (bundesrepublik deutschland, tochter, familie, härte, besondere härte, 1995, deutschland, aufnahme einer erwerbstätigkeit, schutz der familie, verbesserung des gesundheitszustandes)

Oberverwaltungsgericht NRW, 17 A 139/97
Datum:
24.02.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 A 139/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 12 K 2373/95
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Tatbestand:
1
Die am 25. Mai 1924 geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige. Nach ihren
eigenen Angaben ist sie seit 1962 verwitwet, ihre Eltern und ihr Bruder sind verstorben.
2
Am 23. Juni 1994 beantragte sie bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in
Moskau (Botschaft) die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Form des
Sichtvermerks (Visum) zum Zwecke der Familienzusammenführung zu ihrer einzigen, in
Berlin lebenden Tochter I. B. . Frau B. wurde am 13. Mai 1957 geboren und kam im Juni
1990 im Rahmen einer Beschäftigung bei der russischen Handelsvertretung nach
Berlin. Am 23. April 1993 heiratete sie den deutschen Staatsangehörigen D. B. , mit dem
sie die am 29. September 1993 geborene Tochter M. hat. Aufgrund der Eheschließung
erhielt Frau B. am 18. Mai 1993 eine befristete Aufenthaltserlaubnis, seit dem 8. Juli
1996 besitzt sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
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Nachdem der Beigeladene seine Zustimmung zur Visumserteilung verweigert hatte,
lehnte die Botschaft den Visumsantrag durch Formularbescheid vom 3. August 1994 ab.
In einem Remonstrationsschreiben machte die Klägerin geltend, daß sie nach dem
Tode ihres Mannes die Tochter allein erzogen und mit ihr gemeinsam 33 Jahre in einer
Wohnung gelebt habe. Seit dem Wegzug ihrer Tochter nach B. lebe sie in Moskau allein
und isoliert. Ihre kleine Rente reiche dort zum Leben nicht aus. Die Übersiedlung nach
B. zu ihrer Tochter sei für sie der einzige Ausweg aus dieser traurigen Situation.
Außerdem könne sie in B. der Tochter bei der Haushaltsführung und Erziehung der
Enkeltochter helfen. Sie erspare der Tochter auch viel Geld, da die Reisen per Bahn
oder Flugzeug nach Moskau teuer seien. Ihr Lebensunterhalt in Deutschland sei durch
ihre Tochter und ihren Schwiegersohn vollständig gesichert. Sie könne in der Wohnung
ihrer Tochter unterkommen.
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Der von der Botschaft erneut beteiligte Beigeladene versagte unter dem 14. November
1994 wiederum die Zustimmung zur Erteilung des Visums mit der Begründung, es liege
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keine außergewöhnliche Härte vor.
Mit Bescheid vom 16. März 1995 hielt die Botschaft an ihrer ablehnenden Entscheidung
fest und führte zur Begründung aus, daß die von der Klägerin vorgetragenen
Härtegründe Allgemeinplätze seien, die eine außergewöhnliche Härte nicht begründen
könnten. Eine Vielzahl von älteren Personen in der Russischen Föderation lebten unter
ähnlichen Umständen.
6
Die Klägerin hat am 10. April 1995 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend
vorgetragen hat: Aufgrund ihres Alters benötige sie die Unterstützung ihrer Tochter in B.
, da sie in der Russischen Föderation keinerlei Verwandte mehr habe. Außerdem sei sie
in der Lage, bei der Betreuung der Enkeltochter M. zu helfen. Ihre Tochter und sie seien
aufeinander angewiesen und benötigten gegenseitige Lebenshilfe. Sie werde völlig
alleinstehend immer verzweifelter und depressiver. Ihre Drei-Zimmer-Wohnung, die sie
ursprünglich mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter bewohnt habe, sei für sie zu groß
geworden. Die Rente von umgerechnet ca. 65,-- DM monatlich reiche zum leben nicht
aus. Sie sei altersmäßig nicht mehr in der Lage, sich allein zu versorgen, und mit
zunehmenden Alter könne eine Verschlimmerung eintreten. Zwar könne ihre Tochter ihr
von Deutschland aus materielle Hilfe zukommen lassen, sie brauche aber eine
seelische und körperliche Betreuung. Diese könne von ihrer Tochter wegen des
Enkelkindes und des Schwiegersohnes nur in Deutschland erbracht werden. In ein
Altersheim könne sie in der Russischen Föderation nicht gehen, da die dortigen
Altersheime nur Verwahrungsanstalten seien, in denen keinerlei körperliche oder
physische Betreuung stattfinde. Über ihren Gesundheitszustand hat die Klägerin ein
Attest der Städtischen Poliklinik Nr. 80 in Moskau vom 15. Dezember 1995 vorgelegt,
wonach sie sich seit 1972 wegen allgemeiner und zerebraler Atherosklerose mit
ausgeprägtem asthenisch-organischem Syndrom, ischämischer Herzkrankheit,
atherosklerotischer Kardiosklerose mit Hypertonie, Durchblutungsstörungen II. Grades,
Osteochondrose im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule und Varikose der unteren
Extremitäten ständig in dortiger ärztlicher Behandlung befinde. In Akutphasen der
Leiden sei eine Pflege erforderlich.
7
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Botschaft vom 3. August 1994 und 16.
März 1995 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu
erteilen.
9
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
11
Zur Begründung hat sie geltend gemacht, ein Familiennachzug sei zur Vermeidung
einer außergewöhnlichen Härte nicht erforderlich. Die Klägerin lebe in Moskau zwar in
bescheidenen, aber jedoch durchaus ortsüblichen und keineswegs unzumutbaren
Verhältnissen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß sie auf die Lebenshilfe
ihrer im Bundesgebiet lebenden Tochter angewiesen sei. Im übrigen könnten eventuell
erforderlich werdende Hilfen durchaus in der Russischen Föderation erbracht werden.
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Der Beigeladene hat - ohne eigene Antragstellung - an seiner Auffassung, daß eine
außergewöhnliche Härte nicht vorliege, festgehalten.
13
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. November 1996,
auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen.
14
Die Klägerin hat am 19. Dezember 1996 Berufung eingelegt und zur Begründung
geltend gemacht: Ende 1995 habe sich ihr Gesundheitszustand sehr verschlechtert. Ihre
Tochter müsse bald für eine unbestimmte Zeit nach Moskau kommen, um sie zu pflegen.
Deshalb bestünden große Sorgen, was in diesem Fall aus der Familie ihrer Tochter
werde. Ihre attestierten schweren Erkrankungen zerstörten ihre Gesundheit schon seit
25 Jahren und könnten tödlich enden, wenn keiner rechtzeitig zur Hilfe komme. Ihr sei
aufgrund ihres Alters und ihrer Krankheit ein selbständiges Leben in Moskau nicht mehr
möglich. Mittlerweile bedürfe sie der ständigen Pflege, da sie nicht mehr in der Lage sei,
sich eigenständig an- und auszukleiden und zu waschen. Auch für den Toilettengang
sei Begleitung erforderlich. Die deshalb notwendige Lebenshilfe durch ihre Tochter
könne nur in B. erbracht werden. Eine Unterbringung in Moskau in einem örtlichen
Pflegeheim sei nicht möglich und im übrigen wegen der katastrophalen Bedingungen in
russischen Pflegeheimen und Krankenhäusern nicht zumutbar.
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In der von der Klägerin beigebrachten Bescheinigung der Staatlichen Einrichtung
Zentrum für Luftfahrtmedizin "Zentrawiamed" vom 17. April 1997 wird ihr unter
Wiederholung der bereits angeführten Erkrankungen attestiert, daß sie ständige Pflege
benötige. Sie sei nicht in der Lage, sich eigenständig an- und auszukleiden und zu
waschen; auch für den Toilettengang sei Begleitung erforderlich. In einer weiteren
Bescheinigung dieser Einrichtung vom 3. November 1997 wird mitgeteilt, daß während
der letzten 6 Monate keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes der
Klägerin festgestellt worden seien.
16
Weiterhin hat die Klägerin Verdienstbescheinigungen ihres Schwiegersohns aus 1996,
Juni 1997 und Dezember 1998 vorgelegt, wonach der durchschnittliche monatliche
Nettoverdienst bzw. ausgezahlte Betrag um 3.500,-- DM lag, eine Bescheinigung der C.
B. B. vom 30. Dezember 1998 über bestehende Sparguthaben ihrer Tochter über
57.106,32 DM, einen Mietvertrag über die von ihrer Tochter mit ihrer Familie bewohnte
Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung von 69,51 qm Wohnfläche in B. , P. , und eine
Informationsbroschüre der H. -M. R. A. über eine Reise-Krankenversicherung für den
ausländischen Gast.
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Die Klägerin beantragt,
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den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der
Bescheide der Botschaft vom 3. August 1994 und 16. März 1995 zu verpflichten, ihr ein
Visum zur Familienzusammenführung zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie macht weiterhin geltend, daß es vorliegend an einer außergewöhnlichen Härte
fehle. Diese ergebe sich auch nicht aus den Erkrankungen nach den im
Berufungsverfahren beigebrachten ärztlichen Bescheinigungen. Diese stünden im
übrigen im Widerspruch zu der von der Tochter unter dem 12. Mai 1995 gemachten
Angabe, wonach die Klägerin noch ziemlich rüstig sei. Im übrigen habe der
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Regionalarzt der Botschaft unter dem 5. März 1998 bestätigt, daß die in der
Bescheinigung der Einrichtung "Zentrawiamed" vom 3. November 1997 genannten
Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelt werden könnten. Es existierten
auch Pflegeheime. Der Standard entspreche allerdings den
Finanzierungsmöglichkeiten der Patienten.
Der Beigeladene macht geltend, daß hinsichtlich des Gesundheitszustandes der
Klägerin eine Untersuchung durch den Regionalarzt der Botschaft erforderlich sei, da
nicht ausgeschlossen werden könne, daß es sich bei den von der Klägerin vorgelegten
Bescheinigungen um Gefälligkeitsatteste handele. Im übrigen könne davon
ausgegangen werden, daß die Klägerin bei einem Nachweis ausreichenden Kranken-
und Pflegeversicherungsschutzes die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 AuslG erfülle.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Beklagten und des Beigeladenen, letztere betreffend auch die in Deutschland lebende
Tochter der Klägerin.
24
Entscheidungsgründe:
25
Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Die Versagung des begehrten Visums ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Klägerin steht
weder ein Anspruch auf Erteilung des Visums zum Zwecke des Familiennachzuges
noch auf Neubescheidung ihres Antrages durch die Beklagte zu.
26
Für die Frage, ob der Klägerin das Visum zu erteilen oder zwingend zu versagen ist, ist
die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zugrundezulegen.
27
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1993 - 1 C 25.93 -, BVerwGE 94, 35 = DVBL 1994, 52
= NVwZ 1994, 381 = InfAuslR 1994, 2.
28
Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des
Familiennachzuges wird speziell geregelt in § 22 Satz 1 AuslG. Hiernach kann einem
sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 AuslG eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen
Härte erforderlich ist.
29
Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen kann zu ihren
Gunsten von dem Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte ausgegangen werden. Mit
der Tatbestandsvoraussetzung der außergewöhnlichen Härte wollte der Gesetzgeber in
§ 22 AuslG die unter Geltung des Ausländergesetzes 1965 bestehende Praxis
fortschreiben, den Nachzug ausländischer Familienangehöriger, die nicht Ehegatten
oder minderjährige Kinder eines hier lebenden Ausländers sind, auf Härtefälle zu
beschränken.
30
Vgl.: Begründung zu § 22 AuslG, BT-Drucks. 11/6321 S. 63.
31
Eine außergewöhnliche Härte kann dementsprechend nur angenommen werden, wenn
die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall zu Härten führt, die unter
Berücksichtigung des Schutzgebotes aus Art. 6 GG im Vergleich zu den vom
32
Ausländergesetz in den §§ 17 bis 21 AuslG gestatteten und den nicht erlaubten Fällen
des Familiennachzuges als außergewöhnlich zu bezeichnen sind. Es ist mithin ein
erhebliches Abweichen vom Regeltatbestand der Aufenthaltsversagung für nicht nach
§§ 17 bis 21 AuslG nachzugsberechtigte Personen notwendig, das aufgrund
individueller Besonderheiten nach Art und Schwere ungewöhnliche Schwierigkeiten
bereitet und die Herstellung und Wahrung der Familiengemeinschaft zwischen den
Betroffenen im Bundesgebiet erfordert.
Vgl.: Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblatt, A 1 § 22 Rdn. 4 ff.; Kloesel/Christ/Häußer,
Deutsches Ausländerrecht, Loseblatt, 110 § 22 Rdn. 13; Urteil des Senats vom 28.
Februar 1996 - 17 A 1386/93 -.
33
Die bei der Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes
"außergewöhnliche Härte" zu berücksichtigende wertentscheidende Grundsatznorm
des Art. 6 Abs. 1 GG, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat,
verpflichtet in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht zur Berücksichtigung der familiären
Bindungen zwischen den sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhaltenden
Personen und dem aufenthaltsbegehrenden Ausländer. Dabei wird die Reichweite der
Schutzwirkungen von Art. 6 Abs. 1 GG beeinflußt durch das jeweilige Gewicht der
familiären Bindungen. Danach ist die familiäre Verbundenheit zwischen Eltern und
erwachsenen Kindern regelmäßig nicht von einer Beschaffenheit, die von Verfassungs
wegen die Ermöglichung des Familiennachzuges gebieten würde. So vermag
vorliegend auch allein der Umstand, daß die Klägerin ohne ihre Tochter oder sonstige
Familienangehörige in Moskau lebt, eine außergewöhnliche Härte noch nicht zu
begründen, selbst wenn der Klägerin zuzugeben ist, daß sich die Situation für sie als
alleinstehende Rentnerin in der gesellschaftlich und wirtschaftlich im Umbruch
befindlichen Russischen Föderation als schwierig erweisen dürfte. Eine bloße, wenn
auch intensive sogenannte Begegnungsgemeinschaft könnte durch wiederholte
Besuche, Brief- und Telefonkontakte sowie Zuwendungen in ausreichender Weise
aufrecht erhalten werden.
34
Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Familie im Kern die Funktion einer
Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines
anderen Familienmitgliedes angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in der
Bundesrepublik Deutschland erbringen läßt. In diesen Fällen kann der Familiennachzug
zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sein.
35
Vgl.: BVerfG, Beschlüsse vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, 341 =
NVwZ 1997, 479, vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, 394 = NJW
1994, 3155 = DVBL 1994, 1406, vom 12. Dezember 1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990,
895 und vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81 = NJW 1989, 2195 =
DVBL 1989, 712; BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE 106,
13 = InfAuslR 1998, 213 = NVwZ 1998, 742, = DVBl 1998, 722, vom 10. Juli 1984 - 1 C
52.81 -, BVerwGE 69, 359 = InfAuslR 1984, 265 = NJW 1984, 2780 und vom 26. März
1982 - 1 C 29.81 -, BVerwGE 65, 188 und Beschlüsse vom 2. Dezember 1994 - 1 B
123.94 -, InfAuslR 1995, 153 und vom 12. Februar 1990 - 1 A 133.89 -, EZAR 105 Nr.
28.
36
Nach den beiden ärztlichen Bescheinigungen vom 17. April und 3. November 1997 und
dem Vortrag der Klägerin kann davon ausgegangen werden, daß sie auf die Lebenshilfe
ihrer Tochter angewiesen ist. Bei der Klägerin liegen zahlreiche, im wesentlichen
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altersbedingte Erkrankungen vor, weshalb sie inzwischen ständige Pflege sowie Hilfe
beim An- und Auskleiden, Waschen und Toilettengang benötigt. Dem steht nicht
entgegen, daß es in dem ärztlichen Attest vom 15. Dezember 1995 noch heißt, daß sich
die Klägerin wegen dieser Erkrankungen bereits seit 1972 in ärztlicher Behandlung
befinde und nur in Akutphasen eine Pflege erforderlich sei. Denn bei zahlreichen
Erkrankungen, wie Arterienverkalkung im Gehirn und im Bereich des Herzens,
Durchblutungsstörungen und Knochen- und Knorpeldegeneration war eine Gesundung
nicht zu erwarten, sondern ist eine altersbedingte Verschlimmerung eher typisch.
Danach steht der Vortrag der Klägerin in der Berufungsschrift vom 17. Dezember 1996,
wonach sich ihr Gesundheitszustand vor einem Jahr sehr verschlechtert habe, im
Einklang mit den Attesten aus 1997. Deshalb widerspricht auch die von der Tochter der
Klägerin im Mai 1995 gemachte Aussage, die Klägerin sei zwar noch sehr rüstig, werde
aber immer älter und bedürfe ihrer Hilfe und Unterstützung, einer inzwischen
eingetretenen Pflegebedürftigkeit nicht. Auch kann bei diesen Erkrankungen
ausgeschlossen werden, daß es inzwischen zu einer wesentlichen Verbesserung des
Gesundheitszustandes der Klägerin gekommen ist, so daß in dieser Hinsicht die
ärztlichen Bescheinigungen aus 1997 weiter zugrunde gelegt werden können. Die vom
Beigeladenen geäußerten Bedenken, daß es sich bei den Attesten um
Gefälligkeitsbescheinigungen handeln könnte, was im übrigen auch vom Vertreter der
Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis, daß derzeit in der
Russischen Föderation gegen Geld fast jede Bescheinigung erlangt werden könne,
nicht ausgeschlossen wurde, machen keine weitere Nachprüfung erforderlich, da der
Berufung der Klägerin trotz der Annahme einer Notwendigkeit der Erbringung von
Lebenshilfe letztlich der Erfolg versagt bleibt.
Die Lebenshilfe kann von der Tochter der Klägerin angesichts der deutschen
Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes und ihrer fünf Jahre alten Tochter zwar nur im
Bundesgebiet erbracht werden. Ein mehrfacher mehrmonatiger bzw. dauernder
Aufenthalt der Tochter in Moskau kann ihrer Familie nicht zugemutet werden.
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Dem Einwand der Beklagten, daß die notwendige gesundheitliche und pflegerische
Versorgung der Klägerin in Moskau durch dortige Einrichtungen möglich sei, kommt im
Rahmen der außergewöhnlichen Härte nach § 22 AuslG keine ausschlaggebende
Bedeutung zu. Denn das Wesen der Familie als Beistandsgemeinschaft wird gerade
dadurch geprägt, daß ein Familienmitglied einem anderen Familienmitglied die
Lebenshilfe tatsächlich gewährt, die dieses benötigt. Da dies mit dem Familiennachzug
beabsichtigt wird, können die Klägerin und ihre Tochter nicht darauf verwiesen werden,
daß die notwendige Lebenshilfe von anderen Personen oder Sozialdiensten erbracht
werden könnte.
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Vgl.: BVerfG, Beschlüsse vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, DVBL 1996, 195 und
vom 12. Dezember 1989, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 15. Februar
1995 - 11 S 2954/94 -, NVwZ-RR 1996, 115.
40
Gemäß § 22 Satz 1 AuslG kann die Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug sonstiger
Familienangehöriger jedoch nur nach Maßgabe des § 17 AuslG erteilt werden. Zwar
geht es bei dem begehrten Aufenthalt der Klägerin um die Herstellung und Wahrung der
familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Zwecke des nach Art. 6 Abs. 1
GG gebotenen Schutzes der Familie (Abs. 1); auch ist die Tochter der Klägerin als
Bezugsperson im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (Abs. 2 Nr. 1).
Weiterhin kann davon ausgegangen werden, daß ausreichender Wohnraum gemäß §
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17 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 AuslG zur Verfügung steht. Es fehlt jedoch an einer
ausreichenden Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG. Dabei
reichen die der Klägerin und ihrer Tochter zur Verfügung stehenden
berücksichtigungsfähigen finanziellen Mittel zur Sicherung des "laufenden"
Lebensunterhaltes noch aus, obwohl die Tochter nicht erwerbstätig und das
Erwerbseinkommen des Schwiegersohns im Rahmen des § 17 Abs. 2 Nr. 3, 1. Halbsatz
AuslG nicht berücksichtigungsfähig ist. Auch kann es der Senat dahinstehen lassen, ob
die der Klägerin in der Russischen Föderation gezahlte Rente von umgerechnet ca. 65,-
- DM monatlich nach einer Übersiedlung ins Bundesgebiet weiter gezahlt wird und somit
als sonstige Mittel Berücksichtigung finden kann. Es bedarf hier auch noch keines
Rückgriffs auf das beträchtliche Sparguthaben der Tochter der Klägerin von über
50.000,-- DM, mit dem bei einer entsprechenden rechtlichen Bindung der laufende
Lebensunterhalt der Klägerin aus eigenem Vermögen über einen längeren Zeitraum
sichergestellt werden könnte. Denn das Erwerbseinkommen des Schwiegersohns der
Klägerin kann nach dem durch das Gesetz zur Änderung ausländer- und
asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584)
hinzugefügten 2. Halbsatz des § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG zur Sicherung des
Lebensunterhaltes herangezogen werden. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis zur
Vermeidung einer besonderen Härte u.a. erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt der
Familie durch einen unterhaltspflichtigen Familienangehörigen gesichert wird. Eine
besondere Härte erfordert in diesem Zusammenhang, daß der der gesetzlichen
Regelung zugrundeliegende Normalfall, wonach die wirtschaftlichen Voraussetzungen
für einen dauernden Aufenthalt des Familienangehörigen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3, 1.
Halbsatz AuslG durch eine Erwerbstätigkeit des hier lebenden Ausländers - vorliegend
der Tochter - geschaffen sein müssen, für den Ausländer - die Tochter - und den
Familienangehörigen - die Klägerin - zu Härten führt. Das kann vor allem dann der Fall
sein, wenn einerseits der hier lebende Ausländer auf Dauer oder auf längere Sicht aus
von ihm nicht zu vertretenden Gründen zu einer Sicherung des Lebensunterhalts nicht in
der Lage ist, da er an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, jedoch
andererseits der Lebensunterhalt der gesamten Familie ohne Schwierigkeiten durch
sonstige Familienangehörige als gesichert angesehen werden kann.
Vgl. Gesetzesentwurf der Fraktion der SPD zur Änderung des Ausländergesetzes vom
10. März 1995 (BT-Drucks. 13/767), der im wesentlichen vom Vermittlungsausschuß
des Deutschen Bundestages übernommen wurde (BT-Drucks. 13/7956); Hailbronner,
a.a.O., § 17 AuslG Rdn. 2 a, 42 a f.; Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht (GK),
Loseblatt, Rdn. 20, 121 ff.
42
Danach ist vorliegend eine besondere Härte gegeben. Die Tochter der Klägerin ist
wegen der Betreuung ihrer fünfjährigen Tochter bis auf weiteres an der Aufnahme einer
eigenen Erwerbstätigkeit gehindert, während der Lebensunterhalt ihrer Familie durch
das Erwerbseinkommen des Ehemannes gesichert wird. Dieser ist auch
unterhaltspflichtiger Familienangehöriger im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 3, 2. Halbsatz
AuslG. Da zum einen dieser Teil der Vorschrift ausdrücklich an den Lebensunterhalt der
(gesamten) Familie anknüpft und zum anderen der Gesetzgeber mit der Schaffung
dieser Ausnahmeregelung gerade einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, wo zwar
ausreichende finanzielle Mittel für den Unterhalt einer Familie zur Verfügung stehen,
jedoch nicht durch ein Erwerbseinkommen des hier lebenden Ausländers, sondern
eines anderen Familienangehörigen erbracht werden, Rechnung tragen wollte, reicht es
aus, wenn die Unterhaltspflicht dieses weiteren Familienangehörigen entweder
gegenüber dem hier lebenden Ausländer oder dem nachzugswilligen
43
Familienangehörigen besteht.
Vgl. GK, a.a.O., § 17 AuslG Rdn. 133.
44
Daß der Schwiegersohn gegenüber der Klägerin rechtlich nicht zum Unterhalt
verpflichtet ist und bei etwa anfallenden Sozialhilfeleistungen nicht ohne weiteres zur
Erstattung herangezogen werden kann, rechtfertigt keine andere Auslegung des § 17
Abs. 2 Nr. 3, 2. Halbsatz AuslG. Etwaigen Bedenken kann im Rahmen des
Erfordernisses der Sicherung des Lebensunterhaltes in ausreichender Weise Rechnung
getragen werden. So kann der Gefahr, daß der Schwiegersohn der Bestreitung des
Lebensunterhaltes für die gesamte Familie hinsichtlich des für den Lebensunterhalt der
Klägerin notwendigen Teils mangels gesetzlicher Verpflichtung nicht mehr
nachkommen sollte, durch eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG oder eine
Bürgschaft entgegengewirkt werden. Das dem Schwiegersohn der Klägerin zur
Verfügung stehende durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen von ca. 3.500,-- DM
liegt deutlich über den gültigen Regelsätzen nach § 22 BSHG für das Land B. in Höhe
von 1.674,-- DM (Haushaltsvorstand 540,-- DM, Ehegatte 432,-- DM, 5-jähriges Kind
270,-- DM und weiteres volljähriges Haushaltsmitglied 432,-- DM) und den monatlichen
Mietkosten von rund 800,-- DM. Deshalb bedarf es keines weiteren Eingehens auf die
Frage, ob schon bei Erreichen der sozialhilferechtlichen Regelbedarfsätze von einer
Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG ausgegangen
werden kann oder ob auf die Regelbedarfsätze ein Aufschlag, wie vom Beigeladenen in
Höhe von 20 % gefordert, anzusetzen ist.
45
Die Sicherung des Lebensunterhaltes der Klägerin scheitert jedoch an dem derzeit
fehlenden ausreichenden Krankenversicherungsschutz, der zum Lebensunterhalt im
Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG gehört. Zwar wird der Krankenversicherungsschutz in
dieser Vorschrift - anders als in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG - nicht ausdrücklich erwähnt. An
die Zulässigkeit eines Familiennachzuges sind jedoch keine geringeren Anforderungen
zu stellen als an die spätere Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AuslG.
Auch ist nicht einsehbar, warum in den Anspruchsfällen der §§ 17 ff. AuslG, wo § 7 Abs.
2 AuslG nicht greift, hinsichtlich des gesicherten Lebensunterhaltes etwas anderes
geltend soll, als in den Ermessensfällen. Im übrigen kommt der ausdrücklichen
Erwähnung des Krankenversicherungsschutzes im Rahmen der Sicherung des
Lebensunterhaltes in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG lediglich klarstellende Funktion zu, wie die
Formulierung "einschließlich" zeigt.
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Vgl. GK, a.a.O., § 17 AuslG Rdn. 120; Hailbronner, a.a.O., § 17 AuslG Rdn. 42; a.A.
Göbel-Zimmermann, Völker-, verfassungs- und ausländerrechtliche
Rahmenbedingungen des Familiennachzuges, ZAR 1995, 170 (174).
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Den Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes hat die Klägerin
nicht erbracht. Eine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung scheidet für sie
aus. Sie hat auch trotz gerichtlicher Aufforderung die Möglichkeit des Abschlusses einer
privaten Krankenversicherung nicht aufzeigen können. Mit dem von ihr beabsichtigten
Abschluß einer Reisekrankenversicherung wird dem notwendigen ausreichenden
Krankenversicherungsschutz nicht Genüge getan, selbst wenn die Klägerin durch
Vereinbarung mit der Krankenversicherung deren Gültigkeitsdauer über mehrere Jahre
erstrecken könnte. Denn nach § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Reise- Krankenversicherung (AVB), wie sie in der von der Klägerin übersandten
Informationsbroschüre der H. -M. R. A. abgedruckt sind, gehören zum versicherten
48
Personenkreis Personen, die sich im Rahmen einer Reise nur vorübergehend in der
Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Die Klägerin benötigt jedoch einen
Versicherungsschutz für den von ihr beabsichtigten Daueraufenthalt. Im übrigen besteht
gemäß § 5 Abs. 1 a AVB keine Leistungspflicht für die bei Beginn des
Versicherungsschutzes bestehenden und bekannten Krankheiten und Beschwerden
und ihre Folgen, so daß notwendige ärztliche Behandlungen für die zahlreichen
attestierten Erkrankungen der Klägerin von der Reisekrankenversicherung nicht
abgedeckt wären.
Das finanzielle Risiko bei einer nicht nur nicht auszuschließenden, sondern aufgrund
der ärztlichen Bescheinigungen vom 17. April und 3. November 1997 als wahrscheinlich
anzusehenden ambulanten oder stationären Behandlung können die Klägerin und ihre
Tochter angesichts der dargelegten finanziellen Situation nicht hinreichend abdecken.
Selbst wenn sichergestellt wäre, daß das Sparguthaben der Tochter der Klägerin von
über 50.000,-- DM allein für die gesundheitliche Versorgung der Klägerin verwandt
würde, kann es einen Krankenversicherungsschutz nicht ersetzen. Zwar könnten
laufende Behandlungskosten einschließlich notwendiger Arzneimittel wohl über einige
Jahre abgedeckt werden. Es verbleibt jedoch das Risiko eines notwendig werdenden
längeren Krankenhausaufenthaltes mit einer kostenträchtigen Operation vor allem in
Anbetracht der der Klägerin attestierten Erkrankungen an allgemeiner zerebraler
Atherosklerose, atherosklerotischer Kardiosklerose mit Hypertonie und Varikose. Dafür
anfallende Kosten, die von der Klägerin und der Familie ihrer Tochter nicht aufgebracht
werden könnten, wären letztlich vom Staat durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe zu
erbringen.
49
Eine Möglichkeit des Abweichens von der Anforderung, daß der Lebensunterhalt
gesichert sein muß, sieht die Vorschrift des § 17 Abs. 2 AuslG für den vorliegenden Fall
nicht vor.
50
Art. 6 Abs. 1 GG gebietet nicht, die zwingende Regelung des § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG -
verfassungskonform - einschränkend auszulegen. Verfassungsrechtlich ist es
grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß bei rein ausländischen Familien für einen
Familiennachzug der Lebensunterhalt der Familienangehörigen gesichert sein muß.
51
Vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101 u. 313/84 -, NJW 1988,
626 (629 f.) = BVerfGE 76, 1.
52
Bedenken, daß in Fällen des § 22 Satz 1 AuslG bei schwerwiegenden oder sogar
lebensbedrohenden Erkrankungen des im Ausland lebenden "sonstigen"
Familienangehörigen die Erbringung einer im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen
familiären Lebenshilfe im Bundesgebiet an der fehlenden Möglichkeit der Erlangung
ausreichenden Krankenversicherungsschutzes scheitern würde, und zwar auch dann,
wenn den in Deutschland lebenden Familienangehörigen trotz der Berücksichtigung der
im Verhältnis zu dem im Ausland lebenden Familienangehörigen zugespitzten
familiären Notlage ein längerer Aufenthalt im Ausland nicht zugemutet werden kann,
sind unberechtigt. Die Vorschriften der §§ 17 Abs. 2, 22 AuslG dürfen nicht isoliert
gesehen werden. Vielmehr erlaubt das Ausländergesetz, mit anderen Mitteln eine
unzumutbare Trennung von Familienangehörigen zu vermeiden. Insoweit kommt die
Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 1 AuslG in Betracht.
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§ 30 Abs. 1 AuslG schafft wie Abs. 2 der Vorschrift die Möglichkeit, Ausländern aus
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völkerrechtlichen, dringenden humanitären oder aus politischen Gründen Aufenthalt im
Bundesgebiet zu gewähren. Mit der Aufenthaltsbefugnis erhält der Ausländer einen
befristeten Aufenthaltstitel, dessen Geltung gemäß § 34 Abs. 1 AuslG verlängert werden
kann. Er kann die Vorstufe für einen Daueraufenthalt bilden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35 = DVBl 1997, 1394
= NVwZ 1997, 1114 = InfAuslR 1997, 355.
55
Dabei hat die Aufenthaltsbefugnis eine einer Härteklausel vergleichbare Funktion, was
insbesondere für die Fallgruppe der dringenden humanitären Gründe gilt.
56
Vgl.: Hailbronner, a.a.O., § 30 Rdn. 1 f und 12; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl.
1993, § 30 AuslG, Rdn. 2; BT-Drucks. 11/6321, S. 66.
57
Der Aufenthaltsbefugnis kommt jedoch gegenüber der Aufenthaltserlaubnis nicht
generell subsidiärer Charakter zu. Durch § 30 Abs. 1 AuslG dürfen anderweitige
spezialgesetzliche Regelungen nicht in dem Sinne unterlaufen werden, subsidiäre
Aufenthaltsrechte verfügbar zu halten, wenn die speziellen gesetzlichen
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufent- haltserlaubnis nicht gegeben sind.
Danach kann die Aufent- haltsbefugnis in den Fällen, in denen es dem Ausländer um
einen Daueraufenthalt zum Familiennachzug geht, nicht als allgemeine Auffangnorm
herangezogen werden, wenn die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 17 ff.
AuslG an einer der dort normierten Voraussetzungen scheitert. Vielmehr beschränkt sich
die Anwendbarkeit von § 30 AuslG in diesen Fällen darauf, daß die Gewährung eines
Aufenthaltsrechtes aus verfassungs- rechtlichen Gründen trotz des Fehlens einer
Anspruchsvor- aussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum
Familiennachzug zwingend geboten ist. Nur dann kommt der Aufenthaltsbefugnis seine
Ausgleichsfunktion im Einzelfall zu.
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Vorliegend läßt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht feststellen, daß der Schutz von
Art. 6 Abs. 1 GG die Gewährung eines Aufenthaltes für die Klägerin im Bundesgebiet
bei ihrer Tochter zwingend gebietet, obwohl die Voraussetzungen für einen
Familiennachzug nicht erfüllt werden.
59
Wie bereits im Rahmen von § 22 AuslG ausgeführt, kommt den Schutzgewährungen
von Art. 6 Abs. 1 GG in Anbetracht der familiären Bindung zwischen der Klägerin und
ihrer Tochter erhebliches Gewicht zu. Die von der Tochter beabsichtigte Gewährung von
Lebenshilfe an ihre erkrankte, pflegebedürftige Mutter entspricht geradezu idealtypisch
dem Wesen der von Art. 6 Abs. 1 GG in besonderem Maße geschützten familiären Bei-
standsgemeinschaft. Im Falle einer nur in der Bundesrepublik Deutschland zu
leistenden Beistandsgemeinschaft drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu
schützen, regelmäßig - wie auch hier - einwanderungspolitische Belange zurück.
60
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. August 1996, 25. Oktober 1995, 10. August 1994, 12.
Dezember 1989 und 18. April 1989, jeweils a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998
- 1 C 28.96 -, NVwZ 1998, 745 (747), Urteil vom 9. Dezember 1997 und Beschluß vom
12. Februar 1990, jeweils a.a.O.; Urteil des Senats vom 13. Oktober 1993 - 17 A 1283/92
-, InfAuslR 1994, 49.
61
Allerdings sind neben der Bedeutung, die dem Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG
einzuräumen ist, nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes neben den
62
einwanderungspolitischen auch alle sonstigen öffentlichen Belange zu berücksichtigen,
die gegen den angestrebten Daueraufenthalt sprechen. Hierzu gehören namentlich
etwaige mit der Aufenthaltnahme in näherer oder fernerer Zukunft verbundene
finanzielle Belastungen der öffentlichen Hand. Diese sind hier - wie bereits ausgeführt -
konkret zu befürchten. Insbesondere muß angesichts des Alters der Klägerin und ihres
angegriffenen gesundheitlichen Allgemeinzustandes schon jetzt und verstärkt im Falle
einer Verschlimmerung die Notwendigkeit beträchtlicher finanzieller Aufwendungen
seitens der öffentlichen Hand in Betracht gezogen werden. Diese zu besorgenden
finanziellen Belastungen sind mit den Auswirkungen der Versagung eines Aufenthaltes
der Klägerin bei der Tochter in Deutschland abzuwägen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Februar 1990, a.a.O. und vom 13. Januar 1988 - 1 A
93.87 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 90; Urteil des Senats vom 13. Oktober 1993,
a.a.O., vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 5. Januar 1987 - 1 ER 315.86 -, InfAuslR 1987,
74 = Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 84.
63
Danach ist der Klägerin derzeit ein Verbleiben in Moskau bzw. in der Russischen
Föderation nicht unzumutbar. So ist zu berücksichtigen, daß es trotz der beabsichtigten
Erbringung von Lebenshilfe um die Beziehung eines Elternteils zu einem erwachsenen
Kind geht.
64
Dem entspricht, daß die Entscheidung der Tochter der Klägerin im Jahr 1990, aus
beruflichen Gründen nach B. zu gehen und später aus familiären Gründen auf Dauer
dort zu bleiben, ein typisches Element der Beziehung von Eltern zu ihren erwachsenen
Kindern war. Bei diesen eigenverantwortlichen Entscheidungen konnte die Tochter
nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß sie später ihre Mutter bei einer sich
verschlechternden gesundheitlichen Situation zu sich nach B. würde nachholen können.
65
Entscheidende Bedeutung für die Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs in der
Russischen Föderation kommt dem Umstand zu, daß eine gesundheitliche Versorgung,
Pflege und Betreuung der Klägerin in Moskau derzeit möglich und gewährleistet ist.
Auch wenn den Familienangehörigen gegenüber dem Eingreifen des Schutzes aus Art.
6 Abs. 1 GG, insbesondere im Hinblick auf einwanderungspolitische Belange, nicht
entgegengehalten werden kann, daß die Lebenshilfe von Dritten erbracht werden
könnte, ist dieser Umstand bei der hier vorzunehmenden Abwägung des Gewichts des
Schutzes der Familie mit den einem Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet
entgegenstehenden weiteren öffentlichen, insbesondere finanziellen Belangen unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten berücksichtigungsfähig.
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Der Senat hat keine Bedenken, daß der Klägerin in Moskau eine ausreichende
gesundheitliche Versorgung zukommt. Wie sich aus den von ihr beigebrachten
ärztlichen Bescheinigungen ergibt, ist in der Vergangenheit eine ärztliche Behandlung
ihrer Erkrankungen erfolgt. Daß dies zukünftig nicht mehr möglich sein soll, ist nicht
erkennbar. Durch den pauschalen Hinweis der Klägerin auf die katastrophalen
Bedingungen in den russischen Krankenhäusern bzw. Pflegeheimen wird dies nicht in
Frage gestellt. Der Senat geht weiterhin davon aus, daß eine aus-öreichende Pflege
und Betreuung der Klägerin in der Russischen Föderation gewährleistet ist. Der von der
Botschaft in Moskau eingeschaltete Regionalarzt der Botschaft hat unter dem 5. März
1998 ausdrücklich unter Berücksichtigung der ärzt- lichen Bescheinigung von
"Zentrawiamed" vom 3. November 1997 bestätigt, daß die Erkrankungen behandelt
werden können und Pflegeheime existieren, deren Standard allerdings den Finan-
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zierungsmöglichkeiten der Patienten entsprächen. Dem hat die Klägerin lediglich
entgegengehalten, daß ihr die Aufnahme in einem Pflegeheim wegen der dort
herrschenden Zustände, geprägt durch Mangel an Personal, Geräten und
Medikamenten, nicht zugemutet werden könne. Es finde lediglich eine Verwahrung,
aber keine Betreuung statt. Ob sogenannte Luxuspflegeheime existierten, entziehe sich
ihrer Kenntnis. Danach kann davon ausgegangen werden, daß es der Klägerin möglich
ist, Aufnahme in einem Pflegeheim ggf. von gehobenerem Niveau mit aus- reichender
Betreuung und Versorgung zu finden. Ihre Tochter kann sie durch entsprechende
Unterstützungszahlungen im Ver- gleich zur großen Zahl von russischen Rentnern mit
geringen Renteneinkünften in eine finanzielle Lage versetzen, die zumindest eine
ausreichende, wenn nicht sogar bevorzugte Pflege und Betreuung gewährleistet. Etwa
notwendige, in der Russischen Föderation nur schwierig zu erhaltende Hilfsmittel oder
Medikamente könnte die Tochter in der Bundesrepublik Deutschland besorgen und der
Klägerin zukommen lassen. Danach sieht der Senat keine konkreten Anhaltspunkte,
daß die Klägerin bei einem Verbleib in der Russischen Föderation der Verwahrlosung
anheimfallen könnte.
Insgesamt befindet sich die Klägerin, auch wenn die äußerst schwierige Situation für sie
und ihre Tochter nicht verkannt wird, noch nicht in einer derart zugespitzten Lage, daß
der Klägerin unter Zurückstellung der erheblichen finanziellen Risiken für die
Bundesrepublik Deutschland der Aufenthalt im Bundesgebiet wegen der
Schutzwirkungen von Art. 6 Abs. 1 GG ermöglicht werden muß. Sollte sich die Situation
für sie in Moskau jedoch weiter verschlechtern oder es ihr gelingen, die finanziellen
Risiken für die Bundesrepublik Deutschland wegen des fehlenden
Krankenversicherungsschutzes in erheblichem Maße zu mildern, bleibt es ihr
unbenommen, über einen erneuten Visumsantrag den dann ggf. gebotenen Zuzug zu
ihrer Tochter zu erreichen.
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Ein Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Sichtvermerksantrages steht der Klägerin
ebenfalls nicht zu. Einem derartigen Anspruch steht bereits entgegen, daß eine
Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Sichtvermerks mangels Vorliegens der
diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erteilt werden darf.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht
vorliegen.
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