Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.11.1996

OVG NRW (bundesrepublik deutschland, antragsteller, aufschiebende wirkung, 1995, eltern, begründung, öffentliches interesse, antrag, deutschland, sprache)

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 B 1638/96
Datum:
21.11.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 B 1638/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 L 913/96
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird geändert. Die aufschiebende Wirkung
des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 22. Dezember 1995 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die
Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I. Der Antragsteller zu 1) wurde am 17. Februar 1951 in U. -K. im Donezgebiet geboren.
Seine Eltern sind der am 4. September 1924 in T. , Gebiet Saratov, geborene H. H. und
die am 13. August 1922 in P. , Gebiet Schitomir, geborene H. H. , geborene S. . Beide
sind deutsche Volkszugehörige. Sie reisten am 28. März 1995 mit einem
Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes in die Bundesrepublik Deutschland
ein.
2
Der Antragsteller zu 1) heiratete am 14. Januar 1972 die Antragstellerin zu 2). Diese
wurde am 10. Februar 1953 in M. im Gebiet Kosichinski geboren. Deren Eltern sind die
am 3. August 1934 in F. , Gebiet Odessa geborene L. S. und der am 28. August 1935
geborene russische Volkszugehörige G. P. , die im Jahre 1961 geheiratet haben. Nach
Angaben der Antragsteller hat L. S. im Jahre 1944 im Warthegau die deutsche
Staatsangehörigkeit erhalten. Die Eltern der Antragstellerin zu 2) sind im Jahre 1980 in
die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt.
3
Die Antragstellerinnen zu 3) und 4) sind die 1973 und 1976 geborenen Töchter der
Antragsteller zu 1) und 2).
4
Unter dem 16. Oktober 1991, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 2. Dezember
5
1992, stellte die Mutter der Antragstellerin zu 2) für die Antragsteller einen Antrag auf
Aufnahme als Aussiedler. In dem Antrag ist unter anderem angegeben, daß Deutsch die
Muttersprache des Antragstellers zu 1) sei, er die deutsche Sprache verstehe, spreche
und schreibe und in der Familie von den Großeltern, den Eltern, dem Antragsteller und
dem Ehegatten deutsch gesprochen werde. Zur beruflichen Tätigkeit des Antragstellers
zu 1) ist als jetziger Beruf "Arbeiter" und zur beruflichen Tätigkeit für die Zeit von 1971
bis jetzt "Gorod Barnaul" angegeben. In den beigefügten Geburtsurkunden der
Antragstellerinnen zu 3) und 4) ist als Nationalität des Antragstellers zu 1) "Deutscher"
und der Antragstellerin zu 2) "Russin" eingetragen. Mit Bescheid vom 29. März 1995
erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1) einen Aufnahmebescheid, in den
die übrigen Antragsteller einbezogen wurden. Die Aufnahmeanträge der übrigen
Antragsteller wurden mit Bescheid vom 29. März 1995 abgelehnt. Hiergegen wurde kein
Widerspruch erhoben.
Am 4. Dezember 1995 reisten die Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland ein
und beantragten die Verteilung nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes. Bei der
Anhörung der Antragsteller hielt die Antragsgegnerin für den Antragsteller zu 1) fest, daß
dieser einfache Fragen in deutscher Sprache weder auf deutsch noch auf russisch habe
beantworten können. In einem vom Antragsteller zu 1) nicht unterschriebenen Vermerk
heißt es außerdem, daß der Antragsteller die deutsche Sprache zu keiner Zeit erlernt
bzw. benutzt habe. Er habe 24 Jahre (bis zuletzt) in Diensten des Innenministeriums
(Miliz) gestanden. Sein letzter Dienstrang sei der eines Majors gewesen. Über die im
Aufnahmeverfahren gemachten unrichtigen Angaben zu Beruf und Sprache sei er
unterrichtet gewesen.
6
Mit Bescheid vom 22. Dezember 1995 nahm das Bundesverwaltungsamt den den
Antragstellern erteilten Aufnahmebescheid zurück, wies den Antrag auf Einbeziehung in
das Verteilungsverfahren ab und ordnete die sofortige Vollziehung der Rücknahme an.
Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, daß der Antragsteller zu 1) falsche
Angaben hinsichtlich der Beherrschung der deutschen Sprache und seiner beruflichen
Tätigkeit gemacht habe. Die vom Antragsteller zu 1) erreichte berufliche Position erfülle
den Ausschlußtatbestand des § 5 des Bundesvertriebenengesetzes. Da die
Antragstellerinnen zu 2) bis 4) lediglich in den Aufnahmebescheid des Antragstellers zu
1) einbezogen worden seien, sei auch ihr Aufnahmebescheid zurückzunehmen. Zur
Begründung der sofortigen Vollziehung wurde ausgeführt, daß der Verbleib der
Antragsteller während eines Widerspruchs- und Klageverfahrens mit erheblichen
Kosten verbunden sei, die von den Antragstellern nach Rechtskraft der
Rücknahmeentscheidung nicht mehr zurückgefordert werden könnten. Außerdem sei im
Hinblick auf die Dauer der Verfahren damit zu rechnen, daß nach Ablauf dieser Zeit
aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht mehr zumutbar seien. Schließlich sei auch die
Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung für die zu erwartende unabsehbare Zeit
nicht möglich.
7
Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 10. Januar 1996 Widerspruch.
8
Am 13. April 1996 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung haben sie im
wesentlichen geltend gemacht: Der Antragsteller zu 1) habe zu seiner Berufstätigkeit
keine falschen Angaben gemacht, da keine Fragen bezüglich einer militärischen
Zugehörigkeit gestellt worden seien. Darüber hinaus sei die erreichte Position weder
herausgehoben noch durch eine besondere Bindung an ein totalitäres Regime erreicht
9
worden.
Außerdem enthalte der Bescheid keine Prüfungen hinsichtlich der Aufnahmeansprüche
der anderen Antragsteller. Es komme nicht darauf an, daß diese in den Bescheid des
Antragstellers zu 1) einbezogen worden seien, sondern daß diese selbst deutsche
Volkszugehörige seien.
10
Die Antragsteller haben beantragt,
11
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des
Bundesverwaltungsamtes vom 22. Dezember 1995 wiederherzustellen.
12
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
13
den Antrag abzulehnen.
14
Sie hat in Ergänzung ihres Rücknahmebescheides erneut darauf hingewiesen, daß die
Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen eines besonderen öffentlichen Interesses
geboten sei. Bei einem möglicherweise mehrjährigen Verbleiben der Antragsteller im
Bundesgebiet während des Widerspruchs- und Klageverfahrens würden erhebliche
Kosten für die öffentliche Hand entstehen, die später nicht zurückgefordert werden
könnten. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen könnten nach negativem Abschluß eines
mehrere Jahre dauernden Rechtsmittelverfahrens unter Umständen nicht mehr
durchgeführt werden. Ein Verbleiben eines rechtskräftig abgelehnten
Aufnahmebewerbers im Bundesgebiet würde aber zu einer ungerechtfertigten
Bevorzugung gegenüber jenen Antragstellern führen, die bereits im Herkunftsland
abgelehnt würden. Die Antragsteller könnten sich auch nicht auf
Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen, da der Aufnahmebescheid auf
offensichtlichen Falschangaben beruhe.
15
Durch den angefochtenen Beschluß, auf dessen Begründung Bezug genommen wird,
hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt.
16
Mit der dagegen eingelegten Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren
weiter. Zur Begründung führen sie ergänzend aus: Der Bescheid gehe zu Unrecht nicht
von einer deutschen Volkszugehörigkeit des Antragstellers zu 1) aus. Der 1951
geborene Antragsteller zu 1) habe bis 1956 zusammen mit seinen Eltern unter
Kommandantur gestanden. Bis 1964 sei es den Eltern nicht möglich gewesen, die
deutsche Sprache nach außen zu pflegen. Sie hätten den Antragsteller jedoch in
deutschem Sinne erzogen und die althergebrachten Sitten und Gebräuche an ihn
weitergegeben. Das Schicksal der Volksdeutschen sei dem Antragsteller zu 1) auch
bekannt gewesen.
17
Der Antragsteller zu 1) erfülle nicht die Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 d) des
Bundesvertriebenengesetzes, da er keine herausgehobene berufliche Stellung
innegehabt habe. Die in seinem Arbeitsbuch vermerkten Belobigungen habe er wegen
seiner Arbeit im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung erhalten. Dies habe nichts mit
politischer Tätigkeit zu tun gehabt. Es sei auch nicht nachgewiesen, daß er
irgendwelche Bindungen zum totalitären System eingegangen sei.
18
Darüber hinaus hätte geprüft werden müssen, ob den Antragstellerinnen zu 2) bis 4)
19
eigene Aufnahmeansprüche zuständen. Im Zeitpunkt des Erlasses des
Einbeziehungsbescheides seien sie mangels Rechtsschutzinteresses nicht mehr in der
Lage gewesen, ihre eigenen Ansprüche weiterzuverfolgen. Im Rahmen der Rücknahme
wäre aber zu prüfen gewesen, ob den Antragstellerinnen zu 2) bis 4) nicht eigene
Ansprüche zuständen. Dies gelte insbesondere für die Antragstellerin zu 2), die
deutsche Staatsangehörige sei.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
20
den angefochtenen Bescheid zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu
erkennen.
21
Die Antragsgegnerin beantragt,
22
die Beschwerde zurückzuweisen.
23
Sie nimmt auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und führt ergänzend
aus: Zu Recht habe sich der Rücknahmebescheid auf sämtliche vier Antragsteller
bezogen, da die Antragstellerinnen zu 2) bis 4) lediglich in den Bescheid des
Antragstellers zu 1) einbezogen worden seien. Ihre Aufnahme aus eigenem Recht sei
bereits im März 1995 bestandskräftig abgelehnt worden, so daß im Zeitpunkt der
Rücknahmeentscheidung keine Veranlassung bestanden habe, die
Aussiedlereigenschaft der Antragstellerinnen zu 2) bis 4) erneut zu prüfen.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im
übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Antragsgegnerin
vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
25
II.
26
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Für alle Antragsteller ist die aufschiebende
Wirkung ihres Widerspruchs vom 10. Januar 1996 gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 22. Dezember 1995 gemäß § 80 Abs. 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- wiederherzustellen, da der Rücknahmebescheid
bezüglich aller Antragsteller offensichtlich rechtswidrig ist und deshalb ein öffentliches
Interesse an dem sofortigen Vollzug dieses Bescheides nicht besteht.
27
Rechtsgrundlage für den Rücknahmebescheid ist § 48 Abs. 1 und Abs. 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -, da dieser Bescheid nicht eine Geldleistung
oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist (§ 48 Abs. 2 VwVfG ).
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG steht die Rücknahme eines rechtswidrigen,
begünstigenden Verwaltungsaktes grundsätzlich im Ermessen der Behörde, auch
nachdem er unanfechtbar geworden ist.
28
1. Hinsichtlich des Antragstellers zu 1) kann nicht festgestellt werden, daß der ihm
erteilte Aufnahmebescheid vom 29. März 1995, den die Antragsgegnerin durch
Bescheid vom 22. Dezember 1995 zurückgenommen hat, im Umfang der erfolgten
Rücknahme rechtswidrig ist. Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller zu 1) unter
dem 29. März 1995 einen Aufnahmebescheid gestützt auf § 27 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni
1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der
29
Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I
1014 -BVFG-, erteilt. Dieser gab dem Antragsteller zu 1) das Recht auf Einreise und
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sowie auf Einbeziehung seiner Ehefrau
und seiner Kinder in diesen Bescheid (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG). Diesen Bescheid
hat die Antragsgegnerin durch den Bescheid vom 22. Dezember 1995 insgesamt
zurückgenommen mit der Begründung, der Antragsteller zu 1) habe keinen Anspruch
auf einen Aufnahmebescheid, der deshalb rechtswidrig sei. Die umfassende
Rücknahme des Aufnahmebescheides findet in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG jedoch keine
Stütze. Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß der Antragsteller zu 1) wegen seiner
beruflichen Stellung gemäß § 5 Nr. 1 d) BVFG die Rechtsstellung als Spätaussiedler
nicht erwerben kann, - was angesichts der dem Senat in dem Verfahren 2 A 4769/96
vorliegenden Gutachten des Instituts für Ostrecht der Universität zu Köln vom 23. Mai
und 15. Juli 1996, die der Antragsgegnerin bekannt sind, eher als offen einzuschätzen
ist - und ihm deshalb ein Aufnahmeanspruch nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht
zusteht, kann der ihm aufgrund dieser Vorschrift erteilte Aufnahmebescheid dennoch
nicht insgesamt ersatzlos zurückgenommen werden. Denn ihm steht aus anderen
Gründen ein Aufnahmeanspruch zu, der ihm jedenfalls das Recht gibt, in die
Bundesrepublik Deutschland einzureisen und dort ständigen Aufenthalt zu nehmen. Wie
sich aus den Verwaltungsvorgängen und den Gerichtsakten ergibt, ist den Eltern des
Antragstellers zu 1) ein Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erteilt
worden. Der Antragsteller zu 1) ist in diesen Bescheid einzubeziehen, weil die
Voraussetzungen für eine Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG bei Erteilung
des Aufnahmebescheides bereits vorlagen. Seine Eltern haben nämlich einen
Aufnahmebescheid als Spätaussiedler erhalten, als der Antragsteller zu 1) sich noch im
Aussiedlungsgebiet aufhielt und bereits seine Aufnahme beantragt hatte.
Der Einbeziehung des Antragstellers zu 1) in den Aufnahmebescheid seiner Eltern steht
auch nicht § 5 Nr. 1 d) BVFG entgegen. Diese Vorschrift schließt nur den Erwerb der
Rechtsstellung als Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG aus und steht damit
einem Anspruch auf Aufnahme nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG entgegen, der eine
Einreise als Spätaussiedler voraussetzt. Der Aufnahmeanspruch der Ehegatten und
Abkömmlinge, im Wege der Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einreisen und
sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten zu dürfen, wird durch § 5 BVFG nicht
berührt. Zwar ist in der die Rechte von Ehegatten und Abkömmlingen regelnden
Vorschrift des § 7 Abs. 2 BVFG bestimmt, daß § 5 sinngemäß gilt. Diese
Ausschlußwirkung erstreckt sich aber nur auf die Ansprüche, die Ehegatten und
Abkömmlingen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG zustehen, nicht dagegen auf den
Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson gemäß § 27
Abs. 1 Satz 2 BVFG. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der unmittelbaren
Verbindung zwischen § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BVFG. Danach kann sich die
entsprechende Anwendung des § 5 nur auf die in Satz 1 geregelten Ansprüche
beziehen, nicht aber auf den in einem anderen Abschnitt des Gesetzes geregelten
Aufnahmeanspruch. Zudem setzt die Anwendung des § 5 in § 7 Abs. 2 BVFG voraus,
daß der Ehegatte oder Abkömmling das Aussiedlungsgebiet im Wege der Aufnahme
verlassen hat, d.h. ein Aufnahmebescheid erteilt worden ist. Hierfür spricht auch die
Entstehungsgeschichte der Vorschrift. So heißt es in der Begründung zu Nr. 7 (§ 7):
"Liegen in der Person des Ehegatten oder Abkömmlings Ausschlußgründe im Sinne
von § 5 vor, ist eine Förderung nicht möglich."
30
Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu einem Gesetz zur
Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz-KfbG) vom 7.
31
September 1992, BT-Drucksache 12/3212, Abschnitt B. Besonderer Teil, zu Nummer 7
des Artikel 1 (§ 7) - S. 24 -,
Dagegen ist zu § 5 BVFG ausgeführt, daß im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen
des Bundesvertriebenengesetzes, die den Ausschluß von der Inanspruchnahme von
Rechten und Vergünstigungen vorsehen, jetzt der Status des Spätaussiedlers nicht
mehr erworben wird, wenn ein Ausschlußtatbestand vorliegt.
32
Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu einem Gesetz zur
Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbe- reinigungsgesetz-KfbG) vom 7.
Septem- ber 1992, BT-Drucksache 12/3212, Abschnitt B. Besonderer Teil, zu Nummer 4
des Artikel 1 (§ 5) - S. 23 -,
33
Da die Volkszugehörigkeit und die berufliche Stellung des Antragstellers zu 1) für
dessen Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG keine Rolle spielen, kommt es
auch nicht darauf an, ob die vom Antragsteller zu 1) zu seiner Sprachkompetenz und zu
seiner beruflichen Stellung gemachten Angaben unrichtig bzw. unvollständig waren.
Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wären sie nicht kausal für die Entscheidung
der Antragsgegnerin gewesen, da beide Merkmale für den Einbeziehungsanspruch des
Antragstellers keine Bedeutung haben.
34
2. Auch hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 2) bis 4) ist der Rücknahmebescheid
offensichtlich rechtswidrig. Da dem Widerspruch des Antragstellers zu 1) gegen den
Rücknahmebescheid aufschiebende Wirkung zukommt, ist der Antragsteller zu 1)
weiterhin im Besitz eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, in den
seine Angehörigen einbezogen werden können. Gründe, die ihrer Einbeziehung
entgegenstünden, sind nicht ersichtlich.
35
Es kann deshalb offenbleiben, ob darüberhinaus - wofür vieles spricht - die Rücknahme
der Aufnahmebescheide für die Antragstellerinnen zu 2) bis 4) nicht auch deswegen
rechtswidrig ist, weil zumindest entsprechend dem Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Nr.
1 VwVfG zu prüfen ist, ob den Antragstellerinnen eigene Aufnahmeansprüche oder
Ansprüche auf die Einbeziehung in die Aufnahmebescheide anderer Personen, z.B. den
Antragstellerinnen zu 3) und 4) bezüglich der Großeltern H. , zustanden.
36
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.
37
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
38