Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.11.2006

OVG NRW: zahl, bebauungsplan, wohngebäude, gemeinde, vollzug, enteignung, rechtfertigung, beschränkung, hauptwohnung, wohnfläche

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 2030/06.NE
Datum:
07.11.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 2030/06.NE
Tenor:
Der Vollzug des Bebauungsplans Nr. D 353 wird bis zur Entscheidung
über den Normenkontrollantrag der Antragsteller in dem Verfahren 10 D
115/06.NE ausgesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
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Der sinngemäße Antrag,
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den Vollzug des Bebauungsplans Nr. D 353 bis zur Entscheidung über den
Normenkontrollantrag der Antragsteller in dem Verfahren 10 D 115/06.NE außer Vollzug
zu setzen,
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ist zulässig.
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Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Die Antragsbefugnis im Sinne des §
47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der Eigentümer
eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung
wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44.
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Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer fehlerhaften
Festsetzung insgesamt offensichtlich unwirksam.
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Die in Ziffer I.2. der textlichen Festsetzungen getroffene Regelung zur Begrenzung der
Anzahl der Wohnungen ist nicht durch eine Rechtsgrundlage gedeckt.
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Die Antragsgegnerin hat die vorgenannte Regelung auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gestützt.
Diese Vorschrift lässt es lediglich zu, eine höchstzulässige "Zahl der Wohnungen in
Wohngebäuden" festzusetzen. Zwar ist den Gemeinden dadurch nicht vorgegeben, die
zulässige Zahl der Wohnungen nur durch eine absolute Zahl je Wohngebäude
festzulegen, vielmehr kann sie auch beispielsweise eine Verhältniszahl - etwa je
angefangene 100 qm Grundstücksfläche höchstens eine Wohnung - festsetzen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 C 1.97 -, BRS 60 Nr. 16; Beschluss vom 26.
Januar 2005 - 4 BN 4.05 -, Juris-Dokument.
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Dies ändert jedoch nichts daran, dass § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nach seinem eindeutigen
Wortlaut nur dazu ermächtigt, die Zahl, d.h. die Anzahl der Wohnungen vorzugeben.
Damit ist die in Ziffer I.2. Satz 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. D
353 getroffene Vorgabe von maximal einer Wohneinheit je Wohngebäude zwar von § 9
Abs. 1 Nr. 6 BauGB gedeckt. Für die in Satz 2 der Festsetzung getroffene weitere
Vorgabe gibt die genannte Vorschrift jedoch nichts her. Danach kann eine zweite
Wohneinheit ausnahmsweise zugelassen werden, wenn diese maximal 40 % der
Wohnfläche der Hauptwohnung im selben Gebäude nicht überschreitet. § 9 Abs. 1 Nr. 6
BauGB ermächtigt nicht dazu, die Größe einer Wohnung vorzugeben.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2005 - 7 D 48/04.NE -, Juris- Dokument;
Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, Loseblatt, Stand: März 2006; §
9 Rdnr. 70.
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Zwar bestimmt diese Festsetzung keine absolute Zahl für die Größe einer zweiten
Wohneinheit. Jedoch wird angesichts des beschränkten Grundstückszuschnitts der im
Plangebiet ausgewiesenen Baufenster mit der Vorgabe, dass die zweite Wohneinheit
40 % der Wohnfläche der Hauptwohnung nicht überschreiten darf, eine Obergrenze für
die Größe der zweiten Wohneinheit beschrieben, für die § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB keine
Rechtsgrundlage bietet. Auch ansonst enthält die Vorschrift des § 9 BauGB keine
Ermächtigungsgrundlage für die Vorgabe der Größe bestimmter Wohnungen.
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Weiter fehlt dieser Festsetzung die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Neben
der allgemeinen städtebaulichen Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB muss auch
jede Festsetzung für sich genommen den Anforderungen der städtebaulichen
Erforderlichkeit genügen. Die von der Antragsgegnerin angeführten städtebaulichen
Gründe tragen die Begrenzung der Wohneinheiten nicht. In Ziffer 4.1 der
Planbegründung wird zu dieser Festsetzung ausgeführt, dass eine der örtlichen
Situation angepasste und vertretbare Wohndichte erreicht und damit die städtebauliche
Dichte eingegrenzt werden solle. Die allgemeine Wohn- und Besiedlungsdichte eines
Gebiets kann jedoch durch eine Wohneinheitenbegrenzung regelmäßig nur dann
wesentlich beeinflusst werden, wenn eine - hier nicht gegebene - relative, d.h. auf eine
Bezugsgröße (beispielsweise eine bestimmte Grundstücksfläche) bezogene Zahl
angegeben ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2006 - 10 B 2133/05.NE -, Juris- Dokument.
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Die Festsetzung der Zahl der zulässigen Wohneinheiten ist darüber hinaus
abwägungsfehlerhaft. Das sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot, die öffentlichen
und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird
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verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die
Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie
eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder
wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise
vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer
Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis
jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit
verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für
die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
Vgl. grundlegend dazu: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.71 -, BRS 28 Nr. 4.
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Die Begrenzung der Zahl der zulässigen Wohneinheiten lediglich in den Baugebieten
WA 2, 3, 4, 5, 8, und 9 ist nicht sachgerecht und damit abwägungsfehlerhaft. Aus den
Aufstellungsvorgängen ist nicht zu entnehmen, warum nur in den vorgenannten
Baugebieten eine Begrenzung erfolgt. Lediglich in der Sitzung der Bezirksvertretung C.
/I. vom 26. Januar 2006 wird die Dichte der Bebauung im inneren Bereich des
Plangebiets bemängelt. Auch ist aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) nicht
nachvollziehbar, dass das Baugebiet WA 8, das an die C1. Landstraße grenzt und nicht
zum inneren Bereich des Plangebiets zu zählen ist, einer Beschränkung der
Wohneinheiten unterworfen ist, das Baugebiet WA 6, das bereits im inneren Plangebiet
liegt, jedoch nicht. Darüber hinaus findet sich keine Erklärung dazu, weshalb das
Baugebiet WA 8 mit bereits vorhandener Bebauung einer Beschränkung der
Wohneinheiten unterworfen wird. Ein Konzept, das der städtebaulichen Ordnung
Rechnung trägt, ist hier nicht zu erkennen.
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Der dargestellte Abwägungsmangel ist im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB
beachtlich, da dieser Fehler im Abwägungsvorgang offensichtlich und auch auf das
Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist.
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Die festgestellten Mängel hinsichtlich der Festsetzung der Begrenzung der zulässigen
Wohneinheiten führen schließlich zur Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Ziffer
I.2. und zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Die Unwirksamkeit
einzelner Festsetzungen führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des
Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den
Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung
bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck
gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts
beschlossen hätte.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 -, BRS 59 Nr. 51 m.w.N.
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Die Festsetzung zur Begrenzung der zulässigen Wohneinheiten stellt einen
untrennbaren Teil des Regelungsgefüges des Bebauungsplans Nr. D 353 dar. Es kann
nicht angenommen werden, dass der Rat der Stadt T. nach seinem im
Planaufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel einen Plan
ohne die genannte Festsetzung getroffen hätte. Dem Rat kam es darauf an, durch die
Begrenzung der Wohneinheiten die Wohndichte zu begrenzen. So orientiert sich
insbesondere die Zahl der im Plangebiet ausgewiesenen Stellplätze an der Zahl der
zulässigen Wohneinheiten.
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Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist der Senat allerdings darauf hin,
dass der angegriffene Plan im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken begegnen
dürfte. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von den Antragstellern bemängelte
Erschließungssituation und Lärmbelastung.
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Über die geplante Erschließungsstraße, die zwischen den Grundstücken der
Antragsteller verläuft, werden 37 neue Hauseinheiten erschlossen. Die im nördlichen
Plangebiet vorgesehen acht Reiheneinfamilienhäuser werden über die dort geplante
Stichstraße erschlossen. Die Garagen dieser Reiheneinfamilienhäuser befinden sich an
der C1. Landstraße. Für die mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan zur
Bebauung freigegebenen Flächen wird die Festsetzung WA (allgemeines Wohngebiet)
getroffen sowie nach Ziffer II.1. der textlichen Festsetzung die gemäß § 4 Abs. 3
BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
ausgeschlossen. Die damit gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO als Hauptnutzungsart
zulässigen Wohngebäude lassen eine vergleichsweise geringe Immissionsbelastung
durch an- und abfahrenden Kraftfahrzeugverkehr erwarten. Ausweislich der
Abwägungsentscheidung des Rates der Antragsgegnerin ist eine Verkehrsmenge von
165 bis 245 Kraftfahrzeugfahrten pro Tag zu erwarten. Die Zeit mit der höchsten
durchschnittlichen Verkehrsbelastung liegt danach mit insgesamt 20 Kraftfahrzeugen
zwischen 17.00 und 18.00 Uhr. Diese Grobabschätzung wahrt den Rahmen einer
sachgerechten Prognose. Einer detaillierten Ermittlung der hiermit verbundenen
konkreten Immissionswerte und eines Vergleichs zur bisherigen Situation bedurfte es
nicht, da sich die hinzukommenden Fahrten pro Tag im Rahmen der normalen
Belastung von Erschließungsverkehr in Wohnbereichen bewegen.
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Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BauR 2006,
S. 1091; Urteil vom 11. Januar 2001 - 7a D 33/99.NE -, Juris- Dokument.
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Zwar handelt es sich bei der zwischen den Grundstücken der Antragsteller entlang
verlaufenden Erschließungsstraße um die einzige Zu- und Ausfahrt des mit dem
Bebauungsplan Nr. D 353 geplanten Wohngebiets. Dies dürfte jedoch keine
unzumutbare Beeinträchtigung bedeuten. Das Verkehrskonzept des Bebauungsplans
beruht auf einer Ringerschließung für das innere Plangebiet im Süden und einer
Sticherschließung im Norden. Die neuen Erschließungsstraßen weisen untereinander
lediglich eine Verbindung für Fußgänger- und Radfahrverkehr auf, eine Verbindung für
den motorisierten Individualverkehr besteht nicht. Mit der Unterbindung von
Querverbindungen zwischen den Erschließungsstraßen werden zugunsten der Anlieger
und damit auch der Antragsteller zusätzliche verkehrliche Belastungen vermieden.
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Die durch die Planung hervorgerufenen Immissionsbelastungen werden für die
Antragsteller des Weiteren dadurch abgemildert, dass die neuen Erschließungsstraßen
an die Straße E. nur durch einen Fuß- und Radweg angebunden sind. Damit wird der
Verkehr auf den reinen Quell- und Zielverkehr beschränkt. Zudem entfällt der von der
Straße E. ausgehende und über die bereits vorhandene Straße zwischen den
Grundstücken der Antragsteller abfließende Verkehr. Hinzu kommt, dass nach der
Abwägungsentscheidung des Rates der Antragsgegnerin die neuen
Erschließungsstraßen als verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut werden, so dass
entsprechend den niedrigeren Geschwindigkeiten - Schrittgeschwindigkeit gemäß § 42
Abs. 4a Nr. 2 StVO - mit geringeren Lärmimmissionen gerechnet werden kann und zwar
auch und gerade im Einmündungsbereich der Erschließungsstraße in Höhe der
Grundstücke der Antragsteller.
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Weiter sind die Grundstücke der Antragsteller auch bislang nicht frei von
Kraftfahrzeugimmissionen. An der südwestlichen Grundstücksgrenze verläuft die C1.
Landstraße. Anlässlich der Schleifenzählung vom 19. September 2000 wurde ein
Aufkommen von 13.582 Fahrzeugen für beide Fahrtrichtungen innerhalb von 24
Stunden ermittelt. Aber auch die südöstliche (C1. Landstraße 157, Flurstück 62, Flur 24,
Gemarkung E1. ) bzw. die nordwestliche (C1. Landstraße 161, Flurstück 9, Flur 24,
Gemarkung E1. ) Grundstücksseite der Antragsteller ist durch Kraftfahrzeugverkehr
vorbelastet. Über die bereits bestehende Straße, die nach der Planung ausgebaut
werden soll, wird der Verkehr zu der nahe gelegenen Radrennbahn sowie der
forstwirtschaftliche Verkehr abgewickelt. In ihrer Stellungnahme vom 12. April 2001 im
Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung führen auch die Antragsteller aus, dass
diese Straße bereits jetzt forstwirtschaftliche LKW und den Verkehr, der durch Treffen
der Jägerschaft und Besucher von Veranstaltungen ausgelöst wird, bewältigt.
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Nicht zu beanstanden dürfte auch die mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan
getroffene Festsetzung "öffentliche Verkehrsfläche" für einen Teil der Grundstücke der
Antragsteller (ca. 5 bzw. 8 qm) sein. Nach der Abwägungsentscheidung des Rates der
Antragsgegnerin ist eine gesicherte und ausreichende Erschließung des Plangebiets
auch ohne die Inanspruchnahme der vorgenannten Grundstücksteile der Antragsteller
gewährleistet. Zudem sind bei der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach §
9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nicht bereits die Voraussetzungen für eine Enteignung zu prüfen.
Die Festlegung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bebauungsplan hat noch keine
enteignungsrechtliche Vorwirkung derart, dass damit über die Zulässigkeit der
Enteignung verbindlich entschieden wäre.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1998 - 4 BN 6.98 -, BRS 60 Nr. 17; BVerfG,
Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69.
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Danach steht mit dem Erlass eines Bebauungsplans noch nicht abschließend fest, ob
die planende Gemeinde auf private Grundflächen, die mit einem öffentlichen
Nutzungszweck, d.h. fremdnützig, überplant sind, ggf. im Wege der Enteignung
zwangsweise zugreifen darf. Ausgehend von diesen Voraussetzungen sind im Hinblick
auf die Umsetzung der vorgenannten Festsetzung zunächst keine baulichen
Maßnahmen zu erwarten, die im Wege der einstweiligen Anordnung verhindert werden
müssen.
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Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte für eine abwägungsfehlerhafte
Inanspruchnahme der geringen Flächen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
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Im Rahmen der Abwägung hinsichtlich der Verkehrsimmissionen sind der
Antragsgegnerin keine offensichtlichen Mängel unterlaufen. Die Konflikte zwischen dem
Interesse der Allgemeinheit an der Berücksichtigung der Wohnraumbedürfnisse und
dem Interesse der Antragsteller, von einer Immissionszunahme möglichst verschont zu
bleiben, hat der Rat der Antragsgegnerin gesehen und in vertretbarer Weise gelöst. Das
zuvor dargestellte Erschließungskonzept der Antragsgegnerin bezweckt neben der
Vermeidung von Lärmimmissionen die Bündelung der Hauptverkehrsbeziehungen auf
die C1. Landstraße auf einen Punkt, um der Unfallgefahr, die bei mehreren
aufeinanderfolgenden Einmündungen erhöht wäre, vorzubeugen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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