Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.11.2008

OVG NRW: klagebegehren, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 1163/08
Datum:
17.11.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 1163/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 756/08
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht
erstattet.
G r ü n d e :
1
Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zulässigerweise im eigenen Namen
eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom
Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf den Streitwert
abzielt, der sich bei Anwendung des § 52 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergeben würde, ist
unbegründet.
2
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war das Klagebegehren, dem beklagten
Land zu untersagen, die Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters an der L. -L1. -
Gesamtschule S. erneut auszuschreiben und ein weiteres Stellenbesetzungsverfahren
durchzuführen. Für ein solches Begehren ist der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG
maßgeblich.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2007 - 6 B 1094/07 -.
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Die Anwendung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG scheidet aus, weil die Verleihung eines
anderen Amtes nicht in Streit steht. Insoweit unterscheidet sich das Klagebegehren von
dem Gegenstand des Verfahrens 1 L 1251/07 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen,
auf das die Prozessbevollmächtigten der Klägerin verweisen.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
6
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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