Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.04.2009

OVG NRW: behörde, nichtbeförderung, integration, kausalzusammenhang, verwaltung, qualifikation, pauschal, unrichtigkeit, kreis, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 311/06
Datum:
27.04.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 311/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 3831/02
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00
EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergeben sich die geltend gemachten
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund
gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.
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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der
ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den
entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen.
Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art
bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen
Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die
Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet, ohne im Einzelnen
auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Bezirksregierung N. im hier
streitigen Fall den Kreis der für die Beförderung in Frage kommenden Bewerber aus
Sachgründen auf diejenigen Beamten habe beschränken dürfen, die mit den Aufgaben
der Versorgungsverwaltung betraut und der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums
für Arbeit, Soziales, Qualifikation und Technologie NRW (MASQT) unterstellt waren.
Dem Dienstherrn komme im Rahmen der Stellenplanbewirtschaftung eine
Dispositionsfreiheit gemessen an den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung zu,
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wozu auch die Bestimmung des Kreises der für eine Beförderung in Betracht
kommenden Beamten gehöre. Dabei seien funktions- und laufbahngruppenspezifische
Differenzierungen in einem Stellenplan grundsätzlich zulässig. Die
Versorgungsverwaltung habe auch nach der Integration des Landesversorgungsamtes
in die Bezirksregierung eine der Qualitätssicherung dienende Sonderstellung
eingenommen. Diese Sonderstellung habe die organisatorische Gestaltungsfreiheit des
Dienstherrn bei der Bestimmung des Bewerberkreises für Beförderungen nach
Maßgabe des Stelleneinzelplanes des MASQT konkretisiert und begrenzt.
Mit dieser tragenden Argumentationskette des Verwaltungsgerichts setzt sich die
Klägerin nicht hinreichend auseinander. Sie beschreibt die damalige Gesetzeslage und
deren Umsetzung bei der Bezirksregierung N. und verneint im Übrigen lediglich die vom
Verwaltungsgericht angenommene Sonderstellung der Versorgungsverwaltung und die
daraus folgende Begrenzung der dem Dienstherrn zustehenden organisatorischen
Gestaltungsfreiheit. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, die Auffassung
des Verwaltungsgerichts würde zur Errichtung einer Behörde in einer Behörde führen
und damit die Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden
der Kriegsopferversorgung leer laufen lassen, erschöpft sich in einer bloßen
Behauptung und bietet kein Gegenargument, das einen tragenden Rechtssatz des
erstinstanzlichen Urteils schlüssig in Frage stellt. Dasselbe gilt für den ebenfalls nicht
näher ausgeführten Einwand, die Einengung des Bewerberkreises schotte einzelne
Abteilungen der Bezirksregierung gegeneinander ab, was weder dienstrechtlich noch
haushaltsrechtlich zulässig sei.
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Soweit die Klägerin die Annahme des Verwaltungsgerichts angreift, es könne offen
bleiben, ob bei der seinerzeitigen Beförderungsrunde gegen die Vorschriften des
Landespersonalvertretungsgesetzes verstoßen worden sei, weil ein etwaiger Verstoß
mangels Bewerberstellung der Klägerin für deren Nichtbeförderung nicht kausal
gewesen wäre, wird nicht deutlich, welche Annahme ihrer eigenen Argumentation zu
Grunde liegt. Jedenfalls zieht sie im Rahmen dieser Argumentation den vom
Verwaltungsgericht angenommenen fehlenden Kausalzusammenhang zwischen
Gesetzesverstoß und Nichtbeförderung nicht in Zweifel. Weshalb auf dieser Grundlage
ein möglicher Verstoß gegen die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes
gleichwohl für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf
Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung erheblich sein und damit
Auswirkungen auf die Richtigkeit des angefochtenen Urteils haben soll, legt sie nicht
dar.
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Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht dargelegt.
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden
Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens
erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den
konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder
Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes
die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für
klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr
Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
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Die Klägerin formuliert keine konkrete Rechtsfrage, die in der obergerichtlichen oder
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höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher ungeklärt ist und auf deren Klärung es in
einem Berufungsverfahren ankäme.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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