Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.07.2010

OVG NRW (amt, beurteilung, antragsteller, polizei, beförderung, beschwerde, erstellung, stichtag, antrag, umstand)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 668/10
Datum:
22.07.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 668/10
Schlagworte:
Polizeioberkommissar Beförderung Polizei Leistungsgrundsatz
Bestenauslese Qualifikationsvergleich Regelbeurteilung
Anlassbeurteilung Richtsätze
Leitsätze:
Der Dienstherr genügt dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG,
wenn er bei Beförderungskonkurrenzen im Bereich der Polizei des
Landes Nordrhein-Westfalen einen Qualifikationsvergleich auf der
Grundlage der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten
Regelbeurteilungen vornimmt und hierbei 5-Punkte-Beurteilungen im
Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO wie 4-Punkte-Beurteilungen im
Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO wertet.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese
selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf
deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen
keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung zu untersagen, sieben der dem Polizeipräsidium X. im 1. Quartal 2010
zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit den
Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht insoweit eine erneute Auswahlentscheidung
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist, abgelehnt. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt und näher erläutert, der erforderliche
Anordnungsanspruch sei nicht gegeben, da die getroffene Auswahlentscheidung
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Rechtsfehler nicht aufweise. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner
einen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen, die jeweils in ihrer zum 1. August
2008 erstellten Regelbeurteilung mit 5 Punkten bewertet worden sind, gegenüber dem
im Gesamturteil mit 3 Punkten beurteilten Antragsteller angenommen habe, obwohl
dessen Regelbeurteilung in einem höheren Statusamt erstellt worden sei. Der
Antragsgegner sei nicht gezwungen gewesen, im Zusammenhang mit der
Auswahlentscheidung für die nach dem Regelbeurteilungszeitpunkt beförderten
Beamten Anlassbeurteilungen zu erstellen, wenn dies aus Rechtsgründen auch möglich
gewesen sei.
Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände rechtfertigen die Abänderung
des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht
angenommen, dass der Antragsteller das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen
eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO
i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt
sein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren
nicht. Sie beruht auf einem rechtlich nicht zu beanstandenden Qualifikationsvergleich.
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Der Dienstherr darf für den Qualifikationsvergleich auf die jeweils zum
Regelbeurteilungszeitpunkt in unterschiedlichen Statusämtern erzielten Beurteilungen
abstellen und dabei das Ergebnis einer Beurteilung im niedrigeren Amt einer um einen
Punkt niedrigeren Beurteilung im höheren Amt gleichstellen.
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Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2010 – 6 B 677/10 -.
6
Der bei Beförderungsentscheidungen von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte
Qualifikationsvergleich ist in erster Linie auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen
Beurteilungen konkurrierender Bewerber vorzunehmen, die deren gegenwärtigen
Leistungsstand wiedergeben. Eine zwischenzeitliche Beförderung auf der Grundlage
dieser Beurteilung steht dem nicht entgegen. Denn die Zweckbestimmung der
Beurteilung, als Grundlage einer künftigen, die Beamtenlaufbahn des Beurteilten
betreffenden Personalentscheidung zu dienen, entfällt weder dadurch, dass der Beamte
erneut beurteilt, noch dadurch, dass er befördert worden ist.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003,
1398, und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397; OVG
NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 6 B 1787/07 -, Schütz, BeamtR,
ES/A II 1.4 Nr. 163.
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Die zum 1. August 2008 erstellten Beurteilungen der Beigeladenen geben danach
weiterhin Auskunft über ihren aktuellen Leistungsstand, wenn auch nur bezogen auf das
niedrigere Statusamt. Es ist aus Rechtsgründen nicht geboten, für sie
Anlassbeurteilungen im gegenwärtigen statusrechtlichen Amt zu erstellen. Dass im
Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen auch in unterschiedlichen
Statusämtern erzielte (Regel-) Beurteilungen der Mitbewerber direkt zueinander in
Beziehung gesetzt werden können, entspricht gefestigter Senatsrechtsprechung. Die
vom 1. Senat des Gerichts insoweit geäußerten Bedenken, auf die die Beschwerde sich
beruft,
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Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 1 B 195/06 - sowie vom 6. Mai 2008 - 1 B
1786/07 -, jeweils juris,
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lassen sich auf diesen Bereich nicht übertragen. Ferner ergibt sich entgegen der
Auffassung der Beschwerde nichts Abweichendes aus der zitierten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, die sich nur zur Verwertbarkeit von Vorbeurteilungen
verhält.
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Dass bei einer Bestenauslese allein anhand der Regelbeurteilungen die seit der letzten
Beurteilung erbrachten Leistungen – hier vor allem diejenigen der Beigeladenen im
ranghöheren Statusamt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO – unberücksichtigt bleiben,
ist Folge des rechtlich nicht zu beanstandenden Beurteilungssystems im Bereich der
Polizei. Dieses räumt Regelbeurteilungen grundsätzlich Vorrang vor der Erstellung von
Anlassbeurteilungen ein, die zwar den Vorzug größerer Aktualität, aber den Nachteil
haben, dass sie sich unmittelbar auf die Beförderungsmaßnahme beziehen und
außerhalb einer umfassenden Vergleichsgruppe erstellt werden.
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Die Annahme des Antragsgegners, die jeweils mit dem Gesamturteil von 5 Punkten
abschließenden Beurteilungen der Beigeladenen im Amt der Besoldungsgruppe A 9
BBesO seien gegenüber der mit einem Gesamturteil von 3 Punkten abschließenden
Beurteilung des Antragstellers im Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO höher zu
bewerten, hält sich im Rahmen der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren
Einschätzungsprärogative des Dienstherrn.
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Entschließt sich der Dienstherr, die Auswahlentscheidung anhand eines wertenden
Vergleichs zwischen den im Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO erstellten
Regelbeurteilungen der Beigeladenen und der im Amt der Besoldungsgruppe A 10
BBesO erstellten Regelbeurteilung des Antragstellers vorzunehmen, hat er zugrunde zu
legen, dass der in einem höherwertigen Amt erzielten dienstlichen Beurteilung ein
höheres Gewicht zukommt als der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers in
einem niedrigeren Amt, da mit dem höherwertigen Amt höhere Leistungs- und
Befähigungsanforderungen verbunden sind und der Maßstab für die dienstlichen
Beurteilungen sich nach dem innegehaltenen Amt im statusrechtlichen Sinne bestimmt.
Dementsprechend muss sich die Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern
erteilten Beurteilungen an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter orientieren.
Insoweit entspricht es – insbesondere, aber nicht nur beim wertenden Vergleich von
Vorbeurteilungen – weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, die um
einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im
ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen.
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Vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 29. Oktober 2008 - 6 B 1131/08 -,
DÖD 2009, 74, vom 26. September 2008 - 6 B 819/08 -, ZBR 2009, 104, und
vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -, DÖD 2006, 15.
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Das entsprechende Vorgehen des Antragsgegners ist demgemäß nicht zu
beanstanden.
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Vergeblich wendet der Antragsteller ein, er werde damit in einer gegen den
Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG verstoßenden Weise durch seine frühere
Beförderung gegenüber den Beigeladenen benachteiligt. Der Antragsteller macht dazu
geltend, der vom Antragsgegner vorgenommene Qualifikationsvergleich mit lediglich
einem Punkt Abzug bei den Beigeladenen führe dazu, dass diese - obwohl sie nach ihm
befördert worden seien - nur dank des Umstandes, dass sie noch keine
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Regelbeurteilung im Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO erhalten hätten, an ihm
vorbeizögen. Das greift nicht durch. Wie die Beigeladenen, wären sie zum Stichtag 1.
August 2008 Angehörige der Vergleichsgruppe im Amt der Besoldungsgruppe A 10
BBesO gewesen, mit den erhöhten Anforderungen jenes Statusamtes zurecht
gekommen und beurteilt worden wären, ist spekulativ. Der Umstand allein, dass der
Antragsteller früher befördert worden ist, belegt nicht, dass seine Leistungen im Amt der
Besoldungsgruppe A 10 BBesO besser sind als die Leistungen der nach ihm
Beförderten. Überdies hat der Antragsteller weder die ihm zum Stichtag 1. August 2008
im Statusamt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO erteilte Beurteilung mit dem
Gesamtergebnis von 3 Punkten rechtlich angegriffen noch geltend gemacht, die
Beigeladenen, die bei der Regelbeurteilung zum 1. Oktober 2005 (bzw. im Fall des
Beigeladenen zu 7. in der Beurteilung vom 15. November 2006) noch sämtlich ein
Gesamtergebnis von 3 Punkten erzielt hatten, seien zu Unrecht zum Stichtag 1. August
2008 mit 5 Punkten beurteilt worden.
Durch die vorstehenden Ausführungen wird, anders als der Antragsteller meint, auch
nicht die Zulässigkeit von Richtsätzen, Nr. 8.2.2 der Beurteilungsrichtlinien,
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- Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-
Westfalen, Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25. Januar 1996 -
IV B 1 - 3034H i.d.F. der Änderung vom 19. Januar 1999, geändert durch
Erlass des Innenministeriums NRW vom 27. Dezember 2007, im
Folgenden: BRL Pol -
19
in Frage gestellt. Diese geben lediglich bei Regelbeurteilungen als
Orientierungsrahmen vor, welches Quorum an 5- und 4-Punkt-Beurteilungen innerhalb
der Vergleichsgruppe nicht überschritten werden soll. Bei der vergleichenden
Leistungsbewertung im Rahmen von Beförderungskonkurrenzen spielen die Richtsätze
hingegen keine Rolle.
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Die Erstellung von Anlassbeurteilungen für diejenigen, die nach ihrer Beförderung im
aktuellen Amt noch keine Regelbeurteilung erhalten haben, ist nach allem in der
gegebenen Situation nicht geboten; es ist dem Dienstherrn auf der anderen Seite nicht
verwehrt, die im zustehende Einschätzungsprärogative in dieser Weise auszufüllen,
wenn er dies zur Herstellung einer Grundlage für einen Vergleich der Leistungen in
denselbem Statusamt für angezeigt hält. Ein solches Vorgehen stünde im Einklang mit
den Beurteilungsrichtlinien (vgl. Nr. 4.3 Abs. 3 BRL Pol) und wäre auch nicht deshalb
rechtswidrig, weil bei der Erstellung von Anlassbeurteilungen allein für die noch nicht im
Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO Beurteilten die Beurteilungszeiträume der
Konkurrenten nicht mehr deckungsgleich wären. Ein Beurteilungssystem, das wie hier
grundsätzlich Regelbeurteilungen vorsieht und nur in bestimmten Fallgestaltungen
ergänzend Anlassbeurteilungen zulässt, nimmt zwangsläufig unterschiedliche
Beurteilungszeiträume und einen unterschiedlichen Aktualitätsgrad der Beurteilungen in
Kauf, die im Einzelfall der Auswahlentscheidung zu Grunde liegen. Es ist dann
bedenkenfrei, für die Frage der Vergleichbarkeit den Umstand, dass die Beurteilungen
Leistungen in demselben Amt betreffen, für bedeutsamer zu erachten als den der
Deckungsgleichheit der Beurteilungszeiträume, solange sowohl die neu erstellten
Anlass- als auch die älteren Regelbeurteilungen hinreichend aktuell sind, die ihnen
jeweils zu Grunde liegenden Beurteilungszeiträume ausreichend lang sind, um eine
verlässliche Aussage zur Eignung, Leistung und Befähigung der Beurteilten zuzulassen
und keine - über die formalen Unterschiede auf der Beurteilungsebene hinausgehenden
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- sachlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich gerade diese Unterschiede zum
Vor- oder Nachteil eines Bewerbers ausgewirkt haben.
Vgl. näher OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, und
vom 26. Januar 2009 - 6 B 1594/08 -, RiA 2009, 140.
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Für anderweitige "Leistungseinschätzungen" – ein im durch die BRL Pol geprägten
Beurteilungswesen der nordrhein-westfälischen Polizei nicht vorgesehenes und
systemfremdes Instrument – ist indessen kein Raum.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst
die sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache wegen
des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens mit der Hälfte des
Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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