Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.12.2005

OVG NRW: öffentlich, kontrolle, landwirtschaftlicher betrieb, wirtschaftliches interesse, verordnung, etikettierung, transparenz, kennzeichnung, registrierung, daten

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1717/05
Datum:
09.12.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1717/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 13 L 786/05
Tenor:
Das Verfahren betreffend die Beschwerde der Antragstellerin gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 09. September 2005 wird
eingestellt.
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Köln vom 09. September 2005 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu
einem Drittel und die Beigeladene zu zwei Dritteln. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e
1
Nach der Rücknahme der Beschwerde der Antragstellerin war das Verfahren insoweit
entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
2
Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig.
3
Der Senat stellt im Rahmen der Prüfung der Beschwerdebefugnis der Beigeladenen, die
sich - wie bereits in der Verfügung vom 07. Oktober 2005 dargelegt - nicht bereits aus
der bloßen Stellung als Beigeladene ergibt, sondern eine materielle Beschwer
voraussetzt, seine Bedenken zurück. Nach den Ausführungen der Beigeladenen in
ihrem Schriftsatz vom 14. Oktober 2005 kann zumindest nicht von vornherein und unter
jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen werden, dass sich der behördliche
Zugriff auf bei der Antragstellerin befindliche Unterlagen als Eingriff in den
Gewerbebetrieb der Beigeladenen darstellt.
4
In der Sache hat die Beschwerde der Beigeladenen allerdings keinen Erfolg.
5
Eine Verletzung der Beigeladenen in subjektiven Rechten im Falle der Herausgabe der
mit dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2005 von der
Antragstellerin angeforderten Unterlagen, die hinsichtlich der Vollziehbarkeit des
Bescheids ein überwiegendes Aussetzungsinteresse begründen könnte, lässt sich bei
der in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen und allein möglichen
summarischen Prüfung, die sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im
Beschwerdeverfahren auf die von der Beigeladenen dargelegten Gründe zu
beschränken hat, nicht feststellen.
6
Vom Grundsatz her erscheint eine subjektive Rechtsverletzung eines Privaten der
Gestalt möglich, dass eine Behörde auf Unterlagen zugreift, die ausschließlich der
Eigentumssphäre des Privaten bzw. seinem Gewerbebetrieb zuzuordnen sind, ohne
dass eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage bzw. eine Herausgabeverpflichtung
des Privaten besteht. In einem solchen Fall dürfte auch ein betriebsbezogener Eingriff
im Sinne einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Betriebs als solchen bejaht werden
können. Die Darlegungen der Beigeladenen reichen jedoch nicht aus, um hier von dem
Vorliegen einer solchen Konstellation auszugehen.
7
Die Situation stellt sich wie folgt dar: Die Unterlagen, auf die sich die Anforderung in
dem angefochtenen Bescheid bezieht (Kontrollberichte mit Mängelfeststellungen und
eine Jahresmeldung, mit der nach der Begründung des Bescheids nur die für das Jahr
2004 gemeint sein kann), sind in einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift, nämlich § 6 Abs.
2 und 3 der Rindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV) geregelt. Die
Antragstellerin wird in ihrer Eigenschaft als private Kontrollstelle in Anspruch
genommen und hat zumindest de jure von den an dem freiwilligen Etikettierungssystem
beteiligten Unternehmen unabhängig zu sein (arg e § 5 Satz 1 Nr. 2 RiFlEtikettV).
Grundsätzliche Aufgabe der privaten Kontrollstellen ist es, freiwillige
Etikettierungssysteme zu kontrollieren, und zwar auf allen Erzeugungs- und
Vermarktungsstufen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 3. Spiegelstrich der Verordnung
(EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur
Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über
die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates). Damit übernehmen die Kontrollstellen wie ein
Beliehener öffentliche Aufgaben, was sich aus Art. 16 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 1 VO
(EG) 1760/2000 ergibt, der bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die Kontrolle freiwilliger
Etikettierungssysteme auch einer Behörde übertragen können. Die mit dem Bescheid
angeforderten Unterlagen beziehen sich auf oder verhalten sich über Kontrollen, die die
Antragstellerin nicht im Betrieb der Beigeladenen, sondern in landwirtschaftlichen
Betrieben durchgeführt hat, mögen diese auch auf Grund von vertraglichen
Vereinbarungen mit der Beigeladenen an dem von dieser ehemals betriebenen
freiwilligen Etikettierungssystem beteiligt gewesen sein. Nach Nr. 21 des der
Beigeladenen für ihr freiwilliges Etikettierungssystem erteilten Genehmigungsbescheids
vom 08. Mai 2003 hatte diese sicherzustellen, dass jeder einzelne Systemteilnehmer
einen Vertrag mit einer privaten Kontrollstelle abschließt.
8
Wenn die Antragstellerin vor diesem Hintergrund entsprechende Kontrollen
durchgeführt und auf Grund dessen Unterlagen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 RiFlEtikettV
erstellt und in Besitz hat, wovon nach dem Vortrag der Beteiligten auszugehen ist,
spricht dies unabhängig von einer öffentlich-rechtlichen Zugriffsbefugnis der
9
Antragsgegnerin dagegen, dass diese Unterlagen einen rein zivilrechtlichen
Hintergrund haben und (ausschließlich) dem Gewerbebetrieb der Beigeladenen
zuzurechnen sind. Daran vermag der bloße Vortrag der Beigeladenen nichts zu ändern,
dass im Rahmen eines freiwilligen Etikettierungssystems eine öffentlich- rechtliche
Kontrolle auf der Erzeugungsstufe nicht zulässig sei und dass sie (statt dessen) auf
dieser Stufe ein ausschließlich privatrechtlich organisiertes und kontrolliertes
Qualitätssicherungssystem betreibe, das auf vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihr
und der Antragstellerin sowie den landwirtschaftlichen Betrieben beruhe und nichts mit
Rindfleischetikettierung zu tun habe.
Im Übrigen ergeben sich Zweifel an dieser Darstellung bereits daraus, dass - soweit
ersichtlich - Unterlagen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 RiFlEtikettV bei der Antragstellerin
vorhanden sind, was mit einer ausschließlich privatrechtlichen Tätigkeit zumindest nicht
ohne Weiteres zusammenpasst. Denn es ist weder geltend gemacht noch belegt
worden, dass die Antragstellerin auf Grund einer zivilrechtlichen Vereinbarung mit der
Beigeladenen verpflichtet war, genau die Unterlagen zu erstellen, die jedenfalls auf den
ersten Blick öffentlich-rechtlich vorgeschrieben sind. Gegen eine rein zivilrechtliche
Kontrolltätigkeit der Antragstellerin spricht im Übrigen, dass sie in einer an die
Antragsgegnerin gerichteten e-mail vom 22. April 2005 die Herausgabe der Unterlagen
allein unter Hinweis auf die Rechtsauffassung der Beigeladenen verweigert,
irgendwelche vertraglichen Verpflichtungen dagegen nicht erwähnt hat. Zwar soll nicht
ausgeschlossen werden, dass die Beigeladene, die Antragstellerin und die
landwirtschaftlichen Betriebe auf der Grundlage der Rechtsauffassung der
Beigeladenen mit entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen ein
Qualitätssicherungssystem auf der Erzeugungsstufe installiert haben. In diesem Fall
beantwortet sich die Frage, wem welche privatrechtlichen Rechte in welchem Umfang
hinsichtlich der im Rahmen des Systems gewonnenen Daten und Unterlagen zustehen,
zunächst nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ohne diese Verträge oder aber
zumindest deren inhaltliche Wiedergabe lässt sich weder beurteilen, ob die hier
streitigen Daten und Unterlagen auf rein zivilrechtlicher Grundlage erhoben und erstellt
wurden, noch kann die begehrte eigentumsrechtliche Zuordnung zu dem
Gewerbebetrieb der Beigeladenen vorgenommen werden. Vor dem Hintergrund, dass
es auf jeden Fall um von der Antragstellerin erstellte Unterlagen geht, die auf von dieser
durchgeführten Kontrollen in den landwirtschaftlichen Betrieben beruhen, versteht sich
diese Zuordnung auch nicht von selbst, d.h. sie ergibt sich nicht aus zivilen
Rechtsvorschriften.
10
Der Umstand, dass die Beigeladene auf der Grundlage ihres Vortrags ein
wirtschaftliches Interesse an den von der Antragstellerin erhobenen Daten und den von
dieser erstellten Berichten hat, reicht für die begehrte eigentumsrechtliche Zuordnung zu
ihrem Gewerbebetrieb allein nicht aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die -
unterstellt rein zivilrechtliche - Interessenlage hinsichtlich der Unterlagen nicht
einheitlich ist. Deren Nutzung zum Zwecke der Kontrolle der landwirtschaftlichen
Betriebe im Rahmen des behaupteten Qualitätssicherungssystems liegt sicherlich im
Interesse der Beigeladenen. Selbst bei Annahme eines entsprechenden, dem
Gewerbebetrieb der Beigeladenen zuzurechnenden Rechts begründet ein - unterstellt
unberechtigter - Zugriff der Antragsgegnerin auf diese Unterlagen bei der Antragstellerin
jedoch nicht automatisch eine Rechtsverletzung im Sinne eines Eingriffs in den
Gewerbebetrieb, weil - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat - eine
Nutzung der Unterlagen durch die Beigeladene zu dem genannten Zweck nicht dadurch
ausgeschlossen oder erschwert wird, dass die Antragsgegnerin ebenfalls über die
11
Unterlagen verfügen kann. Berücksichtigt man dagegen, dass Auslöser dieses
Rechtsstreits die Befürchtung der landwirtschaftlichen Betriebe gewesen ist,
Prämieneinbußen hinnehmen zu müssen, wenn die Unterlagen zu der Antragsgegnerin
gelangen und von dieser an die sog. Prämienbehörden weitergegeben werden, dann
sind die von der Beigeladenen reklamierten Geheimhaltungsinteressen nicht in erster
Linie solche ihres Gewerbebetriebs, sondern die der landwirtschaftlichen Betriebe. Dass
die Beigeladene gegenüber den landwirtschaftlichen Betrieben rechtlich,
beispielsweise in Gestalt der Schadensersatzpflicht einzustehen hat, wenn die
Antragsgegnerin - unterstellt unberechtigter Weise - auf bei der Antragstellerin
befindliche Unterlagen Zugriff nimmt, was zugleich die Annahme eines Eingriffs in den
Gewerbebetrieb der Beigeladenen begründen könnte, ist nicht dargelegt worden.
Sonstige rein faktische Auswirkungen eines solchen Zugriffs auf den Gewerbebetrieb
reichen für die Annahme eines betriebsbezogenen Eingriffs in dem oben dargestellten
Sinne nicht aus.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die von der Antragstellerin
durchgeführten Kontrollen der an dem freiwilligen Etikettierungssystem der
Beigeladenen ehemals beteiligten landwirtschaftlichen Betriebe zumindest auch auf
öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt sind. Dementsprechend haben die von der
Antragstellerin auf Grund dieser Kontrollen erstellten Berichte unabhängig davon, ob für
§ 6 Abs. 2 und 3 RiFlEtikettV eine Ermächtigungsgrundlage besteht und auf welche
Ermächtigungsgrundlage der angefochtene Bescheid vom 11. Mai 2005 gestützt werden
kann, jedenfalls keine ausschließlich zivilrechtliche Natur.
12
Das Hauptanliegen der Verordnung (EG) 1760/2000 besteht nach der vierten, fünften
und siebten Begründungserwägung zusammengefasst darin, vor dem Hintergrund der
Krise im Zusammenhang mit der Spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) das
Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch zu erhalten und zu stärken
und damit die Stabilität des Rindfleischmarktes dauerhaft zu verbessern. Der weiter
postulierten Vermeidung von Irreführungen der Verbraucher dürfte kaum eigenständige
Bedeutung zukommen, weil es sich dabei um eine Selbstverständlichkeit handelt, die
sich im Umkehrschluss aus der Forderung nach der Erhaltung und Stärkung des
Verbrauchervertrauens ergibt. Als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks dient unter
anderem eine Information des Verbrauchers durch eine auf objektiven Kriterien
beruhende, angemessene und klare Etikettierung. Diese soll nach der
Begründungserwägung (30) ein Höchstmaß an Transparenz bei der Vermarktung von
Rindfleisch sicherstellen.
13
Bereits danach erweist sich der Rechtsstandpunkt der Beigeladenen, im Rahmen eines
freiwilligen Etikettierungssystems seien öffentlich-rechtliche Kontrollen auf der
landwirtschaftlichen Stufe nicht zulässig, als nicht haltbar. Es passt weder zur Erhaltung
und Stärkung des Verbrauchervertrauens noch zu einem Höchstmaß an Transparenz
bei der Vermarktung, dass in einem öffentlich genehmigten freiwilligen
Etikettierungssystem Angaben auf dem Etikett betreffend die landwirtschaftliche Stufe
zwar gegenüber dem Verbraucher verwendet werden sollen und dürfen, gleichwohl eine
öffentlich-rechtliche Kontrolle dieser Angaben nicht zulässig sein soll. Diese Diskrepanz
hat offenbar auch die Beigeladene gesehen, was ihre Ausführungen zur Installierung
eines eigenen, auf die landwirtschaftliche Stufe beschränkten
Qualitätssicherungssystems belegen. Auch das von ihr in Bezug genommene
Rechtsgutachten bemüht sich auf Seite 7, anderweitige Kontrollen plausibel zu machen.
Mit einem Höchstmaß an Transparenz hat es jedoch nichts zu tun, wenn es im Ergebnis
14
dem Betreiber des freiwilligen Etikettierungssystems überlassen bleibt, ob und wie er
die Kontrolle der die landwirtschaftliche Stufe betreffenden Angaben auf dem Etikett
sicherstellt, und diesbezüglich keine öffentlich- rechtlichen Überwachungsbefugnisse
bestehen.
Mit Blick auf die Systematik der Verordnung (EG) 1760/2000 soll nicht in Abrede gestellt
werden, dass diese im Wesentlichen zwei Regelungsbereiche enthält, nämlich zum
einen die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, die in zeitlicher Hinsicht den
Prozess bis zur Schlachtung betrifft und landwirtschaftlichen Betrieben und Tierhaltern
bestimmte Pflichten auferlegt, und zum anderen die Etikettierung von Rindfleisch und
Rindfleischerzeugnissen, die in zeitlicher Hinsicht den Prozess ab der Schlachtung
betrifft und sich an "Marktteilnehmer und Organisationen" (vgl. Art. 11 Unterabsatz 1 VO
(EG) 1760/2000) richtet. Eine strikte Trennung dieser Regelungsbereiche liegt jedoch
nicht vor. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen,
dass nach der Begründungserwägung (26) sowie dem entsprechenden Art. 13 Abs. 5
VO (EG) 1760/2000 auf der Stufe der obligatorischen Etikettierung Angaben gemacht
werden müssen, die die landwirtschaftliche Stufe oder, um in der Terminologie der
Verordnung zu bleiben, wie sie sich aus der fünften Begründungserwägung ergibt, die
Erzeugungsstufe betreffen. Ferner sprechen gerade die freiwilligen
Etikettierungssysteme gegen die Richtigkeit der aufgestellten These, da - wie das
System der Beigeladenen zeigt - unter den genehmigten und damit auf der
Vermarktungsstufe zugelassenen Angaben solche sein können, die die
Erzeugungsstufe betreffen.
15
Aus dem zuletzt genannten Gesichtspunkt folgt ferner die Zulässigkeit quasi
regelungsbereichübergreifender Kontrollen. Wenn im Rahmen eines der
Vermarktungsstufe zuzuordnenden freiwilligen Etikettierungssystems Angaben zur
Erzeugungsstufe zulässig sind, ergibt sich daraus zugleich die Rechtfertigung und
Notwendigkeit, im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Kontrolle des
Etikettierungssystems, die nach den vorstehenden Ausführungen primär den privaten
Kontrollstellen obliegt, nicht nur die Vermarktungsstufe, sondern auch - wenigstens
mittelbar - die Erzeugungsstufe zu kontrollieren. Denn anders ist eine verlässliche
Kontrolle der Angaben auf dem Etikett nicht möglich. Bestätigt wird diese Einschätzung
durch Art. 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 3. Spiegelstrich VO (EG) 1760/2000, wo es
sinngemäß heißt, dass auf allen Erzeugungs- und Vermarktungsstufen Kontrollen
stattfinden.
16
Soweit in dem von der Beigeladenen in Bezug genommenen Rechtsgutachten auf Seite
5 versucht wird, aus dieser Formulierung etwas anders abzuleiten, gelingt dies nicht.
Die dortige Auslegung, die in Art. 16 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 erwähnte
Erzeugungsstufe betreffe nicht die Aufzucht und Haltung der lebenden Tiere, ist
unzutreffend. Bereits begrifflich überzeugt diese Auslegung nicht, weil nämlich die
Frage offen bleibt, was denn die Erzeugungsstufe sonst umfassen soll, wenn damit nicht
auch die Aufzucht und Haltung lebender Tiere gemeint ist. Ferner widerspricht sich das
Gutachten insoweit in gewisser Weise selbst. Auf Seite 2 ist nämlich im ersten Absatz
davon die Rede, dass es um ein effizientes System für die Stufe der Erzeugung zur
Kennzeichnung und Registrierung für Rinder gehe. Dazu wird im folgenden Absatz
weiter ausgeführt, dass die Herkunft der Rindfleischerzeugnisse von lebenden Tieren
zurückverfolgt werden könne, wozu an beiden Ohren mit Ohrmarken angebrachte
Kennzeichen und der Rinderpass dienten. Diese Auslegung ist zutreffend und entspricht
der fünften Begründungserwägung zur Verordnung (EG) 1760/2000. Im Übrigen ergibt
17
sich insbesondere aus Art. 11 2. Spiegelstrich VO (EG) 1760/2000, dass sich der Begriff
der Erzeugung (auch) auf noch lebende Tiere bezieht. Soweit es dort sinngemäß unter
anderem heißt, dass andere als die in Art. 13 festgelegten Angaben zu bestimmten
Merkmalen oder zu Bedingungen der Erzeugung des Tieres gemacht werden können,
trifft dies offensichtlich nicht erst die Stufe ab der Schlachtung.
Plausible Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff der Erzeugung bzw. der
Erzeugungsstufe in Art. 16 VO (EG) 1760/2000 in einem anderen Sinn als in der übrigen
Verordnung verwendet wird, zeigt das Gutachten nicht auf. Insoweit kann insbesondere
die Begründungserwägung (30) nicht mit Erfolg angeführt werden. Es ist bereits zuvor
dargelegt worden, dass ein Höchstmaß an Transparenz auf der Vermarktungsstufe nur
dann sichergestellt ist, wenn auch Angaben auf dem Etikett betreffend die
Erzeugungsstufe kontrolliert werden können, und zwar öffentlich- rechtlich. Dass bisher
auf der Vermarktungsstufe - um die Ausführungen im ersten Absatz auf Seite 7 des
Gutachtens zusammenzufassen - anderweitig organisierte Kontrollen mehr oder
weniger freiwillig durchgeführt wurden, hat offensichtlich für die Auslegung der hier
einschlägigen Vorschriften keine Bedeutung. Entsprechendes gilt für die behauptete
Überforderung und Verunsicherung einer großen Zahl landwirtschaftlicher Betriebe
sowie die angebliche Undurchführbarkeit von Kontrollen. Beides trifft im Übrigen so
nicht zu. Kein landwirtschaftlicher Betrieb ist gezwungen, sich an einem freiwilligen
Etikettierungssystem zu beteiligen. Wenn er dies tut, wird dies regelmäßig in dem
Bewusstsein geschehen, dass der Systembetreiber auf dem Etikett Angaben zur
Erzeugungsstufe machen will und dies für den landwirtschaftlichen Betrieb
entsprechende Kontrollen zur Folge hat. Von einer Undurchführbarkeit von Kontrollen
kann bereits angesichts der Vielzahl der in dem der Beigeladenen erteilten
Genehmigungsbescheid genannten privaten Kontrollstellen keine Rede sein. Die
behauptete Verunsicherung der landwirtschaftlichen Betriebe ergibt sich im Übrigen
nicht aus den erforderlichen Kontrollen, sondern aus der bereits zuvor erwähnten
Befürchtung, die bei Kontrollen im Rahmen der Rindfleischetikettierung gewonnen
Informationen könnten an die sog. Prämienbehörden weitergegeben werden und zu
Prämienkürzungen führen.
18
Die Beigeladene kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
RiFlEtikettG berufen. Die dortige Regelung, dass die zur obligatorischen Etikettierung
gehörenden Angaben durch die Antragsgegnerin bei den Marktbeteiligten kontrolliert
werden, lässt möglicherweise den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin in einem
freiwilligen Etikettierungssystem keine direkten Kontrollbefugnisse auf der
Erzeugungsstufe hat. Denn mit den genannten Marktbeteiligten könnten
Marktteilnehmer und Organisationen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EG)
1760/2000 gemeint sein, die Rindfleisch vermarkten, d.h. wohl Rindfleischhandel
betreiben (vgl. Art. 12 3. Spiegelstrich VO (EG) 1760/2000), wozu Erzeuger unmittelbar
nicht gehören. Um eine direkte Kontrolle der Antragsgegnerin auf der Erzeugungsstufe
geht es hier jedoch nicht. Insoweit ist bereits klargestellt worden, dass die Kontrolle der
freiwilligen Etikettierungssysteme einschließlich der die Erzeugungsstufe betreffenden
Angaben den insoweit öffentlich-rechtlich tätigen privaten Kontrollstellen obliegt. Diese
wiederum unterliegen aber nach den §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 4a Abs. 2 und 3 RiFlEtikettG
der Überwachung und Kontrolle durch die Antragsgegnerin, der damit hinsichtlich der
freiwilligen Etikettierungssysteme quasi eine sekundäre oder mittelbare Kontrollbefugnis
bezüglich der Erzeugungsstufe zukommt. Es versteht sich von selbst, dass die
Ausübung dieses sowohl gemeinschaftsrechtlich als auch durch nationales Gesetz
begründeten öffentlich- rechtlichen Kontrollrechts nicht durch die Berufung auf eine
19
lediglich privatrechtlich vereinbarte Rechtsposition - wenn die Beigeladene eine solche
innehat - verhindert werden könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3, 159
Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 2 der Zivilprozessordnung.
20
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1
des Gerichtskostengesetzes.
21
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
22