Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.04.2002
OVG NRW: dienstwagen, pflicht zur dienstleistung, berufliche tätigkeit, dienstfahrzeug, jugendamt, verfügung, stadt, weisung, bezirk, verdacht
Oberverwaltungsgericht NRW, 15d A 650/01.O
Datum:
17.04.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Disziplinarsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15d A 650/01.O
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 31 K 4427/00.O
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Dienstbezüge des Beamten werden wegen eines Dienstvergehens
auf die Dauer von drei Jahren um ein Zehntel gekürzt.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beamte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dort
entstandenen notwendigen Auslagen des Beamten werden diesem und
dem Dienstherrn je zur Hälfte auferlegt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der am 1972 geborene Beamte erwarb 1988 nach Besuch von Grund- und Hauptschule
die Fachoberschulreife. Im Anschluss absolvierte er im Schuljahr 1988/89 eine vom
Arbeitsamt geförderte Maßnahme an den Kaufmännischen Schulen bei gleichzeitiger
Teilnahme an einem kaufmännischen Grundausbildungslehrgang an der B. Sprach- und
Wirtschaftsschule in . Im August 1989 wurde er bei der Stadt S. als
Stadtassistentenanwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf
eingestellt. Nach mit "befriedigend" bestandener Laufbahnprüfung für den mittleren
nichttechnischen Dienst wurde er dort im Juli 1991 unter Verleihung der Eigenschaft
eines Beamten auf Probe zum Stadtassistenten z.A. ernannt. Auf Antrag wurde er zum
1. Mai 1992 im Wege der Versetzung in den Dienstbereich der Stadt übernommen. Hier
war er zunächst bei der Stadtkasse als Sachbearbeiter mit der Personenkontoführung
im Bereich "Fehlbelegungsabgabe" betraut. Zum 17. Juli 1993 erfolgte seine Ernennung
zum Stadtassistenten. Nachdem er im Mai 1994 innerhalb der Stadtkasse zur
Personenkontoführung im Bereich "Grundabgaben/Hundesteuer" gewechselt war,
wurde er im Juli 1994 zum Stadtsekretär befördert. Auf eigenen Wunsch wurde er im
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Juni 1995 zum Jugendamt - heutiges Ressort "Jugendamt und soziale Dienste" -
umgesetzt und mit neuen Aufgaben im Bezirk Sozialdienst E. /S. -C. (u.a. Bearbeitung
und Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einmaliger Leistungen in nicht
laufenden Sozialhilfefällen nach Vollmachten und Befugnissen) betraut. Dort wurde er
im Juli 1995 zum Stadtobersekretär befördert. Am 11. August 1997 beantragte er die
Zulassung zur Auswahlprüfung zum Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen
Dienst. Dieses wurde unter Hinweis auf entgegenstehende dienstliche Gründe
abgelehnt; es werde erwartet, dass er einen derartigen Antrag nicht mehr vor dem Jahre
2000 stellen werde. Mit Wirkung zum 16. Februar 1999 wurde dem Beamten die
Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen.
In allen dienstlichen Beurteilungen wurden seine Leistungen zusammenfassend mit der
Note "den Anforderungen entsprechend" bewertet. In der Beurteilung vom 4. Juli 1995
über seine Tätigkeit bei der Stadtkasse - Kontoführung im Bereich
Grundabgabe/Hundesteuer - heißt es zusätzlich:
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"Die Eigenverantwortung nur für sein Aufgabengebiet und seine Individualität haben
eine kooperative Teamarbeit mit seinen Kolleginnen sehr erschwert. Das muss nicht in
allen Gruppen so sein ... Eine Beförderung wird befürwortet."
5
Der Beamte, der im September 1999 innerhalb des Ressorts Jugendamt für soziale
Dienste in den Bereich BSD 2 gewechselt war, ist ledig. Er bewohnt eine eigene
Wohnung, für die er eine monatliche Kaltmiete von 400,-- DM aufbringen muss. Er hat -
nach eigenen Angaben - kein Vermögen und ist schuldenfrei.
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Der Beamte ist bereits disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Mit
Disziplinarverfügung vom 02.08.1996 verhängte der Oberstadtdirektor der Stadt gegen
den Beamten eine Geldbuße in Höhe von 2.500,-- DM. Dem lagen folgende
Sachverhalte zu Grunde:
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- Im Februar 1996 forderte der Beamte einen Bürger schriftlich auf, abgabenrechtliche
Angelegenheiten bezüglich eines Mietshauses zu regeln. Hierzu benutzte er eine
Kurzmitteilung mit dem Briefkopf des Oberstadtdirektors der Stadt
8
. Das Schreiben unterzeichnete er mit dem Namen eines ehemaligen Mitarbeiters des
Steueramtes.
9
- Auf einer weiteren Kurzmitteilung mit dem Briefkopf des Oberstadtdirektors der Stadt
forderte er im März 1996 den Eigentümer eines Grundstücks auf, unangemeldete Kfz zu
entfernen. Er unterzeichnete das Schreiben mit einer unleserlichen Unterschrift.
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Anfang August 1999 kam der Verdacht auf, dass der Beamte, nachdem er am 24. Juni
1999 die Fahrerlaubnis erworben hatte, mit einem Dienstfahrzeug Privatfahrten
unternommen habe. Wegen dieses Vorwurfes wurden mit Verfügung vom 13. August
1999, dem Beamten zugestellt am 20. August 1999, Vorermittlungen nach § 26 DO
NRW veranlasst. Am 3. September 1999 übergab der Beamte seinem Ressortleiter
dann folgendes Schreiben:
11
"Disziplinarische Vorermittlungen/private Benutzung des Dienstwagens
12
Sehr geehrter Herr - a.d.D. .
13
zu dem Geschehen, das nunmehr zu dem disziplinarischen Vorermittlungsverfahren
geführt hat, möchte ich zunächst deutlich machen, dass mir das Ganze sehr Leid tut und
mir bewusst ist, dass es für mein Verhalten keine vernünftige Erklärung gibt.
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Daher möchte ich so schnell wie möglich den entstandenen finanziellen Schaden
ausgleichen. Von den mit dem Dienstwagen gefahrenen Kilometern waren höchstens
10 Prozent dienstlich notwendig. Da ich die genaue Kilometerzahl der dienstlich
notwendigen Fahrten nicht mehr feststellen kann, werde ich die gesamten Kosten
erstatten.
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Ansonsten kann ich nur versichern, dass ein solches Verhalten nicht mehr vorkommen
wird und nochmals betonen, wie sehr ich das Geschehen bedauere."
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In folgendem Abschlussvermerk wurde das Vorermittlungsverfahren abgebrochen und
gegen den Beamten mit Verfügung vom 16. September 1999, ihm zugestellt am 28.
September 1999, das förmliche Disziplinarverfahren gemäß § 33 und § 35 DO NRW
eingeleitet:
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"Gegen Herrn sind mit Verfügung vom 13.08.1999 Vorermittlungen gemäß § 26 DO
NRW eingeleitet worden, weil er verdächtigt wird, sich wegen Betruges eines
Dienstvergehens schuldig gemacht zu haben. Nach Angaben seiner Dienststelle hat
Herr in erheblichem Umfang mit einem Dienstfahrzeug Privatfahrten durchgeführt.
Diesen Vorwurf räumte Herr gegenüber dem Unterzeichner während der
Verwaltungsermittlungen am 10.08.1999 ein.
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In der ersten Anhörung am 09.09.1999 hat Herr dieses Einräumen eingeschränkt. Er
gab an, bis auf eine Ausnahme hätten alle Fahrten einen dienstlichen Hintergrund, weil
er seinen Bezirk habe kennen lernen wollen. Dennoch habe er seinem Ressortleiter
angeboten, alle in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten zu erstatten.
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Die Aussagen von Herrn aus der ersten Anhörung sind nicht glaubhaft. Sie stehen im
Gegensatz zu seinen Aussagen vom 10.08.1999, in denen er ausschließlich von einem
privaten Zweck bei der weitaus meisten Zahl der Fahrten und davon gesprochen hat,
dass er Fahrpraxis erwerben wollte.
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Die gegen Herrn erhobenen Vorwürfe sind insbesondere unter dem Gesichtspunkt der
noch nicht getilgten Disziplinarmaßnahme vom 02.08.1996 so schwerwiegend, dass die
Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens zwingend erforderlich ist."
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Im Rahmen der Untersuchung im förmlichen Disziplinarverfahren hat sich der Beamte
auf eigenen Wunsch schriftlich geäußert und ist der Leiter des Bezirks Sozialdienstes,
Städtischer Angestellter R. H. , vernommen worden.
22
Mit der am 13. Juli 2000 bei Gericht eingegangenen Anschuldigungsschrift vom 12. Juli
2000 wird dem Beamten zur Last gelegt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu
haben, dass er
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"in der Zeit vom 25. Juni 1999 bis 21. Juli 1999 ohne Genehmigung seiner Vorgesetzten
ein Dienstfahrzeug fuhr und Fahrten, die tatsächlich privaten Charakter hatten, im
städtischen Fahrtenbuch fälschlicherweise als Dienstfahrten eintrug."
24
II.
25
Die Disziplinarkammer hat auf der Grundlage der Einlassungen des Beamten sowie der
im Sitzungsprotokoll der Hauptverhandlung aufgeführten im Wege des
Selbstleseverfahrens eingeführten Schriftstücke folgenden Sachverhalt festgestellt:
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"Dem Bezirkssozialdienst 4, bei dem der Beamte seit 1995 beschäftigt ist, stand ein Pkw
zur Verfügung, mit dem die Mitarbeiter dienstlich veranlasste Fahrten, insbesondere
Hausbesuche bei den zu betreuenden Personen, unternehmen konnten. In einem
Fahrtenbuch und in einem Ausgangsbuch waren über die Einzelheiten der Fahrten
(Grund, Ziel, Datum, Zeitraum, gefahrene Kilometer) Nachweise zu führen. Zur
Benutzung des Fahrzeugs bedurfte es keiner besonderen Erlaubnis des
Dienstvorgesetzten (Zeuge H. ).
27
Am 24.06.1999 erwarb der Beamte die Fahrerlaubnis. Da er nicht im Besitz eines
eigenen Pkw's war, entschloss er sich, bei sich bietenden Gelegenheiten mit dem
Dienstfahrzeug Fahrpraxis zu erwerben. Zwischen dem 25.06.1999 und dem
21.07.1999 machte er mit dem Pkw insgesamt 24 Fahrten mit einer
Gesamtkilometerleistung von 806 km. In das Fahrtenbuch machte er hierzu folgende
Eintragungen:
28
Datum Anlass Wohin Abfahrtszeit Ankunftszeit Kilometerleistung
29
25.06. HB C. 13.00 Uhr 15.30 Uhr 89
30
28.06. HB C. 09.00 Uhr 10.30 Uhr 33
31
29.06. HB C. 11.00 Uhr 13.00 Uhr 57
32
29.06. HB C. 14.00 Uhr 15.00 Uhr 25
33
30.06. HB C. 13.00 Uhr 16.00 Uhr 71
34
30.06. 85
35
31.07. HB C. 16.00 Uhr 18.00 Uhr 79
36
36.07. HB 06.45 Uhr 06.50 Uhr 19
37
39.07. HB C. 15.00 Uhr 16.00 Uhr 23
38
12.07. HB C. 06.00 Uhr 07.30 Uhr 29
39
12.07. W. -, V. 14.00 Uhr 14.55 Uhr 5
40
12.07. HB 15.00 Uhr 17.00 Uhr 24
41
13.07. S. .B. 06.30 Uhr 07.45 Uhr 27
42
13.07. HB L. 09.00 Uhr 10.30 Uhr 44
43
13.07. Rathaus B. 14.00 Uhr 15.00 Uhr 18
44
13.07. HB C. 15.30 Uhr 17.00 Uhr 24
45
14.07. W. , V. 06.10 Uhr 06.50 Uhr 5
46
14.07. C. 12.00 Uhr 14.30 Uhr 35
47
15.07. W., 08.00 Uhr 08.45 Uhr 9
48
15.07. H.-str.. 10.00 Uhr 11.00 Uhr 4
49
16.07. N.-str. 12.30 Uhr 13.15 Uhr 23
50
16.07. C. 14.30 Uhr 15.30 Uhr 30
51
19.07. HB 06.00 Uhr 06.40 Uhr 19
52
21.07. HB 17.00 Uhr 18.00 Uhr 29
53
Kilometer gesamt: 806
54
Im Ausgangsbuch finden sich folgende Eintragungen des Beamten:
55
25/6 13 - 15 Rathaus C.
56
29/6 8.45 - 11.10 BSD in D Bes Rath C.
57
29/6 14 - 15.50 HB C. zur K....
58
1/7 9.50 - 11.10 Arzt
59
1/7 16.10 - 18.00 Rath C. HB
60
6/7 7.30 - 13.10 Rath C.
61
10/7 14.45 - 17.00 HB
62
13/7 14 - 15.00 Rath B.
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Mitte Juli 1999 erteilte der Zeuge H. dem Beamten die Weisung, das Dienstfahrzeug
nicht zu benutzen. Desungeachtet unternahm der Beamte die Fahrt vom 21.07.1999, um
persönliche Gegenstände in seine Wohnung zu bringen. Es ist nicht auszuschließen,
dass einige der zwischen dem 25.06. und 19.07.1999 durchgeführten Fahrten dienstlich
veranlasst waren. Sicher ist jedoch, dass bei höchsten 81 km der
Gesamtkilometerleistung von 806 km eine dienstliche Veranlassung bestand, im
Übrigen diente die Fahrzeugbenutzung ausschließlich der Erlangung von Fahrpraxis
und - am 21.07 - auch dem Transport persönlicher Sachen.
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Am 21.07.1999 stellte der Zeuge H. fest, dass der Dienstwagen nicht an seinem Platz
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war und im Ausgangsbuch zum Verbleib des Pkw's nichts vermerkt war. Das erregte bei
dem Zeugen den Verdacht, der Beamte könne den Wagen weisungswidrig benutzt
haben. Der Zeuge sprach den Beamten auf den Pkw an, woraufhin dieser einräumte,
den Pkw privat benutzt zu haben. Die Überprüfung des Fahrtenbuchs ergab den
Verdacht, der Beamte könne weitere Privatfahrten unternommen haben. Der später zum
Vertreter der Einleitungsbehörde bestellte Städtische Verwaltungsrat H. hielt dem
Beamten am 10.08.1999 die Fahrtenbucheintragungen vor, woraufhin dieser angab, er
habe seit dem 24.06.1999 den Führerschein, und es sei für ihn als Anfänger verlockend
gewesen, Fahrpraxis zu erwerben; nach seiner Berechnung beträfen es 660 km, die er
mit dem Dienstfahrzeug privat gefahren sei. Er bedaure die Dummheit und könne sich
im Nachhinein auch nicht erklären, welcher Teufel ihn geritten habe. Über dieses
Gespräch fertigte der Städtische Verwaltungsrat H. einen Vermerk."
Die Disziplinarkammer hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, dass der Beamte
schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten zur uneigennützigen Amtsführung und zu
achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 LBG NRW) verletzt, sich des
Betruges schuldig gemacht und bei der Fahrt vom 21. Juli 1999 zudem gegen die
Gehorsamspflicht aus § 58 Satz 3 LBG NRW verstoßen habe, und auf die Entfernung
des Beamten aus dem Dienst erkannt. Wer sich betrügerisch sächliche
Verwaltungsmittel verschaffe, zerstöre in der Regel das Vertrauensverhältnis zu seinem
Dienstherrn. Da eine lückenlose Kontrolle weder möglich noch wünschenswert sei, sei
es für eine funktionsfähige Verwaltung unabdingbar, dass sich der Dienstherr auf die
Redlichkeit seiner Beamten bei Umgang mit den ihnen anvertrauten Sachen
uneingeschränkt verlassen könne. Dieses Vertrauen habe der Beamte nachhaltig
zerstört. Denn erschwerend komme hinzu, dass der erst 28-jährige Beamte bereits 1996
im innerdienstlichen Bereich strafrechtlich und disziplinarrechtlich in Erscheinung
getreten sei. Sein erneutes Fehlverhalten belege, dass er, obwohl erst am Beginn
seines beruflichen Lebens stehend, durch erzieherische Disziplinarmaßnahmen nicht
zu beeindrucken sei. Angesichts des Gewichts des hier in Rede stehenden Vergehens
und der disziplinarrechtlichen Vorbelastung könne auch der Umstand, dass er den
Schaden - wenn auch unter dem Druck der Vorermittlung - wieder gutgemacht habe und
am Anfang des Verfahrens den Vorwurf eingestanden habe, nichts an der objektiven
Untragbarkeit des Beamten für den öffentlichen Dienst ändern.
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Nach Verkündung dieses Urteils am 11. Dezember 2000 ist der Beamte mit Verfügung
vom 19. Dezember 2000 unter gleichzeitiger Kürzung seiner Dienstbezüge auf 51 %
vom Dienst suspendiert worden.
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Am 9. Februar 2001 hat der Beamte gegen das ihm am 12. Januar 2001 zugestellte
Urteil Berufung eingelegt und diese zugleich im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Das Urteil begegne in der Beweiswürdigung Bedenken. Zudem rechtfertige die ihm
vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nicht die Verhängung der Höchstmaßnahme.
Milderungsgründe seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Zu Unrecht habe das
Gericht zu Grunde gelegt, seine Einlassung, alle Fahrten abgesehen von der am 21. Juli
1999 seien dienstlich veranlasst gewesen, sei widerlegt. Er habe sich im Frühjahr 1999
in einer extremen psychisch belastenden Situation befunden. Deshalb sei er zu einer
angemessenen Reaktion nicht in der Lage gewesen. Dies sei durch die erstinstanzlich
vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Dr. S. H. vom 5. September 2000 hinreichend
belegt. Aber selbst die Sachverhaltsfeststellung der Disziplinarkammer unterstellt, wäre
die verhängte Disziplinarmaßnahme unverhältnismäßig. Zum einen habe er sich darum
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bemüht, den Schaden wiedergutzumachen. Wenn die durch die fraglichen Fahrten
entstandenen Kosten noch nicht erstattet worden seien, liege dies allein daran, dass auf
sein Angebot im Schreiben vom 3. September 1999 keine Reaktion erfolgt sei. Ihm sei
weder der genaue Betrag genannt worden, noch ein Konto, auf das er den Betrag hätte
überweisen können. Zum anderen habe er während des Disziplinarverfahrens nicht nur
weiterhin Dienst geleistet; er sei darüber hinaus mit Ausbilderaufgaben betraut
gewesen. Zwar sei er zu dem Lehrgang zum Erwerb der Ausbildereignungsprüfung, für
den er sich beworben habe, nicht zugelassen worden. Indes sei ihm während des
Disziplinarverfahrens während dreier Monate ein Auszubildender zugewiesen worden.
Dies gehöre zu den Tätigkeiten auf dem Arbeitsplatz im Bezirksozialdienst 2, den er
zurzeit wahrnehme.
In der Hauptverhandlung am 17. April 2002 hat der Beamte sich zur Sache eingelassen
und die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen eingeräumt.
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Der Beamte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu
erkennen.
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Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
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die Berufung zu verwerfen.
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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und die verhängte Disziplinarmaßnahme
für angemessen. Das Fehlverhalten des Beamten sei so gravierend, dass das Vertrauen
des Dienstherrn in ihn unwiederbringlich zerstört sei. Außerdem habe er das Ansehen
der Beamtenschaft schwer geschädigt.
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III.
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Die zulässige Berufung des Beamten hat nach Maßgabe des Tenors teilweise Erfolg.
Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Verhängung einer geringeren
Disziplinarmaßnahme, und zwar zu einer Gehaltskürzung für die Dauer von 3 Jahren
um ein Zehntel.
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Die Berufung ist uneingeschränkt eingelegt mit der Folge, dass der Senat den
Sachverhalt selbst ermittelt und disziplinarrechtlich zu würdigen hat. Hinsichtlich der
tatsächlichen Feststellungen macht sich der Senat auf der Grundlage der Einlassungen
des Beamten in der Hauptverhandlung sowie des Inhalts der im Sitzungsprotokoll näher
aufgeführten zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Akten die oben
wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen der Disziplinarkammer zu Eigen. Hier gilt
allein zu berichtigen, dass es in Bezug auf die Fahrtenbucheintragung statt "31.07."
1.07., statt "36.07." 6.07. und statt "39.07." 9.07. sowie in Bezug auf die Eintragungen im
Ausgangsbuch statt "10.7." (einem Samstag) 12.7. heißen muss.
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Der Beamte hat den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt in der Hauptverhandlung
in vollem Umfang eingeräumt. Er hat glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt, dass
nicht nur die bereits erstinstanzlich eingestandene Fahrt mit dem Dienstwagen am 21.
Juli 1999 keinen dienstlichen Bezug gehabt habe, sondern auch in 90 % der im Übrigen
in Rede stehenden Fahrten eine dienstliche Veranlassung für die Fahrten im
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eigentlichen Sinne nicht gegeben war. Im Vordergrund stand vielmehr der Wunsch,
"rauszukommen", den Dienstwagen zu bewegen und Fahrpraxis zu erwerben;
nachvollziehbar hat der Beamte erläutert, er habe seinen Bezirk zuvor nur aus der
Verwaltung heraus gekannt, ohne dass er bislang rausgekommen sei. Das habe er
nachholen wollen, ohne sich darüber so richtig Gedanken zu machen, ob das ein
Rechtfertigungsgrund für eine Fahrt mit dem Dienstwagen sein könne; es sei ihm darum
gegangen rauszukommen und auch Fahrpraxis zu erlangen. So habe er beispielsweise
mit Absicht bei einer städtischen Tankstation des Fuhrparks aufgetankt, die außerhalb
des Bezirks gelegen habe; wenn man dann über die Autobahn gefahren sei, seien
schnell schon Kilometer zusammen gekommen. Der Beamte knüpft mit seinen
lebensnahen Einlassungen in der Hauptverhandlung zugleich überzeugend an seine
ursprünglichen geständnisgleichen Aussagen an, die er bereits am 10. August 1999
gegenüber dem späteren Ermittlungsführer, Herrn Städtischen Verwaltungsrat H. ,
gemacht und in seinem Schreiben vom 3. September 1999 gegenüber seinem
Ressortleiter, Herrn , - wie von der Disziplinarkammer zutreffend gewürdigt - ohne
Zweifel bestätigt hatte.
Der Beamte hat auch vorsätzlich gehandelt. Seine Einlassungen in der
Hauptverhandlung zeigen deutlich, dass er wusste, dass es für die zusätzlichen Fahrten
keine dienstliche Veranlassung gab und er streng genommen "Privatfahrten"
unternahm. Er räumt insoweit ein, dass man zwar vielleicht irgendeinen dienstlichen
Bezug der Fahrten hätte konstruieren können, indes offen sagen müsse: "Das waren
Fahrten, die ich auch aus Spaß am Fahren und um rauszukommen und Fahrpraxis zu
erlangen gemacht habe."
80
Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Beamte schuldhaft gehandelt hat. Er
hat sich zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrten nicht in einem seine Einsichts- oder
Steuerungsfähigkeit ausschließenden oder einschränkenden Zustand im Sinne der §§
20, 21 StGB befunden. Die ernsthafte Möglichkeit, dass bei dem Beamten eine
entsprechende krankhafte seelische Störung vorgelegen haben könnte, ist
auszuschließen. Weder in den Einlassungen des Beamten in der Hauptverhandlung
noch sonst findet sich hierfür ein Anhalt. Dies gilt gerade auch mit Blick auf das
erstinstanzlich vorgelegte Attest des Herrn Dr. H. . Die darin bescheinigte Notwendigkeit
entsprechender therapeutischer Hilfe gründete nicht etwa in einer bereits zuvor
bestehenden seelischen Störung. Wie der Beamte selbst in der Hauptverhandlung
hervorgehoben hat, hatte er die Behandlung bei Herrn Dr. H. erst nach den
Schwarzfahrten begonnen. Das entspricht auch den Feststellungen des Attestes. Der
dort geschilderte Zustand der Unruhe und Zerstreutheit und der Einschränkung seiner
Fähigkeit, seinen Alltagspflichten nachzukommen, wird zwar nicht ausdrücklich als
Reaktion auf die durch das Bekanntwerden der Benutzung des Dienstwagens zu
privaten Zwecken entstandene Situation beschrieben. Die Zuordnung ergibt sich indes
ohne Zweifel aus der Bezugnahme auf eine stressbedingte Ausnahmesituation sowie
auf die Beschreibung eines starken Drucks von allen Seiten. Andere stressbedingte
Umstände als die der disziplinaren Vorermittlung sind im gegebenen zeitlichen
Zusammenhang (September 1999) nämlich weder vom Beamten behauptet noch sonst
ersichtlich.
81
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beamte durch sein Verhalten, den
Dienstwagen zu privaten Zwecken - Erlangung von Fahrpraxis bzw. in einem Fall
Transport von Gegenständen - zu benutzen und hierbei falsche Angaben in amtlichen
Büchern - Fahrtenbuch bzw. Ausgangsbuch - zu machen, vorsätzlich und schuldhaft
82
gegen seine Pflicht aus § 53 LBG NRW zu achtungs- und vertrauenswürdigem
Verhalten in dienstlichen Bereichen verstoßen. Zugleich hat der Beamte durch seine
Abwesenheiten gegen seine Pflicht zur Dienstleistung verstoßen, weil er die privaten
Fahrten als Dienstgänge eingetragen hat. Mit der Fahrt am 21. Juli 1999 hat der Beamte
zugleich gegen seine Pflicht zum Gehorsam gegenüber Vorgesetzten gemäß § 58 Satz
2 LBG NRW verstoßen. Die festgestellten Dienstverletzungen stellen ein einheitliches
Dienstvergehen dar.
Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist zu berücksichtigen, dass es für die
disziplinarische Ahndung eines Dienstvergehens, das die private Nutzung eines
Dienstfahrzeuges, d.h. eine spezielle Form der Inanspruchnahme dienstlicher
Verwaltungsmittel betrifft, keine alle denkbaren Fallgestaltungen erfassende
Regelmaßnahme gibt.
83
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1989 - 2 WD 47/88 -, DokBer. B 1990, 13.
84
Das übersieht die Disziplinarkammer, wenn sie zu Grunde legt, dass derjenige, der sich
betrügerisch sächliche Verwaltungsmittel verschafft, in der Regel zugleich auch das
Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn zerstört. Ein endgültiger Vertrauensverlust,
der die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zur Folge hat, kommt in Fällen der
Inanspruchnahme dienstlicher Verwaltungsmittel zu privaten Zwecken (allein) dann in
Betracht, wenn das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist, z.B. bei besonderer
krimineller Intensität, erheblichem Umfang und längerer Dauer der Manipulation,
erheblich eigennützigen Motiven oder missbräuchlicher Ausnutzung der dienstlichen
Stellung, und durchgreifende Milderungsgründe nicht gegeben sind.
85
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1998 - 1 D 42.97 -, m. w. N.
86
In minderschweren Fällen ist je nach Einzelfall auf die Dienstgradherabsetzung (§ 10
DO NRW) oder auch Gehaltskürzung (§ 9 DO NRW) zu erkennen.
87
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1993 - 1 D 48.93 -, DokBer B 1994, 66; Urteil
vom 20. Juli 1989 - 2 WD 47.88 -, a.a.O.
88
Nach diesen Grundsätzen sind hier die Voraussetzungen für eine Entfernung des
Beamten aus dem Dienst (§ 11 Abs. 1 DO NRW) nicht gegeben. Stattdessen ist hier die
Verhängung einer Disziplinarmaßnahme weit unterhalb der disziplinarrechtlichen
Höchstmaßnahme ausreichend und angemessen.
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Im vorliegenden Fall sind folgende belastende bzw. entlastende Umstände in die
abwägende Gesamtwürdigung einzubeziehen.
90
Das durch die Schwarzfahrten gekennzeichnete Dienstvergehen des Beamten wiegt
objektiv schwer. Der Beamte hat mit den Schwarzfahrten im Kernbereich des
Pflichtenkreises eines Beamten versagt. Zu diesem Pflichtenkreis gehört die Pflicht,
Eigentum und Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen,
91
vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 D 57.99 -,
92
was das Verbot einschließt, Verwaltungsmitteln zu eigenen Zwecken zum Nachteil des
Dienstherrn zu nutzen.
93
Entsprechendes gilt für die Verpflichtung, Dienst entsprechend den
Arbeitszeitenregelungen zu leisten, namentlich keine privaten Gänge während der
Dienstzeit zu erledigen. Besonders hervorzuheben ist auch, dass der Beamte in einem
Fall zugleich gegen die zuvor erhaltene ausdrückliche Weisung seines Vorgesetzten
gehandelt hat, den Dienstwagen überhaupt nicht - d.h. auch nicht aus dienstlichem
Anlass - zu nutzen. Die Pflicht, Anordnungen und Weisungen der Vorgesetzten
nachzukommen, gehört ebenfalls zu den Kernpflichten eines Beamten.
94
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 D 34.98 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3
BBG Nr. 24.
95
Zugleich liegt mit den falschen Eintragungen im Fahrtenbuch wie im Ausgangsbuch ein
Versagen im Bereich der Wahrheitspflicht vor, bei der es um eine im Beamtenrecht nicht
speziell geregelte Verhaltensanforderung geht, die sich aus der Pflichtenstellung
allgemein ergibt. Es kann auch nicht übersehen werden, dass der Beamte den
Dienstwagen im Zeitraum von ca. einem Monat fast täglich während der Dienstzeiten zu
privaten Fahrten genutzt hat und dabei z. T. nicht unerhebliche Strecken (bis zu 89 km)
gefahren ist.
96
Gemildert wird das Eigengewicht der Tat indes entscheidend durch die besonderen
Umständen, unter denen es zu den Schwarzfahrten gekommen ist. Der Gebrauch des
Dienstwagens durch den Beamten kann nicht losgelöst von der allgemeinen Praxis der
Nutzung des Dienstwagens in der Dienststelle gesehen werden. Diese war nach den
überzeugenden Angaben des Beamten in der Hauptverhandlung durch das Fehlen
hinreichender Regelungen gekennzeichnet. Zugleich herrschte eine großzügige Praxis,
dienstliche Bezüge zur Rechtfertigung der Nutzung des Dienstwagens herzustellen. So
beschrieb der Beamte in der Hauptverhandlung, dass das Thema Dienstwagen im
Kollegenkreis insoweit ein Thema gewesen sei, als zum einen gesagt worden sei, dass
das Fahrzeug wenig bewegt werde und die Gefahr bestehe, dass es abgezogen werde,
wenn die Fahrleistung zu gering sei. Zum anderen habe man scheinbare Dienstfahrten
dazu nutzen können, mal rauszukommen. Er äußerte den Eindruck, dass sie damals
quasi führungslos gewesen seien, und als Herr H. dann gekommen sei, habe dieser
rasch in diesem Punkt für eine klare Ordnung gesorgt. Die angeschuldigten Fahrten mit
dem Dienstwagen halten sich im Bereich dieser "Grauzone"; der Beamte ist quasi dem
vorhandenen Regelungsmangel erlegen. Seine Motivation war entsprechend auch nicht
etwa durch besonderen (monetären) Eigennutz gekennzeichnet; der Beamte nutzte
vielmehr die Gelegenheit, raus zu kommen und für weitere Einsätze mit dem
Dienstwagen Fahrpraxis zu erlangen. Die angeschuldigte Nutzung des Dienstwagen
fand auch in Zusammenhängen statt, in denen sich Bezüge zum dienstlichen Bereich
durchaus noch konstruieren ließen. Zum Teil bestand sie auch nur in einer "künstlichen"
Verlängerung einer dienstlich veranlassten Fahrt, etwa durch das Tanken bei einer
städtischen Tankstation, die außerhalb des Bezirks lag.
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Vor dem Hintergrund dieser besonderen Situation ist auch der Verstoß gegen die
Weisung des Vorgesetzten, den Dienstwagen nicht mehr zu nutzen, zu gewichten. Er
stellt sich in diesem Zusammenhang nicht als wesentlich erschwerendes Moment dar.
Denn die Weisung war nicht darauf gerichtet, den Beamten von der Nutzung des
Dienstwagen insgesamt auszuschließen oder gar die bisherige Praxis der Nutzung des
Dienstwagens im Jugendamt zu begrenzen. Es ging allein darum, dass der Beamte dem
Vorgesetzten, weil er Fahranfänger war, seine Fertigkeiten bei einer gemeinsamen
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Dienstfahrt nachweisen sollte.
Auch der Umstand, dass der Beamte bereits 1996 disziplinarrechtlich aufgefallen und
mit einer Geldbuße belegt worden war, ist nicht als wesentlich erschwerendes Moment
anzuführen. Mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles ist die wiederholte
disziplinare Auffälligkeit in ihrem Gewicht vielmehr zu relativieren.
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Denn im Grunde lag kein einschlägiger Rückfall vor, sodass insbesondere nicht auf eine
Unbelehrbarkeit des Beamten geschlossen werden kann. Das neuerliche Fehlverhalten
betraf eine andere Ebene der Pflichtverletzung; es liegt ein anders geartetes Versagen
vor.
100
Das damalige Verhalten des Beamten entsprang einem übersteigerten
Ordnungsverständnis und dem Versuch des Beamten, sich Kompetenzen anzumaßen,
die ihm nicht zustanden. Nachvollziehbar hat der Beamte in der Hauptverhandlung zu
seiner damaligen Motivationslage ausgeführt: "Sicher nicht Eigennutz, wohl auch nicht
Besserwisserei, vielmehr wohl: Ordnung. In beiden Fällen waren es Zustände, die nicht
in Ordnung waren. Ich wollte sie in Ordnung bringen." Damit soll nicht in Abrede gestellt
werden, dass die damalige Verfehlung - mit Blick auf ihre Außenwirkung - einen
erheblichen Ansehensverlust des öffentlichen Dienstes zur Folge hatte und sicherlich -
zumal mit Blick auf die Urkundenfälschung - die Verhängung einer
Disziplinarmaßnahme in einem förmlichen Disziplinarverfahren, mindestens eine
Gehaltskürzung gerechtfertigt hätte. Dass es seinerzeit zu einer solchen nicht
gekommen ist, kann vorliegend nicht erschwerend berücksichtigt werden.
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Das neuerliche Fehlverhalten des Beamten entsprang demgegenüber keinem
besonderen Ordnungsverständnis, sondern war gerade durch das Fehlen
entsprechender Ordnungsvorstellung gekennzeichnet; hier ist ihm zum Vorwurf zu
machen, dass er einem in der Dienststelle herrschenden besonderen Regelungsmangel
erlegen war.
102
Zu Gunsten des Beamten spricht auch, dass er sein Fehlverhalten zeitnah eingestanden
und ersichtlich von Reue getragen die Wiedergutmachung des Schadens angeboten
hat. Weder seiner Einlassungen am 10. August 1999 gegenüber dem späteren
Ermittlungsführer noch sein Schreiben an seinen Ressortleiter vom 9. September 1999
lassen daran Zweifel aufkommen. Sein zwischenzeitliches Bemühen, für die
angeschuldigten Dienstfahrten bis einschließlich der Fahrt am 19. Juli 1999 einen
dienstlichen Bezug zu konstruieren, ist dem Beamten nach seinen Einlassungen in der
Hauptverhandlung vor dem Senat nicht weiter anzulasten. Der Beamte hat hier die
Vorgänge offen eingeräumt und die Hintergründe der Ereignisse und seine damalige
Motivationslage erläutert, ohne zu beschönigen oder das Gewicht seines Fehlverhaltens
in Frage zu stellen. Der Beamte hat den Senat davon überzeugt, dass er die Tat zutiefst
bereut und sich der Schwere des ihn treffenden Vorwurfs nachhaltig bewusst ist.
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Mildernd hat der Senat weiter berücksichtigt, dass das Dienstvergehen im Widerspruch
zu dem Bild steht, das der Beamte ansonsten abgibt. Der Beamte zeigte sich dem Senat
als eine Person, die sich im Wesentlichen über ihren Beruf definiert und darum bemüht
war, im Rahmen ihrer Arbeit Anerkennung über besondere Leistung zu erfahren.
Nachvollziehbar hat er in der Hauptverhandlung dargestellt, dass er außer seinem Beruf
nichts gehabt habe. Die berufliche Tätigkeit war für den Beamten eine natürliche
Fortsetzung der Schule und der Berufsausbildung. Er war zugleich von dem Wunsch
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getragen, etwas Besonderes zu tun, besonders gut, besonders sorgfältig zu arbeiten.
Dies wird auch in seinen verschiedentlichen Bemühungen deutlich, seine beruflichen
Tätigkeiten auszuweiten. Zu nennen sind seine Anfrage aus dem Jahre 1996 zur
Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für den Übergang in die gehobene Laufbahn, sein
Bemühen, am Abendgymnasium das Abitur nachzuholen, und sein - während des
laufenden Disziplinarverfahrens - gestellter Antrag auf Teilnahme an dem Lehrgang zum
Erwerb der Ausbildereignungsprüfung. Anschaulich führte er in der Hauptverhandlung
auch aus, dass er nur versucht habe, sich zu profilieren, immer mit dem Ziel, etwas
Besonderes zu tun. Das sei besonders deutlich in seiner Zeit bei der Stadtkasse
geworden. Dabei habe er seinen Tisch sauber halten können. Im Jugendamt sei dies
nicht mehr so deutlich gewesen. Dem Beamten liegt danach im Besonderen ein
Arbeiten in Zusammenhängen, in denen klare Ordnungs- und Regelungsvorgaben
herrschen. Zugleich ist der Senat mit Blick auf das Persönlichkeitsbild des Beamten
davon überzeugt, dass er aus den Vorfällen im Bezirkssozialdienst gelernt hat und in
Zukunft in der Lage sein wird, seinem Ordnungssinn entsprechend seinen
Dienstpflichten auch in Zusammenhängen nachzukommen, in denen es an
entsprechend klaren Vorgaben fehlt.
Nach Abwägung der angeführten berücksichtigungsfähigen Umstände erscheint dem
Senat die Entfernung aus dem Dienst nicht gerechtfertigt, vielmehr eine erzieherische
Maßnahme angezeigt. Dabei erachtet der Senat mit Blick auf die angeführten zu
Gunsten des Beamten sprechenden Umstände eine Gehaltskürzung nach § 9 DO NRW
für die Dauer von drei Jahren um ein Zehntel für angemessen, um dem Beamten
weiterhin das Ausmaß seines Fehlverhaltens deutlich vor Augen zu halten und ihn zu
veranlassen, in Zukunft in seinem dienstlichen wie außerdienstlichen Verhalten seinen
Achtungs- und Treuepflichten ausreichend nachzukommen. Bei der Bemessung der
Dauer der Maßnahme hat der Senat ergänzend eingestellt, dass der Beamte bereits
durch die nach der erstinstanzlichen Entscheidung verfügte Suspendierung vom Dienst
in besonderem Maße beeindruckt worden ist. Bedingt durch seine
Persönlichkeitsstruktur war er durch diese - mehr noch als durch die Einbehaltung der
Dienstbezüge um 49 % - besonders schwer betroffen. Seine Schilderungen in der
Hauptverhandlungen, dass er keinem von der Suspendierung erzählt und versucht
habe, den Schein eines normalen Arbeitsalltages aufrecht zu erhalten, waren
überzeugend und passen sich in das Persönlichkeitsbild ein, das der Senat von dem
Beamten auf der Grundlage der Hauptverhandlung gewonnen hat. Unter Einbeziehung
der Einkommensverhältnisse des Beamten als Stadtobersekretär erscheint dem Senat
eine Kürzung um ein Zehntel angemessen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 2, 115 Abs. 4 DO
NRW.
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Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).
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