Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.07.2010

OVG NRW (anlage, kläger, lwg, eigentümer, gemeinschaftliche anlage, unterhaltung, gewässer, mitgliedschaft, erfüllung, zustand)

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 1896/08
Datum:
13.07.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 1896/08
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig
sind.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei-
benden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in ent-sprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger ist seit 1994 Eigentümer des in den siebziger Jahren des letzten
Jahrhunderts im Flurbereinigungsverfahren B. entstandenen Grundstücks
Gemarkung P. , Flur 30, Flurstück 15, das im Nordwesten an den C. grenzt.
Auf der anderen Bachseite grenzt ein Grundstück (Gemarkung P. , Flur 30,
Flurstück 19) des Landwirts M. I. an. Die beiden Grundstücke sind über einen 39
m langen sog. Kastendurchlass, durch den der Bach fließt, miteinander verbunden. Der
Durchlass wurde ebenfalls im Zuge des zuvor genannten Flurbereinigungsverfahrens
im Zusammenhang mit Ausbaumaßnahmen am C. errichtet. Im
Liegenschaftskataster ist der C. als das 7526 m2 große Flurstück 16 (Gemarkung
P. , Flur 30) erfasst; Eigentümer sind danach die Anlieger. Im Grundbuch ist das
zuvor genannte Flurstück nicht verzeichnet.
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Nach dem in dem Flurbereinigungsverfahren B. ergangenen Flurbereinigungsplan
des Amts für Flurbereinigung und Siedlung in N. vom 20. März 1969, Az. 26621 (A
330), bestimmen sich die Eigentumsverhältnisse an den Gewässern nach den
Vorschriften des Landeswassergesetzes, während die Gewässerunterhaltung den nach
§ 53 LWG (a. F.) gegründeten Unterhaltungsverbänden, darunter der namentlich
genannte Beigeladene, obliegt. Hinsichtlich Anlagen in und an Gewässern zur
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Verbindung von Grundstücken sieht der Plan vor, dass diese von den Eigentümern
unterhalten werden. Diesbezüglich ist in § 5 Nr. 7.1.1 Abs. 3 Satz 2 des Plans weiter
bestimmt: "Unbeschadet bestehender gesetzlicher Vorschriften gehört zur Unterhaltung
auch, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird und
die ober- sowie unterhalb anschließende Gewässerstrecke auf eine Länge von
mindestens 2 m geräumt werden." Nach § 8 des Plans erfolgen unter anderem die
Regelungen in § 5 Nr. 7.1 im öffentlichen Interesse und haben daher nach § 58 Abs. 4
FlurbG die Wirkung von Gemeindesatzungen.
Als Angrenzer an den C. zahlt der Kläger an die Kommunen M. und T.
Gebühren für die Gewässerunterhaltung. Diese Heranziehung beruht darauf, dass die
Kommunen selbst als Verbandsmitglieder des Beigeladenen von diesem zu
entsprechenden Unterhaltungsbeiträgen herangezogen werden.
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Als Folge des Beschlusses neuer Veranlagungsrichtlinien zog der Beigeladene den
Kläger im Juni 2005 mit Blick auf den Kastendurchlass als Mitglied der Gruppe der
Erschwerer zu einem Beitrag von 340,00 € für das Jahr 2005 heran. Den Widerspruch
des Klägers legte der Beigeladene dem Beklagten vor mit der Bitte um Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der Veranlagung und gegebenenfalls um Zuweisung des Klägers als
Erschwerer. Auf den Hinweis des Beklagten, dass er es nicht für zulässig halte, den
Kläger zu einem Beitrag heranzuziehen, wenn er nicht Mitglied der Gruppe der
Erschwerer sei, beantragte der Beigeladene Ende Oktober 2005 bei dem Beklagten
(erneut), den Kläger dem Verband als Mitglied (Erschwerer) zuzuweisen. Der Beklagte
hörte den Kläger im November 2005 entsprechend an. Dieser äußerte sich sinngemäß
dahingehend, dass er kein Erschwerer sei, weil er selbst die durch und auf Grund des
Kastendurchlasses veranlassten Arbeiten (Mähen der Böschungen, Entfernung von
Sperr- und Treibgut) durchführe.
5
Mit Bescheid vom 9. Januar 2006 zog der Beklagte den Kläger in seiner Eigenschaft als
Erschwerer als Mitglied zum Beigeladenen heran und führte zur Begründung im
Wesentlichen aus: Der Kastendurchlass verursache Erschwernisse bei der
Gewässerunterhaltung. Im Bereich des Durchlasses müssten bei der Unterhaltung die
Arbeiten unterbrochen und die eingesetzten Geräte umgesetzt werden, was den
Arbeitsablauf erschwere. Zudem sei insbesondere im Hochwasserfall im Bereich des
Durchlasses Treibgut zu entfernen, um Aufstauungen zu verhindern. Die Beseitigung
dieser Ablagerungen sei Aufgabe des Beigeladenen, der für einen schadlosen
Wasserabfluss zu sorgen habe.
6
Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung N. mit
Widerspruchsbescheid vom 8. November 2006 zurück. Sie wiederholte im Wesentlichen
die Begründung des Ausgangsbescheids und wies ergänzend darauf hin, dass es
angesichts der Gewässerunterhaltungspflicht des Beigeladenen nicht darauf ankomme,
dass der Kläger selbst die Unterhaltungsarbeiten im Bereich des Kastendurchlasses
durchführe.
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Zur Begründung seiner am 6. Dezember 2006 erhobenen Klage hat der Kläger im
Wesentlichen ausgeführt: Eine zusätzliche Erschwernis als Eigentümer einer Anlage
verursache er nicht, weil er nicht Eigentümer des Kastendurchlasses sei. Eigentümer sei
der Beigeladene, auf dessen Veranlassung im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens
der Durchlass errichtet worden sei. Jedenfalls sei nicht nachweisbar, dass der
Durchlass auf einen Wunsch seines (des Klägers) Rechtsvorgängers zurückgehe.
8
Selbst wenn er Eigentümer sei, sei seine Heranziehung mit Blick auf Art. 3 GG
rechtswidrig, weil der Miteigentümer, Herr I. , nicht herangezogen worden sei. Im
Übrigen seien zahlreiche weitere Eigentümer von Durchlässen nicht als Erschwerer
herangezogen worden. Unabhängig davon könne er kein Erschwerer sein, weil ihm
nach den Regelungen des Plans im Bereich des Durchlasses auch die
Gewässerunterhaltung obliege. Die Regelungen des Plans seien mit Blick auf dessen §
8 nach wie vor wirksam. Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, dass eine den
Beigeladenen treffende Erschwernis verbleibe. Es fehle auch an einem
beitragsrechtlichen Vorteil, weil der Beigeladene in der Vergangenheit keine
Pflegemaßnahmen durchgeführt und auch für die Zukunft nicht in Aussicht gestellt habe.
Müsste er (der Kläger) über die Wahrnehmung der Unterhaltung hinaus noch
Erschwererbeiträge zahlen, wäre er doppelt belastet.
Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2006 und den
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 8. November 2006
aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung seines Antrags hat er im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei
zusammen mit Herrn I. Eigentümer des C. und damit auch Eigentümer des
Kastendurchlasses. Die Regelung in § 5 Nr. 7.1.1 des Plans stehe einer Heranziehung
des Klägers als Erschwerer nicht entgegen, weil sie lediglich die bauliche Unterhaltung
des Kastendurchlasses betreffe. Diese umfasse auch den im Plan erwähnten 2m-
Bereich vor und hinter der Anlage. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der
Durchlass auf Wunsch der beiden Eigentümer der an den C. angrenzenden
Grundstücke eingebaut worden sei, um die Grundstücke besser erreichen und nutzen zu
können. Es handele sich bei dem Durchlass nicht um ein Gewässer, sondern um eine
Anlage im Gewässer, die keinem wasserwirtschaftlichen Zweck diene, sondern allein
privaten Interessen. Ein Übergang der Gewässerunterhaltungspflicht auf den Kläger sei
nicht erfolgt. Eine solche Regelung wäre mit einer ordnungsgemäßen
Gewässerunterhaltung nicht vereinbar, weil bei einer Vielzahl von Verrohrungen eine
konstante Gewässerunterhaltung nicht mehr möglich sei, wenn der jeweilige
Eigentümer der Verrohrung insoweit zuständig wäre. Reinige und räume der Kläger die
Verrohrung selbst, handele es sich um eine freiwillige Leistung. Verpflichtet zu dieser
Aufgabe sei der Beigeladene.
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Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur
Begründung unter anderem ausgeführt, dass die die Gewässerunterhaltung
betreffenden Regelungen des Plans nicht (mehr) anwendbar seien, weil sie nicht der
Sicherung der Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens dienten.
14
Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung ergänzt und vertieft der
Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend: Die
Regelungen in § 5 Nr. 7.1.1 des Plans dienten der Sicherung der mit dem
Flurbereinigungsverfahren erzielten Ergebnisse. Bei dem Durchlass handele es sich um
eine gemeinschaftliche Anlage im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Die zuvor
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genannten Regelungen des Plans bezögen sich auf diese Anlage und seien damit nach
§ 8 des Plans als Satzungsrecht verbindlich.
Der Kläger beantragt,
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das angegriffene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 9.
Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der
Bezirksregierung N. vom 8. November 2006 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
19
Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, tritt den Ausführungen
des Klägers entgegen, verteidigt das angefochtene Urteil und führt zudem im
Wesentlichen aus: Die Gewässerunterhaltung könne nicht Regelungsgegenstand des
Plans sein. Der Beigeladene sei seiner Unterhaltungsverpflichtung in der
Vergangenheit dadurch nachgekommen, dass er Verrohrungen und Durchlässe
regelmäßig kontrolliert habe.
20
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten
(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25
Die Voraussetzungen für eine Heranziehung des Klägers zur Mitgliedschaft gemäß § 23
Abs. 2 WVG liegen vor. Sollte hier keine Heranziehung, sondern eine Erweiterung der
Mitgliedschaft (§ 23 Abs. 2 a. E. WVG) im Streit stehen, weil der Kläger als
Gewässereigentümer und Anlieger des C. bereits Mitglied des Beigeladenen ist
(vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung des Beigeladenen) und dementsprechend die vom
Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid verfügte "Zuweisung als Mitglied zur
Gruppe der Erschwerer", die mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung korrespondiert, als weitere
Mitgliedschaftsart anzusehen ist, gilt nichts anderes, weil sich die Erweiterung nach den
gleichen Voraussetzungen beurteilt.
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Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 WVG, die die herangezogene
Person nach § 23 Abs. 2 WVG erfüllen muss, sind gegeben.
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Zunächst reicht es für eine Heranziehung aus, wenn der Tatbestand einer der Nummern
des § 8 Abs. 1 Satz 1 WVG vorliegt, weil diese in einem Alternativverhältnis ("oder")
zueinander stehen, also nicht kumulativ vorliegen müssen. Dementsprechend geht es
28
hier angesichts der Heranziehung als Erschwerer allein um § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
WVG. Diesbezüglich ist auch nicht (mehr) zweifelhaft, dass hinsichtlich des
Kastendurchlasses der Kläger - neben oder zusammen mit Herrn I. , vgl. § 8 Abs. 1
Satz 2 WVG - Eigentümer einer Anlage oder, mit Blick auf § 93, § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB,
eines Grundstücks ist. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des
Verwaltungsgerichts, denen die Beteiligten im Berufungs(zulassungs)verfahren nicht
entgegen getreten sind, wird Bezug genommen. Im Übrigen ergäbe sich kein
Unterschied, stellte man auf das im Liegenschaftskataster verzeichnete Flurstück des
C. ab, da danach ebenfalls die Anlieger Eigentümer sind, also jedenfalls im hier in
Rede stehenden Bereich wiederum der Kläger und Herr I. . Schließlich hätte es
keinen Einfluss auf die Eigentümerstellung des Klägers, wenn - wie von diesem in der
mündlichen Verhandlung sinngemäß geltend gemacht - auch das Grundstück seines
östlichen Nachbarn noch im Bereich des Kastendurchlasses an den C. angrenzen
würde.
Nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WVG auf das
Verbandsunternehmen des Beigeladenen gehen von dem Durchlass aus oder sind
jedenfalls zu erwarten. Unter Verbandsunternehmen ist mit Blick auf § 5 Abs. 1 WVG die
Gesamtheit der Maßnahmen zu verstehen, die der Erfüllung der (Haupt-)Aufgabe des
Beigeladenen, das ist die Gewässerunterhaltung (vgl. § 3 Nr. 1 der Satzung), dienen.
Dementsprechend sind nachteilige Einwirkungen dann gegeben, wenn die
Gewässerunterhaltung in irgendeiner Weise durch die Anlage des Klägers erschwert
wird. Dies ist - zunächst unter Ausblendung vom Kläger selbst durchgeführter
Maßnahmen oder Arbeiten - der Fall. Anlagen der hier in Rede stehenden Art bewirken
typischerweise, dass erforderliche Unterhaltungsarbeiten an der Gewässersohle und
den Böschungen (Mähen) nicht kontinuierlich fortgesetzt werden können, sondern
unterbrochen werden müssen, dass sich - vor allem im Hochwasserfall - Treibgut vor
dem oder am Durchlass festsetzt, welches entfernt werden muss, und dass sich
innerhalb eines Durchlasses Ablagerungen oder Hindernisse bilden (können), die
aufwändigere Kontrollmaßnahmen erfordern und die gegebenenfalls auf Grund der
eingeschränkten Zugänglichkeit des Gewässers im Bereich der Anlage (aufwändiger)
entfernt werden müssen. Ob und gegebenenfalls wie hoch der dadurch bedingte
Mehraufwand des Beigeladenen in tatsächlicher und/oder finanzieller Hinsicht ist,
bedarf im Rahmen der Feststellung nachteiliger Einwirkungen keiner weiteren Prüfung.
Dies betrifft die Frage des Beitragsmaßstabs, da sich die Beitragshöhe nach
Gliederungspunkt I. Abs. 1 Satz 3 der Veranlagungsrichtlinien des Beigeladenen nach
dem Maße der Erschwernis für die Unterhaltung richtet. Allerdings erscheint es
durchaus plausibel, dass - wie vom Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung
angegeben - gerade das Freispülen von Durchlässen und Verrohrungen einen
beträchtlichen Aufwand ausmachen soll.
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Nachteilige Einwirkungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WVG können nicht
deshalb in Abrede gestellt werden, weil der Kläger durch eigene Handlungen oder
Maßnahmen (Mähen der Böschungen, Entfernung von Treibgut) verhindert, dass sich
seine Anlage tatsächlich nachteilig auf die Gewässerunterhaltung auswirkt. Dieser
Ansatz könnte allenfalls dann zum Tragen kommen, wenn den Kläger eine
entsprechende, den grundsätzlich unterhaltungspflichtigen Beigeladenen insoweit
entlastende, durchsetzbare Verpflichtung träfe, was jedoch auch in Ansehung der
Regelungen in § 5 Nr. 7.1.1 Abs. 3 Satz 2 des Plans nicht der Fall ist. Diese
Regelungen sind zwar nach wie vor wirksam, erlegen dem Kläger jedoch nicht im
Umfang sämtlicher (möglicher) nachteiliger Einwirkungen die
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Gewässerunterhaltungspflicht auf.
Nach den von der Bezirksregierung N. mit Schreiben vom 4. Juli 2010 übersandten
Unterlagen handelt es sich bei dem Kastendurchlass um eine im
Flurbereinigungsverfahren geschaffene gemeinschaftliche Anlage im Sinne von § 39
FlurbG. Da die diesbezüglichen Regelungen zur Unterhaltung in § 5 Nr. 7.1 des Plans
nach § 8 des Plans im öffentlichen Interesse getroffen wurden, führt dies - wie in § 8 des
Plans ausdrücklich erwähnt - nach § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG dazu, dass die
Festsetzungen (Regelungen) die Wirkung einer Gemeindesatzung haben. Mangels
einer Änderung oder Aufhebung gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG gelten diese auch
heute noch.
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Das vorstehende Ergebnis kann nicht durchgreifend mit der Erwägung in Frage gestellt
werden, § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG finde keine Anwendung, weil die Regelungen unter §
5 Nr. 7.1 des Plans die Gewässerunterhaltung beträfen und nicht dem Zweck dienten,
die Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens zu sichern. Dem steht bereits entgegen,
dass der Plan selbst in Gestalt seines § 8 die Regelungen in § 5 Nr. 7.1 des Plans als
im öffentlichen Interesse getroffen qualifiziert. Berücksichtigt man zudem den Hinweis in
§ 8 des Plans auf § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG, ist von vornherein kein Raum für die
Annahme, die Regelungen unter § 5 Nr. 7.1 des Plans könnten nicht von § 58 Abs. 4
Satz 1 FlurbG erfasst werden.
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Im Übrigen dienen sie auch dazu, die Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens zu
sichern, und zwar selbst dann, wenn man die Regelungen unter § 5 Nr. 7.1.1 Abs. 3
Satz 2 des Plans allein als solche der Gewässerunterhaltung ansieht. Auch das
Verwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass der Durchlass selbst eine Anlage ist, die
den in § 37 Abs. 1 FlurbG beschriebenen Zielen, insbesondere Satz 2 Halbsatz 2 a. E.,
dient. Eine entsprechende Sicherung der Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens
wird in erster Linie mit Regelungen zur Anlagenunterhaltung, hier § 5 Nr. 7.1.1 Abs. 3
Satz 1 des Plans, bezweckt. Darauf muss sich die Sicherung jedoch nicht beschränken.
Ist offensichtlich, dass die Anlage nachteilige Einwirkungen auf ein Gewässer und die
Gewässerunterhaltung haben kann, gehört es ebenfalls zur Ergebnissicherung, diesen
Auswirkungen durch entsprechend gegensteuernde Regelungen (auch) zur
Gewässerunterhaltung Rechnung zu tragen. Akzeptanzproblemen hinsichtlich neu
geschaffener oder umgestalteter Anlagen, die aus nachteiligen Auswirkungen auf ein
Gewässer resultieren können, kann von vornherein dadurch begegnet werden, dass der
Anlageneigentümer verpflichtet wird, diesen nachteiligen Auswirkungen vorzubeugen
oder sie zu beseitigen und ihm in diesem Umfang auch die Gewässerunterhaltung - sei
es die Pflicht oder deren Erfüllung - übertragen wird. Gerade in diesem Sinne ist § 5
Nr. 7.1.1 Abs. 3 Satz 2 des Plans zu verstehen.
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Der Wirksamkeit der zuvor genannten Regelungen, wiederum als solche der
Gewässerunterhaltung angesehen, steht ferner nicht entgegen, dass sie in dem Plan
enthalten sind. Ein Flurbereinigungsplan kann die Gewässerunterhaltungspflicht
abweichend von den entsprechenden Bestimmungen des Landeswassergesetzes
regeln. Insoweit ersetzen die Regelungen des Plans die nach § 95 Abs. 1 Satz 1 LWG
erforderliche Vereinbarung sowie die Zustimmung der zuständigen Behörde.
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Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage, § 29 Rn. 25.
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Der bei Erlass des Plans geltende § 55 Abs. 1 Satz 1 LWG a. F. enthielt eine ähnliche,
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vor dem Hintergrund einer Differenzierung zwischen Gewässerunterhaltungspflichtigen
(§ 48 LWG a. F.) und der Erfüllung der Unterhaltungspflicht (§ 49 LWG a. F.) auf letztere
beschränkte Regelung. Da nach § 95 Abs. 1 Satz 1 LWG (§ 55 Abs. 1 Satz 1 LWG a. F.)
die vollständige Übertragung der Gewässerunterhaltungspflicht (deren Erfüllung)
zulässig ist, begegnet es schließlich keinen Bedenken, dass hier allenfalls eine
teilweise Übertragung in Rede steht. Die Regelungen unter § 5 Nr. 7.1.1 Abs. 3 Satz 2
des Plans bestimmen angesichts des einleitenden Hinweises "Unbeschadet
bestehender gesetzlicher Vorschriften ..." sowie der weiteren Regelung unter § 5 Nr. 5.1
des Plans keine vollständige Übertragung. Vielmehr erlegen sie dem
Anlageneigentümer nach den vorstehenden Ausführungen die Unterhaltungspflicht bzw.
deren Erfüllung vom Grundsatz her nur insoweit auf, als Beeinträchtigungen des
Gewässers durch und auf Grund der Anlage entstehen oder zu erwarten sind.
Die von dem Beklagten ins Feld geführten Befürchtungen in Richtung einer nicht mehr
gewährleisteten Kontinuität der Gewässerunterhaltung stehen der Wirksamkeit der
Regelung ebenfalls nicht entgegen. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die
teilweise Übertragung der Gewässerunterhaltungspflicht bzw. deren Erfüllung
praktische Schwierigkeiten für den Beigeladenen nach sich ziehen und
Abstimmungsbedarf mit den anderen Unterhaltungspflichtigen auslösen kann, auch
wenn insoweit Konkretes nicht aufgezeigt worden ist. Das sind jedoch keine
Gesichtspunkte, die die Rechtswirksamkeit der Regelung in Frage stellen. Im Übrigen
ist es dem Beigeladenen unbelassen, auf eine Aufhebung der Regelung hinzuwirken.
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Durch die Regelungen in § 5 Nr. 7.1.1 Abs. 3 Satz 2 des Plans ist dem Kläger die
Gewässerunterhaltungspflicht bzw. deren Erfüllung jedoch nicht hinsichtlich sämtlicher
nachteiliger Einwirkungen der Anlage übertragen worden. Jedenfalls zur Beseitigung
von den Wasserabfluss behindernden Ablagerungen etc. im Durchlass, die nicht durch
(bauliche) Mängel der Anlage bedingt sind, ist nicht der Kläger, sondern allein der
Beigeladene verpflichtet. Dies ergibt die Auslegung der Regelungen in § 5 Nr. 7.1.1
Abs. 3 des Plans.
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Dessen Satz 1 betrifft offensichtlich lediglich die Anlagenunterhaltung, nicht die
Gewässerunterhaltung. Im Ergebnis gilt dies auch, soweit der Anlageneigentümer durch
Satz 2 verpflichtet wird, den ordnungsgemäßen Zustand des Gewässers nicht zu
beeinträchtigen. Diese Wendung, die dem § 54 LWG a. F. entnommen ist, der insoweit
wiederum mit dem heutigen § 94 LWG übereinstimmt, ist nicht als Übertragung der
Gewässerunterhaltung zu verstehen. Diesbezüglich hat der Senat bereits in seinem
Urteil vom 7. Juni 2004 - 20 A 4757/01 -, juris, ausgeführt:
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"Dem Nebeneinander der Anlage und des Gewässers entspricht die
unterschiedliche Zuordnung der Pflichten zum einen hinsichtlich der Erhaltung der
Anlage und zum anderen hinsichtlich der Unterhaltung des Gewässers. Der von der
Anlage räumlich betroffene Gewässerabschnitt ist nicht von der Aufgabe der
Gewässerunterhaltung ausgenommen; die Gewässerunterhaltung als solche ist
nicht Bestandteil der Anlagenunterhaltung. Bezugspunkt der Pflicht nach § 94 LWG
ist die Anlage selbst, also ihre Beschaffenheit, nicht dagegen das Gewässer, an
oder in dem sich die Anlage befindet und auf das sie sich gegebenenfalls nachteilig
auswirkt. Steht der rechtmäßige Zustand der Anlage nicht in Frage, wird die Pflicht
nach § 94 LWG nicht ausgelöst und ist der ordnungsgemäße Zustand des
Gewässers ausschließlich im Rahmen der Gewässerunterhaltung zu gewährleisten.
Gegenstand der Pflicht zur Gewässerunterhaltung ist hingegen das Gewässer
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insgesamt, und zwar unabhängig davon, ob es im Sinne des § 31 WHG ausgebaut
ist. Inhaltlich umfasst die Gewässerunterhaltung ungeachtet der Ursachen eines
eventuellen Unterhaltungsbedarfs die Erhaltung eines ordnungsgemäßen
Zustandes für den Wasserabfluss bzw. die Erhaltung eines ordnungsgemäßen
Abflusses (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WHG in der im Zeitpunkt der Räumung des
Durchlasses im Jahre 1997 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 12.
November 1996 bzw. § 28 Abs. 1 Satz 5 WHG in der aktuellen Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 2002), wozu die Freihaltung, Reinigung und
Räumung des Gewässerbettes und der Ufer gehören (§ 90 Satz 3 Nr. 3 LWG).
Jedoch beschränkt sich die Gewässerunterhaltung nicht auf die Gewährleistung
eines ungehinderten Abflusses; sie dient auch der Wahrung der ökologischen
Belange der Gewässerbewirtschaftung (§§ 1a Abs. 1, 28 Abs. 1 WHG, § 90 Satz 2,
Satz 3 Nrn. 1 und 2 LWG). Das bloße Vorhandensein der Anlage hat lediglich, wirkt
es sich erschwerend oder beeinträchtigend auf die Gewässerunterhaltung aus, zur
Folge, dass der Eigentümer der Anlage zum Kreis derjenigen Personen gehört, auf
die nach Maßgabe des § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG der Aufwand für die
Gewässerunterhaltung abgewälzt werden kann, sofern er zur Erhaltung eines
ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss angefallen ist. Die
Umlagefähigkeit des Aufwandes setzt notwendig voraus, dass die zuletzt genannten
Maßnahmen auch im Bereich von Anlagen dem Gewässerunterhaltungspflichtigen
obliegen. Auch eine Maßnahme der Gewässerunterhaltung, die ihrer Art oder ihrem
Umfang nach durch die Existenz der Anlage bedingt ist, ist daher, wenn sich die
Anlage in einem rechtmäßigen Zustand befindet, allein von dem
Gewässerunterhaltungspflichtigen durchzuführen.
Ein anderes - hiernach schon mit dem Wortlaut sowie dem systematischen
Zusammenhang der §§ 90, 92 und 94 LWG nicht zu vereinbarendes - Verständnis
ginge auch über den Sinn und Zweck des § 94 LWG hinaus, wie er der erwähnten
Rechtsprechung des Senats zur Zuordnung von Durchlassbauwerken zu den
Anlagen in und an fließenden Gewässern zugrunde liegt. Solche Bauwerke sind,
obwohl sie wesensmäßig im Zusammenhang mit dem Gewässer stehen und dieses
betreffen, aus der Gewässerunterhaltung herausgenommen und der Erhaltung durch
den Eigentümer überantwortet, weil ihre Zweckbestimmung und damit das Interesse
an ihrer Erhaltung außerhalb wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen liegt.
41
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 1991 - 20 A 1272/90 -, a.a.O.
42
Dagegen beanspruchen die wasserwirtschaftlichen Belange und damit die
Gewässerunterhaltung ohne weiteres Geltung, soweit Maßnahmen in Rede stehen,
die nicht den baulichen Zustand der Anlage betreffen. Befindet sich die Anlage in
einem baulich ordnungsgemäßen Zustand, steht im Hinblick auf die Aufgaben aus §
90 Satz 3 LWG, insbesondere auch die Vermeidung von Abflusshindernissen nicht
das Erhaltungsinteresse des Eigentümers im Vordergrund, sondern das
wasserwirtschaftliche Interesse an der Sicherstellung der Gewässerfunktionen,
denen nicht anders als an sonstigen Gewässerstrecken mit Maßnahmen der
Gewässerunterhaltung Rechnung zu tragen ist. Dennoch die Gewässerunterhaltung
auf den Anlageneigentümer zu verlagern, stünde im Widerspruch zu der
weitgehenden Zuordnung der Gewässerunterhaltungspflicht zu den
Anliegergemeinden (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG) sowie zu sonstigen öffentlich-
rechtlichen Körperschaften, wodurch zur wirksamen Erfüllung der
wasserwirtschaftlichen Aufgaben der Kreis der Pflichtigen eng eingegrenzt und die
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Unterhaltung für das jeweilige Gewässer in einer Hand zusammengefasst wird, und
würde einer unerwünschten und unzweckmäßigen Aufsplitterung der Unterhaltung
einheitlich zu bewirtschaftender Gewässer bzw. Gewässerstrecken Vorschub
leisten. Dem kommt umso mehr Gewicht zu vor dem Hintergrund dessen, dass die
Gewässerunterhaltung sich, wie erwähnt, nicht in der Sicherung des
Wasserabflusses erschöpft und ein Interesse des Anlageneigentümers an der
Beachtung der ökologischen Zielsetzungen der Gewässerunterhaltung von
vornherein nicht vorausgesetzt werden kann. Die dem § 94 LWG zugrunde liegende
Interessenlage hat, was die Reichweite der hieran anknüpfenden
Handlungspflichten anbelangt, danach nicht zu einer ausschlaggebend vom
Gesichtspunkt der Verursachung einer eventuellen Abflusserschwerung oder eines
sonstigen besonderen Aufwandes für die Gewässerunterhaltung getragenen
Verantwortlichkeit des Eigentümers für alle Folgen der Existenz der Anlage geführt.
Tragfähige Anhaltspunkte für den gegenteiligen Schluss finden sich auch sonst
nicht. Bereits das Landeswassergesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom 22.
Mai 1962 enthielt in seinem § 54, der inhaltlich im Wesentlichen mit § 94 LWG
übereinstimmt, und in seinen §§ 48 Nr. 2 Buchst. a), 51, deren Regelungsgehalt
hinsichtlich der Finanzierung des Aufwandes der Gewässerunterhaltung durch § 92
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG aufgegriffen wird, die Unterscheidung zwischen der
Anlagenunterhaltungspflicht und der daneben stehenden
Gewässerunterhaltungspflicht. Der Eigentümer der Anlage sollte verpflichtet sein,
die Anlage so zu unterhalten, dass nachteilige Einwirkungen auf den Zustand des
Gewässers ausgeschlossen waren, den der Gewässerunterhaltungspflichtige selbst
zu erhalten hatte, und anlagenbedingte Mehrkosten der Gewässerunterhaltung
tragen.
Vgl. LT-Drucks. 4/156 Seite 89 zu § 50; Burghartz, WHG und LWG, 2. Auflage, §
54 Rdnr. 1.
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Für die derzeitige, seit dem Landeswassergesetz in der Fassung vom 4. Juli 1979
geltende Abgrenzung zwischen den beiderseitigen Pflichten gilt Entsprechendes.
Ausdrücklich erwogen worden ist insoweit die Baufälligkeit einer Anlage in ihren
Auswirkungen auf das Gewässer,
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vgl. LT-Drucks. 8/2388 Seite 118 zu § 94,
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mithin ein regelwidriger Zustand der Anlage."
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Daran ist festzuhalten. Es liegen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass trotz
wortgleicher Übernahme der Wendung aus § 54 LWG a. F. in § 5 Nr. 7.1.1 Abs. 3 Satz 2
des Plans die dortige Regelung gleichwohl in einem anderen Sinne verstanden werden
sollte und zu verstehen ist, also damit eine Übertragung der Erfüllung der
Gewässerunterhaltungspflicht beabsichtigt war und vorliegt.
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Anders verhält es sich dagegen mit dem letzten Teil des Satzes 2. Die dortige
Regelung, die ober- sowie unterhalb anschließende Gewässerstrecke auf einer Länge
von mindestens zwei Metern zu räumen, dürfte auch in Ansehung der vorstehenden
Ausführungen über das hinausgehen, was im Rahmen der (baulichen) Unterhaltung der
Anlage zu leisten ist. Wie sich im Einzelnen in diesem Bereich die Pflichten des Klägers
und des Beigeladenen zueinander verhalten oder voneinander abgrenzen lassen,
bedarf jedoch in diesem Verfahren keiner weiteren Erörterung mehr, weil auch der letzte
49
Teil des Satzes 2 jedenfalls nicht die Unterhaltung der Gewässerstrecke innerhalb des
Durchlasses betrifft. Ist der Kläger in diesem Bereich jedoch nicht unterhaltungspflichtig,
fehlt es zugleich an einer Verpflichtung, sämtliche nachteilige Einwirkungen der Anlage
auf die Gewässerunterhaltung zu beseitigen.
Die Heranziehung des Klägers ist weiterhin erforderlich im Sinne des § 23 Abs. 2 WVG.
Zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere der
Gewässerunterhaltung, ist der Beigeladene auf Beiträge (Geld- und Sachleistungen)
seiner Mitglieder angewiesen (vgl. § 22 der Satzung). Die ordnungsgemäße (Re-)
Finanzierung von Aufwendungen für die Gewässerunterhaltung umfasst
dementsprechend grundsätzlich die vollständige Erhebung geschuldeter Beiträge. Dazu
gehören auch die von den Erschwerern zu leistenden Geldbeiträge (vgl. § 23 Abs. 2 der
Satzung). Ist jemand Erschwerer im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung, scheitert
eine Beitragserhebung jedoch daran, dass es an der dafür erforderlichen Mitgliedschaft
fehlt, erweist sich die Heranziehung des Erschwerers zur Mitgliedschaft als notwendig,
um dem Beigeladenen eine Beitragserhebung zu ermöglichen und damit seine
Aufwendungen zu (re-)finanzieren. So liegt es im Fall des Klägers, der auf Grund der
von seiner Anlage nach den vorstehenden Ausführungen ausgehenden nachteiligen
Einwirkungen als Erschwerer im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung anzusehen ist.
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Anhaltspunkte dafür, dass eine Beitragserhebung von dem Kläger von vornherein
ausgeschlossen sein könnte, was zugleich die Erforderlichkeit gemäß § 23 Abs. 2 WVG
in Frage stellen würde, liegen nicht vor. Insbesondere steht mit § 24 der Satzung des
Beigeladenen in Verbindung mit I. 2. b) seiner Veranlagungsrichtlinien formal eine
Grundlage für die Erhebung von Erschwererbeiträgen von den Eigentümern von
Durchlässen zur Verfügung. Ob der dort geregelte Maßstab im Fall des Klägers trägt, ist
keine Frage, die im Rahmen der Prüfung der Heranziehung zur Mitgliedschaft unter dem
Gesichtspunkt der Erforderlichkeit zu beantworten ist. Entsprechendes gilt für die Frage,
ob der Maßstab mit Blick auf die Regelung unter I. 2. b) Abs. 2 Satz 1 der
Veranlagungsrichtlinien, wonach Durchlässe und Verrohrungen unter 12 m Länge und
unter 1,20 m lichte Weite ohne Ansatz bleiben, Bedenken begegnet.
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Die Erforderlichkeit wird ferner nicht dadurch in Frage gestellt, dass Herr I. sowie
andere Eigentümer von vergleichbaren Anlagen (bisher) nicht zur Mitgliedschaft
herangezogen wurden. Daraus kann nicht abgeleitet werden, der Beigeladene
praktiziere grundsätzlich keine ordnungsgemäße (vollständige) Beitragserhebung. Was
den Nachbarn I. des Klägers anbelangt, ist nach den glaubhaften Ausführungen des
Beklagten in der mündlichen Verhandlung, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist,
davon auszugehen, dass die Heranziehung des Herrn I. zur Mitgliedschaft vom
Ausgang dieses Verfahrens abhängig gemacht worden ist, was mittelbar auch für die
anschließende Beitragserhebung gilt. Was die Eigentümer vergleichbarer Anlagen
anbelangt, kann an ihnen eine nicht ordnungsgemäße Beitragserhebung durch den
Beigeladenen ebenfalls nicht festgemacht werden. Denn sie sind mit
Beitragsbescheiden belegt worden und haben diese, anders als der Kläger,
hingenommen und auf diese gezahlt. Ob dies zugleich als freiwilliger Beitritt zum
Beigeladenen angesehen werden kann, der es rechtfertigt, von einer Heranziehung zur
Mitgliedschaft gemäß § 23 Abs. 2 WVG abzusehen, bedarf im Rahmen der Prüfung, ob
das Merkmal der Erforderlichkeit mit Blick auf eine grundsätzlich nicht
ordnungsgemäße, insbesondere nicht vollständige Beitragserhebung verneint werden
kann, keiner weiteren Erörterung.
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Die zuletzt dargestellte Praxis steht der Heranziehung des Klägers zur Mitgliedschaft
auch nicht unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten entgegen. Zum einen läge der
Fehler in der Nichtheranziehung der anderen, die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 WVG ebenfalls erfüllenden Eigentümer vergleichbarer Anlagen. Daraus kann der
Kläger jedoch keinen Anspruch ableiten, ebenfalls von einer Heranziehung verschont
zu bleiben. Zum anderen beruht die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der
Heranziehung darauf, dass - wie zuvor erwähnt - die anderen Eigentümer die an sie
gerichteten Beitragsbescheide hingenommen haben. Ein zur Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheids führender Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
ergibt sich ferner nicht daraus, dass Eigentümer kleinerer, unter I. 2. b) Abs. 2 Satz 1 der
Veranlagungsrichtlinien fallender Anlagen nicht zur Mitgliedschaft herangezogen
werden. Abgesehen davon, dass die Größe einer Anlage grundsätzlich ein zulässiges
Differenzierungskriterium darstellen kann, hat der Beklagte die Erforderlichkeit der
Heranziehung, die im Ergebnis auf eine Erhebung von Erschwererbeiträgen abzielt, auf
der Grundlage der aktuellen Veranlagungsrichtlinien zu beurteilen. Kommt danach auf
Grund der zuvor genannten Bestimmung in den Veranlagungsrichtlinien eine
Beitragserhebung von vornherein nicht in Betracht, stellt sich die Heranziehung zugleich
als nicht erforderlich im Sinne von § 23 Abs. 2 WVG dar. Etwaigen Zweifeln an der
Wirksamkeit der zuvor genannten Bestimmung der Veranlagungsrichtlinien ist, wie
bereits erwähnt, gegebenenfalls bei der Prüfung der Wirksamkeit des Beitragsmaßstabs
nachzugehen.
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Der angefochtene Bescheid ist schließlich nicht ermessensfehlerhaft. Jedenfalls der
insoweit maßgebliche Widerspruchsbescheid, der § 23 Abs. 2 WVG als "kann"-
Vorschrift zitiert und in dem Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit angestellt werden,
lässt mit noch hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass jedenfalls die
Widerspruchsbehörde nicht von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist.
Weitergehende Ermessenserwägungen waren dagegen nicht erforderlich, da die
Widerspruchsbehörde ebenso wie zuvor die Ausgangsbehörde im Ergebnis zu Recht
die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 WVG als gegeben angesehen
hat und Anhaltspunkte dafür, gleichwohl von einer Heranziehung abzusehen, nicht
gegeben sind, zumal der Kläger seinen Widerspruch nicht weiter begründet hatte.
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Vgl. zur Entbehrlichkeit von besonderen Ermessenserwägungen in
anderem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C
22.02 -, juris, Rn. 36, m. w. N.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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