Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.05.1997

OVG NRW (krankheit, wiederherstellung, verordnung, erhaltung, sterilität, umfang, verwaltungsgericht, verhandlung, vollstreckung, begründung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 3513/95
Datum:
27.05.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 3513/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 8693/93
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.800,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
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Wegen des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten wird
zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Durch dieses Urteil
hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin mit dem Antrag,
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unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten K. vom 11. Juni 19 in der
Gestalt des Widerspruchs- bescheides des Regierungspräsidenten vom 6. Dezember
19 den Beklagten zu verpflichten, die Kosten für eine bei der Klägerin durchgeführte In-
vitro-Fertilisation im Rahmen der freien Heilfürsorge zu übernehmen,
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abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Maßnahmen der freien Heilfürsorge
dienten der Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit. Aufgrund des
dem Gericht bekannt gewordenen Sachverhalts beständen keine Anhaltspunkte dafür,
daß die Klägerin wegen ihrer Sterilität polizeidienstunfähig werden könne.
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Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, die Verordnung über die freie
Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamten (FHVOPol) in der Fassung vom 3. Mai 1986
(GV NW 349) mache die Gewährung freier Heilfürsorge nicht davon abhängig, daß die
Polizeidienstfähigkeit gefährdet oder beeinträchtigt wäre. Nach anerkannter Meinung sei
die Sterilität eines Menschen eine Krankheit. Darüber hinaus sei bereits in der
mündlichen Verhandlung in erster Instanz darauf hingewiesen worden, daß die
ungewollte Schwangerschaftslosigkeit einer Frau erhebliche psychische Konsequenzen
haben könne. Es lasse sich sicherlich vermeiden, sie, die Klägerin, noch einer
psychologischen bzw. psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, damit diese Form
der Krankheit bewiesen werde. Der Hinweis auf wissenschaftliche Fachliteratur müsse
genügen, wonach die ungewollte Schwangerschaftslosigkeit aufgrund
Tubenverschlusses bei einer Frau erhebliche psychische Beeinträchtigungen auslöse.
Gleichwohl sei sie bereit, sich auch ärztlicherseits hinsichtlich der bei ihr vorliegenden
psychischen Beein-trächtigungen untersuchen zu lassen, damit dieser Tatbestand der
Krankheit bewiesen werde. Eine solche Begutachtung möge aber nur stattfinden, wenn
sie unbedingt angezeigt sei, weil die ohnehin schon bestehenden psychischen
Beeinträchtigungen durch eine solche Beweiserhebung sicherlich noch eine
Verstärkung erfahren könnten. Im Ergebnis sei festzuhalten, daß ein doppelter
Tatbestand der Krankheit im Sinne der polizeilichen Heilfürsorge gegeben sei. Zu den
aufgrund ungewollter Schwangerschaftslosigkeit eintretenden psychischen
Beeinträchtigungen gehöre, daß sich eine Frau nicht nur in ihrer Freizeit, sondern auch
in ihrem Dienst mit diesem Zustand beschäftige. Wenn ihr Derartiges im Dienst
widerfahre und sie eine wichtige Spur übersehe, leide hierunter nicht nur die eigene
Arbeit, sondern möglicherweise im Extremfall sogar die Allgemeinheit.
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Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu
erkennen.
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Der Beklagte tritt der Berufung entgegen.
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Die Beteiligten sind durch Verfügung vom 17. Januar 19 auf die Möglichkeit einer
Entscheidung nach § 130a VwGO hingewiesen worden.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Inhalt der
Gerichtsakten und des Verwaltungsvorgangs (1 Hefter) ergänzend Bezug genommen.
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II.
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Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluß nach § 130a VwGO, weil er
sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich
hält.
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Die Klägerin kann nicht beanspruchen, daß der Beklagte die Kosten einer In-vitro-
Fertilisation im Wege der freien Heilfürsorge trägt. Die Änderung der Verordnung über
die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamten durch die 3. Änderungsverordnung
vom 21. März 1997 (GV NW 62) ist für das Begehren der Klägerin ohne Belang, so daß
es nicht darauf ankommt, welche Fassung der Verordnung dem Verpflichtungs-
begehren zugrunde zu legen ist. Nach § 189 Abs. 2 Satz 1 des
Landesbeamtengesetzes - LBG - hat die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf freie
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Heilfürsorge. Die Heilfürsorge umfaßt alle zur Erhaltung oder Wiederherstellung der
Polizeidienstfähigkeit des Beamten notwendigen und angemessenen Aufwendungen
des Landes (§ 189 Abs. 2 Satz 2 LBG). An dieser Zweckbestimmung richtet sich die
Verordnungsermächtigung in § 189 Abs. 2 Satz 3 LBG aus. Danach regelt das
Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch
Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere über den Umfang der freien Heilfürsorge
und die Angemessenheit der Aufwendungen des Landes.
Vgl. bereits Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil
vom 24. Februar 1981 - 6 A 2359/79 -.
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Der Anlaß für die Gewährung freier Heilfürsorge - Aufwendungen zur Erhaltung oder
Wiederherstellung der Polizeidienst- fähigkeit - ist für den Verordnungsgeber nicht
disponibel, so daß er auf der Grundlage des § 189 Abs. 2 LBG nicht ermächtigt ist, freie
Heilfürsorge für Maßnahmen vorzusehen, die nicht den in Abs. 2 Satz 2 genannten
Zwecken dienen. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Sterilität
eine Krankheit darstellt und bei einer allein am Wortlaut der §§ 2 Nr. 2, 4 Abs. 1 Satz 1
FHVOPol, nicht am Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung die Voraussetzungen
für die Gewährung freier Heilfürsorge erfüllt zu sein scheinen.
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Die Polizeidienstfähigkeit setzt die Verwendbarkeit des Beamten zu jeder Zeit, an jedem
Ort und in jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung voraus.
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OVG NW, Urteil vom 31. August 1993 - 6 A 2747/91 -.
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Demnach rechtfertigen solche drohenden oder bereits eingetretenen Erkrankungen
unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung oder Wiederherstellung der
Polizeidienstfähigkeit die Gewährung freier Heilfürsorge, die geeignet sind, die
Verwendbarkeit des Beamten zu beeinträchtigen. Die bei der Klägerin bestehende
Sterilität stellt - für sich gesehen - die Verwendbarkeit im Polizeivollzugsdienst nicht in
Frage. Dafür reicht es nicht aus, daß die Klägerin glaubt, eine Frau in ihrer Verfassung
neige dazu, sich gedanklich mit dem unerfüllten Kinderwunsch zu beschäftigen, und
darunter könne die Dienstfähigkeit leiden.
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Die Gewährung freier Heilfürsorge zu einer In-vitro- Fertilisation läßt sich nicht damit
rechtfertigen, daß die Klägerin geltend macht, sie sei - wie dies der medizinischen
Erfahrung in vergleichbaren Fällen entspreche - mittlerweile psychisch erkrankt, mit der
Erfüllung des Wunsches nach einem Kind werde die psychische Beeinträchtigung
behoben. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin mit diesem Vorbringen nicht
schon deshalb ausgeschlossen ist, weil sie es erst in das gerichtliche Verfahren
eingeführt hat.
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Vgl. dazu, daß nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens zur Begründung eines
Beihilfeanspruchs keine weiteren Krankheitsbilder eingeführt werden dürfen, OVG NW,
Urteil vom 25. Mai 1994 - 6 A 1153/91 - Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der
Länder, Entscheidungssammlung, ES/C IV 2 Nr. 87.
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Selbst wenn diese der Beihilfenverordnung entnommenen Grundsätze nicht auf die
Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamten/der Polizei
übertragbar sein sollten, muß der Erfolg der Klage letztlich daran scheitern, daß das
Vorbringen der Klägerin zu einer psychischen Erkrankung nicht hinreichend
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substantiiert ist. Ein ärztliches Attest hat die Klägerin nicht beigebracht. Daß die
Klägerin von einem zu weit gefaßten Krankheitsbegriff ausgeht, veranschaulicht ihr
Hinweis darauf, eine Beamtin in ihrer Lage werde wegen der ungewollten
Schwangerschaftslosigkeit auch im Dienst gedanklich abgelenkt. Derartige Ablenkung
aufgrund privater Probleme kann auch bei anderen Sachverhalten auftreten, ohne daß
dem Krankheitswert zukäme.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der
Zivilprozeßordnung. Die Revision wird nicht zugelassen, weil weder die
Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes gegeben sind.
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Bei der Streitwertfestsetzung hat der Senat berücksichtigt, daß die Klägerin drei
Maßnahmen und Aufwendungen im Umfang von etwa 9.600,-- DM für erforderlich hält.
Weil es sich - unter den Beteiligten unstreitig - um beihilfefähige Aufwendungen handelt
und die Klägerin bei einem Beihilfebemessungssatz von 50 % mit einer Erstattung von
etwa 4.800,-- DM rechnen könnte, kommt in der Differenz zwischen den beiden
Beträgen die Bedeutung zum Ausdruck, welche die Sache gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1
des Gerichtskostengesetzes für die Klägerin hat.
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