Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.04.2006

OVG NRW: plastische chirurgie, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, kreis, bevölkerung, versorgung, stadt, ausweisung, rechtsschutz, ausstattung, wahrscheinlichkeit

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 66/06
Datum:
06.04.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 66/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 3 L 508/05
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Minden vom 29. Dezember 2005 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 10.000,-
EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässigen Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO
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zur Verfassungsmäßigkeit des § 146 Abs. 4 VwGO vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.
August 2003 - 1 BvQ 30/03 -, NJW 2003, 3689,
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nur im Rahmen der Darlegungen der Beschwerdeführerin befindet, ist unbegründet. Vor
diesem rechtlichen Hintergrund ist die durch den angefochtenen Beschluss des
Verwaltungsgerichts erfolgte Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Feststellungsbescheid der
Antragsgegnerin vom 28. Juni 2005 in der Fassung des Ergänzungsbescheids, soweit
der Ausgangsbescheid für das beigeladene Krankenhaus im Gebiet Plastische
Chirurgie 30 Betten ausweist, bei der in der vorliegenden Verfahrensart gegebenen
Prüfungsdichte im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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Nach ständiger Rechtsprechung ist die Entscheidung im Verfahren nach §§ 80 Abs. 5,
80a Abs. 1 und 3 VwGO im Wege einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der
Beteiligten einerseits an Erlangung aufschiebender Wirkung des
Rechtsbehelfs/Rechtsmittels, andererseits an alsbaldiger Vollziehung des
angefochtenen Verwaltungsakts zu treffen. Hieran hat der sich zu einer
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Zulässigkeitsfrage, nicht aber zum Maßstab der Sachentscheidung des vorläufigen
Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO verhaltende
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 1 BvR 506/03 -, NVwZ
2004, 718,
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nichts geändert. Diese Interessenabwägung fällt regelmäßig dann zu Lasten des
vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Antragstellers aus, wenn der
Rechtsbehelf/das Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Das ist hier der
Fall.
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Die Antragstellerin bezieht ihren Widerspruch gegen den angefochtenen
Feststellungsbescheid vom 28. Juni 2005 ausdrücklich nur auf die Ausweisung der
Disziplin Plastische Chirurgie mit 30 Betten für das beigeladene Krankenhaus. Sie hält
die Auswahl dieses Krankenhauses für fehlerhaft und sieht sich in ihrem Recht aus § 8
Abs. 2 Satz 2 KHG auf Einbeziehung ihres Krankenhauses in eine fehlerfreie
Auswahlentscheidung verletzt, weil eine überregionale Bedarfsanalyse für besagte
Disziplin nicht erfolgt sei, eine sachgerechte Abgrenzung der Planungsregion fehle und
"H. " keine geeignete Planungsmetropole sei, ihr Krankenhaus ebenso für eine
bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung in besagter Disziplin geeignet sei und
sein Standort Funktionen eines Oberzentrums aufweise. Das greift bei der im
vorliegenden Verfahren gegebenen Prüfungsdichte nicht durch.
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Soweit sich die Antragstellerin uneingeschränkt gegen die Ausweisung einer Abteilung
Plastische Chirurgie mit 30 Betten für das beigeladene Krankenhaus wendet, hat ihr
Rechtsbehelf und damit ihr Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO schon insoweit keinen
Erfolg, als es um bis zu 20 Betten geht. Denn die Abteilung war bereits im früheren
Feststellungsbescheid zu Gunsten des beigeladenen Krankenhauses mit 20 Betten
ausgewiesen, was die Antragstellerin akzeptiert, jedenfalls nicht angegriffen hat, so
dass sie insoweit durch den angegriffenen Feststellungsbescheid jetzt nicht erstmals
beschwert, erst recht nicht in ihren Rechten verletzt ist.
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Wegen des weitergehenden Widerspruchs der Antragstellerin ist davon auszugehen,
dass bei Nichtzustandekommen eines regionalen Planungskonzepts nach § 16 Abs. 1
bis 3 KHG NRW das zuständige Ministerium als Planungsbehörde von Amts wegen ...
über eine Planfortschreibung zu entscheiden hat (§ 16 Abs. 5 KHG NRW), dabei den zu
beplanenden räumlichen Bereich selbst bestimmen kann und nicht an den von den
Beteiligten des gescheiterten Verfahrens zur Erarbeitung eines regionalen
Planungskonzepts ins Auge gefassten Bereich gebunden ist. Der Begriff des regionalen
Planungskonzepts ist in räumlicher Hinsicht bewusst nicht normativ definiert und
deshalb ausgehend von Sinn und Zweck der Krankenhausplanung weit dahingehend
zu verstehen, dass insoweit jeder Bereich in Betracht kommt, der eine konzertierte,
sachgemäße Krankenhausplanung und ein entsprechendes Betreiben der erfassten
Krankenhäuser erwarten lässt. Dieser Planungsbereich oder diese Planungsregion
muss sich nicht mit den Rahmenvorgaben der regionalen oder überregionalen
Versorgungsaufgaben decken. Haben die Beteiligten des Verfahrens nach § 16 Abs. 1
bis 3 KHG NRW die Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte keinen Erfolg, müssen sie u.
a. mit einem Planungsbereich nach den Vorstellungen der quasi ersatzweise
aufgerufenen Planungsbehörde, die dabei die Gründe des Scheiterns eines regionalen
Planungskonzepts berücksichtigen kann, vorlieb nehmen. Vor dem Hintergrund ist der
Kreis H. ohne Zweifel eine zulässige Planungsregion, weil er grundsätzlich eine
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sachgemäße Krankenhausplanung auch ohne das Einvernehmen aller Beteiligten
erwarten ließ und lässt.
Diese Planungsregion ist nicht deshalb zu beanstanden, weil sie den Bereich der
kreisfreien Stadt C. nicht erfasst. Es war angesichts der mangelnden Konsensfähigkeit
aller an der Krankenhausplanung Beteiligten für einen auch die Stadt C. umfassenden
Planungsbereich, der guten disziplinenmäßigen Ausstattung und des festgestellten
Bettenüberangebots in C. sowie der auch von Erwartungen an eine Kreisstadt
mitbestimmten Bedürfnissen der Bevölkerung vertretbar, die von Amts wegen
durchzuführende Krankenhausplanung auf den Kreis H. zu beschränken. Zwar wäre,
wie es den Vorstellungen etwa der Verbände der Krankenkassen entsprach, auch
vertretbar gewesen, in den zu beplanenden Bereich auch die Stadt C. einzubeziehen.
Deren Funktion eines Oberzentrums zwingt dazu aber nicht. Vielmehr können
anderweitige, die klinische Versorgung der Bevölkerung gleichwohl berührende
Interessen des Landes eine Krankenhausplanung rechtfertigen, die Oberzentren nicht in
jedem Fall in den Mittelpunkt stellt und bestimmte örtliche Interessen durchschlagen
lässt.
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Die auf den Kreis H. beschränkte Planungsregion ist auch nicht deshalb zu
beanstanden, weil der Disziplin Plastische Chirurgie nach den Planungsgrundsätzen
ein überregionaler Versorgungsauftrag zukommt. Die Beplanung mehrerer Disziplinen
mehrerer Krankenhäuser bzw. Betriebsstellen eines örtlichen Planungsbereichs, hier
Kreises, schließt eine angemessene Berücksichtigung eines überregionalen
Versorgungsauftrags einer der beplanten Disziplinen nicht aus. Es spricht sehr viel
dafür, dass die Abteilung Plastische Chirurgie des beigeladenen Krankenhauses bereits
in der Vergangenheit von seinem in unmittelbarer Nachbarschaft zum Oberzentrum
gelegen Standort aus eine überregionale, d. h. den Kreis übergreifende Nachfrage, u. a.
aus der Stadt C. , bedient hat und auch künftig in gleicher Weise bedienen kann.
Weshalb die Ermittlung der zur überregionalen Versorgung in der Plastischen Chirurgie
notwendigen Betten allein im Rahmen einer Beplanung eines Bereichs C. /Kreis H.
erfolgen könne und weshalb "H. keine geeignete Planungsmetropole" - mehr - sein und
- in Fortführung dieses Einwands der Antragsstellerin - der Standort ihres
Krankenhauses für eine Abteilung Plastische Chirurgie oder für eine nachfragebedingte
Aufstockung der vorhandenen Bettenzahl geeigneter sein soll, ist nicht erkennbar. Vor
dem Hintergrund ist es unbedenklich, die eher nur kleine Disziplin Plastische Chirurgie
in den Planungsbereich für alle übrigen zu beplanenden Disziplinen der erfassten
Krankenhäuser bzw. Betriebsstellen einzubeziehen.
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Es mag offen bleiben, ob die Planungsbehörde bei der Aufstockung der Bettenzahl in
der Plastischen Chirurgie im beigeladenen Krankenhaus den Antrag der Antragstellerin
auf Einrichtung einer solchen Abteilung in ihrem Krankenhaus bereits in den Blick
genommen und sich gleichwohl zu Gunsten des beigeladenen Krankenhauses
entschieden hat. Richtig ist zwar, dass eine förmliche Entscheidung über den
dahingehenden Antrag der Antragstellerin - noch - nicht vorliegt und auch eine
Auswahlentscheidung zwischen dem beigeladenen Krankenhaus und demjenigen der
Antragstellerin, soweit ersichtlich, jedenfalls in den Verwaltungsvorgängen nicht fixiert
ist. Darin ist jedoch noch keine vorläufigen Rechtsschutz gebietende Verletzung eines
materiellen Rechts der Antragstellerin zu sehen. Zwar hat die Antragstellerin als -
angenommen - qualifizierte Bewerberin um die Einrichtung einer Abteilung Plastische
Chirurgie einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung unter mehreren, hier
zwei, gleich qualifizierten Krankenhäusern. Doch schließt zum einen die Aufstockung
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der Bettenzahl in einer Abteilung Plastische Chirurgie des beigeladenen
Krankenhauses eine Zuerkennung einer solchen Abteilung mit einer gewissen
Bettenzahl im Krankenhaus der Antragstellerin theoretisch nicht aus und wäre zum
anderen eine diesbezügliche abschlägige Entscheidung der Planungsbehörde
voraussichtlich rechtlich akzeptierbar. Es wäre nämlich sachlich vertretbar, eine zu weit
über 100 % ausgelastete Abteilung bettenmäßig auszubauen und dort vorhandenes
Know-how auszunutzen, anstatt die Errichtung einer neuen Abteilung an anderem
Standort zu ermöglichen, zumal eine solche neue Abteilung dem überregionalen Bedarf
entsprechend nur klein und pflegesatzrechtlich nicht unbedenklich wäre. Die gewisse
oberzentrale Funktion des Standorts des Krankenhauses der Antragstellerin gebietet
nicht, diesem Krankenhaus eine weitere Disziplin zuzuordnen; eher schon könnte ein
angemessener Ausgleich in der Krankenhauslandschaft der Standorte beider
konkurrierender Krankenhausträger und der gewisse Bettenüberhang in C. dagegen
sprechen. Dass das Auswahlermessen der Planungsbehörde insoweit dahin reduziert
sein könnte, dem Krankenhaus der Antragstellerin entweder allein oder neben dem
beigeladenen Krankenhaus eine Abteilung Plastische Chirurgie ggf. mit geringerer
Bettenzahl zuzusprechen, ist jedenfalls nicht wahrscheinlich. Allenfalls wenn insoweit
eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestünde, könnte die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs der Antragstellerin zur Sicherung eines materiellen Rechts in Betracht
kommen.
Vor dem Hintergrund überwiegt das Interesse des beigeladenen Krankenhauses, den
voraussichtlich Bestand behaltenden Feststellungsbescheid vom 28. Juni 2005, was die
Ausweisung einer Abteilung Plastische Chirurgie mit 30 Betten anbetrifft, wie
beabsichtigt in einer Betriebsstelle S. in die Tat umzusetzen. Ohne die sofortige
Vollziehbarkeit des Feststellungsbescheids im besagten Teil wäre die gesamte
Abteilung Plastische Chirurgie am Standort H. oder S. nicht realisierbar. Es überwiegt
insoweit auch das öffentliche Interesse, weil jedenfalls bis zum Abschluss des
zugehörigen Hauptsacheverfahrens Arbeitsplätze am Standort H. oder S. gefährdet und
die Ausnutzung öffentlich geförderter Krankenhauskapazität unmöglich sowie die
klinische Versorgung der Bevölkerung im Teilgebiet Plastische Chirurgie nicht
gewährleistet wäre.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 u. 162 Abs. 3 VwGO sowie aus §§
52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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