Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.12.2009

OVG NRW (aufschiebende wirkung, internet, verwaltungsgericht, antragsteller, beschwerde, höhe, vwvg, angebot, beurteilung, androhung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1161/09
Datum:
04.12.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1161/09
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen
der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung
seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2009
anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
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Die zu Recht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 64 VwVG NRW gestützte
Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 30.000,- Euro ist im vorgegebenen
Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden.
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Unberechtigt ist die Rüge des Antragstellers, die Zwangsgeldfestsetzung sei
rechtswidrig, weil die zugrundeliegende Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2009
gemeinschaftsrechtswidrig und unbestimmt sei und weil mit ihr etwas rechtlich und
tatsächlich Unmögliches aufgegeben werde. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom
5. November 2009 – 13 B 1148/09 –, juris, dargelegt, dass die Grundverfügung insoweit
keinen Bedenken unterliegt. Daran hält er fest.
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Unbedenklich ist ferner die in der Untersagungsverfügung bestimmte Wochenfrist zur
Befolgung des Glücksspiel-Vermittlungsverbots. Auch dies hat der Senat bereits im
vorgenannten Beschluss entschieden. Die dagegen erhobenen Einwände des
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Antragstellers insbesondere zu den behaupteten Schwierigkeiten, zeitnah eine Internet-
Geolokalisation einzurichten, rechtfertigen keine abweichende rechtliche Beurteilung.
Dazu hat das Verwaltungsgericht (unter Hinweis auf die Gründe seines Beschlusses
vom 17. Juli 2009 – 27 L 990/09 –) eingehend wie zutreffend ausgeführt, dass es dem
Antragsteller, dem das Verbot der Vermittlung von Internet-Glücksspielen seit langem
bekannt sei, ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, sein Angebot
innerhalb der gesetzten Wochenfrist (jedenfalls einstweilen) aus dem Internet
herauszunehmen und so dem gesetzlichen Vermittlungsverbot nachzukommen. Wegen
der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Beschlussgründe des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.
Rechtmäßig ist schließlich die auf die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW
gestützte Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 60.000,- Euro. Auch
dazu hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche gesagt. Das Beschwerdevorbringen
gibt keinen Anlass zu ergänzenden Ausführungen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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