Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.09.2004

OVG NRW: erlass, tierschutzgesetz, ausbildung, gerät, feststellungsklage, entstehungsgeschichte, vorschlag, training, begriff, ausnahme

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 3176/03
Datum:
15.09.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 3176/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 625/01
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger vertreibt Elektroreizgeräte für Hunde. Der in einem Hundehalsband
integrierte Funksignalempfänger wird derart am Tier befestigt, dass die Elektroden mit
der Haut Kontakt haben; auf entsprechende Signale, die ein regulierbarer Sender
überträgt, werden Stromstöße unterschiedlicher Stärke abgegeben mit dem Ziel,
unerwünschte Verhaltensweisen des Hundes zu unterbinden.
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Der Kläger sieht sich durch den Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2000 - Az.: II C 3 -
4201 - 4694 - am Einsatz dieser Geräte gehindert. In dem Erlass ist u.a. ausgeführt:
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" ... die Anwendung direkter Stromeinwirkung (Elektroreizgeräte) bei der Erziehung von
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Hunden [ist] gemäß § 3 Nr. 11 Tierschutzgesetz i.g.F. grundsätzlich verboten... Bis zum
Erlass einer Verordnung nach § 2a Abs. 1a Tierschutzgesetz können bei Anlegung
strenger Maßstäbe Ausnahmen im Einzelfall nach Zustimmung des jeweils zuständigen
beamteten Tierarztes erfolgen, sofern der Einsatz durch sachkundige Personen an
Tieren erfolgt, deren Verhalten anderweitig nicht mehr zu korrigieren ist. ..."
Mit Schreiben vom 14. November 2000 informierte der Kläger deshalb den Beklagten
von seiner Absicht, auf einem Privatgelände in N. Elektroreizgeräte zur
Hundeausbildung einzusetzen und vorzuführen; ihr Einsatz werde im Rahmen des
Tierschutzgesetzes erfolgen. Er forderte den Beklagten unter Fristsetzung auf, ihm
schriftlich die Zulässigkeit seines Vorhabens zu bestätigen. Unter dem 3. Dezember
2000 teilte ihm der Beklagte mit, dass die Verwendung solcher Geräte nach dem
Tierschutzgesetz verboten sei. Bei Anlegung strenger Maßstäbe könnten jedoch im
Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden. Die Zulassung setze u.a. die Sachkunde
voraus; diese müsse beim Kläger geprüft werden.
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Der Kläger hat daraufhin am 8. Februar 2001 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, § 3 Nr.
11 TierSchG verbiete die Verwendung von Elektroreizgeräten im Rahmen der
Hundeausbildung nicht grundsätzlich; auch werde ein Sachkundenachweis nicht
vorausgesetzt. Es komme nicht darauf an, ob das Gerät nach seiner Bauart und
Funktion dazu geeignet sei, die in der vorgenannten Norm benannten
Beeinträchtigungen herbeizuführen; entscheidend sei allein, ob die konkrete
Anwendung des Gerätes im Einzelfall solche Folgen habe. Dies könne bei
sachgerechter Handhabung ausgeschlossen werden. Die Geräte arbeiteten mit
mehreren Stromstufen, von denen nur die obersten Schmerzen hervorrufen könnten. Die
niedrigeren Stufen würden nur die Aufmerksamkeit des Hundes erregen, der im unteren
Level lediglich ein leichtes Kribbeln verspüre. Der Einsatz der Geräte sei sinnvoll; er
ermögliche die gebotene Hundeerziehung auch ohne die sonst notwendig werdenden
Zwangsmittel, wie z.B. Stockschläge, Tritte, Stachelhalsbänder. Die Erheblichkeit von
Schmerzen sei unter Berücksichtigung ihrer Erforderlichkeit zu Ausbildungszwecken
wertend zu ermitteln.
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Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass er berechtigt ist, ohne Sachkundenachweis Elektroreizgeräte in N.
vorzuführen und einzusetzen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat ausgeführt, von dem grundsätzlichen Einsatzverbot von Elektroreizgeräten könne
nur unter den im Erlass genannten Voraussetzungen im Einzelfall eine Ausnahme
zugelassen werden. Der Gesetzeszweck erfordere eine Auslegung der Norm, die für
das Verbot die abstrakte Eignung zur Herbeiführung der untersagten Folgen ausreichen
lasse. Der Kläger besitze zudem die erforderliche Sachkunde nicht.
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Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil, auf das Bezug genommen
wird, die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Verwendung von
Elektroreizgeräten im Rahmen der Hundeerziehung sei wegen deren Eignung, nicht
unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, - vorbehaltlich bundes- oder
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landesrechtlicher Vorschriften - generell verboten. Mit dem Erlass könnten keine
Ausnahmen von dem Verwendungsverbot zugelassen werden; unabhängig davon
erfülle der Kläger die Erlassvoraussetzungen nicht.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Berufung des Klägers. Er trägt vertiefend vor: Es
bestehe ein Feststellungsinteresse für die Klage, da er durch den Erlass und die
Haltung des Beklagten faktisch am Einsatz der Geräte gehindert sei. Dem Wortlaut des
§ 3 Nr. 11 TierSchG könne nicht ansatzweise ein absolutes Verbot ihrer Verwendung in
der Hundeausbildung entnommen werden. Der Gesetzestext sei einer differenzierten,
auf den Einzelfall abstellenden Auslegung zugänglich. Gegenteiliges könne auch nicht
aus der Entstehungsgeschichte der Norm hergeleitet werden. Der Gesetzentwurf der
Bundesregierung habe ein Verbot dieser Geräte nicht vorgesehen. Die
Bundesregierung habe deren Einsatz bei richtiger Anwendung auch unter
Tierschutzgesichtspunkten für vertretbar gehalten und eine Verbotsregelung generell
abgelehnt. Diese sei erst im Vermittlungsausschuss im Kompromisswege in das Gesetz
aufgenommen worden. Vor diesem Hintergrund könne sich das Verbot nicht auf die
sachgerechte Anwendung dieser Geräte erstrecken. In diesem Fall seien die
tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotsnorm (auch) nicht erfüllt; die
sachgerechte Geräteanwendung führe bereits zu keiner Beschränkung des artgemäßen
Verhaltens der Hunde, sondern stelle dieses im hohen Maße (erst) sicher. Es sei nicht
feststellbar, dass die von ihm genutzten Geräte auch bei ihrer sachgerechten
Anwendung nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachten.
Hierüber sei hilfsweise Beweis zu erheben. Zum Einsatz der Geräte führt er präzisierend
aus: Auf seinen Veranstaltungen demonstriere er sinnvolle Einsatzbereiche für diese
Geräte. Es würden die Ergebnisse der Hundeausbildung gezeigt. Deshalb würden
typischerweise die eigenen, bereits an die Geräte gewöhnten Hunde, nicht hingegen
solche aus dem Publikum verwendet. Aus diesem Grunde kämen Elektroreize auch
eher selten zum Einsatz; diese würden aber aktiviert, um die Wirkung zu demonstrieren,
indem den Tieren ihre Grenze aufgezeigt werde.
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Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass er berechtigt ist, zur
Hundeausbildung dienende Elektroreizgeräte in der vorstehend geschilderten Weise
vorzuführen und einzusetzen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, eine Gesetzesauslegung,
die auf die konkrete Handhabung der Elektroreizgeräte im Einzelfall abstelle,
widerspreche dem Gesetzeszweck. Sie eröffne Missbrauchsmöglichkeiten, beuge einer
fehlerhaften Handhabung nicht ausreichend vor und werde dem wachsenden
Tierschutzbewusstsein der Bevölkerung nicht gerecht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung hat keinen Erfolg; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen.
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Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig, insbesondere ist sie statthaft und es liegt
ein Feststellungsinteresse vor.
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Es besteht ein konkretisiertes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO
zwischen dem Kläger und dem Beklagten; die Anwendung einer bestimmten Norm des
öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt ist zwischen den
Parteien streitig. Der Kläger beabsichtigt, zur Hundeausbildung dienende
Elektroreizgeräte unter in der mündlichen Verhandlung näher präzisierten Bedingungen
vorzuführen und einzusetzen. Der Beklagte hält das ohne eine von ihm nach Maßgabe
des Erlasses vom 16. Februar 2000 ausgesprochene Gestattung für tierschutzrechtlich
verboten.
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Das berechtigte Interesse an der alsbaldigen Feststellung folgt daraus, dass der Kläger -
ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Beklagten - eine Ordnungswidrigkeit begeht,
wenn er die Elektroreizgeräte in der beabsichtigten Weise einsetzt (§ 18 Abs. 1 Nr. 4
TierSchG), so dass er mit ordnungsbehördlichem Einschreiten und der Einleitung eines
Bußgeldverfahrens durch den Beklagten rechnen müsste. Das Risiko eines
Bußgeldbescheides, der im Einspruchsverfahren möglicherweise als rechtmäßig
bestätigt wird, muss der Kläger, der die Geräte vertreibt, nicht hinnehmen.
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Die Feststellungsklage ist nicht durch § 43 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Da der
Beklagte bisher keine Verbotsverfügung erlassen hat, kann der Kläger seine Rechte
weder durch Widerspruch noch Anfechtungsklage verfolgen. Die vorbeugende
Feststellungsklage ist unter dem Gesichtspunkt ihrer Subsidiarität auch nicht wegen
einer möglichen Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung im Sinne des Erlasses, unzulässig. Eine solche kommt aus der
Sicht des Klägers nicht in Betracht, da er die Verwendung von Elektroreizgeräten
gerade für nicht erlaubnispflichtig hält.
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Die Feststellungsklage ist indes unbegründet. Der Kläger ist nicht befugt,
Elektroreizgeräte für Hunde in der hier begehrten Weise in N. vorzuführen und
einzusetzen. Die Verwendung der Geräte verstößt gegen § 3 Nr. 11 TierSchG.
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Nach der vorgenannten Vorschrift ist es verboten, ein Gerät zu verwenden, das durch
direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine
Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch
nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach
bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Elektroreizgeräte für Hunde
besitzen diese Eigenschaften. Sie sind bei bestimmungsgemäßer Verwendung nach
ihrer Bauart und Funktion geeignet, die untersagten Folgen herbeizuführen; für das
Eingreifen des Verbots ist es unerheblich, ob sie so verwendet werden, dass im
konkreten Einzelfall solche Folgen tatsächlich nicht eintreten. A.A. Lorz/Metzger,
Tierschutzgesetz, 5. Aufl., § 3 Rdnr. 83.
27
Eine an Sinn und Zweck ausgerichtete Auslegung der Vorschrift ergibt, dass es für das
Verbot auf die Eignung der Elektroreizgeräte zur Herbeiführung der untersagten
Beeinträchtigungen ankommt. Die Entstehungsgeschichte, der Gesetzeswortlaut und
die Gesetzessystematik stehen dieser Auslegung nicht entgegen.
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Die Verwendung von Elektroreizgeräten zur Verhaltenssteuerung ist generell mit
erheblichen Gefahren für das Wohl der Tiere verbunden. Die Geräte sind bei Beachtung
aller tierschutzrelevanten Gesichtspunkte (§ 1 Satz 1 TierSchG) schwierig zu bedienen
und setzen zur Vermeidung tierschutzwidriger Folgen neben Kenntnissen der Technik
der Geräte und ihres Einsatzes profunde Kenntnisse zur Verhaltensbiologie voraus.
Eine unsachgemäße Handhabung kann gravierende Folgen für die Tiere haben. Die
Geräte eröffnen zudem ein erhebliches Missbrauchspotential. Die Praxis hat gezeigt,
dass die vielen erforderlichen tierschützerischen Aspekte bei ihrer Handhabung sehr oft
nicht berücksichtigt werden und die gewünschten Effekte (Gehorsam, Bewegung) in der
Regel auch durch schonendere Mittel erreicht werden können.
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Vgl. BT-Drucks. 13/9538, S. 3 und Nr. 8 der Stellungnahme des Bundesrates zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 21. Februar 1997, der ein Verbot dieser Geräte
nicht vorsah, BT-Drucks. 13/7015 S. 28.
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Bezogen auf die Anwendung solcher Geräte bei Hunden betont der Kläger in
Übereinstimmung hiermit die Notwendigkeit eines differenzierten sachgerechten
Gebrauchs.
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§ 3 Nr. 11 TierSchG ist in seiner hier maßgeblichen Fassung durch das
Änderungsgesetz vom 25. Mai 1998, BGBl.I S. 1094, das allgemein auf ein
tatsächliches Mehr an Tierschutz angelegt ist, auf Vorschlag des Bundesrates in das
Tierschutzgesetz eingefügt worden, um den mit dem Einsatz der Elektroreizgeräte
verbundenen Fehlentwicklungen effektiver begegnen zu können, insbesondere den
Schutz der Tiere weiter zu verbessern.
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Vgl. Unterrichtung des Bundestages durch den Bundesrat über die Einberufung des
Vermittlungsausschusses, BT-Drucks. 13/9538 S. 1.
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Angesichts des von den Geräten ausgehenden Gefährdungspotentials für das
Wohlbefinden der Tiere stellt allein die hier vertretene Auslegung sicher, dass die mit §
3 Nr. 11 TierSchG verbundene Zwecksetzung hinreichend gewährleistet ist. Sie führt zu
einem generellen Verbot der Verwendung dieser Geräte und macht ihre Anwendung
von weiteren Vorschriften zur Minimierung des Risikos für die Tiere abhängig. Mit
diesen Vorschriften kann der Gesetzgeber den berechtigten Personenkreis und die Art
und Weise der Verwendung der Geräte näher festlegen. Eine auf die Folgen einer
Anwendung der Geräte im Einzelfall abstellende Auslegung ginge demgegenüber über
die im früheren Recht bereits enthaltenen und als unzulänglich empfundenen
allgemeinen Maßstäbe für den Tierschutz nicht wesentlich hinaus und verfehlte damit
das gesetzgeberische Anliegen. Insbesondere war es bereits nach der früheren
Gesetzesfassung verboten, ein Tier auszubilden, sofern damit erhebliche Schmerzen,
Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind (§ 3 Nr. 5 TierSchG); nach § 1 Satz 2
TierSchG dürfen einem Tier ohne vernünftigen Grund keine Schmerzen, Leiden oder
Schäden zugefügt werden.
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Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm nicht in Frage gestellt.
Die Vorschrift geht, einen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung gemachten
Vorschlag aufgreifend,
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vgl. BT-Drucks.13/7015 S. 28 und ablehnende Gegenäußerung der Bundesregierung
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BT-Drucks. 13/7015 S.41,
auf eine Forderung des Bundesrates im Zusammenhang mit der Anrufung des
Vermittlungsausschusses zurück.
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Vgl. BT-Drucks. 13/9538 S.1 und 3.
38
Die nach dem Vermittlungsverfahren beschlossene Gesetzesfassung weicht zwar von
dem Gesetzesvorschlag des Bundesrates ab. Die vorgenommenen Modifikationen
haben aber an der Normstruktur und den vorstehend erläuterten Normzwecken selbst
nichts geändert. Sie sind zum einen rein sprachlicher Natur ("ein Gerät" bzw. "eines
Tieres" statt "Geräte" bzw. "Tieren" in der Fassung des Gesetzesvorschlages), wodurch
eine Angleichung an die Formulierung der übrigen Verbotsregelungen des § 3
TierSchG bewirkt wird. Soweit durch die Änderungen zum anderen die Schwelle für die
Maßgeblichkeit der verbotenen Folgen (von "vermeidbare" in "nicht unerhebliche" in der
Gesetzesfassung) angehoben worden ist, lässt dies keinen Rückschluss auf ein
anderes Normverständnis zu. Etwas anderes ist auch nicht aus der
Beschlussempfehlung an den Bundestag herzuleiten, auf die in der Begründung für den
Vermittlungsausschuss Bezug genommen wurde und die u.a. wie folgt lautete: "Der
Deutsche Bundestag bekräftigt die Auffassung, wonach durch Einführung des Wortes
"erhebliche" klargestellt wird, dass der Kuhtrainer - richtige Anwendung vorausgesetzt -
mit dem Tierschutzgesetz vereinbar ist."
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zitiert nach Kluge, Tierschutzgesetz, § 3 Rdnr. 103.
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Diese Ansicht widerspricht einer auf die Eignung der Geräte zur Herbeiführung der
verbotenen Folgen abstellenden Auslegung nicht; ihr kann die - nicht weiter überprüfte -
Vorstellung zugrunde gelegt werden, dass mit der Modifikation der
Maßgeblichkeitsschwelle bestimmte Elektroreizgeräte, insbesondere Kuhtrainer, nach
ihrer auf bestimmungsgemäße Verwendung bezogenen Bauart und Funktion nicht
geeignet sind, diese Schwelle zu erreichen.
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Eine am Wortsinn orientierte Auslegung des § 3 Nr. 11 TierSchG führt zu keinem
eindeutigen Ergebnis; sie legt aber ein auf die Eignung zur Herbeiführung der
verbotenen Folgen abstellendes Normverständnis nahe. Einerseits enthält die Norm
keine Formulierungen, die auf einen Regelungsgehalt im hier angenommenen Sinne
zwingend schließen lassen, wie beispielsweise "einschränken kann", "zwingen kann"
oder "...ein Gerät zu verwenden, das geeignet ist, .... nicht unerhebliche Schmerzen,
Leiden oder Schäden zuzufügen". Andererseits trifft die Norm auch keine Klarstellung
im entgegengesetzten Sinn. So werden die Nebensätze nicht von Konjunktionen (wie
etwa "sofern" in § 3 Nr. 5 TierSchG) eingeleitet, die darauf hindeuten würden, dass es
bei der Verwendung der Elektroreizgeräte auf den Eintritt der Folgen im konkreten
Einzelfall ankäme. Aus dem verwendeten Indikativ "einschränkt", "zwingt" und "zufügt"
kann ebenfalls nichts für ein abweichendes Normverständnis gewonnen werden. Für
die hier zugrunde gelegte Auslegung spricht indes, dass das die Nebensätze
einleitende Relativpronomen "das" sich auf "Gerät" bezieht, sodass die Eigenschaften
des Gerätes selbst näher umschrieben und nicht eine konkrete Handhabung desselben
und deren Folgen erfasst werden. Die Eigenschaften des Geräts sind aber von der Art
und Weise seiner Verwendung nicht abhängig. Der eine Ausnahme vom Verbot
zulassende Satzteil "soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften
zulässig ist", deutet als Umschreibung eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses gleichfalls
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in diese Richtung.
Systematische Bedenken gegen das hier vertretene Normverständnis ergeben sich
insbesondere nicht aus dem Zusammenspiel mit § 2 a Abs. 1 a TierSchG. Nach
Auffassung der im Gesetzgebungsverfahren Beteiligten sollte die Anwendung von
Elektroreizgeräten im Rahmen der Ausbildung, der Erziehung oder beim Training
gerade von Hunden durch eine auf § 2 a Abs. 1a TierSchG gestützte Rechtsverordnung
näher geregelt werden.
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Vgl. Stellungnahme des Bundesrates zu § 2a Abs. 1a BT-Drucks. 13/7015 S. 26 und
Kluge, a.a.O., § 2a Rdnr. 32, Tierschutzbericht 2003 VIII. Ausbildung von Hunden BT-
Drucks. 15/723 S. 46.
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Dass die vorgenannte Vorschrift lediglich zum Erlass von Rechtsverordnungen
ermächtigt, soweit dies "zum Schutz der Tiere" erforderlich ist, steht nicht im
Widerspruch zu einer Auslegung des § 3 Nr. 11 TierSchG, die die Eignung der Geräte
zur Herbeiführung der genannten Folgen für den Eintritt des Verbots genügen lässt. Aus
dem Merkmal der Erforderlichkeit der Verordnung "zum Schutz der Tiere" kann nicht
geschlossen werden, dass durch sie das Verbot nicht unter näher geregelten
Voraussetzungen konkret ausgestaltet und partiell gelockert werden kann.
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A.A. Kluge, a.a.O., § 2a Rdnr. 35.
46
Denn die Verordnungsermächtigung in § 2a Abs. 1a TierSchG ist auch mit Blick auf den
Vorbehalt abweichender bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften in § 3 Nr. 11
TierSchG zu interpretieren. Dieser öffnet einen Spielraum für eine Lockerung des
Verbots, der wiederum durch eine den Einsatz von Geräten bei der Ausbildung, bei der
Erziehung oder beim Training näher regelnde Verordnung ausgefüllt werden kann.
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Eine andere Auslegung des § 3 Nr. 11 TierSchG ist schließlich nicht aus
verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG) wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, geboten. Soweit im Einzelfall
ein solcher Verstoß - was angesichts des von den Elektroreizgeräten ausgehenden
Gefährdungspotentials fern liegen dürfte - denkbar sein sollte, kann ihm nach dem
Vorbehalt durch abweichende bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften abgeholfen
werden.
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Ausgehend hiervon liegen bei der vom Kläger beabsichtigten Verwendung von
Elektroreizgeräten für Hunde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Nr. 11
TierSchG vor.
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Sie sind geeignet, durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines
Hundes erheblich einzuschränken.
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Vgl. Hirt, Maisack, Moritz, Tierschutzgesetz, § 3 Rdnr. 62 und Tierschutzbericht 2003
VIII. Ausbildung von Hunden BT-Drucks. 15/723 S. 46.
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Es ist gerade ihr Zweck, durch Stromeinwirkung das natürliche artgemäße Verhalten
des Hundes - er kann tun, was er will - zu unterbinden, das vom Verwender der
Elektroreizgeräte nicht gewünscht wird. Für die Verwirklichung des
Tatbestandsmerkmals ist nicht entscheidend, dass für die Unterbindung des Verhaltens
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vernünftige Gründe sprechen können und in der Praxis gebräuchliche
Alternativmethoden zur Erreichung dieses Ziels tierschutzrechtlich problematisch sein
können. Diese Einschränkung findet im Wortlaut der Norm keine Stütze. Sie ist auch
nicht mit ihrem Sinn und Zweck vereinbar. Dieser ist - wie zuvor ausgeführt - gerade
darauf gerichtet, den Einsatz der Elektroreizgeräte wegen ihres generellen
Gefährdungspotentials für das Wohlbefinden der Tiere und regelmäßig bestehender
schonenderer Mittel zur Unterbindung des tierischen Verhaltens als taugliches
Instrument der Hundeerziehung grundsätzlich auszuschließen. Deshalb verfehlen die
vom Kläger in Bezug genommenen Äußerungen zur Sinnhaftigkeit des Einsatzes von
Elektroreizgeräten im Rahmen der notwendigen Erziehung eines Hundes den
rechtlichen Ansatzpunkt.
Auch das weitere Tatbestandsmerkmal, nämlich die Eignung der Geräte zur Zufügung
nicht unerheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden, ist erfüllt. Durch den Begriff
"nicht unerheblich" wird entgegen der Ansicht des Klägers anders als beispielsweise
mit den Worten "ohne vernünftigen Grund" in § 1 Satz 2 TierSchG oder "vermeidbar" in
§ 2 Nr. 2 TierSchG nicht auf die Verhältnismäßigkeit zwischen den mit dem Einsatz der
Geräte verfolgten Zwecken und den Folgen für das Wohlbefinden der Tiere abgestellt.
Hiermit wird lediglich die Intensität der möglichen Folgen als solche beschrieben; eine
Relativierung im Hinblick auf den angestrebten Zweck ist in dem Begriff nicht angelegt.
"Erheblich" hat generell den Bedeutungsgehalt von "beträchtlich", "gravierend" oder
"gewichtig"; für einen abweichenden Aussagegehalt gibt es keinen Anhalt. Ausgehend
hiervon sind Schmerzen, Leiden oder Schäden jedenfalls dann nicht unerheblich im
Sinne des § 3 Nr. 11 TierSchG - unabhängig von der Frage, ob das Gesetz hinsichtlich
der Intensität einen Unterschied zwischen den "erheblichen" und den "nicht
unerheblichen" Folgen macht -, wenn sie unter Berücksichtigung der Gesamtumstände
nach Art und Dauer gewichtig sind, wobei für die Beurteilung u.a. die Empfindsamkeit
des Tieres oder die Folgen der Behandlung im Verhalten des Tieres bedeutsam sein
können.
53
Vgl. Lorz/Metzger, a.a.O., § 17 Rdnr. 30.
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Die Elektroreizgeräte zur Hundeerziehung sind geeignet, derartige Folgen
herbeizuführen; dies gilt insbesondere auch für die modernen Niederstrom-
Telereizgeräte mit einer Stromstärke von unter 100 mA. Es spricht schon vieles dafür,
dass sie geeignet sind, nicht unerhebliche Schmerzen - jedenfalls auf der höchsten
Stufe - auszulösen. Angesichts des individuellen Hautwiderstands, des Anpressdrucks
der Elektroden und des Feuchtigkeitsgehalts auf der Hautoberfläche werden je nach
Handhabung auch für diese Geräte Schmerzzufügungen für möglich gehalten.
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Vgl. Kluge, a.a.O., § 3 Rdnr. 106.
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Jedenfalls sind die Geräte geeignet, nicht unerhebliche Leiden zu verursachen.
Unabhängig vom körperlichen Schmerz sind gewichtige Verhaltensstörungen,
insbesondere im Komfort-, Explorations- und Spielverhalten, nachgewiesen worden.
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Vgl. Feddersen-Petersen, in: VDH, Grundlagen einer tierschutzgerechten Ausbildung
von Hunden - Gutachten zur Verwendung von Elektroreizgeräten bei der Ausbildung
von Hunden aus ethischer und ethologischer Sicht, 4. Aufl., S. 60 ff.
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Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Geräte bei allen Hunden
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unabhängig von ihrer Größe und ihrem Gewicht, ihrem Ausbildungszustand, ihrer
individuellen Empfindsamkeit und dem Grad einer Interventionsnotwendigkeit
eingesetzt werden können. Der Kläger hält die Verwendung dieser Geräte auch selbst
nicht für generell unbedenklich, sondern lediglich unter bestimmten Voraussetzungen
für besser geeignet als übliche Alternativmethoden.
Die Zulässigkeit der Verwendung der Geräte folgt nicht aus besonderen bundes- oder
landesrechtlichen Vorschriften. Zu erwägen ist insofern allenfalls der ministerielle
Erlass. Ob dieser geeignet ist, als Vorschrift im Sinne von § 3 Nr. 11 TierSchG zu gelten,
kann dahinstehen; jedenfalls sind seine Voraussetzungen nicht erfüllt.
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Dem Hilfsbeweisantrag, den der Senat im Urteil bescheiden kann, ist nicht
nachzugehen. Auf die unter Beweis gestellte Tatsache kommt es nicht an. Die
angestrebte Beweiserhebung geht von einer von bestimmten Rahmenbedingungen
abhängigen Anwendung der Geräte im konkreten Einzelfall aus und verfehlt damit den
rechtlichen Ansatz. Denn für das Eingreifen des Verbots kommt es allein darauf an, ob
die Elektroreizgeräte - bei bestimmungsgemäßem Gebrauch unabhängig von ihrer
konkreten Handhabung - geeignet sind, die untersagten Beeinträchtigungen für das
Wohlbefinden der Hunde herbeizuführen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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