Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.07.2006

OVG NRW: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, erlass, anfechtungsklage, gesundheit, umdeutung, verwaltungsakt, vorrang, ausnahme, vollziehung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 560/06
Datum:
13.07.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 560/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 339/06
Tenor:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der
Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e:
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Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
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Soweit in dem angegriffenen Bescheid vom 17. Januar 2006 die
Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers festgestellt wird, geht die im Rahmen des §
80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung, ob dem Interesse des Antragstellers an der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen den Bescheid
eingelegten Widerspruchs oder dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung
des Bescheides der Vorrang gebührt, zu Lasten des Antragstellers aus.
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Der Annahme, dass er wegen seines Wirbelsäulenleidens polizeidienstunfähig im
Sinne des § 194 Abs. 1 LBG NRW sei, ist er nicht substanziiert entgegengetreten.
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Soweit sich der angegriffene Bescheid darüber hinaus zu der im zweiten Halbsatz des §
194 Abs. 1 LBG NRW enthaltenen Rechtsfolgeneinschränkung
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- vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2005 - 2 C 4.04 -, DÖD 2006, 79 und OVG NRW, Urteil
vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -, NWVBl 2004, 58 -
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verhält, hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Antragsgegner habe damit
insgesamt abschließend entschieden, dass der Antragsteller aus dem
Polizeivollzugsdienst ausscheide. Der Bescheid regele verbindlich die persönliche
Rechtsstellung des Antragstellers mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen.
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Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, braucht hier nicht entschieden zu werden. Selbst
wenn man die Feststellungen zur Rechtsfolgeneinschränkung des § 194 Abs. 1 zweiter
Halbsatz LBG NRW formal als belastenden Verwaltungsakt ansehen würde, den der
Antragsteller zum Gegenstand einer Anfechtungsklage machen könnte, bedürfte es
insoweit jedenfalls nicht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5
VwGO. Der Antragsgegner kann den von ihm angestrebten Laufbahnwechsel des
Antragstellers auch ohne eine förmliche Feststellung zur Rechtsfolgeneinschränkung
des § 194 Abs. 1 zweiter Halbsatz LBG NRW betreiben. Wenn er Maßnahmen ergreift,
die auf einen solchen Laufbahnwechsel gerichtet sind, gibt er zu erkennen, dass er den
Antragsteller nicht für eine Verwendung auf Dienstposten ohne besondere
gesundheitliche Anforderungen vorsehen will. Diese Entscheidung kann der
Antragsteller sodann im Rahmen einer gegen derartige Maßnahmen zur Herbeiführung
des Laufbahnwechsels gerichteten Klage inzidenter überprüfen lassen. Bevor es zu
entsprechenden Maßnahmen kommt, kann er sein eigentliches Rechtsschutzziel,
nämlich trotz seiner Polizeidienstunfähigkeit im Polizeivollzugsdienst zu verbleiben und
dauerhaft auf einem Dienstposten verwendet zu werden, der keine besonderen
Anforderungen an die Gesundheit des Dienstposteninhabers stellt, im
Hauptsacheverfahren nur im Wege der Leistungs- oder Verpflichtungsklage erreichen.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ließe sich ein möglicher Anspruch auf
eine solche Verwendung somit allenfalls durch einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sichern.
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Für eine Umdeutung des vorliegenden Rechtsschutzantrages in einen entsprechenden
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist hier kein Raum, da sich der
Antragsteller derzeit noch im Polizeivollzugsdienst befindet und auf einem Dienstposten
verwendet wird, der seinen Vorstellungen gerade entspricht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
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