Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.06.2006

OVG NRW: wichtiger grund, allergie, prüfungsbehörde, leistungsfähigkeit, wörterbuch, auflage, datum, vollmacht, einverständnis, genehmigung

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 E 374/06
Datum:
21.06.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 E 374/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 3239/05
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird für das Verfahren des ersten Rechtszuges
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt T.
zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
2
Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin die Beiordnung von Rechtsanwalt T.
wünscht, nachdem dieser sich im Beschwerdeverfahren mit ihrer Vollmacht und im
Einverständnis mit ihrem früheren Prozessbevollmächtigten als neuer
Prozessbevollmächtigter gemeldet hat.
3
Das Verwaltungsgericht hat die Erfolgsaussichten der Klage nach gegenwärtigem
Sachstand zu Unrecht verneint. Es hat zwar den bisher erkennbaren Sachverhalt und
die Voraussetzungen für die Pflicht zur Genehmigung eines Rücktritts von einer Prüfung
wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit, insbesondere bei Dauerleiden, unter
Auswertung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig und zutreffend
zusammengestellt. Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts,
dass mit dem amtsärztlichen Attest vom 10. März 2005 eine krankheitsbedingte
Prüfungsunfähigkeit als wichtiger Grund nicht nachgewiesen ist.
4
Grundsätzlich hat die Prüfungsbehörde bei ihrer Entscheidung von der medizinischen
Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen eines Prüflings durch den
Amtsarzt auszugehen, wenn sie keine anderen Erkenntnisse hat oder durch weitere
5
ärztliche Begutachtung gewinnen kann. Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend
davon ausgegangen, dass die Prüfungsbehörde eine gesundheitliche Beeinträchtigung
unabhängig von ihrer Schwere dann nicht als Rücktrittsgrund genehmigen darf, wenn
sie Ausdruck einer chronischen Erkrankung ist, die die Leistungsfähigkeit eines
Prüflings generell beeinträchtigt. Der Senat folgt jedoch dem Verwaltungsgericht nicht in
der Beurteilung, dass dies bei einer allergischen Reaktion bei bekannter Allergie
generell anzunehmen ist.
Allergie ist nach den dem Senat im vorliegenden Verfahren zugänglichen allgemeinen
Erkenntnisquellen eine spezifische Änderung der Reaktionsfähigkeit des
Immunsystems gegenüber solchen Stoffen, die als Allergen erkannt werden.
6
Vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage 2002, S. 43 "Allergie".
7
Das spricht dafür, dass allergische Reaktionen nur in Bezug auf für den Prüfling
bekannte Allergene als Ausdruck eines "Dauerleidens" im prüfungsrechtlichen Sinne in
Betracht kommen. Denn nur dann lässt sich beurteilen, ob allergische Reaktionen -
durch Lebensführung, Medikamente oder Therapien - verhindert oder behandelt werden
können oder ob sie auf unabsehbare Zeit die Leistungsfähigkeit des Prüflings
einschränken. Der Senat hält es für zweifelhaft, zumindest für aufklärungsbedürftig, ob
es eine - vom Beklagten den angefochtenen Bescheiden ersichtlich zugrunde gelegte -
"allergische Erkrankung" als generalisierendes, alle potentiellen Allergene und damit
letztlich alle körperfremden Stoffe umfassendes Krankheitsbild gibt.
8
Die Beklagte hat keine eigenen Erkenntnisse darüber, dass die vom Amtsarzt attestierte
allergische Reaktion nicht durch Antibiotika, sondern durch für die Klägerin bereits
bekannte Allergene ausgelöst worden ist. Sie ist trotz der spezifischen Annahme des
Amtsarztes vielmehr von einer generalisierten Erkrankung ausgegangen. Einschlägige
Erkenntnisse hatte sie lediglich aus dem amtsärztlichen Attest vom 19. März 2001. In
diesem ist die Angabe der Klägerin wiedergegeben, dass bei ihr eine Allergie gegen
Gräser und Pollen bekannt sei. Daraus und aus dem Umstand, dass in 2001 und 2002
bei zwei weiteren Prüfungen allergische Reaktionen ohne Angabe des Grundes
amtsärztlich attestiert worden sind, lässt sich nicht schließen, dass jede solche Reaktion
auf für die Klägerin bekannte Allergene zurückzuführen ist.
9
Bei dieser Sachlage wird im erstinstanzlichen Verfahren der Frage nachzugehen sein,
ob die Annahme der Beklagten vom Bild einer generalisierten "allergischen
Erkrankung" wissenschaftlich begründbar ist. Gegebenenfalls wird sodann aufzuklären
sein, auf welche Ursache oder Ursachen die für den 10. März 2005 festgestellte
allergische Reaktion zurückgeführt werden kann. Der Senat ist mit dem
Verwaltungsgericht der Auffassung, dass nach derzeitigem Sachstand kein Anlass
besteht, den weiteren von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen am Prüfungstage nachzugehen.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO.
11
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
12
13