Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.02.2009

OVG NRW: aufschiebende wirkung, ausstattung, ausdehnung, abgrenzung, verkehr, abhängigkeit, beitragspflicht, erneuerung, stadt, aufwand

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 210/09
Datum:
27.02.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 210/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 3 L 650/08
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 141,60 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die
aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 3 K 2557/08 vor dem
Verwaltungsgericht Münster gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners
vom 31. Oktober 2008 teilweise angeordnet. Auch nach den vom Antragsgegner im
Beschwerdeverfahren dargelegten und vom Senat allein zu prüfenden Gründen (§ 146
Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) erweist sich unter
Zugrundelegung der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzulegenden
Prüfungsmaßstäbe,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337,
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der angefochtene Verwaltungsakt in Höhe des vom Verwaltungsgericht bezeichneten
Teils als überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig, so dass entsprechend § 80 Abs. 4
Satz 2 VwGO wegen dieser ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Verwaltungsaktes dem Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO insoweit
stattzugeben war.
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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners können die drei Sackgassen, die auf den
ausgebauten Teil der T. straße münden, aus den im Beschwerdeverfahren
vorgebrachten Gründen nicht als selbständige Anlagen eingestuft werden, so dass - wie
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das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - voraussichtlich die an die Sackgassen
angrenzenden Anliegergrundstücke in die hier in Rede stehende Verteilung
einzubeziehen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für die räumliche Abgrenzung einer
ausgebauten Anlage dann, wenn - wie hier - die Straßenbaubeitragssatzung als Anlage
solche "im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze" definiert, auf das
Bauprogramm abzustellen. Dieses legt die räumliche Ausdehnung der Anlage fest und
bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll, und zwar so konkret, dass
festgestellt werden kann, ob die Anlage im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) endgültig
hergestellt ist. Die Maßgeblichkeit des Bauprogramms unterliegt jedoch gewissen
rechtlichen Schranken, die dazu führen können, dass die räumliche Ausdehnung einer
Anlage über das Bauprogramm hinausgeht oder hinter diesem zurückbleibt. Diese
Schranken ergeben sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht zugrunde liegenden
Vorteilsgedanken. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die
Anlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für
bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass die Anlage selbst durch örtlich
erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar ist. Weitere
Voraussetzung ist, dass durch die Abgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst
werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile
geboten werden.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 15 A 3137/06 -, S. 9 des amtlichen
Umdrucks; Beschluss vom 20. Juli 2007 - 15 A 785/05 -, NVwZ-RR 2007, 808.
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Unter dem letztgenannten Gesichtspunkt kann die Anlagenabgrenzung über das
Bauprogramm hinausreichen, wenn vom ausgebauten Hauptzug zufahrtsähnliche
Straßenteile abzweigen, die lediglich unselbständige Anhängsel des ausgebauten
Straßenzuges darstellen. Ob ein Straßenzug selbständige Straße oder unselbständiges
Anhängsel eines Straßenhauptzuges ist, bemisst sich nach dem Gesamteindruck, der
sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenem Beobachter darbietet,
vor allem unter Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweigs, der
Beschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke
sowie des damit verbundenen Maßes der Abhängigkeit vom Hauptzug.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 -, NWVBl. 2007, 150.
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Das Verwaltungsgericht hat die Sackgassen nach diesen Maßstäben eingestuft und ist
zu dem Ergebnis gekommen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen ist, dass es sich um unselbständige Anhängsel handelt. Dagegen trägt der
Antragsgegner nichts Durchgreifendes vor.
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Soweit er meint, aus dem Urteil des Senats vom 25. Januar 2005,
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- 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63,
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wegen der unterschiedlichen Ausstattung der Sackgassen einerseits und des
Hauptzugs der T. straße andererseits ein Verbot der Behandlung aller Teile als eine
Anlage ableiten zu können, verkennt er, dass es dort darum ging, ob ein Bauprogramm,
dass den Ausbau zweier Straßen zum Gegenstand hatte, die zweifelsfrei selbständigen
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Charakter hatten, zur Zusammenfassung der beiden selbständigen Straßen zu einer
Anlage zwang, während es hier allein darum geht, ob die Stichstraßen jeweils den
Charakter einer selbständigen Anlage haben.
Auch der vermeintlich geringere Vorteil der an den Sackgassen liegenden Anlieger im
Hinblick auf den ausgebauten Hauptzug der T.-------straße kann die Beurteilung der
Stichstraßen als unselbständige Anhängsel des Hauptzuges nicht erschüttern: Es ist
gerade der Zweck der Differenzierung zwischen selbständigen Anlagen und
unselbständigen Anhängseln, wegen der fehlenden selbständigen
Erschließungsfunktion letzterer unter dem Gesichtspunkt eines gerechten
Vorteilsausgleichs die an den Stichwegen liegenden Grundstücke nicht gesondert zu
betrachten.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -, NWVBl. 1993, 219 (220).
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Die Abhängigkeit der Anlieger unselbständiger Anhängsel vom Hauptzug lässt es unter
Vorteilgesichtspunkten als notwendig erscheinen, jene nicht nur mit den Kosten der
Zufahrt zu belasten, sondern sie auch an den - häufig wegen besserer Ausstattung
höheren - Kosten des Hauptzugs zu beteiligen. Der Einstufung der Sackgassen als
unselbständige Teile des Hauptzuges der T.-------straße kann schließlich auch nicht
entgegengehalten werden, dass bei bloßer Erneuerung der Sackgassen die Anlieger
des Hauptzuges zu beteiligen wären, obwohl sie die ausgebauten Straßenteile nie
benutzten. Ob ein isolierter Ausbau der Sackgassen überhaupt beitragsfähig wäre,
beurteilt sich nach den Maßstäben der Beitragsfähigkeit eines Teilausbaus.
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Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 15 A 3137/06 -, S. 10 des
amtlichen Umdrucks; Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, NWVBl. 1996, 144.
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Sollte danach die Beitragsfähigkeit eines solchen Teilausbaus gegeben sein, sind auch
die Anlieger an den nicht ausgebauten Teilen der Anlage beitragspflichtig. Die
Beitragspflicht wird nicht durch Baumaßnahmen vor dem jeweiligen Grundstück des
Beitragspflichtigen ausgelöst, sondern durch beitragspflichtige Ausbaumaßnahmen an
der Anlage.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 A 6119/96 -, S. 10 des amtlichen
Umdrucks; Beschluss vom 26. Januar 2000 - 15 B 113/00 -, S. 2 f. des amtlichen
Umdrucks.
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Schließlich kann die isolierte Heranziehung der Anlieger des ausgebauten Hauptzugs
auch nicht aus § 2 Abs. 4 2. Halbsatz der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen in der Stadt N. vom 15. Dezember 1978 idF
der 6. Änderungssatzung vom 22. März 2002 (SBS) gerechtfertigt werden. Danach ist
der Aufwand für den Abschnitt einer Anlage gesondert zu ermitteln, wenn die
straßenbauliche Maßnahme sich auf einen selbständig benutzbaren Abschnitt einer
Anlage beschränkt. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, handelt es sich bei den
Sackgassen wegen ihrer fehlenden selbständigen Erschließungsfunktion um
unselbständige Teile des Hauptzugs der T.-------straße und damit nicht um selbständig
benutzbare Abschnitte einer Anlage.
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Im Übrigen wäre der angefochtene Bescheid auch dann - selbst nach Behebung des im
folgenden benannten Satzungsmangels teilweise - rechtswidrig, wenn die Auffassung
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des Antragsgegners richtig wäre, dass die hier in Rede stehenden Sackgassen
selbständige Anlagen darstellten. Dann wäre der ausgebaute Hauptzug der T.-------
straße nämlich nicht - wie geschehen - als Anliegerstraße einzustufen, sondern als
Haupterschließungsstraße, denn diese Straße diente neben der Erschließung von
Grundstücken gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von
im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, nämlich dem Verkehr zu und von den
Sackgassen als Anliegerstraßen (vgl. zur Definition der Haupterschließungsstraße § 3
Abs. 3 Buchstabe b SBS). Zwar setzt die Beitragssatzung für Gehwege bei allen
Straßenarten unterschiedslos einen Anliegeranteil von 80 % fest, dies widerspricht
jedoch § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW. Danach bleibt, wenn die Anlagen
erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit in Anspruch genommen werden, bei der
Ermittlung des Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit
entsprechender Betrag außer Ansatz. Die undifferenzierte Festsetzung eines
Anliegeranteils für Gehwege bei allen Straßentypen ist, jedenfalls für Anliegerstraßen
und Haupterschließungsstraßen, unzulässig, da sie entgegen der oben genannten
Vorschrift den Umstand außer acht lässt, dass Gehwege von
Haupterschließungsstraßen auch dem Durchgangsfußgängerverkehr innerhalb von
Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen und
damit erfahrungsgemäß in größerem Umfang von der Allgemeinheit in Anspruch
genommen werden als Gehwege von Anliegerstraßen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den
Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 des
Gerichtskostengesetzes.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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