Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.07.2008

OVG NRW: hauptsache, abgabe, bestandteil, wiederholung, verfahrensgegenstand, verwaltungsgerichtsbarkeit, erlass, ermessen, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 E 931/08
Datum:
16.07.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 E 931/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 471/08
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den
Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem
Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu
bestimmen. Dem entspricht die auf Nrn. 1.5 und 36.2 des Streitwertkatalogs 2004 zurück
gehende Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, die mit der Praxis des
Senats übereinstimmt. Verfahrensgegenstand war die - vorläufige - Neubescheidung im
Hinblick auf die zahnärztliche Prüfung, hilfsweise die Wiederholung einzelner
Prüfungsabschnitte. Dass diese Ansprüche auf die Behauptung von Fehlern in drei
erfolglosen Prüfungsversuchen des Antragstellers gestützt worden sind, ist für die
Streitwertbemessung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unerheblich.
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Das Verfahren hat sich auf Grund übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten in der
Hauptsache erledigt. Für eine Berücksichtigung von über den Streitgegenstand
hinausgehenden Inhalten eines Vergleichs ist im Rahmen von § 45 Abs. 4 GKG oder Nr.
5.600 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nur Raum, wenn sich der Rechtsstreit durch
Prozessvergleich erledigt hat. Das war hier nicht der Fall. Vielmehr war die Abgabe der
Erledigungserklärungen Bestandteil eines vom Verwaltungsgericht vorgeschlagenen
außergerichtlichen Vergleichs.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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