Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.04.2007

OVG NRW: sondernutzung, gemeingebrauch, werbung, luftraum, gerüst, satzung, stadt, auflage, öffentlich, einwirkung

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 4057/06
Datum:
19.04.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 4057/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 K 4094/05
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die benannten
Zulassungsgründe werden nicht gemäß den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4
VwGO dargelegt bzw. greifen nicht durch.
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1. Diese Feststellung gilt zunächst in Bezug auf den in erster Linie geltend gemachten
Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr.
1 VwGO). "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die
Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der
angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens
mithin möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn neben den für die Richtigkeit der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen
sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der
Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatsachenfragen
bewirken, wenn also der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird,
mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg.
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Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2006 - 11 A 2474/03 -, m. w. N.
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Nach diesen Grundsätzen bedarf die Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Ergebnis
keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren. Die Einwände des Beklagten
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begründen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass der Kläger für
die Anbringung der Werbestaubschutzplane an einem Baugerüst einer
Sondernutzungserlaubnis bedurfte.
Ob in L. die Nutzung von Baugerüsten im Verhältnis zu einer zusätzlichen
Werbenutzung, wie der Beklagte behauptet, deutlich subsidiär ist, wenn nicht sogar oft
eine Alibifunktion hat, ist vorliegend ohne Belang. Maßgeblich für die Richtigkeit des
erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses im vorliegenden Einzelfall ist vielmehr, ob
die fragliche Werbefläche an einem Baugerüst nach den konkreten Umständen eine
straßenrechtlich erlaubnisbedürftige Sondernutzung ist. In diesem Zusammenhang hat
das Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass Werbung an einer Baustelleneinrichtung im
Grundsatz eine den Gemeingebrauch übersteigende Sondernutzung darstellen kann.
Diese Beurteilung entspricht der übereinstimmenden höchstrichterlichen und
obergerichtlichen Rechtsprechung. Werbeplakate, Werbeplanen oder sonstige
vergleichbare Anlagen der Außenwerbung können, wenn sie an Baugerüsten oder
Bauzäunen angebracht werden, die ihrerseits die öffentliche Straße über den
Gemeingebrauch hinaus in Anspruch nehmen, selbst als Sondernutzung
erlaubnispflichtig sein. Denn dem ursprünglichen Zweck der Baustellensicherung wird
der weitere Zweck der Werbenutzung hinzugefügt.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 1991 - 23 B 1718/90 -, n. v., S. 4 f. des
Beschlussabdrucks, und vom 15. Juli 2004 - 11 A 309/04 -, n. v., S. 3 des
Beschlussabdrucks; Hess. VGH, Beschluss vom 24. Februar 1998 - 5 N 3469/94 -,
GewArch 1998, 437 (438 f.) = KStZ 2000, 36 (nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 12.
November 1998 - 3 BN 2.98 -, n. v., S. 4 des Beschlussabdrucks [Langtext in juris]).
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Es kann offen bleiben, ob bei einer bestehenden Baustelleneinrichtung der o. g. Art im
Falle des Hinzutretens einer Werbeanlage die bereits erteilte Sondernutzungserlaubnis
geändert respektive neu erteilt werden muss oder ob eine gesonderte
Sondernutzungserlaubnis für die Anlage der Außenwerbung als solche zu beantragen
ist. Ebenso kann unentschieden bleiben, ob bei einem von vornherein mit Werbung
geplanten Baugerüst/Bauzaun zwingend eine einheitliche Sondernutzungserlaubnis
beantragt werden muss oder ob zwei getrennte Erlaubnisse zur behördlichen Prüfung
gestellt werden können. Entscheidend für die Frage, ob die Werbung überhaupt als
Sondernutzung angesehen werden kann, ist vielmehr der Gesichtspunkt einer
abstrakten Beeinträchtigung der Ausübung des Gemeingebrauchs. Diese entfällt, wenn
die Einwirkung auf die öffentliche Straße, zu der nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 StrWG NRW auch
der Luftraum über dem Straßenkörper gehört, in einer derartigen Höhe stattfindet, dass
sie den Verkehrsablauf nicht behindern kann.
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Vgl. ergänzend OVG NRW, Urteil vom 4. April 1990 - 23 A 1929/88 -, n. v., S. 10 ff. des
Urteilsabdrucks, m. w. N.
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Unabhängig davon, ab welchem genauen Maß einer Beanspruchung des Luftraumes
keine Sondernutzung mehr vorliegt, ist selbst nach der Sondernutzungssatzung der
Stadt L. davon auszugehen, dass die hier in Rede stehende Nutzung keiner
Sondernutzungserlaubnis bedurfte. Gemäß § 19 Satz 1 StrWG NRW können die
Gemeinden durch Satzung unter anderem bestimmte Sondernutzungen in den
Gemeindestraßen von der Erlaubnispflicht befreien. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. b) der
Sondernutzungssatzung der Stadt L. liegt eine Sondernutzung im Sinne dieser Satzung
nur dann vor, wenn der Straßenraum innerhalb des Lichtraumprofils, d. h. bis zu einer
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Höhe von 2,50 m auf und über Gehwegen oder Radwegen ausschließlich 0,70 m
seitlicher Begrenzung vom Fahrbahnrand, über den Gemeingebrauch hinaus benutzt
wird. Nach dieser für den Beklagten bindenden Satzungsregelung ist bei einer Nutzung
deutlich über 3,50 m - hiervon gehen die Beteiligten nach den nicht angegriffenen
Feststellungen erster Instanz aus - eine erlaubnisbedürftige Sondernutzung also nicht
(mehr) gegeben.
Der von dem Beklagten ferner herangezogene § 23 StrWG NRW regelt nicht die Frage
einer öffentlich-rechtlichen Genehmigungspflicht, sondern bestimmt in seinem Absatz 1
lediglich, dass sich die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums an
Straßen nach bürgerlichem Recht richtet, wenn sie den Gemeingebrauch nicht
beeinträchtigt. Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Straßenbaulastträger und
demjenigen, der Straßenteile außerhalb des Verkehrsraumes nutzt, sind also nach
bürgerlichem Recht durch privatrechtlichen Nutzungsvertrag zu regeln.
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Vgl. Walprecht/Cosson, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein- Westfalen,
Kommentar, 2. Auflage (1986), § 23 Rdnr. 205.
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2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird
ebenfalls nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4
VwGO dargelegt. Mit der Grundsatzrüge muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage
aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im
Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer
Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.
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Die vom Beklagten als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage:
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„Bedarf die Errichtung einer Werbeanlage bestehend aus einem Spanntuch und einem
Gerüst einer materiellen Sondernutzungserlaubnis, wenn das Gerüst nach den Angaben
im Bauantrag auch als Baugerüst genutzt werden soll" ?,
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würde sich in einem Berufungsverfahren in dieser allgemeinen Weise nicht stellen.
Denn es hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Sachverhaltes ab und
entzieht sich damit einer fallübergreifenden Klärung, ob und in welchem Umfang ein
Baugerüst mit einer Werbeanlage einer Sondernutzungserlaubnis bedarf. Wie der
vorliegende Fall anschaulich zeigt, ist insbesondere von Bedeutung, ob diese
Werbeanlage nach ihrer Beschaffenheit und ihrem jeweiligen Anbringungsort im
Luftraum über der Straße noch geeignet ist, den Gemeingebrauch an der Straße
zumindest abstrakt zu beeinträchtigen.
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3. Der schließlich geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer rechtlicher
Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift gleichfalls nicht
durch. Die hier im Rechtlichen relevanten Fragen lassen sich, wie vorstehend unter 1.
ausgeführt, auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres
beantworten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
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