Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2011

OVG NRW (gkg, gegenstand des verfahrens, auf lebenszeit, streitwert, beschwerde, beförderung, schaden, betrag, kläger, verwaltungsgericht)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 349/10
Datum:
26.01.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 349/10
Schlagworte:
Schadensersatz Nichtbeförderung Streitwert Streitwertfestsetzung
Leitsätze:
In Streitigkeiten, die einen Schadensersatzanspruch wegen
unterbliebener Beförderung zum Gegenstand haben, ist für die
Festsetzung des Streitwerts § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 GKG
maßgebend.
Es verbietet sich, den Streitwert statt dessen oder sogar für bezifferte
Teile des geltend gemachten Anspruchs zusätzlich gemäß § 52 Abs. 1
GKG zu bemessen.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht
erstattet.
G r ü n d e :
1
Über die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen
Namen erhobene Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 RVG) entscheidet der Senat, weil der
angefochtene erstinstanzliche Beschluss nicht durch den Einzelrichter, sondern durch
die Kammer ergangen ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
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Die Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Heraufsetzung
des vom Verwaltungsgericht auf 37.160,44 Euro festgesetzten Streitwertes um (weitere)
106.369,87 Euro erreichen wollen, ist unbegründet.
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Zur Begründung der Beschwerde wird erfolglos darauf verwiesen, der Streitwert sei auf
der Grundlage der Bezifferung des finanziellen Interesses in der Klagebegründung
festzusetzen. Dies betreffe den für die Vergangenheit geltend gemachten Schaden, der
auf 106.369,87 Euro beziffert worden sei. Soweit der Klageantrag auf die zukünftige
Stellung des Klägers gerichtet sei, könne § 52 Abs. 5 GKG zur Anwendung kommen.
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Für die Streitwertfestsetzung ist vorliegend, wie das Verwaltungsgericht angenommen
hat, § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG maßgebend. Nach dieser Bestimmung ist, wenn das
Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft, Streitwert die Hälfte des sich
nach Satz 1 ergebenden Betrags. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG bestimmt als Streitwert
den 13fachen Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn
Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist.
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Von dieser Regelung ist im Streitfall auszugehen, wenn auch der Klageantrag darauf
gerichtet ist, das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger im Wege des
Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob
er am 2. Oktober 1998 zum Abteilungsdirektor ernannt und in eine Planstelle der
Besoldungsgruppe B2 BBesO eingewiesen worden wäre. Für ein derartiges
Schadensersatzbegehren wegen unterbliebener Beförderung enthält das
Gerichtskostengesetz keine ausdrückliche Regelung; das Interesse wird jedoch am
ehesten durch eine entsprechende Anwendung der die Verleihung eines anderen
Amtes betreffenden Regelung erfasst.
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Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 5 OA 221/07 -, NVwZ-RR
2007, 828; zur Rechtslage nach § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a. F. schon
BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1996 - 2 B 73.96 -, NVwZ-RR 1997, 41;
OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2001 - 6 E 61/01 -, n.v., und vom 2. Mai
1999 - 6 E 225/97 -, n.v.; Bay. VGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 15 C
05.369 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen.
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§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG nimmt eine Pauschalierung vor, die es ausschließt, den
Streitwert anhand des konkret bezifferten Schadens zu bemessen. Durch § 13 Abs. 4
Satz 2 GKG a. F., nunmehr § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, hat der Gesetzgeber
Unsicherheiten bei der Bestimmung des Streitwerts in Statusverfahren und in
Beförderungsangelegenheiten der Beamten beseitigen wollen; das Kostenrisiko in
Statusverfahren sollte kalkulierbar gemacht und die Kosten sollten in einem sozial
gerechtfertigten Rahmen gehalten werden.
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Vgl. BT-Drs. 12/6962, S. 61 f.
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Vor diesem Hintergrund verbieten es die in § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG normierten
rechnerischen Vorgaben mit den darin enthaltenen notwendigen Pauschalierungen es,
von der danach gebotenen Streitwertfestsetzung bei Schadensersatzansprüchen wegen
unterbliebener Beförderung aus einzelfallbezogenen Umständen abzuweichen.
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Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 5 OA 221/07 -, NVwZ-RR
2007, 828; Bay. VGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 15 C 05.369 -, juris,
mit weiteren Nachweisen.
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Das gilt auch und erst recht, wenn der Kläger neben dem Schadensersatzanspruch für
die Zukunft, für den die Prozessbevollmächtigten den Streitwert nach § 52 Abs. 5 Satz 2
GKG bemessen sehen wollen, für die Vergangenheit einen konkreten Betrag als
Schaden beziffert, der überdies hier nicht einmal in den Klageantrag aufgenommen
worden ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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