Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.08.2001

OVG NRW: grundstück, unterschutzstellung, denkmalschutz, angemessene entschädigung, privates interesse, wohnhaus, garage, eigentümer, denkmalpflege, bestandteil

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 4207/00
Datum:
17.08.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 4207/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 5722/98
Tenor:
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als
Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung R. , Flur 81, Flurstück 833 (F.
straße 12 in K. ). Ihrer Absicht, auf diesem Grundstück ein Wohngebäude zu errichten,
hält der Beklagte Denkmalschutzbelange entgegen.
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Die F. straße verläuft von südwestlicher in nordöstliche Richtung vom R. M. bis zur W.
straße. Sie ist etwa 180 m lang. Parallel zu ihr verbinden weiter südlich die H. straße,
weiter nördlich auch die B. straße und noch weiter nördlich die H. straße den R. M. mit
der W. straße. Zwischen H. straße und H. straße (und über diese noch hinausgehend)
sind fast alle Wohngrundstücke (bis auf etwa acht Grundstücke) südwestlich der W.
straße unter Denkmalschutz gestellt worden. Diese Grundstücke sind im Zeitpunkt der
Unterschutzstellung zumindest etwa 50 m, überwiegend rund 70 m tief (gewesen). In
den vorderen, zur W. straße orientierten Grundstücksdritteln stehen Wohnhäuser. Auf
der nordöstlichen Seite der W. straße sind die Grundstücke überwiegend vergleichbar
tief. Auch die dortigen Wohngrundstücke sind in dem vorstehend genannten Abschnitt
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der W. straße zwischen H. straße und H. straße bis auf etwa 17 Grundstücke unter
Denkmalschutz gestellt. Unter Denkmalschutz stehen ferner die in die W. straße
einmündenden B. straße, F. straße und H. straße sowie einige weitere
Wohngrundstücke entlang der beiden letztgenannten Straßen. Die unter Denkmalschutz
gestellten Wohngrundstücke gehören zur so genannten Göttersiedlung.
Das Grundstück der Kläger war ursprünglich Teil der Parzelle 126 (Hausgrundstück W.
straße 45).
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Dem Eigentümer der Parzelle 126 wurde am 14. September 1993 ein auf die "Klärung
des Planungsrechts" bezogener Vorbescheid für die Errichtung eines (weiteren)
Wohnhauses mit einer überbauten Grundfläche von 9 m x 13 m im Bereich der heutigen
Parzelle 833 erteilt. Der Vorbescheid wurde letztmals bis zum 14. September 1999
verlängert. Mit Bescheid vom 3. September 1999 lehnte der Beklagte eine erneute
Verlängerung ab.
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Das Objekt W. straße 45 (Flurstück 126) wurde am 2. Juni 1995 in die Denkmalliste
eingetragen. Der dem Eigentümer über die Eintragung erteilte Bescheid vom 7. Juni
1995 wurde bestandskräftig, nachdem der Eigentümer gegen den seinen Widerspruch
zurückweisenden Bescheid der Bezirksregierung vom 17. Oktober 1995 keine Klage
erhob.
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Die wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals sind in der Denkmalliste
wie folgt beschrieben:
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"1927/28 erbaut; Architekten: P. &B. (?); Teil der "G. "; Bestandteil einer
Dreierhausgruppe an der Ecke zur F. straße; 2 Geschosse und ausgebautes Walmdach
(erneuerte Gauben, auf der Nordseite Dachflächenfenster anstelle der urspr. Gaube);
Putzfassade mit leichter Vorkragung des OG, Dachgesims; straßenseitig 3 Achsen;
rechteckige Fensteröffnungen mit Sohlbankgesimsen, Fenster erneuert; im
nordöstlichen Eckbereich des EG um die Ecke greifende Gesimsverdachung,
Fensteröffnungen darunter verändert (ehemals wohl Hauseingang und Schaufenster
eines Ladens); ehemals Klappläden im OG. Rückseite: Putzfassade; Hauseingang in
später angebautem Altan, neue Haustür; rechteckige Fensteröffnungen mit erneuerten
Fenstern, Fenster im Treppenhaus original. Im Inneren original erhalten: Im rückwärtig
gelegenen Treppenhaus: Holztreppe mit hölzernem Geländer, Wohnungstüren erneuert;
in den Wohnungen großenteils Zimmertüren, Türzargen, Steinholzböden; Grundriß im
EG leicht verändert. Bestandteil des Denkmals ist auch der Vorgarten sowie der zum
Haustyp gehörige rückwärtige Garten mit straßenseitig teilweise erhaltener, an der Ecke
gerundet verlaufender Einfriedung (Mauersockel und Pfeiler). Nicht Bestandteil ist die
neuere Garage an der Grundstücksgrenze zur F. straße."
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Am 2. Oktober 1995 wurde die Parzelle 129 in einen von der W. straße aus betrachtet
rückwärtigen unbebauten Teil (jetzige Parzelle 833) und den vorderen, mit dem
Wohnhaus W. straße 45 und der zugehörigen Garage bebauten Teil (jetzige Parzelle
834) geteilt. Die Parzelle 833 erstreckt sich mit ihrer 25,8 m langen nördlichen Seite
entlang der F. straße.
9
Die Kläger erwarben die Parzelle 833 mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 1996. Am 18.
Februar 1997 beantragten sie die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines
zweigeschossigen Dreifamilienhauses mit Doppelgarage und einem Stellplatz. Die
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bebaute Grundfläche des Wohnhauses soll in Ost- /Westrichtung 12,99 m lang sein und
zu den in diesen Richtungen folgenden Nachbargrenzen einen Abstand von rund 6 m
bzw. 6,80 m einhalten. In Nord-/Südrichtung soll die überbaute Grundfläche 8,99 m
betragen; zur F. straße verbleibt ein Abstand von 3 m, zur südlichen rückwärtigen
Grundstücksgrenze von rund 6,50 m. Die Garage in den Abmessungen von 6,76 m x
5,99 m ist zwischen Wohnhaus und östlicher Grundstücksgrenze grenzständig geplant.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 1997 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da dem
Vorhaben Gründe des Denkmalschutzes entgegenstünden. Die Häuser F. straße 4 und
W. straße 45 seien integraler Bestandteil der "G. ". Der F. straße komme eine besondere
Bedeutung zu, denn sie kennzeichne zusammen mit der H. straße die Eingangssituation
zum Ensemble. Die giebelständigen Häuser F. straße 3 und 4 bildeten durch ihre
Anordnung in Form zweier Torhäuser den Siedlungseingang (so genannte Torsituation).
Charakteristisches Merkmal des Denkmals sei der großzügige Garten. Die von den
Klägern beabsichtigte Bebauung würde zu einem Verlust der Torsituation führen und
den Garten als wesentliches charakteristisches Merkmal des Denkmals zerstören.
Am 17. September 1997 beantragten die Kläger (unter Vorlage der bereits mit
Bauantrag vom 18. Februar 1997 überreichten, in den Maßangaben teilweise
korrigierten Bauzeichnungen) die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines
zweigeschossigen Dreifamilienhauses mit Doppelgarage und einem Stellplatz.
Gegenüber dem Bauantrag vom 18. Februar 1997 sind mehrere Veränderungen
vorgesehen. Namentlich soll das Wohnhaus in Ost-/Westrichtung nicht 12,99 m,
sondern 11,99 m lang sein. Auch diesen Antrag lehnte der Beklagte wegen dem
Vorhaben entgegenstehender Belange des Denkmalschutzes mit Bescheid vom 29.
Januar 1998 ab.
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Die Widersprüche der Kläger gegen beide Bescheide wies die Bezirksregierung mit
Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1998, zugestellt am 15. Juni 1998, als unbegründet
zurück.
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Die Kläger haben am 15. Juli 1998 Klage erhoben und zu deren Begründung
vorgetragen: Typisch und prägend für die historisch gewachsene bauliche Erscheinung
der "G. " als Gartensiedlung seien nicht die großen und tiefen rückwärtigen
Gartenflächen im Bereich der Seiten- bzw. Querstraßen, sondern die Bebauung der
Straßenränder auf relativ kleinen Grundstücken. Gerade im Bereich der jeweiligen
Seitenstraßen sei durch nachträgliche Grundstücksteilungen eine Stadtrandbebauung
mit entsprechend geringeren Garten- und Freiflächen entstanden und typisch. Im
Bereich des R. M. seien sogar Wohngebäude erheblicher Größe, teilweise mit
selbständiger Zweiterschließung im rückwärtigen Grundstücksbereich entstanden. Die
Einzelgärten hätten daher gar nicht unter Denkmalschutz gestellt werden dürfen. Worin
der besondere Denkmalwert der rückwärtigen Hausgärten liegen solle, sei ohnehin
nicht erkennbar; in der Literatur seien sie allenfalls funktional beschrieben (bessere
Fäkalienverrieselung). Zur Größe und Art der unter Denkmalschutz gestellten Häuser
gebe es keinen inhaltlichen Zusammenhang. Dementsprechend seien andere
Grundstücke der "G. ", die über großzügige Gärten verfügten, nicht unter Denkmalschutz
gestellt worden. Andererseits gebe es namentlich entlang der H. straße und der B.
straße zahlreiche Grundstücke, auf denen Baudenkmäler stünden, obwohl sie nur kleine
Gärten hätten. Diesem Zusammenhang stehe die geplante Bebauung nicht entgegen.
Auch werde das denkmalgeschützte Haus W. straße 45 nicht beeinträchtigt. Der ihm
zugehörige Garten sei bereits vor der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung durch die
dort neu errichtete Garage geändert worden und werde ferner durch die hohe
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Abschlussmauer zur F. straße geprägt. Durch ein Wohnhaus auf dem
Nachbargrundstück werde die Situation nicht nachteilig verändert. Die Bebauung
beeinträchtige schließlich nicht die vom Beklagten angenommene, durch die Häuser F.
straße 3 und 4 geprägte Torsituation. Diese ergebe sich, wenn überhaupt nur aus
Blickrichtung R. M. . Das klägerische Grundstück liege zu weit entfernt, um aus dieser
Blickrichtung die Torsituation zu beeinträchtigen. Tatsächlich stünden die Häuser F.
straße 3 und 4 zu weit voneinander entfernt, als dass sie Teil eines Tores sein könnten.
Nur die Torbogenhäuser W. straße 13/15 und H. straße 5/6 hätten als Eingangssituation
zur Siedlung gestaltet werden sollen. Eine vergleichbare Funktion der Häuser F. straße
3 und 4 sei nicht belegt. Darüber hinaus stehe das Haus F. straße 5 auf der
gegenüberliegenden Straßenseite näher zu den Häusern 3 und 4 als die geplante
Bebauung. Mit der Unterschutzstellung nur einzelner Gärten habe die Gartenstadtidee
nicht geschützt werden können. Erforderlich gewesen wäre eine
Denkmalbereichssatzung. Die Gartenstadtidee habe offensichtlich auch gar nicht
geschützt werden sollen, da anderenfalls auch solche Grundstücke, die mit nicht
denkmalwerten Gebäuden bebaut gewesen seien, unter Schutz gestellt worden wären.
Der Eigentümer des Grundstücks W. straße 45 habe aufgrund ihm auch nach
denkmalrechtlicher Unterschutzstellung noch erteilter Vorbescheide sowie eines
Schreibens der unteren Denkmalbehörde vom 11. Januar 1995 auf die grundsätzliche
Bebaubarkeit der rückwärtigen Flächen seines Grundstücks vertrauen dürfen. Letztlich
überwögen ihre, der Kläger, wirtschaftlichen Interessen, da die angebliche
denkmalwerte Bedeutung der rückwärtigen Gartenfläche des Grundstücks W. straße 45
äußerst gering und durch die dort vorhandenen baulichen Anlagen weiter geschwächt
sei. Demgegenüber werde eine baurechtlich ansonsten zulässige Nutzung
ausgeschlossen.
Die Kläger haben beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 1997 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 8. Juni 1998 zu verpflichten,
den Klägern die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes
geringer Höhe mit zwei Garagen auf dem Grundstück F. straße, Gemarkung R. , Flur 81,
Flurstück 883 zu erteilen,
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hilfsweise,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 8. Juni 1998 zu verpflichten, den
Klägern die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit
drei Wohnungen, einer Garage mit zwei PKW- Stellplätzen und einem Pkw-Stellplatz zu
erteilen,
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und weiter hilfsweise,
18
den Beklagten zu verpflichten, den Klägern einen Vorbescheid über die
bauplanungsrechtliche und denkmalrechtliche Zulässigkeit eines Wohngebäudes mit
den Außenmaßen 12 m x 9 m - unter Verzicht auf das Garagengebäude und den
rückwärtigen Lichtschacht - jedoch mit straßenseitigen Stellplätzen (soweit erforderlich)
zu erteilen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
21
Er hat ausgeführt: Die Grundstücke der Siedlung zeichneten sich im Vergleich zu
heutigen Baugrundstücken auch im Bereich der Seiten- und Querstraßen der "G. " durch
ihre Großzügigkeit (tiefe und große rückwärtige Gartenflächen) aus. Dies gelte auch für
das Wohngrundstück W. straße 45, auf dessen nach denkmalrechtlicher
Unterschutzstellung erfolgte Grundstücksteilung es nicht ankomme. Die Hausgärten
seien wesentliches charakteristisches Merkmal der Denkmäler. Zur
Siedlungskonzeption der Gartenstadt gehörten die in großflächiges Grün eingebetteten
Ein- oder gelegentlich auch Zweifamilienhäuser. Eine festgelegte Gestaltung der Gärten
habe es nicht gegeben, wenngleich es zumeist Nutzgärten gewesen seien. Die
Vorgärten seien entsprechend dem Siedlungsniveau vielfach als Ziergärten angelegt
worden. Die Durchgrünung der Gartenstadt sei durch Grün im öffentlichen Straßenraum
befördert worden, dessen überwiegend regelhafte Gruppierung einen Rahmen für die
eher zufällige Anordnung der Gartenpflanzen gebildet habe. Die in einem bestimmten
Rhythmus verspringende Fluchtlinie der Häuser verstärke die Unregelmäßigkeit des
privaten Grüns, werde durch die gleichartige Begrenzung zur Straße jedoch wieder
aufgefangen. Zur Gestaltung der Gartenstadt hätten im Bereich der "G. " unterschiedlich
variierte Torbildungen beigetragen, die in der F. straße durch den dichteren Abstand
zweier gegenüberliegender Häuser erzielt worden sei. Da der Torbogen (anders als in
der H. straße) hier nicht geschlossen worden sei, spiele der Kontrast zu dem vor und
hinter der Torsituation liegenden Straßenraum eine besondere Rolle. Auch dort sei nicht
eine vollständige Straßenrandbebauung, sondern der Übergang großzügiger
Hausgärten in öffentliches Grün typisch.
22
Mit Urteil vom 4. Juli 2000, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird,
hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen
verpflichtet, den Klägern einen Vorbescheid zu erteilen, der die planungs- und
denkmalrechtliche Zulässigkeit eines Wohnhauses mit einer Grundfläche von 12 m x 9
m und den erforderlichen Einstellplätzen, die straßenseitig angelegt und gärtnerisch
eingebunden sind, zu bescheinigen. Das Urteil ist dem Beklagten am 18. Juli 2000, den
Klägern am 19. Juli 2000 zugestellt worden. Der Beklagte hat am 16. August 2000, die
Kläger haben am 21. August 2000 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit dem den
Klägern am 27. November 2000, dem Beklagten am 28. Oktober 2000, zugestelltem
Beschluss vom 22. November 2000 hat der Senat die Berufungen zugelassen. Der
Beklagte hat mit am 12. Dezember 2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die
Berufung begründet und sinngemäß einen Berufungsantrag gestellt, die Kläger haben
mit am 24. Januar 2001 eingegangenem Schriftsatz innerhalb der für sie antragsgemäß
um einen Monat verlängerten Berufungsbegründungsfrist ihre Berufung begründet.
23
Die Kläger vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und führen ergänzend aus: Ihnen
stünde ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für das mit ihrem Hauptantrag
bezeichnete Bauvorhaben zu. Gründe des Denkmalschutzes könnten ihnen nur
entgegengehalten werden, soweit das Denkmal W. straße 45 betroffen sei, nicht aber
hinsichtlich der auf dem einzelnen Grundstück nicht realisierten Gartenstadtidee
(Siedlungskonzeption, Gestaltungsidee, Torsituation) als solcher. Dem Garten komme
keine selbständige denkmalrechtliche Bedeutung zu, sondern nur ein akzessorischer
Denkmalwert, der gegenüber dem ihnen, den Klägern, zustehendem, aus § 34 BauGB
folgenden Baurecht nachrangig sei. Es würden nach Durchführung der Baumaßnahme
immer noch ca. 300 qm Grundstücksfläche für die gärtnerische Nutzung verbleiben. Die
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geplante bauliche Nutzung sei objektiv vernünftig und unterfalle dem Schutzbereich des
Art. 14 Abs. 1 GG. Das Erscheinungsbild der Denkmäler W. straße 43 und 41 werde
nicht, jedenfalls nicht mehr als nur geringfügig beeinträchtigt. Gleiches gelte für die
Denkmäler F. straße 2, 3 und 4. Das Verwaltungsgericht hätte jedenfalls dem ersten
Hilfsantrag entsprechen müssen, da durch die Verkleinerung der Baufläche gegenüber
dem mit dem Hauptantrag verfolgten Vorhaben der Garten des Denkmals W. straße 45
in noch geringerem Ausmaß in Anspruch genommen werde.
Die Kläger beantragen,
25
das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem in erster Instanz gestellten
Hauptantrag, hilfsweise nach dem ersten Hilfsantrag zu erkennen.
26
Der Beklagte beantragt,
27
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
28
Er vertritt die Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die der Bebauung in dem
betreffenden Straßenbereich zugrundeliegende und ablesbare Gartenstadtidee
unterbewertet und die privatnützige Verfügbarkeit des Eigentums überbewertet. Es gehe
ungeachtet der zwischenzeitlichen, nicht so gravierenden Veränderungen am Gebäude
W. straße 45 um den Erhalt des Gartenbereichs als solchem, dem im Zusammenhang
des Gesamt- objekts wesentliche Bedeutung zukomme. Der Garten des
Siedlungshauses dokumentiere als Freifläche nicht lediglich irgendeinen Schmuck
innerhalb der Siedlung, sondern vielmehr die einst notwendige Nutzfläche für den
eigenen Bedarf (Selbstversorgung durch Anbau von Obst und Gemüse, Kleintierhaltung,
Fäkalienverrieselung). Gerade weil die Torsituation in der F. straße nicht so ausgeprägt
sei wie in parallelen Zufahrtsstraßen zur "G. ", komme jeder weiteren Bebauung stärkere
Negativwirkung zu. Darüber hinaus sei die Situation im Bereich der ebenfalls unter
Schutz gestellten F. straße noch nahezu völlig in Takt, was das denkmalpflegerische
Interesse am Erhalt der gegebenen Situation bestärke. Die Eigentumsbelange seien
nicht gleichermaßen gewichtig, denn das Wohngebäude W. straße 45 bleibe weiterhin
erhalten und werde entsprechend genutzt. Ohne Not solle der Garten in wesentlichen
Teilen beseitigt werden. Nennenswerte Erhaltungs- und Unterhaltungsaufwendungen
drohten nicht. Im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums, die sich aus seiner
Situationsgebundenheit ergebe, müsse hingenommen werden, dass das Grundstück
nicht möglichst gewinnbringend genutzt und verwertet werden dürfe. In die Abwägung
sei einzustellen, dass die Kläger das Grundstück erst nach denkmalrechtlicher
Unterschutzstellung erworben hätten.
29
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
übereinstimmend verzichtet.
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Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 13. Juni 2001 in Augenschein genommen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift verwiesen.
31
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der vom Beklagten sowie der Bezirksregierung vorgelegten
Verwaltungsakten Bezug genommen.
32
Entscheidungsgründe:
33
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufungen ohne
mündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO).
34
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, die der Kläger unbegründet.
35
Die Klage ist allerdings mit Haupt- und Hilfsanträgen zulässig.
36
Die Kläger sind klagebefugt.
37
Erfordert eine erlaubnispflichtige Maßnahme (wie hier die Veränderung eines den
Garten des Wohnhauses W. straße 45 umfassenden Baudenkmals) nach anderen
gesetzlichen Bestimmungen eine Genehmigung, so haben die hierfür zuständigen
Behörden die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege gemäß § 9 Abs. 3
Satz 1 DSchG NRW in angemessener Weise zu berücksichtigen. In diesen Fällen
entfällt eine besondere denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 DSchG
NRW. Zwar kann auch im Fall einer bauaufsichtlichen Genehmigungsbedürftigkeit die
Erlaubnis nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 DSchG NRW gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG NRW
gesondert beantragt werden. Hiervon haben die Kläger jedoch keinen Gebrauch
gemacht.
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Die von den Klägern geplante Wohnhauserrichtung ist genehmigungspflichtig,
insbesondere liegt ihr Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (vgl.
§ 67 Abs. 1 BauO NRW). Demnach hat die Baugenehmigungsbehörde die Belange des
Denkmalschutzes bei der Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens in
angemessener Weise zu berücksichtigen. Die Prüfung kann auch in einem
Vorbescheidverfahren erfolgen, mit dem durch den Bauherrn - wie hier durch die Kläger
mit dem Streitgegenstand des zweiten Hilfsantrags -(einzelne) Fragen des
Bauvorhabens zur Entscheidung gestellt werden können (vgl. § 71 Abs. 1 BauO NRW).
Dass das Denkmalschutzgesetz selbst kein denkmalrechtliches Vorbescheidverfahren
regelt, ist entgegen der Annahme des Beklagten ohne Belang. Im Falle eines
anderweitigen Genehmigungsverfahrens kommt es gemäß § 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2
DSchG NRW nicht darauf an, ob das Denkmalschutzgesetz einen Vorbescheid kennt,
sondern darauf, welche Genehmigungsmöglichkeiten dasjenige Gesetz vorsieht, das
die Maßnahme erlaubnispflichtig macht. Zu diesen Möglichkeiten gehört der
baurechtliche Vorbescheid. Der Vorbescheid kann sich auf die dem Bauvorhaben
möglicherweise entgegenstehenden Fragen des Denkmalschutzes erstrecken oder
auch beschränken. Dem Sinn des § 71 BauO NRW entspricht es, zu Gunsten des
Bauherrn eine Prüfung beschränkt auf einzelne Fragen seines Vorhabens namentlich
deshalb zu ermöglichen, um ihm den unnötigen Aufwand des auf eine Vollprüfung
gerichteten Baugenehmigungsverfahrens etwa dann zu ersparen, wenn nur einzelne
Fragen des Vorhabens strittig sind. Das Denkmalschutzgesetz steht einem sich auf
denkmalschutzrechtliche Fragen erstreckenden baurechtlichen Vorbescheidverfahren
nicht entgegen. Auch in einem Vorbescheidverfahren sind die Belange des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege mit dem ihnen zukommenden Gewicht vollen
Umfangs angemessen zu berücksichtigen. Mehr wird von § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG
NRW nicht verlangt. Vielmehr bestätigt § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG NRW, dass es mit der
angesprochenen Berücksichtigung der Denkmalschutzbelange in einem anderweitig
erforderlichen Genehmigungsverfahren sein Bewenden hat. Denn danach steht es im
Belieben desjenigen, der eine erlaubnispflichtige Maßnahme ausführen will, ob er eine
denkmalrechtliche Erlaubnis gesondert einholt.
39
Ob ein Vorbescheidantrag, der sich auf denkmalschutzrechtliche Fragen erstreckt, den
Anforderungen des § 71 Abs. 3 BauO NRW genügt und ob diese Anforderungen
eingehalten sind, ist hier keine Frage der Zulässigkeit der auf Erteilung eines
Vorbescheides gerichteten, hilfsweise verfolgten Klage, sondern eine Frage ihrer
Begründetheit.
40
Die Klage ist jedoch mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen unbegründet.
41
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der mit dem Hauptantrag und dem
ersten Hilfsantrag begehrten Baugenehmigungen bzw. auf Erteilung des mit dem
zweiten Hilfsantrag begehrten Vorbescheids, da den Vorhaben auch in den mit den
Hilfsanträgen jeweils verringerten Dimensionen öffentlich-rechtliche Vorschriften,
nämlich Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen (vgl. §§ 71 Abs. 1, Abs. 2, 75
Abs. 1 BauO NRW).
42
Gemäß § 9 Abs. 1 a) DSchG NRW bedarf der Erlaubnis, wer Baudenkmäler verändern
will. Bereits die geplante Veränderung des einen Baudenkmals, das sich nach
Grundstücksteilung auf die Parzellen 833 und 834 erstreckt, ist mit Belangen des
Denkmalschutzes nicht vereinbar. Ob den Bauvorhaben Gründe des Denkmalschutzes
auch deshalb entgegenstehen, weil sie das Erscheinungsbild von Baudenkmälern in
der engeren Umgebung (hier namentlich die Baudenkmäler W. straße 41 und 43 sowie
die F. straße mit der dortigen "Torsituation") beeinträchtigen, bedarf daher keiner
Entscheidung.
43
Die Belange des Denkmalschutzes, die von der Bauaufsichtsbehörde in angemessener
Weise zu berücksichtigen sind (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW), entsprechen den
Belangen, die von der Unteren Denkmalschutzbehörde zu prüfen wären, wenn sie
gesondert über die Erlaubnisfähigkeit der Veränderung eines Baudenkmals zu befinden
hat. Maßgebend ist, ob Gründe des Denkmalschutzes der Erlaubnis entgegenstehen
(vgl. § 9 Abs. 2 a) DSchG NRW). Bei dem gesetzlichen Merkmal "Gründe des
Denkmalschutzes" handelt es sich um einen der vollständigen gerichtlichen Kontrolle
unterliegenden Rechtsbegriff, der sich einer für jeden Einzelfall geltenden
Maßstabfestsetzung weitgehend entzieht. Vorzunehmen ist vielmehr eine von der
Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und
inwieweit die Schutzziele und -zwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede
stehende Maßnahme konkret betroffen sind. Die im Einzelfall erheblichen Umstände
sind zu ermitteln und sodann im Wege der Abwägung zwischen den Belangen des
Denkmalschutzes und den in der Regel privaten Interessen, die für die
erlaubnispflichtige Maßnahme streiten, zu gewichten. Hierbei wird sich ein
schutzwürdiges privates Interesse gegenüber den Belangen der Denkmalpflege um so
eher durchsetzen, je geringfügiger die mit dem Vorhaben notwendig einhergehende
Beeinträchtigung des Denkmals ist, während eine Maßnahme, die den Denkmalwert
wesentlich mindern oder gar aufheben würde, allenfalls in Ausnahmefällen aus
zwingenden Gründen zugelassen werden kann, nachdem zuvor untersucht worden ist,
ob nicht den privaten Belangen auch im Wege der Übernahme des Denkmals durch die
Gemeinde gemäß § 31 DSchG NRW oder durch eine angemessene Entschädigung auf
Grundlage von § 33 DSchG NRW hinreichend Rechnung getragen werden kann.
44
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1997 - 7 A 4406/95 -.
45
Die Abwägung der Belange des Denkmalschutzes und der Interessen der Kläger, die
Parzelle 833 mit einem Mehrfamilienhaus zu bebauen, ergibt, dass dem Vorhaben der
Kläger Gründe des Denkmalschutzes im vorbezeichneten Sinne entgegenstehen.
46
Der Denkmalwert des Baudenkmals W. straße 45 in K. ergibt sich aus den die
bestandskräftige Eintragung in die Denkmalliste des Hausgrundstücks tragenden
Gründen. Das Haus ist danach als Teil der "G. " Dokument einer unter dem Einfluss der
Gartenstadtbewegung entstandenen Wohnsiedlung; der von der W. straße aus
betrachtet rückwärtige Garten (der die Parzelle 833 der Kläger umfasst) ist Teil des
Dokuments. Die Veränderungen, die Haus und Grundstück W. straße 45 vor seiner
Unterschutzstellung gegenüber dem Originalzustand erfahren haben, stellen den
Denkmalwert des Objekts nicht in Frage. Das Baudenkmal ist in Kenntnis der
Veränderungen (hier insbesondere des Gartens durch den Garagenkomplex und die zur
F. straße ausgerichtete Garagenwand nebst Mauer) unter Denkmalschutz gestellt
worden. Vom Denkmalwert der Gesamtanlage ist daher auszugehen, auch wenn die
Veränderungen den Denkmalwert des Objekts gegenüber anderen, nicht in gleichem
Maße veränderten Objekten der "G. " graduell mindern.
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Entgegen der Annahme der Kläger ist der Denkmalwert des Denkmals W. straße 45
(nebst dem rückwärtigen, die Parzelle 833 umfassenden Garten), soweit er sich aus der
Bedeutung der "G. " als Dokument der Gartenstadtbewegung und der städtischen
Siedlungspolitik sowie als Beispiel vieler architektonischer Lösungen des
Einfamilienhauses im Siedlungsbau der 20er Jahre herleitet, nicht deshalb gering oder
gar nicht beachtlich, weil der Beklagte nicht alle der "G. " zugehörenden Grundstücke
unter Schutz gestellt und ferner keine die "G. " erfassende Denkmalbereichssatzung
erlassen hat.
48
Das einzelne Objekt einer aus einer Objektvielfalt bestehenden Siedlung verliert seine
Eigenschaft als Teil des Ganzen nicht dadurch, dass das Ganze nicht als solches
unabhängig von den Einzelmaßnahmen dem Denkmalschutz unterworfen wird. Die
Anwendungsbereiche des Schutzes von Einzeldenkmälern gemäß §§ 2, 3 DSchG NRW
und des Schutzes des Erscheinungsbildes von Denkmalbereichen gemäß §§ 2 Abs. 3,
5 DSchG NRW schließen sich nicht gegenseitig aus. Dies folgt schon aus der
Legaldefinition in § 2 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW. Wenn nach dieser Vorschrift
Denkmalbereiche auch solche Mehrheiten von baulichen Anlagen sind, bei denen nicht
jede dazugehörige einzelne bauliche Anlage die Voraussetzungen des Abs. 1, nämlich
Denkmal zu sein, erfüllt, so setzt diese Vorschrift gerade voraus, dass ein
Denkmalbereich auch einzelne Baudenkmäler erfassen kann. Die Ausweisung eines
Denkmalbereichs kann in Fällen der hier vorliegenden Art zu der Unterschutzstellung
der einzelnen Denkmäler hinzutreten und unter Umständen sogar angezeigt sein, um
das Umfeld der einzelnen Denkmäler vor nachteiligen Veränderungen zu schützen.
Hiervon unberührt bleibt die Pflicht des Beklagten, ein Gebäude sowie ggf. einen
zugehörigen Garten, die denkmalwert sind, auch dann als solches in die Denkmalliste
einzutragen, wenn sie innerhalb eines Denkmalbereichs liegen.
49
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. April 1997 - 7 A 523/95 -.
50
Unerheblich ist auch, ob der Beklagte zu Recht von der Unterschutzstellung anderer zur
"G. " gehörender Gebäude und Gärten abgesehen hat. Zwar hat er ausweislich der zu
Protokoll über den Ortstermin des Verwaltungsgerichts am 23. März 2000 abgegebenen
Erläuterung davon abgesehen, die zum Konzept der "G. " gehörenden Häuser längs des
51
R. M. unter Schutz zu stellen, weil sie in der Nachkriegszeit stark überformt worden sind.
Selbstverständlich können Veränderungen eines Gebäudes ein derartiges Gewicht
haben, dass es die für die Unterschutzstellung erforderliche Bedeutung (vgl. § 2 Abs. 1
Satz 2 DSchG NRW) verliert, weil es etwa in einer Weise verändert worden ist, dass als
Folge ein Objekt entstanden ist, welches Gestalt und Charakter ganz wesentlich durch
die neu errichteten Bestandteile erhalten hat.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1999 - 7 A 3387/98 -.
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Ob dies bei den jeweiligen nicht unter Schutz gestellten Gebäuden nebst Gärten
festzustellen war, ist jedoch deshalb unerheblich, weil dies an der Bedeutung der unter
Schutz gestellten Objekte nichts ändert. Namentlich ist nicht entscheidungserheblich,
wie viele Wohngrundstücke der früheren "G. " in die Denkmalliste eingetragen worden
sind, da mit Bestandskraft der Eintragung in die Denkmalliste feststeht, dass die
einzelnen Objekte - hier das Hausgrundstück W. straße 45 einschließlich der Parzelle
833 - jeweils für sich bedeutend sind, und zwar als Bestandteil der "G. ". Im Übrigen sind
nach der vom Beklagten zur Gerichtsakte überreichten Übersicht eine Vielzahl von
Objekten fortlaufend bei nur relativ geringfügigen Unterbrechungen entlang der W.
straße in die Denkmalliste eingetragen und durchaus in der Lage, einen
Siedlungszusammenhang zu vermitteln.
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Der Denkmalwert des Hauses W. straße 45 nebst der Parzelle 833 ergibt sich gerade
auch aus dem Verhältnis von überbauter Grundstücksfläche zum Gartenanteil.
Charakteristisch für ein im Zuge der so genannten Gartenstadtbewegung entstandenes
Gebäude sind gerade die verhältnismäßig großen, rückwärtig der Wohnbebauung
gelegenen Gärten. Dies hat der Beklagte im einzelnen dargelegt, es wird durch die von
ihm überreichte Literatur (Kampffmeyer, Die Deutsche Gartenstadtbewegung, Berlin,
1911) ergänzend gestützt und ist auch vom Verwaltungsgericht nicht anders bewertet
worden. Die Kläger führen hiergegen nichts an, was zu vertiefenden Ausführungen
Anlass geben würde. Die Kläger meinen, typisch sei die Bebauung der Straßenränder
auf relativ kleinen Grundstücken. Ob die nicht überbaute Fläche eines Grundstücks als
klein oder groß anzusehen ist, hängt allerdings von den in Bezug gesetzten nur relativ
bedeutsamen Maßen ab. Für die entlang der W. straße unter Schutz gestellten Häuser -
und zu diesen gehört das mit seiner Nordseite zur F. straße gelegene Hausgrundstück
W. straße 45 nebst der rückwärtigen Parzelle 833 - hat der Beklagte zu Recht
angenommen, dass die jeweils nicht überbaute Grundstücksfläche relativ groß sei. So
ergibt sich für das Hausgrundstück W. straße 45 nebst Parzelle 833 eine nicht
überbaute Grundstücksfläche von rund 5/6 der gesamten Grundstücksgröße
(Grundstücksgröße grob 55 m * 18 m = 990 qm; überbaute Grundfläche: Wohnhaus
nebst Anbau und Garage: 9 m * 10,80 m + 4 m * 5 m + 6 m * 9 m = 162,2 qm). Die
Grundstücksfläche ist darüber hinaus in ihrer absoluten Größe mit rund 1 000 qm
durchaus nicht unerheblich. An der Bedeutung dieser Bezüglichkeiten ändert sich nichts
dadurch, dass verschiedene andere Grundstücke eine bezogen auf die
Grundstücksfläche noch kleinere überbaute Grundstücksfläche aufweisen. Dass der
rückwärtige Garten auch angesichts der sich für das Hausgrundstück W. straße 45
ergebenden Verhältnisse von Wohnbebauung und Gartenfläche denkmalerhebliche
Aussagekraft hat, ergibt sich im Übrigen - wie ausgeführt - aus der im vorliegenden
Verfahren nicht zur Überprüfung stehenden denkmalrechtlichen Unterschutzstellung.
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Die vorhandene Bebauung des rückwärtigen Gartens durch die Doppelgarage und die
zur F. straße gelegene Einfriedungsmauer beeinträchtigt zwar den Denkmalwert, stellt
55
ihn jedoch - wie ausgeführt - nicht in Frage. In dieser Situation ist jede zusätzliche
Bebauung des Gartens in besonderem Maße geeignet, den dem Garten noch
zukommenden Aussagewert in Frage zu stellen. Insbesondere gilt das aber für
Vorhaben der hier in Rede stehenden Größenordnung, wobei der Senat dem
Verwaltungsgericht nicht in der Annahme zu folgen vermag, dass das mit dem
Vorbescheid zur Genehmigung gestellte Vorhaben eine noch hinnehmbare
Beeinträchtigung des Denkmals nach sich ziehen würde. Allen mit dem Hauptantrag
und den Hilfsanträgen zur Genehmigung gestellten baulichen Anlagen ist gemein, dass
letztlich der Eindruck zweier bebauter Grundstücke (statt bislang eines Grundstücks)
entstünde. Die die beiden Wohnhäuser umgebende Gartenfläche wäre im Verhältnis zur
typischen Situation eines der Gartenstadtidee zuzurechnenden Grundstücks, wie sie
durch das Denkmal W. straße 45 (einschließlich der Parzelle 833) dokumentiert wird,
marginal. Insbesondere das Gebäude auf dem Grundstück der Kläger würde lediglich
noch durch einen gewissen Gartenkranz umgeben, dem jeder Eindruck der Tiefe fehlte.
Die optischen Auswirkungen der geplanten Bebauung würden im Vergleich zu einigen
anderen Grundstücken der "G. " besonders deutlich hervortreten, da das Grundstück
unmittelbar an die F. straße angrenzt und von dort (bis auf das Teilstück der die
vorhandene Garage begrenzenden Mauer) unmittelbar eingesehen werden kann. Eine
dem Denkmal auch nur annähernd anhand der erkennbaren Gegebenheiten ablesbare
Aussage über das in der Entstehungszeit prägende Verhältnis von Gartenfläche und
überbauter Grundstücksfläche verbliebe nicht.
Eine solche Denkmalbeeinträchtigung, die hier allerdings bereits das Ausmaß nahezu
einer Zerstörung des Aussagewertes des Denkmals erreichen würde, ist nicht durch
überwiegende schutzwürdige Belange der Kläger gerechtfertigt. Die Kläger werden
durch die Versagung der Baugenehmigung bzw. des Vorbescheides nicht unzumutbar
und unverhältnismäßig beeinträchtigt.
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Das Interesse der Kläger, ihr Grundstück im Rahmen des nach § 34 BauGB Zulässigen
zu bebauen, ist nach Maßgabe der hier gegebenen Besonderheiten des Einzelfalls
gering gewichtig. Die Denkmalpflege ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang,
die das Eigentum einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG
rechtfertigen. Der Eigentümer eines geschützten Denkmals unterliegt einer gesteigerten
Sozialbindung. Sie ergibt sich aus der Situationsgebundenheit des Grundstücks.
Grundsätzlich muss es der Eigentümer eines Denkmals hinnehmen, dass ihm eine
möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 m.w.N.
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Den Klägern ist es aus diesen Gründen zuzumuten, dass sie ihr Grundstück nicht durch
Bebauung mit einem Wohnhaus nutzen können. Maßgebend ist für die erforderliche
Abwägung nicht allein die im Eigentum der Kläger stehende Parzelle. Die Parzelle ist
Teil eines Denkmals, das am 2. Juni 1995 unter Denkmalschutz gestellt worden ist und
damals noch aus einer Parzelle bestand. Dass dieses Grundstück später parzelliert
wurde, ändert am Objekt der Unterschutzstellung nichts. Denkmal ist weiterhin das eine
Wohnhaus mit zugehörigem großen Garten in seinen ursprünglichen Dimensionen. Die
Frage, wann von einer nicht mehr rentablen und deshalb ohne entsprechende, eine
solche Situation auffangende Regelung mit der Sozialbindung des Eigentums nicht zu
vereinbarenden Unterschutzstellung auszugehen ist, stellt sich bei diesen
Gegebenheiten nicht. Das Denkmal ist mit einem Wohnhaus bebaut, dessen
wirtschaftlich sinnvolle Nutzung auch unter Berücksichtigung der dem Denkmal
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zugehörigen relativ großen Gartenfläche nicht in Rede steht.
Die Versagung der Baugenehmigung bzw. des Vorbescheides ist schließlich nicht im
Ergebnis unverhältnismäßig. Die Kläger haben die von dem unter Schutz gestellten
Grundstück abgetrennte Parzelle 833 nach denkmalrechtlicher Unterschutzstellung
erworben. Sie mussten daher davon ausgehen, dass die Parzelle nur insoweit
selbständig baulich nutzbar ist, wie dies mit dem Anliegen der denkmalrechtlichen
Unterschutzstellung des zuvor einen Grundstücks vereinbar ist. Auch aus dem dem
Voreigentümer erteilten Vorbescheid können die Kläger nichts zu ihren Gunsten
herleiten. Der mehrmals verlängerte Vorbescheid vom 14. September 1993 bezieht sich
nur auf Fragen des Planungsrechts, nicht aber auf denkmalrechtliche Fragen und
entfaltet daher insoweit weder eine Bindungswirkung noch lässt sich aus ihm
Vertrauensschutz hinsichtlich der zu prüfenden Belange der Denkmalpflege herleiten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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