Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.02.2009

OVG NRW: form, verschulden, hindernis, zustellung, richteramt, rechtsmittelbelehrung, vertretung, hochschule, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 3218/08
Datum:
25.02.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 3218/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 2724/08
Tenor:
Der sinngemäß gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein
beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen den
Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. September
2008 wird abgelehnt.
Gerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfeverfahren nicht
erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
1
Der Senat wertet das mit dem am 5. Dezember 2008 eingegangenen Schriftsatz
verfolgte Rechtsschutzbegehren zugunsten des Klägers allein als Antrag, ihm für einen
beabsichtigten, durch einen Rechtsanwalt einzulegenden, formgerechten Antrag auf
Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln
vom 17. September 2008 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt
beizuordnen. Denn allein dieser Antrag könnte zu der von dem Kläger offensichtlich
erstrebten Überprüfung des verwaltungsgerichtlichen Urteils führen, während der nach
dem Inhalt der Eingabe zugleich gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung
unzulässig wäre. Es fehlte - wie dem Kläger aufgrund der dem Gerichtsbescheid
beigefügten Rechtsmittelbelehrung bekannt gegeben und ausweislich seiner eigenen
Einlassung auch im Ansatz bewusst gewesen ist - bei der Antragstellung an der nach §
67 Absätze 2 und 4 VwGO vorgeschriebenen Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes
mit Befähigung zum Richteramt.
2
Der so verstandene Antrag kann allerdings keinen Erfolg haben. Denn ein noch
anwaltlich zu stellender Zulassungsantrag böte entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114
Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
3
Da die Antragsfrist für einen (formgerecht gestellten) Zulassungsantrag (vgl. §§ 84 Abs.
2 Nr. 2, 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) nach Zustellung des angefochtenen
Gerichtsbescheides an den Kläger am 21. Oktober 2008 bereits mit Ablauf des 21.
November 2008 verstrichen ist, könnte ein solcher Antrag nur Erfolg haben, wenn dem
Kläger nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in diese Frist gewährt werden könnte. Das
ist jedoch nicht der Fall. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat,
den in der Prozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelf innerhalb der
Rechtsbehelfsfrist in der nach § 67 VwGO vorgeschriebenen Form einzulegen,
grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er zunächst Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat und nicht vernünftigerweise mit
einer Ablehnung rechnen musste. Voraussetzung dafür ist aber, dass noch innerhalb
der Rechtsbehelfsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden
ist. Dazu gehört die auf dem eingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, § 166 VwGO i. V. m. § 117 ZPO.
4
Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, NVwZ 2004,
888, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2006 - 12 A 3609/06 -, vom 28.
Juni 2007 - 12 A 4569/06 - und vom 9. Februar 2009 - 12 A 230/09 -.
5
Schon der Prozesskostenhilfeantrag als solcher ist bei einem Eingang am 5. Dezember
2008 jedoch verspätet gestellt worden, ohne dass der Kläger mit der bloßen
Behauptung, ihn seines Erachtens termingemäß abgesandt zu haben, ein mangelndes
Verschulden an der Fristversäumung i. S. v. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO, auf der der Senat
in seinem Schreiben vom 30. Dezember 2008 hingewiesen hat, glaubhaft gemacht
hätte.
6
Unabhängig davon hätte nach § 60 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz i. V. m. Satz 3 VwGO die
versäumte Rechtshandlung binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses
nachgeholt werden müssen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Das Hindernis der Unkenntnis
ist durch das dem Kläger nach eigenen Angaben am 17. Januar 2009 zugegangene
Schreiben des Senats vom 30. Dezember 2008 beseitigt worden, während der Kläger
die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch erst
unter dem 9. Februar 2009 (Eingang bei Gericht: 17. Februar 2009) nachgereicht - also
schon mehr als 3 Wochen später überhaupt abgesandt - hat.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
8
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
9
10