Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.11.2001
OVG NRW: klinikum, stationäre behandlung, bad, angina pectoris, notlage, patient, notfall, unterrichtung, mittellosigkeit, kontrolle
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 3477/00
Datum:
29.11.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 3477/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 980/99
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der 1942 geborene türkische Staatsangehörige K. T. - ein im Ruhestand befindlicher
vormaliger Religionsbeauftragter der türkischen Regierung, der früher auch in
Deutschland als islamischer Geistlicher (I. H. ) tätig gewesen war - hielt sich seit Mitte
Januar 1997 besuchsweise in der Bundesrepublik bei Freunden und zwar zuletzt im
Bereich M. auf. Dabei erlitt er am 7. März 1997 bei einem Gebetstreffen in den
Räumlichkeiten des türkisch-islamischen Kulturvereins in Minden einen Herzinfarkt,
wurde noch am gleichen Tage als Notfall in das Klinikum M. , dessen Betreiber der
Kläger ist, eingeliefert und dort bis zum 27. März 1997 behandelt.
2
Am 14. März 1997 stellte Herr T. beim Beklagten einen Antrag auf Übernahme der
Krankenhausbehandlungskosten. Zur Begründung gab er in einer ergänzenden
Erklärung vom 21. März 1997 an, nicht über genügend Einkommen und auch nicht über
eigenes Vermögen zu verfügen, um die Krankenhauskosten selbst bezahlen zu können.
Seine Bemühungen, die Kosten seiner Krankenhausbehandlung von dritter Seite
erstattet zu erhalten, seien gescheitert. Spätere Bemühungen der Beteiligten
bestätigten, dass ein anderer als unmittelbarer Kostenträger nicht in Betracht kam.
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Nachdem sich der Beklagte anfänglich geweigert hatte, wurden mit Bescheiden vom 15.
März 1999 die Krankenhausbehandlungskosten für die Zeit vom 7. März bis zum 27.
März 1997 vom Beklagten doch noch aus Sozialhilfemitteln übernommen.
Bereits am 30. März 1997 war Herr T. auf Grund eines akuten Angina- Pectoris-Anfalls
wiederum als Notfall im Klinikum M. aufgenommen worden. Er erlitt dort am 31. März
1997 einen Reinfarkt, wurde unter anfänglichem Einsatz von Elektroschocks
kardiopulmonal reanimiert und anschließend auf der Intensivstation einer
mehrstündigen Lysebehandlung unterzogen. Im weiteren Verlauf erhielt er neben
Schmerzmitteln gegen Beschwerden in der Brust insbesondere Medikamente, um den
Wiederverschluss der Herzkranzgefäße zu verhindern und den Kreislauf zu
stabilisieren. Als sich sein Zustand weit genug gebessert hatte, wurde am Morgen des 3.
April 1997 eine Koronarangiographie durchgeführt. Es wurde eine hochgradige
Verengung eines der drei großen Äste der Herzkranzgefäße festgestellt, bei der mittels
eines Ballonkatheders eine Dehnung durchzuführen war. Diese Behandlungsmethode
war seinerzeit am Mindener Klinikum noch nicht möglich. Dementsprechend erfolgte
wahrscheinlich noch in den Mittags- oder Nachmittagsstunden des 3. April 1997 auf
ärztlicher Ebene eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Herz- und
Diabeteszentrum Bad Oeynhausen, bei der Herr T. mit der getroffenen Diagnose
vorgestellt, das weitere Vorgehen besprochen und wegen der Dringlichkeit des Falles
eine Übernahme des Patienten am 4. April 1997 auf Abruf direkt in das
Herzkatheterlabor der Spezialklinik vereinbart wurde.
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Nachdem das Herz- und Diabeteszentrum Bad Oeynhausen wohl am Morgen des 4.
April 1997 - einem Freitag - den in Aussicht gestellten Termin bestätigt hatte, erfolgte
noch am gleichen Tage die Verlegung des Patienten, der um 11.48 Uhr im Herz- und
Diabeteszentrum Bad Oeynhausen aufgenommen wurde. Im Herzzentrum führte man
am selben Tage eine Dilation des Herzkranzgefäßes (PTCA-Behandlung) durch und
legte einen Stent.
5
In einem Kostenübernahmeantrag des Herzzentrums Bad Oeynhausen vom 4. April
1997, der beim Beklagten - Sozialamt - am 7. April 1997 einging, wurde als
Aufnahmegrund "Normalfall", als aufnehmende Fachabteilung "Intensivmedizin", als
Einweisungsdiagnose "koronare Herzkrankheit" und als Aufnahmediagnose
"Koronararteriosklerose" angegeben. In einer nachgereichten ärztlichen Stellungnahme
vom 7. April 1997 wird die Frage zum Vorliegen einer "Notaufnahme" bejaht. Mit der
gesonderten Entlassungsanzeige vom 8. April 1997 - Eingang beim Beklagten am 9.
April 1997 - teilte das Herzzentrum Bad Oeynhausen mit, dass Herr T. in den
Morgenstunden des 7. April 1997 in das Klinikum M. rückverlegt worden sei. Eine
solche wegen der begrenzten Kapazität des Herzzentrums unverzüglich nach der
Spezialbehandlung regelmäßig vorgenommene Rückverlegung wird üblicherweise vom
Herzzentrum rechtzeitig vorher telefonisch angekündigt.
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Nach dem Aufnahmeschein des Klinikums M. ist der Patient in Folge der Verlegung am
7. April 1997 - einem Montag - um 14.08 Uhr dort wieder aufgenommen worden. Gegen
15.00 Uhr traf er auf der Normalstation der Inneren Abteilung/Kardiologie ein. Die
dortige Nachbetreuung sollte nach dem Überweisungsbericht des Herzzentrums vom
28. April 1997 der weiteren Mobilisation des Herrn Türkyilmaz, der Kontrolle von
Blutbild, Leberwerten und weiteren Risikofaktoren sowie der Einstellung auf die
Medikamentierung dienen und wurde zur weiteren Diagnostik - Lungenübersichtsbild,
EKG und Langzeit-EKG - genutzt. Am 16. April 1997 wurde Herr T. aus dem Klinikum M.
7
entlassen.
Mit Aufnahmescheinen/Kostenübernahmeanträgen vom 22. April 1997 machte der
Kläger zum einen die Kosten für die Krankenhausbehandlung vom 30. März bis zum 4.
April 1997 und zum andern die Kosten für die Krankenhausbehandlung vom 7. April bis
zum 16. April 1997 geltend. Für den erstgenannten Zeitraum wird in den Formularen
eine "Notaufnahme" angenommen. Für den späteren Zeitraum verweist der
Aufnahmeschein/Kostenübernahmeantrag lediglich auf die Verlegung aus dem
Herzzentrum Bad Oeynhausen und die Aufnahmediagnose "Koronararteriosklerose".
Die beigefügte ärztliche Stellungnahme vom 16. April 1997 ordnet den Fall als
"Notaufnahme" ein. In dem "internen Aufnahmeschein" des Klinikums M. wird als
Aufnahmegrund nicht "Notfall" mit den veranlassenden Stellen bei einer Notaufnahme
"Rettungsdienst", "Notarzt" oder "Polizei", sondern "Normalfall (Ziffer 01)" angegeben.
8
Durch Bescheid vom 27. August 1997 lehnte der Beklagte das
Kostenübernahmebegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sich für
Herrn T. wegen der vorrangigen Einstandspflicht Dritter keine Ansprüche nach dem
BSHG ergäben und somit auch keine Kostenersatzansprüche des Klägers nach § 121
BSHG bestünden. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 26. September 1997
Widerspruch ein.
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Dem Widerspruch des Klägers gab der Landrat des Kreises M. -L. durch
Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1999 teilweise statt, nämlich insoweit, als die
stationären Behandlungskosten für die Zeit vom 30. März bis zum 4. April 1997 aus
Mitteln der Sozialhilfe übernommen wurden. Im Übrigen wies er den Widerspruch durch
den Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1999 mit der Begründung zurück, dass es
sich bei der Rückverlegung des Patienten T. aus dem Herzzentrum Bad Oeynhausen in
das Klinikum M. am 7. April 1997 nicht um einen Eilfall im Sinne von § 121 BSHG
gehandelt habe. Soweit die Aufnahme des Patienten im Herzzentrum Bad Oeynhausen
in deren Kostenübernahmeantrag vom 4. April 1997 ausdrücklich als "Normalfall"
bezeichnet worden sei, könne für die Rückverlegung des Herrn T. in das Klinikum M. am
7. April 1997 nichts anderes gelten. Da davon auszugehen sei, dass vor der jeweiligen
Verlegung des Patienten zwischen den beteiligten Krankenhäusern eine Absprache
erfolgt sei, hätte es beiden Kliniken möglich sein müssen, den Beklagten vor der
Verlegung des Patienten in ihr Krankenhaus entsprechend in Kenntnis zu setzen und
Kostenübernahmeanträge zu stellen. Dies sei offensichtlich versäumt worden.
10
Hiergegen hat der Kläger unter dem Aktenzeichen 6 K 980/99 Klage erhoben. Die Klage
ist vom Verwaltungsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit einer
auf Erstattung gerichteten Klage 6 K 962/99 der Trägergesellschaft des Herz- und
Diabeteszentrums Bad Oeynhausen verbunden worden.
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Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen folgendes vorgetragen:
Die stationäre Behandlung des Herrn T. in der Zeit vom 7. April bis zum 16. April 1997
sei nicht etwa als neue Behandlung eines sog. Normalfalles zu bewerten, sondern stelle
sich vielmehr medizinisch als Fortführung der Behandlung des Notfalls vom 30. März
1997 dar. Aus medizinischer Sicht handele es sich um eine objektiv gerechtfertigte,
einheitliche Behandlung der Koronar- insuffizienz unabhängig davon, dass der Patient
zwischenzeitlich in die Spezialklinik eines anderen Krankenhausträgers verlegt worden
sei. Die Nachbetreuung des Patienten im Klinikum M. nach dessen Rückverlegung aus
dem Herzzentrum Bad Oeynhausen sei insbesondere deshalb notwendig gewesen,
12
weil der Patient erst sieben Tage zuvor reanimiert worden sei und deshalb
Rhythmusstörungen anderer Genese zunächst hätten ausgeschlossen werden müssen.
Darüber hinaus hätten noch erhebliche Beschwerden auf Grund der vorausgegangenen
kardiopulmonalen Reanimation bestanden. Die nochmalige stationäre Aufnahme des
Patienten am 7. April 1997 sei somit durch die Schwere der vor der PTCA mit Stent-
Einlage bestehenden Erkrankung, insbesondere der durchgeführten Reanimation,
begründet gewesen und die ab diesem Zeitpunkt durchgeführten
Behandlungsmaßnahmen hätten vom medizinischen Standpunkt aus sofort erfolgen
müssen. Die im Widerspruchsbescheid vorgenommene Aufspaltung des einheitlichen
Lebenssachverhalts sei demgegenüber künstlich und widerspreche den medizinischen
Notwendigkeiten. Hätte das Klinikum M. der Rückverlegung des Patienten aus dem
Herzzentrum Bad Oeynhausen zur Weiterführung der am 30. März 1997 begonnenen
Behandlung der Koronar-insuffizienz bis zu einer Entscheidung über einen erneuten
Kostenübernahmeantrag durch den Beklagten widersprochen, so hätte die Gefahr
bestanden, dass dann die weitere medizinische Behandlung zu spät gekommen wäre.
Es habe sich ab dem 7. April 1997 um eine medizinisch notwendige Weiterbehandlung
des Notfalls vom 30. März 1997 gehandelt, bei dem Lebensgefahr für den Patienten
bestanden habe.
Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 27. August 1997 in der Fassung
des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises M. -L. vom 23. Februar 1999 zu
verpflichten, die Kosten für die stationäre Behandlung des Herrn K. T. im Klinikum M. in
der Zeit vom 7. April 1997 bis zum 16. April 1997 in Höhe von 5.230,53 DM aus Mitteln
der Sozialhilfe zu übernehmen.
14
Der Beklagte hat beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16
Das Verwaltungsgericht hat den Oberarzt Dr. med. K. als sachverständigen Zeugen zu
Fragen im Zusammenhang mit der Verlegung des Patienten T. in das Herzzentrum Bad
Oeynhausen am 4. April 1997 und seiner Rückverlegung in das Klinikum Minden am 7.
April 1997 vernommen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 15. Mai 2000 verwiesen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen und
zur Begründung ausgeführt, bei der gebotenen zeitabschnittsweisen Betrachtung sei für
den streitigen Behandlungszeitraum nicht vom Vorliegen eines Eilfalles auszugehen,
d.h. nicht von einer plötzlich auftretenden Notsituation, in der keine Möglichkeit der
vorherigen Unterrichtung des Beklagten bestanden habe.
18
Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Er begründet
seine Berufung maßgeblich damit, dass es sich bei sämtlichen im Klinikum M. vom 30.
März 1997 bis zum 16. April 1997 durchgeführten medizinischen Maßnahmen um eine
einheitliche Behandlung gehandelt habe, die in medizinischer Hinsicht dringend zur
Besserung der Krankheitsfolgen und zur weitgehenden Verringerung des Risikos eines
erneuten Infarktes mit möglicherweise tödlichem Ausgang für den Patienten erforderlich
gewesen sei. In ununterbrochener und aus medizinischer Sicht erforderlicher
Fortführung der im Klinikum M. anlässlich der erneuten Herzattacke eingeleiteten
19
ärztlichen Maßnahmen stellten sowohl die Behandlung im Herzzentrum Bad
Oeynhausen als auch die Abschlussbehandlung wieder im Klinikum M. einen
einheitlichen Eilfall im Sinne von § 121 BSHG dar. Dieser habe auch nicht dadurch
zwischenzeitlich geendet, dass dem Beklagten der erneute Krankenhausaufenthalt des
Patienten T. zur Kenntnis gekommen sei. Insbesondere wenn - wie hier - die
medizinische Weiterversorgung objektiv erforderlich gewesen sei, gebe es nämlich
keinen rechtfertigenden Grund, wegen der Unterrichtung die Gefahr
heraufzubeschwören, dass trotz gegebener Mittellosigkeit für einen Zwischenzeitraum
weder ein Anspruch des Nothelfers nach § 121 BSHG noch ein Sozialhilfeanspruch des
Hilfeempfängers entstehe. Die vorübergehende Verlegung in eine Klinik mit besseren
diagnostischen und therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten stelle in Fällen
schwerer Erkrankungen einen typischen Verlauf dar, so dass auch die im Anschluss an
die Rückverlegung aus Bad Oeynhausen vom 7. April bis zum 16. April 1997 im
Klinikum M. gewährte Behandlung als Fortführung der einheitlich eingeleiteten
ärztlichen Maßnahmen und deshalb insgesamt als "Eilfall" zu werten sei. Dass die
Voraussetzungen eines Eilfalles bei Aufnahme des Patienten T. am 30. März 1997 im
Klinikum M. erfüllt gewesen seien, werde auch vom Beklagten nicht bestritten. An der
Hilfebedürftigkeit des Patienten habe sich aber bis zum 16. April 1997 im
sozialhilferechtlichen Sinne nichts geändert.
Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und entsprechend dem erstinstanzlichen
Klageantrag zu erkennen.
21
Der Beklagte beantragt,
22
die Berufung zurückzuweisen.
23
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Streitakte, der
Gerichtsakte 6 K 962/99 Minden (16 A 3534/00 OVG NRW) und der vom Beklagten
überreichten Verwaltungsvorgänge (1 Ordner) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
25
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Das Gericht kann die beantragte Verpflichtung des Beklagten, die Kosten für die
Behandlung des Herrn T. aus der Zeit vom 7. April bis zum 16. April 1997 im Klinikum
M. zu erstatten, nicht gemäß § 113 Abs. 5 VwGO aussprechen, weil die Ablehnung der
begehrten Erstattung durch Bescheid vom 27. August 1997 und den zugehörigen
Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises M. -L. vom 23. Februar 1999
rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme der Kos- ten in
Höhe von 5.230,53 DM für die stationäre Krankenhausbehandlung des Herrn K. T. in
der Zeit vom 7. April bis zum 16. April 1997.
28
Die Voraussetzungen des als Rechtsgrundlage allein in Frage stehenden § 121 BSHG
sind vorliegend nicht gegeben. Zum einen fehlt es im hier maßgeblichen Zeitraum
bereits begrifflich an einem Eilfall im Sinne der genannten Vorschrift. Zum anderen steht
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einem Erstattungsanspruch ab 9. April 1997 jedenfalls die Kenntnis des Trägers der
Sozialhilfe von der Notlage entgegen.
Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe
bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, so sind ihm
gemäß § 121 BSHG auf Antrag die Aufwendungen im gebotenen Umfang zu erstatten,
wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat und
insofern er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt.
30
Die Vorschrift gibt einem Dritten ("jemand") als so genanntem Nothelfer einen strikten
öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch gegen den an sich für die
Hilfegewährung zuständigen Träger der Sozialhilfe, um durch die Gewährleis-tung
eines zahlungsfähigen Schuldners die Hilfsbereitschaft Dritter im Notfall zu erhalten und
zu stärken.
31
Vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. III/1799 S. 61 zu § 114;
BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 32.89 -, FEVS 44, 89 (91) = NVwZ 1993,
995; Jehle, Die Hilfeleistung Dritter in Eilfällen (§ 121 BSHG), ZfSH 1963, 289; Fichtner,
BSHG, § 121 Rn. 1; Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, Stand Juli 2001, § 121
Rn. 1.
32
Nach ständiger Rechtsprechung der Sozialhilferechtssenate des angerufenen
Oberverwaltungsgerichts setzt das Vorliegen eines Eilfalles im Sinne von § 121 BSHG
voraus, dass in einer plötzlich auftretenden Notlage nach den Besonderheiten des
Einzelfalles durch den Nothelfer sofort geholfen werden muss. Insoweit ist
ausschlaggebend, dass der Nothelfer angesichts des ihm bekannten Sachverhalts bei
objektiver Beurteilung berechtigter Weise davon ausgehen kann, sofort Hilfe leisten zu
müssen, statt abzuwarten, bis die Notlage dem Sozialhilfeträger bekannt wird oder gar
die Frage der Kostentragung geklärt worden ist.
33
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. Mai 2000 - 22 A 662/98 -, DVBl 2001, 577 = ZfSH/SGB
2001, 419; und - 22 A 1560/97 -, ZfSH/SGB 2001, 340; Beschluss vom 11. Februar 1999
- 16 A 5817/96 -; Urteil vom 31. Oktober 1997 - 24 A 5466/95 -; Urteil vom 30. Oktober
1997 - 8 A 5887/95 -, FEVS 48, 272 = NWVZ-RR 1998, 756 = ZfSH/SGB 1998, 268 =
ZfS 1998, 245 = NWVBl 1998, 447; Urteil vom 27. März 1990 - 8 A 327/88 -, FEVS 41,
76 = NVwZ 1990, 1097 = NDV 1990, 35.
34
Gemessen daran bedarf es keiner näheren Ausführungen und ist auch zwischen den
Beteiligten unstreitig, dass die Aufnahme des Patienten K. T. in das Klinikum M. am 30.
März 1997 auf Grund eines akuten Angina-Pectoris-Anfalls mit anschließendem
Reinfarkt als Hilfeleistung in einem Eilfall anzusehen ist.
35
In der Spruchpraxis der ehemaligen Sozialhilferechtssenate des angerufenen
Oberverwaltungsgerichts ist hingegen die Frage, ob ein Eilfall bei der Aufnahme in ein
Krankenhaus regelmäßig ohne weiteres auch die weitere stationäre Behandlung des
Patienten bis zu seiner Entlassung umfasst, unterschiedlich beantwortet worden.
Bejahend: OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 1997 - 24 A 5466/95 -; verneinend: OVG
NRW, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A 5887/95 -, aaO.
36
Nach der vom früheren 8. Senat vertretenen Auffassung dauert ein mit der Notaufnahme
begonnener Eilfall im Sinne des § 121 Satz 1 BSHG nur an, solange es nicht möglich
37
oder nicht zumutbar ist, den Träger der Sozialhilfe von der Notlage in Kenntnis zu
setzen. Maßgeblich soll insoweit die Situation im jeweiligen für die
Behördenentscheidung relevanten Leistungsabschnitt sein. Dazu führt der frühere 8.
Senat in seinem Urteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A 5887/95 -, aaO, aus:
"In der Rechtsprechung ist diese Rechtsfrage zwar umstritten. Teilweise wird insoweit
die Auffassung vertreten, für die Beurteilung eines Eilfalles im Sinne des § 121 Satz 1
BSHG sei bei der Krankenhilfe nach § 37 BSHG im Hinblick auf die Dauer der
Krankenhausbehandlung allein maßgeblich, ob die ununterbrochene Fortführung der
eingeleiteten ärztlichen Maßnahmen bis zum Ende der Krankenhausbehandlung aus
medizinischer Sicht erforderlich war; es komme hingegen nicht darauf an, ob es (dem
Krankenhausbetreiber oder dem Hilfebedürftigen) möglich und zumutbar war, den
Sozialhilfeträger noch vor einem möglichen Entlassungszeitpunkt von der Notlage in
Kenntnis zu setzen.
38
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 1995 - 24 A 2777/92 - unter Berufung auf
OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 1982 - 8 A 115/81 -.
39
Demgegenüber geht der Senat davon aus, dass die Voraussetzungen eines Eilfalles im
Sinne der genannten Bestimmung nur so lange erfüllt sind, wie es dem in der Notlage
Befindlichen (oder unter Umständen auch dem Nothelfer) nicht möglich ist, den Träger
der Sozialhilfe von der Notlage zu unterrichten, so dass dieser den Hilfefall prüfen und
über die erforderliche Hilfegewährung entscheiden kann.
40
Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 12. März 1997 - 8 A 1357/94 -; HessVGH, Urteil
vom 4. Oktober 1994 - 9 UE 1570/92 -, ZfF 1995, S. 226 (227).
41
Dies ergibt sich letztlich sowohl aus der Systematik als auch aus dem Sinn und Zweck
der gesetzlichen Regelung, deren Wortlaut - ebenso wie ihre Entstehungsgeschichte -
insoweit allerdings keinen hinreichenden Aufschluss über den Begriffsinhalt gibt."
42
Der 22. Senat des OVG NRW hat demgegenüber die Auffassung des früheren 24.
Senats in dessen Urteil vom 22. September 1995 - 24 A 2777/92 - mit seinem Urteil vom
16. Mai 2000 - 22 A 1560/97 -, aaO., verteidigt und darauf hingewiesen: Der
Gesetzgeber habe die seinerzeit geltenden engen Fristvoraussetzungen aus den
Ausführungsvorschriften der Länder nicht in § 121 BSHG übernommen. Auch aus dem
Charakter der Sozialhilfe als Notlagenhilfe lasse sich eine derartige enge zeitliche
Schranke nicht herleiten. Ferner reiche das für den Nothelfer gegebene Kostenrisiko
wegen der bei ihm liegenden materiellen Beweislast aus, um ihn zu einer
Antragstellung in angemessener Frist anzuhalten. Zusammenfassend heißt es a.a.O.:
43
"Unter Würdigung dieser Gesichtspunkte ist die vom vormaligen 24. Senat vertretene
Auffassung vorzugswürdig, nach der die gesundheitliche Situation bei der Aufnahme in
das Krankenhaus auch für die Qualifizierung der weiteren stationären Behandlung
maßgeblich ist. Erfordert die gesundheitliche Situation eine unverzügliche Behandlung,
wird die vom Krankenhaus geleistete Hilfe so lange insgesamt in einem Eilfall geleistet,
wie die stationäre Krankenhausbehandlung zur Genesung, zur Besserung oder zur
Linderung der Krankheitsfolgen erforderlich ist. Der in § 121 Satz 1 BSHG verwendete
Begriff der Hilfe deckt sich inhaltlich mit der Hilfe, die der Träger der Sozialhilfe bei
rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, hier der Krankenhilfe
nach § 37 BSHG. Maßgeblich ist danach im Hinblick auf die Dauer der
44
Krankenhausbehandlung, ob die ununterbrochene Fortführung der eingeleiteten
ärztlichen Maßnahmen bis zum Ende der Krankenhausbehandlung in medizinischer
Sicht erforderlich war, nicht hingegen, ob es dem Krankenhausträger möglich und
zumutbar war, den Sozialhilfeträger noch vor einem möglichen Entlassungszeitraum
von der Notlage in Kenntnis zu setzen.
Vgl. OVG NRW (24. Senat), Urteil vom 31. Oktober 1997 - 24 A 5466/95 - und Urteil vom
22. September 1995 - 24 A 2777/93 -.
45
Wenn die Notlage dem zuständigen und zur Hilfe verpflichteten Träger der Sozialhilfe
nicht bekannt wird,
46
vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage - 22 A 2172/98 -,
47
endet ein Eilfall im Sinne des § 121 Satz 1 BSHG bei der Krankenhausbehandlung
mithin regelmäßig erst mit der Entlassung."
48
Einem so weitgehenden Gesetzesverständnis, nach dem auch die vorübergehende
Verlegung in eine Klinik mit besseren diagnostischen oder therapeutischen
Behandlungsmöglichkeiten - wie hier das Herz- und Diabeteszentrum Bad Oeynhausen
- keine Zäsur des einheitlichen Eilfalles darstellen würde,
49
vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 1997 - 24 A 5466/95 -,
50
vermag der Senat in Ansehung der jüngsten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 31. Mai 2001 - 5 C 20.00 - indes nicht zu
folgen. Danach soll das Vorliegen einer Notfallsituation im medizinischen Sinne für das
Vorliegen eines Eilfalles im sozialhilferechtlichen Sinne gerade nicht ausreichen;
vielmehr wird des Weiteren ausdrücklich vorausgesetzt, dass nach Lage der Dinge eine
rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen gewesen wäre. Im
konkreten Fall knüpft das Bundesverwaltungsgericht bezeichnender Weise an die Frage
der Vorhersehbarkeit eines erst im Verlaufe eines Krankenhausaufenthaltes
eingetretenen Hilfebedarfes an. Es betont, dass die Überprüfung der für die
Kostensicherheit wesentlichen Umstände auch bei der Aufnahme von Notfallpatienten,
soweit nach den Umständen möglich, zu den Obliegenheiten eines ordnungsgemäßen
Krankenhausbetriebes gehört. Der vom Bundesverwaltungsgericht angelegte Maßstab
spricht danach dafür, dass der Nothelfer die Kostenfrage permanent unter Kontrolle zu
halten hat oder sie zumindest anlässlich zeitlicher Einschnitte einer Klärung zuführen
muss.
51
Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht angenommen, dass
bei der Rückverlegung des Patienten K. T. aus dem Herzzentrum Bad Oeynhausen in
das Klinikum M. kein Eilfall im Sinne von § 121 BSHG mehr vorgelegen hat. Dabei
kommt es nach Maßgabe des oben zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
nicht allein darauf an, ob es sich bei der Weiterbehandlung im Klinikum M. medizinisch
um einen fortdauernden "Notfall" im Sinne einer unaufschiebbaren Maßnahme
gehandelt hat.
52
Vgl. zu diesem Ansatz etwa VG Hannover, Urteil vom 19. Juli 1997 - 3 A 4659/95 -; ZfF
1999, 160.
53
Maßgeblich ist vielmehr, dass sich nicht feststellen lässt, dass der Kläger den Beklagten
nicht rechtzeitig über die Wiederaufnahme und Weiterbehandlung des Herrn T. im
Klinikum M. unterrichten konnte. Der Kläger hat im anwaltlichen Schriftsatz vom 11. Mai
1999 ausdrücklich eingeräumt, dass "zwischen dem Klinikum M. und dem Herzzentrum
Bad Oeynhausen eine Absprache und ständige Übung besteht, dass ein für besondere
medizinische Maßnahmen in das Herzzentrum Bad Oeynhausen verlegter Patient nach
Durchführung dieser besonderen Behandlung unverzüglich von dem überweisenden
Krankenhaus, also dem Klinikum M. , wieder "zurückgenommen" wird, um die geringen
Kapazitäten des Herzzentrums nicht länger als unbedingt medizinisch notwendig in
Anspruch zu nehmen." Auch der sachverständige Zeuge Dr. med. G. K. hat in seiner
Vernehmung am 15. Mai 2000 auf die Frage des Gerichts, ob dem Klinikum M. im
Zeitpunkt der Verlegung des Patienten T. in das Herzzentrum am 4. April 1997 bereits
bekannt war, dass der Patient nach durchgeführter PTCA-Behandlung in das Klinikum
M. zurückverlegt werden würde, erklärt, dass "üblicherweise Patienten mit dieser
Vorgeschichte zurückgenommen werden". War danach die alsbaldige Wiederaufnahme
des Patienten bereits bei dessen Verlegung in das Herzzentrum Bad Oeynhausen am 4.
April 1997 voraussehbar, konnte eine Benachrichtigung der Sozialhilfebehörde schon
im voraus oder jedenfalls spätestens am Morgen des 7. April 1997 - etwa telefonisch
oder per Telefax - erfolgen. Nach Angabe des Klägers im anwaltlichen Schriftsatz vom
8. Mai 2000 ist dem Klinikum M. die normale Dauer einer PTCA-Behandlung im
Herzzentrum Bad Oeynhausen bekannt, so dass man die Rückverlegung bzw. deren
Zeitpunkt einkalkuliert. Diese Kenntnisse ermöglichten auch die Information des
zuständigen Sozialhilfeträgers. Aus dem internen Aufnahmeschein des Klinikums M.
geht zudem hervor, dass diesem auch die Sozialhilfebedürftigkeit des Patienten K. T.
durchaus bekannt war. Der Erklärung des Patienten vom 21. März 1997 ist zu
entnehmen, dass die Kostenstelle des Klinikums M. schon bei seinem ersten
Krankenhausaufenthalt dort an der Feststellung seiner Mittellosigkeit beteiligt war. Zählt
die Benachrichtigung der in einem Eilfall nach § 97 Abs. 2 Satz 3 iVm § 3 AG-BSHG
NRW berufenen Sozialhilfebehörde zu bereiter Zeit mithin zu den Obliegenheiten eines
ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes, kann sich ein Nothelfer auch nicht auf eine
Überlastung des ärztlichen Personals mit derartigen - nicht zur eigentlichen
Heilbehandlung zählenden - Aufgaben berufen, sondern hat durch entsprechende
organisatorische Maßnahmen Vorsorge zu treffen.
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Für die Zeit ab 9. April 1997 scheidet ein Erstattungsanspruch des Klägers nach § 121
BSHG zusätzlich deshalb aus, weil der Träger der Sozialhilfe bzw. die in eigenem
Namen von ihm beauftragte Delegationsgemeinde zu dieser Zeit Kenntnis vom Hilfefall
erlangte.
55
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A 5887/95 -, aaO., S. 275 f.; Urteil vom
16. Mai 2000 - 22 A 2172/98 -, FEVS 52, 120 = DVBl 2001, 578 = ZfS 2001, 144.
56
Der Mangel der Kenntnis von der Notlage ist Tatbestandsmerkmal des § 121 Satz 1
BSHG ("... bei rechtzeitiger Kenntnis ..."). Im Zusammenhang damit steht das Wort
"erstatten", mit dem ausgedrückt ist, dass es sich um in der Vergangenheit entstandene
Aufwendungen handelt, nicht aber um solche, die gegenwärtig entstehen oder erst noch
entstehen werden. Dabei werden "Gegenwart" und "Zukunft" durch den Zeitpunkt des
Bekanntwerdens des (möglichen) Hilfefalles bei dem Träger der Sozialhilfe bestimmt.
Den Anspruch auf die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz hat grundsätzlich
der Hilfebedürftige. Das Sozialrechtsverhältnis, innerhalb dessen es um die
Verwirklichung dieses Anspruchs geht, wird nicht durch Stellen eines Antrags (im
57
materiellen, konstitutiven Sinne) begründet, sondern dadurch, dass dem Träger der
Sozialhilfe oder - wie hier - einer von ihm beauftragten Stelle das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe bekannt wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1987 - 5 C 67.84 -, BVerwGE 77, 181 = FEVS 36, 361 =
DÖV 1988, 523 = NDV 1987, 363; Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 32.89 -, aaO., S.
92.
58
Im Verhältnis dazu ist in § 121 BSHG eine Ausnahme insofern geregelt, als unter den
dort näher bezeichneten Voraussetzungen die Gewährung von Hilfe schon zu dem
Zeitpunkt einsetzt, in dem der Träger der Sozialhilfe von der Notlage noch keine
Kenntnis hat.
59
Ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 32.89 -,
aaO.
60
Daraus folgt zwingend, dass von einer Lage, auf die die Ausnahmeregelung des § 121
BSHG zutrifft, nicht (mehr) die Rede sein kann, sobald zwischen dem (möglicherweise)
Hilfebedürftigen und dem Träger der Sozialhilfe das Sozialrechtsverhältnis mit der Folge
entsteht, dass allein der Hilfebedürftige seinen Anspruch geltend zu machen berechtigt
und allein der Träger der Sozialhilfe zur Regelung des Sozialhilfefalls nach Maßgabe
der im Bundessozialhilfegesetz bestimmten sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten
verpflichtet ist. Da diese Regelungskompetenz eine ausschließliche ist, ist für eine
gleichzeitige, konkurrierende Kompetenz eines "Jemand" (im Sinne von § 121 BSHG)
kein Raum.
61
Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Apri 1987 - 5 C 67.84 -, aaO.
62
Danach erlangte der Beklagte mit dem Eingang der Entlassungsanzeige des Herz- und
Diabeteszentrums Bad Oeynhausen vom 8. April 1997 am 9. April 1997 Kenntnis vom
Hilfefall. In dieser Entlassungsanzeige wurde dem Beklagten nämlich
unmissverständlich mitgeteilt, dass der Patient K. T. am 7. April 1997 in das Klinikum M.
verlegt worden war. Da dem Beklagten die voraussichtliche Mittellosigkeit des Herrn T.
im Zusammenhang mit dessen ersten Krankenhausaufenthalt - Sozialhilfeantrag vom
14. März 1997 und ergänzende Erklärung vom 21. März 1997 - bekannt war, vermittelte
die Entlassungsanzeige dem Beklagten die Kenntnis von Umständen, die nach der
erforderlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage von diesem Zeitpunkt an
(möglicherweise) die Gewährung von Sozialhilfe in Form der Übernahme der
Behandlungskosten aus Sozialhilfemitteln zu Gunsten von Herrn T. gerechtfertigt hätte.
63
Das ergibt sich letztlich aus der in § 5 BSHG enthaltenen Regelung. Danach genügt es
für das Einsetzen der Sozialhilfe, wenn der Hilfefall statt dem an sich zuständigen
Träger der Sozialhilfe auch einer von ihm "beauftragten Stelle" bekannt wird.
64
Die Auffassung, bei einer medizinisch notwendigen Weiterversorgung könne der Eilfall
im Sinne von § 121 BSHG mit der Unterrichtung des Sozialhilfeträgers deshalb nicht
entfallen, weil die Gefahr bestünde, dass für einen Zwischenzeitraum weder ein
Anspruch des Nothelfers nach § 121 BSHG noch ein Sozialhilfeanspruch des
Hilfeempfänger zur Entstehung gelange, verfängt hier nicht. Dieser Argumentation hat
sich vielmehr der frühere 24. Senat des erkennenden Gerichts in seiner Entscheidung
vom 31. Oktober 1997 - 24 A 5466/95 - a.a.O., zur Stützung seiner Auffassung bedient,
65
ein Eilfall im Sinne des § 121 BSHG dürfe nicht bereits dann enden, wenn es dem
Nothelfer oder dem in der Notlage Befindlichen möglich sei, den Träger der Sozialhilfe
von der Notlage zu unterrichten. Im Falle einer tatsächlichen Unterrichtung kann eine
solche Anspruchslücke zwischen erstattungsfähiger Nothilfe und Sozialhilfeanspruch
des Hilfebedürftigen nicht auftreten.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2
VwGO zurückzuweisen.
66
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2
VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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