Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.06.2009

OVG NRW: grenzwert, rüge, gemeinde, abwasseranlage, verwaltung, kanalisation, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 3249/07
Datum:
09.06.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 3249/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 803/07
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren
auf 16,70 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat die allein
geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4
VwGO genügenden Weise dargelegt. In der Antragsschrift wird schon nicht, wie
erforderlich, eine allgemeine Rechtsfrage oder verallgemeinerungsfähige
Tatsachenfrage aufgeworfen, die im erstrebten Berufungsverfahren
entscheidungserheblich zu klären wäre. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus
dem Vortrag, in dem erstinstanzlichen Urteil sei nicht ausreichend auf die konkreten
örtlichen Verhältnisse des Abrechnungsgebietes eingegangen; so müssten die sich aus
dem Grenzwert für die Absetzbarkeit von nicht der Kanalisation zugeführten
Wassermengen ergebenden Ungleichbehandlungen in einem angemessenen
Verhältnis zu der Höhe des Grenzwertes sowie dem darauf beruhenden Mehraufwand
auf Seiten der Verwaltung stehen. Die angesprochene Frage der Berechnung der
Abwasserentsorgungsgebühren unter Berücksichtigung von Wassermengen, die nicht
in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, ist durch die erwähnten´
Senatsentscheidungen grundsätzlich geklärt. Die durch den Grenzwert - hier 10 m³ -
etwaig entstehenden Ungleichbehandlungen sind im Rahmen des dem
Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes zustehenden weiten
Organisationsermessens durch den auch im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 GG zu
berücksichtigenden Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt.
2
Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. März 1997
3
- 9 A 1921/95 -, NWVBl. 1997, 442.
4
Im Übrigen wird mit der Rüge des Klägers, bei der Überprüfung der
Gebührenmaßstabsregelung hätten die konkreten örtlichen Verhältnisse im
Geltungsbereich der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Niederkrüchten
stärker berücksichtigt werden müssen, lediglich eine Frage des Einzelfalls aufgezeigt,
die sich einer grundsätzlichen Klärungsmöglichkeit entzieht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts
beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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