Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.02.2001

OVG NRW: staatsangehörigkeit, aufenthalt, ausstellung, datum, abschiebung, emrk

Oberverwaltungsgericht NRW, 17 B 1918/00
Datum:
13.02.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 B 1918/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 1412/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet.
2
Der vom Antragsteller allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4,
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Sein Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche
Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu wecken.
3
Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung kann nach gegenwärtigem
Erkenntnisstand nicht zugrundegelegt werden, dass ihm ein - bei der Bemessung der
Ausreisefrist zu berücksichtigender - Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG iVm Art. 6
Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK zur Seite steht. Denn es besteht kein hinreichender Anhalt für
die von ihm gehegte Besorgnis, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Türkei von
seiner Ehefrau und seinen bislang 6 - demnächst 7 - Kindern dauerhaft getrennt würde.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Familieneinheit mutmaßlich in der
Türkei hergestellt werden kann, ist nicht zu beanstanden.
4
Soweit sich der Antragsteller gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet,
es bestünden ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür, dass er die türkische
Staatsangehörigkeit besitze, kann dem nicht gefolgt werden. Namentlich greifen die -
erneut - geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit des vom
Antragsgegner vorgelegten Personenstandsregisterauszuges nicht durch. Der Umstand,
5
dass zwischen den dort verlautbarten Geburten und ihrer Eintragung zum Teil größere
Zeiträume liegen, ist im Bereich des türkischen Personenstandswesens - namentlich im
ostanatolischen Bereich - nichts ungewöhnliches. Entsprechendes gilt für die Tatsache,
dass die Geburtstage mehrerer Familienmitglieder mit "01/01" angegeben sind; dies
beruht darauf, dass das genaue Geburtsdatum bei der späteren Eintragung häufig nicht
rekonstruierbar ist. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Antragsteller
während seines bisherigen Aufenthalts in Deutschland ein anderes Geburtsdatum
angegeben hat als jenes, das in dem Personenstandsregister in Bezug auf die Person I.
F. ausgewiesen ist, nicht gegen die Richtigkeit des Registerauszugs, sondern erweist
sich vor dem Hintergrund der übrigen, für die türkische Staatsangehörigkeit des
Antragstellers sprechenden Umstände, als Teil seiner Bemühungen um die
Verschleierung seiner wahren Identität.
Mag auch bis zur Ausstellung der vom Antragsgegner beantragten türkischen
Passersatzpapiere für den Antragsteller noch nicht als abschließend gesichert
angesehen werden können, dass er türkischer Staatsangehöriger ist, so hat er doch die
verschiedenen diesbezüglichen ernst zu nehmenden Anhaltspunkte nicht entkräftet. Ist
mithin seine türkische Staatsangehörigkeit gegenwärtig als zumindest überwiegend
wahrscheinlich zugrundezulegen, gilt dies auch für seine Kinder, da nach den
unwidersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Kinder eines
türkischen Vaters gemäß Art. 1 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes dessen
Staatsangehörigkeit teilen.
6
Soweit die Ehefrau des Antragstellers - wie von ihm behauptet - nicht von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, durch entsprechende Erklärung die türkische
Staatsangehörigkeit zu erwerben, kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend
dargelegt hat - zugrundegelegt werden, dass ihr der türkische Staat ein Recht zum
Aufenthalt bei ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern einräumen wird.
Diesbezügliche Zweifel werden in dem Zulassungsantrag nicht substantiiert dargelegt.
7
Eine weitere Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses unterbleibt gemäß
§§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§
13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG.
9
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
10
11