Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.11.1998

OVG NRW (kläger, zpo, einstellung der zahlungen, höhe, vwvg, arbeitsamt, arbeitslosenhilfe, pfändung, vollstreckung, hauptsache)

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 3822/97
Datum:
17.11.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 3822/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 12196/96
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit
betreffend den Zeitraum vom 26. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1997
in der Hauptsache für erledigt erklärt haben; insoweit ist das
angefochtene Urteil wirkungslos.
Im übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der
Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefaßt wird:
Es wird festgestellt, daß die Pfändungsverfügung des Beklagten vom 2.
Oktober 1996 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1996
rechtswidrig gewesen sind, soweit dort wegen der Benutzungsgebühren
für den Zeitraum vom 1. November 1996 bis zum 25. Juli 1997 eine
Pfändung ausgesprochen worden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wurde durch Einweisungsverfügung des Beklagten vom 25. September 1985
in die städtische Notunterkunft B. Straße in D. eingewiesen. Die für die Benutzung vom
Beklagte festgesetzte Benutzungsgebühr betrug ab dem 1. Januar 1996 234,27 DM
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monatlich.
Der Kläger bezog vom 26. Juli 1996 bis zum 25. Juli 1997 regelmäßig Arbeitslosenhilfe
in Höhe von 226,20 DM wöchentlich (980,20 DM monatlich) und danach von 220,20 DM
wöchentlich (954,20 DM monatlich).
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Da der Kläger mit der Zahlung der Obdachlosenunterkunftsgebühren säumig wurde,
pfändete der Beklagte nach erfolgloser Mahnung wegen bis Oktober 1996 aufgelaufener
Gebührenrückstände in Höhe von 5.175,73 DM zuzüglich Kosten von 125,- DM durch
Verfügung vom 2. Oktober 1996 die angeblichen und die künftig entstehenden
Ansprüche des Klägers gegen das Arbeitsamt D. . Des weiteren pfändete er wegen der
künftig für November 1996 bis Dezember 1997 entstehenden Gebühren die genannten
Ansprüche des Klägers gegen das Arbeitsamt D. in Höhe von 3.279,78 DM unter der
aufschiebenden Bedingung, daß die Pfändungswirkungen erst mit Ablauf des
Fälligkeitstages der jeweiligen Anspruchsrate und einer anschließenden einwöchigen
Schonfrist eintrete. Insoweit ordnete er an, daß sich das Pfandrecht wegen dieser
Wohnraumkosten auf die ansonsten unpfändbaren Einkommensteile des Schuldners
beziehe und der jeweilige Pfändungsbetrag daraus zu entnehmen sei. Dem Arbeitsamt
wurde aufgegeben, bis zur Höhe des Schuldbetrages nicht mehr an den Kläger zu
zahlen. Der Direktor des Arbeitsamtes D. erkannte die Forderung an und erklärte sich im
Hinblick auf die künftigen Gebührenzahlungen zur Zahlung bereit; ab dem 5. Oktober
1996 würden wöchentlich 54,06 DM überwiesen. Wegen der Rückstände bestehe
allerdings keine Zahlungsbereitschaft, weil die Höhe der gepfändeten Geldleistung den
Pfändungsfreibetrag nicht übersteige. Entsprechend seiner Erklärung überwies das
Arbeitsamt D. für die Zeit vom 5. Oktober 1996 bis zum 25. Juli 1997 insgesamt 2.270,52
(42 Wochen x 54,06 DM/Woche).
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Der Kläger hat nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren fristgerecht Klage
erhoben und geltend gemacht, die Pfändungsverfügung sei rechtswidrig, da die von ihm
bezogene monatliche Arbeitslosenhilfe die Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO in
Höhe von 1.209,- DM nicht erreiche.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Pfändungsverfügung des Beklagten vom 2. Oktober 1996 und den
Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1996 aufzuheben, soweit dort wegen der
Benutzungsgebühren für den Zeitraum von November 1996 bis Dezember 1997 eine
Pfändung ausgesprochen worden ist.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat erwidert, Arbeitslosenhilfe könne als laufende Sozialleistung gemäß § 54 Abs. 4
SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, da sie nicht gemäß § 54 Abs. 3 SGB I
unpfändbar sei. Die Pfändung in den unpfändbaren Grundbetrag bei laufenden Lohn-
und Sozialleistungen sei aufgrund des von der Rechtsprechung anerkannten Prinzips
des Gleichlaufs des Abtretungsrechts mit dem Pfändungsrecht zum Zwecke der
Sicherung der Bezahlung laufender Benutzungsgebühren oder Mieten rechtmäßig. Die
im unpfändbaren Teil des Einkommens enthaltenen Bestandteile für Wohnraumkosten
seien nicht nur abtretbar, sondern auch pfändbar, wenn - wie hier - der Schuldner hierfür
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vom Gläubiger eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung erhalte und eine
freiwillige Begleichung der laufenden Wohnraumkosten ansonsten nicht sichergestellt
sei.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur
Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Verfügung und der
Widerspruchsbescheid des Beklagten seien schon deshalb rechtswidrig, weil in den
über die § 48 Abs. 1 VwVG NW, § 54 Abs. 4 SGB I und § 850 c ZPO geschützten
Pfändungsfreibetrag gepfändet worden sei. Bis in Höhe des Pfändungsfreibetrages
seien die nach Maßgabe der genannten Vorschriften geschützten Ansprüche des
Pfändungsschuldners grundsätzlich unpfändbar. Da die dem Kläger zustehende
Arbeitslosenhilfe den Pfändungsfreibetrag des § 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht
übersteige, sei eine pfändbare Geldleistung nicht vorhanden. Eine Reduzierung des
nach § 850 c ZPO unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens und anderer sonst
grundsätzlich pfändungsfreier Geldleistungen um den Betrag, der bei der Festlegung
des Pfändungsfreibetrages durch den Gesetzgeber für Wohnraumkosten veranschlagt
worden sei, wenn gerade wegen einer Forderung für die Gewährung von Wohnraum
vollstreckt werde, komme nicht in Betracht. Eine solche Reduzierung finde im Gesetz
keine Grundlage.
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Hiergegen richtet sich die zugelassene Berufung des Beklagten. Soweit der Rechtsstreit
sich auf den Zeitraum ab 26. Juli 1997 bezogen hat, haben Kläger und Beklagter ihn im
Hinblick auf die Einstellung der Zahlungen seitens des Arbeitsamtes D. an den
Beklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt. Für den davorliegenden Zeitraum vom
1. November 1996 bis zum 25. Juli 1997 hat der Kläger seine Klage auf eine
Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt.
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Der Beklagte führt zur Begründung seiner aufrechterhaltenen Berufung aus, seine
angefochtene Pfändungsverfügung verstoße nicht gegen ein gesetzliches
Pfändungsverbot. Die Pfändung in die Pfändungsfreigrenze sei in Höhe des Betrages
zulässig, der bei der Festlegung des Pfändungsfreibetrages durch den Gesetzgeber für
Wohnraumkosten veranschlagt worden sei, wenn gerade - wie hier - wegen
Forderungen für die Gewährung von Wohnraum vollstreckt werde. Dieser sei mit
(mindestens) 390,- DM anzusetzen.
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Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Fortsetzungsfeststellungsklage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß festgestellt wird, daß die
Pfändungsverfügung des Beklagten vom 2. Oktober 1996 und der
Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1996 rechtswidrig gewesen sind, soweit darin
seine zukünftigen Ansprüche gegen das Arbeitsamt D. wegen der Benutzungsgebühren
für den Zeitraum vom 1. November 1996 bis 25. Juli 1997 gepfändet worden sind.
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Er macht geltend, sein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändung,
soweit sie noch streitbefangen sei, ergebe sich daraus, daß er - wie unstreitig - beim
Beklagten wegen der zu Unrecht an diesen erfolgten Zahlungen ein
Erstattungsverfahren nach § 7 VwVG NW eingeleitet habe. Im übrigen verweist er unter
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Bezugnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen
Urteil ergänzend darauf, daß die Höhe des pfändungsfreien Betrages sich
ausschließlich nach § 850 c ZPO richte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe
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Soweit die Parteien den Rechtsstreit betreffend den Zeitraum vom 26. Juli 1997 bis zum
31. Dezember 1997 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist
das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; insoweit ist das
angefochtene Urteil wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
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Die zugelassene Berufung hat im übrigen keinen Erfolg.
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Die vom Kläger in der Berufungsinstanz vorgenommene Umstellung seines
Klageantrages vom Anfechtungsantrag nach § 42 VwGO zum
Fortsetzungsfeststellungsantrag betreffend den Rechtsstreit hinsichtlich des
verbleibenden streitgegenständlichen Zeitraums vom 1. November 1996 bis zum 25.
Juli 1997 ist zulässig.
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Hat sich ein Verwaltungsakt vor Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung durch
Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 4
VwGO auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese
Voraussetzungen liegen vor.
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Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Beklagten hat sich durch die
Zahlungen des Arbeitsamtes D. an den Beklagten erledigt, weil ihr seither für den
Kläger keine rechtliche Wirkung mehr zukommt. Denn das Arbeitsamt D. hat mit
befreiender Wirkung i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 3 VwVG NW geleistet, so daß das
Zwangsvollstreckungsverfahren beendet ist.
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Vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO Kommentar, 56. Auflage München 1998, Grundsätze §
704 Anm. 12 m.w.N.
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Der Vollstreckungsschuldner ist nach der Beendigung des Vollstreckungsverfahrens
gemäß § 7 Abs. 2 VwVG NW ausschließlich auf das besondere Erstattungsverfahren
verwiesen, was eine Entscheidung über das ursprüngliche Anfechtungsbegehren
ausschließt.
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Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung des
Beklagten, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes für die
Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 7 Abs. 2 VwVG NW erheblich ist,
der Kläger bereits einen entsprechenden Erstattungsantrag fristgerecht beim Beklagten
gestellt hat und der Beklagte die Entscheidung über diesen Antrag ausdrücklich bis zum
Abschluß des vorliegenden Verfahrens zurückgestellt hat.
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Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Die angefochtene Pfändungs-
und Überweisungsverfügung des Beklagten vom 2. Oktober 1996 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 1996 ist in dem hier noch angefochtenen
Umfang rechtswidrig gewesen und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt.
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Es kann dahinstehen, ob die hier der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende
sogenannte Dauerpfändung, mit der für erst später fällig werdende Anspruchsraten ein
Pfandrecht erst nach Eintritt der jeweiligen Fälligkeit eintritt,
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vgl. hierzu Stöber, Forderungspfändung, 10. Auflage Bielefeld 1993, Rdnr. 691; OVG
Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 28. Februar 1985 - 1 A 28/84 -, KKZ 1993, 139; OLG Hamm,
Beschluß vom 25. Oktober 1993 -14 W 178/93-, FamRZ 1994, 453; Berner,
Dauerpfändungen und Vorzugs-(Vorrats-)pfändungen, Rpfleger 1962, 237 (239); Baer,
Die Rechtsgrundlage der Vorratspfändung, NJW 1962, 574.
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mit dem nordrhein-westfälischen Vollstreckungsrecht im Einklang steht, das - anders die
Verwaltungsvollstreckungs- gesetze der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt
(vgl. jeweils § 49 Abs. 2 der entsprechenden Gesetze) - insoweit keine ausdrückliche
Regelung enthält. Die hier noch streitgegenständliche Pfändungs- und
Überweisungsverfügung des Beklagten ist jedenfalls rechtswidrig gewesen, weil der
Beklagte gegen die nach § 54 Abs. 4 SGB I, § 48 Abs. 1 VwVG NW zu beachtenden
Pfändungsschutzvorschriften verstoßen hat.
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Nach § 54 Abs. 4 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen - wie hier die
Arbeitslosenhilfe - wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Nach § 48 Abs. 1 VwVG
NW gelten für die Pfändung von Arbeitseinkommen insbesondere die in § 850 c ZPO
festgelegten Pfändungsfreigrenzen.
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Gemäß § 850 c Abs. 1 ZPO ist das Arbeitseinkommen des Klägers - wenn es wie hier
wegen gewöhnlicher Geldforderungen gepfändet werden soll - unpfändbar, wenn es
nicht mehr als 1.209,00 DM beträgt. Diese Pfändungsgrenze greift im vorliegenden Fall
zu Gunsten des Klägers ein, weil die von ihm bezogene monatliche Arbeitslosenhilfe
von 980,20 DM deutlich unter dieser Grenze liegt.
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Angesichts der klaren und eindeutigen bundesgesetzlichen Regelung kommt eine
Einschränkung der Pfändungsfreigrenze nicht in Betracht.
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Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - wegen Geldforderungen gepfändet wird, die durch
die Gewährung von Unterkunft entstanden sind. Der Hinweis des Beklagten auf das
sog. Prinzip des Gleichlaufs von Abtretungs- und Pfändungsrecht, welches besagt, daß
das Abtretungsverbot nach § 400 BGB seinem Zweck nach nicht gilt, wenn der
abtretende Forderungsberechtigte eine wirtschaflich gleichwertige Leistung erhält,
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vgl. Palandt, BGB, Kommentar, 57. Auflage, München 1998, § 400, Rdnr. 3 m.w.N.,
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greift nicht durch. Der insoweit der Sache nach intendierten teologischen Reduktion des
§ 850 c Abs. 1 ZPO steht der Sinn und Zweck der Pfändungsfreigrenze entgegen, der
sich nicht allein auf die Gewährleistung des Lebensunterhalts des
Vollstreckungsschuldners bzw. der Sicherung seines Existenzminimums und damit
eines - ggf. verzichtbaren - Individualschutzes beschränkt. Vielmehr dienen die
bundeseinheitlich pauschaliert festgesetzten Pfändungsfreigrenzen auch der
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Rechtssicherheit und Praktikabilität des Zwangsvollstreckungsrechts. Ausweislich der
Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 6. Gesetzes zur Änderung der
Pfändungsfreigrenzen, ist die Beibehaltung pauschalierter bundeseinheitlicher
Pfändungsfreigrenzen „aus Gründen der überregionalen Vollstreckung zwingend
geboten; andernfalls würde die Durchsetzung der Gläubigerrechte unzumutbar
erschwert, was zugleich der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Staates, unter
gesetzlichen Voraussetzungen die Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten des Gläubigers
zu gewährleisten, widersprechen würde."
Vgl. BT-Drucks. 12/1754, S 15.
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Dieser auf die staatliche Gewährleistung einer effektiven überregionalen Vollstreckung
ausgerichtete Zweck der pauschalierten Pfändungsfreigrenzen verbietet von vornherein
die Einbeziehung regionaler oder personenbezogener Elemente und eine etwa hierauf
beruhende Staffelung dieser Grenzen.
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Vgl. BT-Drucks. 12/1754, a.a.O.
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Gerade eine solche auf den jeweiligen Einzelfall abgestellte personenbezogene - und je
nach Ort der Unterkunftsgewährung - auch regionale Modifizierung und in ihrer Folge
eine völlige Zersplitterung der bundeseinheitlichen Freigrenzen würde aber einsetzen,
wenn der Wert der im Einzelfall erhaltenen Leistung die Reduzierung der Freigrenze
bestimmen würde und darüber hinaus gegebenenfalls der Wert der Leistung festgestellt
werden müßte.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden,
daß der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Pfändungsfreigrenze von 1.209,00 DM
von einem pauschalen Unterkunftsanteil von 390,00 DM ausgegangen ist. Ausweislich
der Gesetzesbegründung handelt es sich lediglich um den Kostenansatz innerhalb
eines Berechnungsmodels, wohingegen der Wohnraumanteil bei den anderen
Berechnungsarten zur Bestimmung der durchschnittlichen Bedarfsschwelle gar nicht
angegeben ist. Fehlt es insoweit an einem bundesrechtlich eindeutig vorgegebenen
Betrag, ist ggf. dessen Ermittlung in jedem Einzelfall erforderlich, so daß die
Pauschalierung der Pfändungsfreigrenzen zumindest teilweise obsolet wäre. Hinzu
kommt, daß - wie der vorliegende Fall zeigt - in denjenigen Konstellationen, in denen
der Vollstreckungsschuldner mit seinem Arbeitseinkommen deutlich unter der
Pfändungsfreigrenze bleibt, ein irgendwie im Rahmen des § 850 c Abs. 1 ZPO
ermittelter, auf die Wohnkosten entfallender Einkommensanteil anteilig reduziert werden
müßte. Dies lief im Ergebnis darauf hinaus, daß das individuelle Einkommen
letztendlich die Freigrenze bestimmt, eine mit der über § 850 c Abs. 1 ZPO
beabsichtigten bundeseinheitlichen Vollstreckung schlichtweg unvereinbare
Konsequenz.
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Schließlich sei darauf hingewiesen, daß eine Obdachlosenunterkunft nach ständiger
Rechtsprechung lediglich Schutz vor den Unbilden des Wetters zu bieten und Raum für
die notwendigsten Lebensbedürfnisse zu lassen hat,
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Beschluß des Senats vom 4. März 1992 - 9 B 3839/91 -, NVwZ 1993, 1092 = DÖV 1992,
675 = DVBl. 1992, 1316,
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wohingegen im Rahmen einer regulären, auf Dauer ausgerichteten Wohnnutzung
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deutlich gesteigerte Ansprüche befriedigt werden. Eine hieran ausgerichtete
Differenzierung hätte wiederum eine Modifizierung des auf die Wohnraumkosten
entfallenden Einkommensanteils und damit eine Beseitigung der bundeseinheitlichen
Pauschalierung zur Folge.
A.A. Nieders. OVG , Urteil vom 17. März 1997 - 9 L 5445/95 -, KKZ 1997, 134.
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Solange aber der Bundesgesetzgeber, dem im übrigen diese Probleme bei der letzten
Anpassung der Pfändungfreibeträge mit Wirkung vom 1. Juli 1992 (BGBl. I S.745)
bekannt gewesen sein dürften, gleichwohl an der pauschalierten Pfändungsfreigrenze
festhält, hat es damit auch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen sein Bewenden.
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Im übrigen ist bei der Ermittlung des pfändbaren Betrages das anrechenbare
Einkommen des Klägers auch nicht durch Hinzurechnung des Wertes der
Unterkunftsgewährung z.B. als Naturalleistung zu erhöhen (vgl. § 850 e ZPO). Insoweit
wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des
erstinstanzlichen Urteils (Seite 9 zweitletzter Absatz bis Seite 10 des Urteilsabdrucks)
verwiesen.
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Soweit die Berufung zurückgewiesen wird, trägt der Beklagte die Kosten beider
Instanzen nach § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Teils
des Rechtsstreits fallen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO auch dem Beklagten zur Last, weil
er aus den oben genannten Gründen insoweit ebenfalls unterlegen gewesen wäre.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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