Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.02.2008
OVG NRW: aufschiebende wirkung, verwaltungsakt, befreiung, beitragspflicht, universität, verjährung, satzung, daten, vollversammlung, willenserklärung
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 24/08
Datum:
13.02.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15 Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 24/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 598/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 250 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e
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I.
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Der Antragsteller ist bei der Universität seit dem WS 2005/2006 als Student der
Studiengänge Theaterwissenschaft und Allgemeine und vergleichende
Literaturwissenschaft eingeschrieben.
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Aufgrund einer entsprechenden Beitragssatzung beschloss der Senat der die
Einführung von Studienbeiträgen ab dem Sommersemester 2007 in Höhe von 500 Euro
je Semester. Nach der Beitragssatzung werden Studierende auf Antrag von der
Beitragspflicht befreit u.a. für die Mitwirkung als gewählter Vertreter in Organen der
Fachschaft für die Dauer der Amtszeit. Am 11. Januar 2007 verabschiedete die
Vollversammlung der Studierenden des Fachs Theaterwissenschaft die Satzung des
Fachschaftsrats des Instituts für Theaterwissenschaft. Diese Satzung enthält keine
Beschränkung der Zahl der Fachschaftsratsmitglieder. In einer weiteren
Vollversammlung der Studierenden des Faches Theaterwissenschaft vom 5. Februar
2007 wurden 134 Studierende - darunter der Antragsteller - zu Mitgliedern des
Fachschaftsrates gewählt.
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Bis zum 12. März 2007 stellte der Antragsteller unter Berufung auf seine Mitgliedschaft
im Fachschaftsrat bei dem Antragsgegner für das Sommersemester 2007 einen Antrag
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auf Befreiung von der Pflicht zu Entrichtung von Studienbeiträgen. Die Antragstellung
erfolgte auf elektronischem Wege über den von der eröffnete "Studienbeitrags-Service
im Chipkartenportal ", welcher der EDV-gestützten Bearbeitung von Befreiungsanträgen
dient. In dieses System können sich Studierende der mittels Chipkarte oder ähnlichem
einloggen und sodann Daten in die Eingabemaske eintragen. Am Ende der
Eingabemaske ist folgende Erklärung vorgegeben:
" Erklärung!
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Mir ist bewusst, dass ich mich durch falsche Angaben strafbar mache. Ich nehme zur
Kenntnis, dass mich die Universität zusätzlich schriftlich auffordern kann, Unterlagen
einzureichen, die meine Angaben belegen".
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Nach einloggen in das Portal am 24. März 2007 erhielt der Antragsteller Kenntnis von
folgendem seinen Befreiungsantrag betreffenden Inhalt:
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"Ihr persönlicher Status im
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Studienbeitragsmodell -
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Matrikelnummer:
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Sehr geehrter Herr L. X. ,
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Sie könne sich hier über Ihren aktuellen Status im Studienbeitragsmodell informieren.
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Sie sind zum Wintersemester 2006/07 zurückgemeldet.
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Ihr Status im Studienbeitragsmodell (Basis sind die Daten, die in unserem
Studierenden-System vorliegen):
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Information über Ihre Zahlungspflicht:
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Sie sind im Sommersemester 2007 auf Grund eines
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Befreiungstatbestandes von der Zahlungspflicht befreit.
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..."
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Am 30. März 2007 erfuhren die in den Fachschaftsrat Theaterwissenschaft gewählten
Studierenden, die einen Befreiungsantrag gestellt hatten, über das Portal, dass die
zuvor gegebene Information über die Befreiung von der Zahlungspflicht gelöscht worden
war.
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Mit an den Fachschaftsrat des Instituts für Theaterwissenschaft gerichtetem Schreiben
vom 5. April 2007 teilte der Antragsgegner mit, wegen gezielten Missbrauchs der
Befreiungsmöglichkeit seien sämtliche wegen Mitwirkung im Fachschaftsrat
Theaterwissenschaft beantragten Studienbeitragsbefreiungen abgelehnt worden.
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Unter dem 11. April 2007 legte der Antragsteller Widerspruch "gegen die Aufhebung des
positiven Bescheides" über seinen Antrag auf Studienbeitragsbefreiung ein.
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Durch Bescheid vom14. Januar 2008 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf
Studienbeitragsbefreiung ab.
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II.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat den im Beschwerdeverfahren allein weiter verfolgten Antrag
zu 1. des Antragstellers,
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festzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Rücknahme der
Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Studienbeiträge für das Sommersemester
2007 aufschiebende Wirkung hat,
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zu Recht abgelehnt. Diese Beurteilung wird durch die im Beschwerdeverfahren für die
Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung angeführten Gründe - auf deren
Prüfung sich das Beschwerdegericht zu beschränken hat, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO -
nicht in Frage gestellt.
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Der entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Feststellungsantrag ist unstatthaft, weil er
sich nicht gegen die faktische Vollziehung eines Verwaltungsaktes richtet. Es ist keine
als Verwaltungsakt zu qualifizierende Entscheidung des Antragsgegners über die
Aufhebung einer Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung von Studienbeiträgen
ergangen. Insbesondere ist eine derartiger Verwaltungsakt nicht etwa deshalb
(konkludent als actus contrarius) erlassen worden, weil die am 24. März 2007 im
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Portal enthaltene und für den Antragsteller bestimmte Information, wonach er im
Sommersemester 2007 auf Grund eines Befreiungstatbestandes von der Zahlungspflicht
befreit war,
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als Verwaltungsakt anzusehen wäre.
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Nach der in § 35 Satz 1 VwVfG NRW enthaltenen Legaldefinition setzt ein
Verwaltungsakt voraus, dass eine Regelung getroffen wird. Regelung i.S.v. § 35 Satz 1
VwVfG NRW ist eine verbindliche auf Bestandskraft angelegte Rechtsfolgenanordnung.
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Vgl. zur inhaltsgleichen Norm des § 35 VwVfG des Bundes: BVerwG, Beschluss vom 1.
November 2006 - 9 B 25/05 - , NVwZ 2007, 340 f.
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Eine Regelung erfordert deshalb eine Willenserklärung, nämlich die Erklärung des
Willens zur Rechtsfolgensetzung. Keine Regelung liegt dagegen vor bei bloßen
Auskünften oder Informationen über die Rechtslage, also bei schlichten
Wissenserklärungen.
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Hiervon ausgehend fehlt der am 24. März 2007 im Portal enthaltenen Information des
Antragstellers, wonach er im Sommersemester 2007 auf Grund eines
Befreiungstatbestandes von der Zahlungspflicht befreit war, der Regelungscharakter.
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Erklärung, die ausschließlich auf eine
Information abzielt und damit lediglich als Wissenserklärung einzustufen ist. So heißt es
bereits einleitend nach der persönlichen Anrede "Sie können sich über ihren aktuellen
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Status im Studienbeitragsmodell informieren". Daran schließen sich an eine
"Information über Ihre Zahlungspflicht" und eine "Information über Ihren
Darlehensanspruch". Soweit es unter "Information über Ihre Zahlungspflicht" heißt "Sie
sind im Sommersemester 2007 auf Grund eines Befreiungstatbestandes von der
Zahlungspflicht befreit", hat diese Erklärung entsprechend ihrer Überschrift
ausschließlich einen informativen Gehalt.
Nichts Anderes ergibt sich daraus, dass die auf Ihrer Homepage seinerzeit im Rahmen
einer Information über die Vorteile und Möglichkeiten des
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-Systems darauf hingewiesen hat, dass ein Befreiungsantrag innerhalb von 24 Stunden
bearbeitet ist. Es liegt auf der Hand, dass damit lediglich eine Bearbeitung auf Grund der
Angaben des Antragstellers und nach Maßgabe der im Programm vorgegebenen
Parameter und damit keine abschließende Sachbearbeitung gemeint sein kann.
Unabhängig davon kann aus dem Hinweis auf eine Bearbeitung innerhalb von 24
Stunden nicht der Schluss auf das Vorliegen einer abschließenden Sachentscheidung
innerhalb der genannten Zeitspanne gezogen werden. Dieses Ergebnis wird auch nicht
durch den weiteren seinerzeitigen Hinweis auf der Homepage der in Frage gestellt, die
Nutzer von könnten schon am nächsten Tag sehen, wie sich ihr Antrag auf ihre
Zahlungspflicht ausgewirkt habe. Denn auch dabei handelt es sich lediglich um
vorläufige Auswirkungen im vorgenannten Sinne, nicht aber um eine abschließende
Sachentscheidung.
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Ob das System etwa im Bereich von Leistungsnachweisen der Bekanntgabe von
Verwaltungsakten dient - wie der Antragsteller meint -, kann auf sich beruhen, da
Leistungsnachweise nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
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Auf die an das Entstehen der Beitragspflicht und deren Verjährung anknüpfende
Argumentation des Antragstellers ist auszuführen, dass die Pflicht zur Entrichtung der
Hochschulbeiträge gemäß § 7 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz
(StBAG) nicht erst durch einen Bescheid entsteht und nach § 1 Abs. 2 StBAG NRW
i.V.m. § 20 GebG NW nach Ablauf von 4 Jahren Verjährung eintritt. Auch von daher
spricht deshalb nichts Durchgreifendes dafür, die im System enthaltenen Informationen
als Verwaltungsakte anzusehen.
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Fehlt es nach alledem bereits an einem Verwaltungsakt, kann offen bleiben, ob ein
solcher - läge er vor - bekannt gegeben wäre.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über den
Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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