Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.05.2010
OVG NRW (einschreibung, immatrikulation, verwaltungsgericht, prüfung, kläger, vorschrift, zeitpunkt, zulassung, prüfungsordnung, ergebnis)
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 164/10
Datum:
20.05.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 164/10
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festge-
setzt.
G r ü n d e :
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Die Beteiligten streiten um die Immatrikulation des Klägers an der Hochschule des
Beklagten im Bachelorstudiengang "Business Administration". Das Verwaltungsgericht
gab der Klage statt und verpflichtete den Beklagten zur Vornahme der begehrten
Immatrikulation.
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Der daraufhin vom Beklagten gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig,
hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -, I.) noch weist sie besondere tatsächliche oder
rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.) noch lässt sich die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; III.).
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Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht
entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen
dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach
Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens"
verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr
im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen.
Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf
einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen
Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird.
Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten
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Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des
Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt
werden dürfen.
OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 15 A 3231/07 - und vom
28. August 2008 15 A 1702/07 -.
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I.) Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel
an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn
erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer
rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§
124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die
Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche
Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25.
September 2008 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 15 A 1791/07
und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 .
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Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass
konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus
ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt
werden.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2.
November 1999 15 A 4406/99 -.
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Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich.
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1.) Soweit der Beklagte darauf abstellt, die Aufhebung der Immatrikulation des Klägers
sei rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) vorgelegen hätten, verkennt er
bereits, dass im vorliegenden Verfahren darum gar nicht gestritten wird; es geht vielmehr
um die Verweigerung der Immatrikulation mit Bescheid vom 12. März 2008, nachdem
der Kläger mit Bescheid vom 17. Januar 2008 zum Studium zugelassen worden war.
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2.) Wenn der Beklagte im Weiteren darlegt, die Immatrikulation des Klägers sei
rechtswidrig gewesen, übersieht er erneut, dass der Kläger noch gar nicht immatrikuliert
war. Er war "lediglich" zum Studium zugelassen; die Immatrikulation sollte im Nachgang
erfolgen, wurde dann aber mit o. g. Bescheid aus März 2008 verweigert.
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3.) Soweit der Beklagte problematisiert, ob der Kläger im Zeitpunkt der Bewerbung eine
erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat, war dies nach der erstinstanzlichen
Entscheidung nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht stellt – im
Ergebnis zu Recht - allein entscheidend darauf ab, dass über das in Rede stehende
Einschreibungshindernis im Sinne von 50 Abs. 1 lit. b) HS 2 des Gesetzes über die
Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) durch den Prüfungsausschuss im
maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Einschreibung nicht
hinreichend konkretisiert entschieden war, was nach Auffassung des Senats in der
Sache auch zutrifft (vgl. dazu unten Ziffer 5).
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4.) Es kommt ferner nicht darauf an, ob die hier in Rede stehenden Studiengänge
tatsächlich verwandt oder vergleichbar sind im Sinne des § 50 Abs. 1 lit. b) HS 2 HG.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Prüfungsausschuss im maßgeblichen
Entscheidungszeitpunkt gemäß § 3 Abs. 6 Satz 2 der Bachelorprüfungsordnung für den
Studiengang Business Administration am Standort S. an der Fachhochschule C. -
S1. -T. (BPO) hinreichend konkretisiert über die Vergleichbarkeit der Studiengänge
entschieden hatte. Das war indes nicht der Fall (vgl. dazu sogleich).
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5.) Soweit das Zulassungsvorbringen dann den maßgeblichen Kern der Argumentation
des Verwaltungsgerichts in den Blick nimmt und im Ergebnis meint, die erstinstanzliche
Entscheidung sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es vorliegend an der
erforderlichen Bestimmung der Verwandtheit bzw. Vergleichbarkeit der in Rede
stehenden Studiengänge fehle, vermag dies die Zulassung der Berufung nicht zu
begründen. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass es
im hier maßgeblichen Zeitpunkt an einer den angegriffenen Bescheid tragenden
Entscheidung über die Vergleichbarkeit der fraglichen Studiengänge durch den
Prüfungsausschuss fehlt.
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Mit dem Beklagten ist allerdings davon auszugehen, dass § 50 Abs. 1 lit. b) HS 2 HG
eine Bestimmung der "verwandten oder vergleichbaren Studiengänge" in der jeweiligen
Prüfungsordnung nicht verlangt. Grammatikalisch kann die Vorschrift nur im Sinne eines
Rechtsfolgenverweises verstanden werden. Das dort zweimalig verwandte Wort "dies"
bezieht sich im ersten wie im letzten Fall ersichtlich nur auf die Befugnis zum Versagen
der Einschreibung bei verlorenem Prüfungsanspruch in verwandten oder vergleichbaren
Studiengängen.
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Da sich § 50 Abs. 1 lit. b) HS 2 HG in dieser Regelung erschöpft, fordert die Vorschrift
auch keine Bestimmung der dort genannten verwandten oder vergleichbaren
Studiengänge durch den Prüfungsausschuss. Andererseits schließt das Gesetz eine
dies regelnde Vorschrift in der jeweiligen Prüfungsordnung auch nicht aus. Es erscheint
sogar mit Blick auf die große Sachnähe vernünftig, dem Prüfungsausschuss eine solche
gerichtlich voll überprüfbare Entscheidung über die Verwandtheit oder Vergleichbarkeit
von Studiengängen einzuräumen.
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Sieht die einschlägige Prüfungsordnung wie hier § 3 Abs. 6 Satz 2 BPO - eine
entsprechende Entscheidungsbefugnis eines Prüfungsausschusses vor, muss sich eine
auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung über die Vergleichbarkeit von
Studiengängen jedoch an allgemeinen Rechtmäßigkeitskriterien messen lassen.
Namentlich muss die Entscheidung hinreichend bestimmt sein, um eine Versagung der
Einschreibung darauf stützen zu können. Daran fehlt es hier, wovon auch das
Verwaltungsgericht ausgeht, das eine hier in Rede stehende Entscheidungsbefugnis
des Prüfungsausschusses nicht ausgeschlossen und davon ausgehend zu Recht
geprüft und angenommen hat, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Immatrikulation
habe es an einer hinreichenden Festlegung über die Vergleichbarkeit der hier fraglichen
Studiengänge durch den Prüfungsausschuss gefehlt.
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Der angegriffene Bescheid vom 12. März 2008 ist unstreitig nicht durch den
Prüfungsausschuss erlassen worden. Soweit der Beklagte diesbezüglich darauf
hinweist, der Prüfungsausschussvorsitzende, Professor T1. , habe zunächst über
den Fall des Klägers entschieden, was zu dem Bescheid vom 12. März 2008 geführt
habe, dazu sei er auch berechtigt gewesen, weil ihm der Prüfungsausschuss in seiner
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Sitzung vom 24. Januar 2008 die Erledigung seiner Aufgaben gemäß § 6 Abs. 3 Satz 6
BPO für alle Regelfälle übertragen habe, rechtfertigt dies keine Zulassung der Berufung.
Ungeachtet des Umstandes, dass diese Übertragung in den vorliegenden
Verwaltungsvorgängen nicht dokumentiert ist, ist bereits fraglich und im
Zulassungsantrag entgegen der gesetzlichen Anforderungen auch nicht näher
dargelegt, wann ein Regelfall im Sinne dieser Vorschrift vorliegt und warum es sich im
Falle des Klägers um einen solchen Regelfall gehandelt haben soll. Im Übrigen spricht
der Umstand, dass sich der Prüfungsausschuss am 24. April 2008 selbst mit der
Angelegenheit befasst und die Vergleichbarkeit der fraglichen Studiengänge "gemäß
Beschluss vom 25.10.2007" (vgl. dazu unten) noch einmal ausdrücklich festgehalten
hat, dafür, dass der Prüfungsausschuss selbst nicht von einem Regelfall und einer
Erledigung der Angelegenheit ausgegangen ist. Sonst hätte er sich der Angelegenheit
mit Blick auf die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 6 BPO nicht noch einmal annehmen
müssen.
Darüber hinaus erweist sich der Übertragungsbeschluss aber auch als unwirksam, weil
die vom Prüfungsausschuss vorgenommene Delegation auf einer nicht hinreichend
bestimmten Rechtsgrundlage beruht. Soweit § 6 Abs. 3 Satz 6 BPO bestimmt, dass "der
Prüfungsausschuss ... die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die/den
Vorsitzende/n übertragen (kann)", bleibt dies auch unter Berücksichtigung der
Aufgabenbeschreibung des Prüfungsausschusses in vorgenannter Norm letztlich viel zu
konturlos. Es lässt sich nicht hinreichend sicher erkennen, was "alle Regelfälle" sein
sollen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Einschränkung der
Delegationsbefugnis im Hinblick auf Entscheidungen über Widersprüche. Damit wird
gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass alle anderen Entscheidungen des
Prüfungsausschusses Regelfälle sind, sondern lediglich, dass es bei Widersprüchen
keine Differenzierung zwischen Regel- und Ausnahmefall gibt. Damit lässt sich normativ
nicht hinreichend sicher ermitteln, was Regelfälle im Sinne der BPO sein sollen und
was nicht. Daher liegt in der genannten Regelung keine hinreichend bestimmte
Verteilung von Zuständigkeiten.
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Vgl. zur hinreichenden Bestimmtheit von Kom-petenzregeln im anderen
Zusammenhang: OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 15 A 2961/07 -,
NWVBl. 2008, 269.
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Der Prüfungsausschuss hat auch im Vorfeld des Bescheiderlasses keine andere
Entscheidung über die Vergleichbarkeit der im Mittelpunkt des Verfahrens stehenden
Studiengänge getroffen. Der insoweit allein in den Blick zu nehmende Beschluss vom
25. Oktober 2007 trägt den Bescheid vom 12. März 2008 dabei ersichtlich nicht. Die
darin getroffene "Bestimmung", gleichartig seien alle Studiengänge mit wirtschaftlichem
Bezug, ist zu unbestimmt gefasst, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat,
worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Dies wird vom
Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
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6.) Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht ferner der Auffassung, dass der Beschluss
des Prüfungsausschusses vom 24. April 2008 den Bescheid vom 12. März 2008 nicht
trägt. Selbst wenn man in dem vorgenannten Beschluss nunmehr in der Sache eine
hinreichend konkretisierte Entscheidung über die Vergleichbarkeit der Studiengänge
erblicken wollte, lag sie jedenfalls im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht
vor. Darauf wäre es aber angekommen, da eine rückwirkende Entscheidung über das in
Rede stehende Einschreibungshindernis unzulässig ist. Dies ergibt sich aus der
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gesetzlichen Überschrift von § 50 HG. Wenn der Gesetzgeber dort auf
"Einschreibungshindernisse" abstellt, macht er durch die Verknüpfung der Wörter
"Einschreibung" und "Hindernisse" in zeitlicher Hinsicht deutlich, dass das fragliche
Hindernis im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Einschreibung vorliegen
muss.
7.) Soweit der Beklagte – ohne insoweit näher auf die rechtliche Relevanz für die Frage
der Einschreibung einzugehen – meint, der Kläger sei gemäß § 51 lit. c) HG zu
exmatrikulieren, da er die "Controlling-Prüfung" endgültig nicht bestanden habe,
verkennt er, dass der Kläger in dem Studiengang "Business Administration", für den er
die hier streitige Einschreibung begehrt, sich vor der Einschreibung noch gar keiner
Prüfung in diesem Studiengang unterzogen hatte.
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In Betracht käme insoweit vom Ansatz her deshalb nur, seine negativen Leistungen aus
dem Diplomstudiengang aufgrund der Gleichwertigkeit der Prüfung auf den Bachelor-
Studiengang auf der Grundlage von § 63 Abs. 2 Satz 2 HG und § 8 Abs. 2 und 7 BPO
anzurechnen. Dies ist im Fall des Klägers unter den hier gegebenen Umständen jedoch
ausgeschlossen. Dabei kann offen bleiben, ob die letztgenannten Vorschriften die
Anrechnung von Negativleistungen letztlich zulassen. Auch wenn dies so wäre,
rechtfertigte das im vorliegenden Verfahren keine andere Beurteilung. Eine
entsprechende Anrechnung mit der Folge der Exmatrikulation würde vorliegend die
gesetzlichen Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 lit. b) HG in Verbindung mit § 3 Abs. 6
BPO, die allein die Versagung der Einschreibung in einem weiteren Studiengang
erlauben, ersichtlich unterlaufen. Dies würde im vorliegenden Einzelfall zu einem
unzulässigen Wertungswiderspruch führen. Mit anderen Worten: Der hier fehlende
(hinreichende) Beschluss des Prüfungsausschusses über die Vergleichbarkeit der in
Rede stehenden Studiengänge im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt und der
daraus resultierende Anspruch des Klägers auf Immatrikulation sperrt im hier zu
entscheidenden Einzelfall eine Exmatrikulation wegen der fraglichen Fehlleistung im
Diplomstudiengang.
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II.) Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Berufung dann zuzulassen, wenn die
Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Solche
liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens
bei summarischer Prüfung als offen erscheint.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2008 15 A 1702/07 und vom 9.
September 2008 - 15 A 1791/07 .
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Das ist nicht der Fall, wenn sich die in der Begründung des Zulassungsantrags
aufgeworfenen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch im Rahmen des
Zulassungsverfahrens und seiner im Vergleich zum Berufungsverfahren geringeren
Überprüfungsdichte mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen.
28
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2006 15 A 2884/06 -.
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So liegt es ausweislich der Darlegungen zu Ziffer I. hier, so dass auch unter diesem
Gesichtspunkt eine Zulassung der Berufung ausscheidet.
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III.) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies hätte sie nur, wenn sie eine
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bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in
dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen
Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte,
oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der
Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige
Auswirkungen hat.
OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 15 A 1279/07 -.
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Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Sämtliche von
dem Beklagten für klärungsbedürftig gehaltene Fragen (Seite 25 des
Zulassungsantrags) stellen sich im vorliegenden Verfahren nach den obigen
Darlegungen nicht in entscheidungserheblicher Weise.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den
Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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