Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.04.2004

OVG NRW (befreiung, grundstück, rechtlich geschütztes interesse, antrag, vorbescheid, berechnung, abweichung, planung, gebäude, höhe)

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 3502/02
Datum:
02.04.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 A 3502/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 2886/01
Tenor:
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die
Berufung zurückgenommen hat (Bauantrag in der Fassung vom 8.
Dezember 2000).
Im Übrigen wird der Beklagte unter Abänderung des Urteils des
Verwaltungsgerichts verpflichtet, der Klägerin auf ihren Bauantrag in der
modifizierten Fassung vom 16. Mai 2001 die Genehmigung zur
Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung
H. , Flur 5, Flurstück 68, mit einer Geschossflächenzahl von 0,90
(Berechnung nach der BauNVO 1962) zu erteilen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die
Klägerin 1/5, der Beklagte 4/5.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e : I. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 5,
Flurstück 68 (Düsseldorf-H. , H. straße 2 / Ecke F. -von-X. -Straße). Das Grundstück liegt
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 5280/19 aus dem Jahre 1967 und unterliegt
den Festsetzungen Allgemeines Wohngebiet, zweigeschossige Bauweise, GRZ und
GFZ jeweils 0,4. Es umfasst etwa 2.000m² und grenzt östlich an ein etwa gleich großes
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Grundstück, auf dem ein in sich stark gegliedertes älteres städtisches
Versorgungsgebäude mit den ungefähren Außenmaßen 50 x 17m bei unterschiedlichen
Bauhöhen - bis zu einer zweigeschossigen Höhe - steht (Parzellen 66 und 67; im
folgenden Text: Parzelle 67). Die beiden Grundstücke werden östlich von der L. Straße,
nördlich von der H. straße , westlich von der F. -von- X. -Straße sowie südlich von der L.
straße umgrenzt. Südlich an die L. straße angrenzend und auf dieser Höhe beginnend
auch westlich der F. - von-X. -Straße schließt sich ein ausgedehntes und stark
durchgrüntes Wohngebiet mit kleiner geschnittenen Grundstücken an, die mit
überwiegend eingeschossigen Einfamilienhäusern bebaut sind. Die Häuser dieser
Siedlung sind in äußerlich einheitlicher Art und Weise gestaltet; die Grundstücke
werden durch etwa hüfthohe Mauern mit Ziegelabschluss begrenzt; Mauern und
Hausfassaden sind durchgängig in Weiß gehalten (so genannte "Weiße Siedlung H. ").
Die Grundstücke, die jenseits der L. straße im Anschluss an das Baugrundstück und die
benachbarte, mit dem groß dimensionierten Versorgungsgebäude bebaute Parzelle
angrenzen, weisen jedoch im Wesentlichen mannshohe Umgrenzungsmauern an den
nördlichen Grundstücksgrenzen entlang der L. straße auf, bedingt auch durch dort
befindliche grenzständige Gebäude.
Auf ihren Antrag erhielt die Klägerin einen Bauvorbescheid vom 10. Oktober 2000, mit
dem die Befreiung von der festgesetzten Baugrenze sowie die Befreiung für eine
Überschreitung der Geschossflächenzahl auf ca. 0,6 unter der Voraussetzung in
Aussicht gestellt wurde, dass das Dachgeschoss nicht als Vollgeschoss ausgeführt
werde. Aus den der Bauvoranfrage beigefügten Antragsunterlagen geht hervor, dass die
Berechnung der Geschossflächenzahl für das Bauvorhaben auf der Basis der BauNVO
1990 erfolgt war und deshalb Aufenthaltsräume im Unter- und Dachgeschoss nicht in
die Berechnung einbezogen waren. Mehrere Nachbarn - unter anderem die Eigentümer
der Grundstücke F. - von-X. -Straße 33 und 36 sowie L. straße 30 - erhoben
Widerspruch gegen den Bauvorbescheid; über die Widersprüche ist noch nicht
entschieden.
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Am 8. Dezember 2000 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für
ein Mehrfamilienwohnhaus mit 12 Wohneinheiten in zwei Vollgeschossen; der stark
gegliederte Baukörper sollte nach diesem Bauantrag Außenmaße von etwa 50 x 15m
mit vier vorgelagerten Gebäudeteilen in den Außenmaßen von jeweils etwa 4,5 x 3,5m
haben. Als Geschossflächenzahl war in den Bauantragsunterlagen 0,70 (Berechnung
nach BauNVO 1990) bzw. 0,98 (Berechnung nach BauNVO 1962) angegeben; der
Beklagte errechnete in der Folge einen Wert von 1,02. Auf diesen Bauantrag hin
wandten sich Nachbarn an den Beklagten mit dem Anliegen, die beantragte Bebauung
aus Rücksicht auf die so genannte "Weiße Siedlung H. " nicht zuzulassen, da der
einheitliche Charakter der Siedlung durch das Bauvorhaben zerstört zu werden drohe.
In diesem Zusammenhang teilte der Stadtdirektor des Beklagten einem der
Widerspruchsführer in einem Schreiben vom 18. April 2001 mit, die Verwaltung halte
eine Geschossflächenzahl von 1,0 auf dem Baugrundstück für städtebaulich vertretbar.
Im Zuge von Gesprächen zwischen Vertretern des Beklagten, der Widerspruchsführer
und der Klägerin kam es zu einer Modifizierung des Bauantrags. Mit Datum vom 16. Mai
2001 reduzierte die Klägerin ihren Antrag hinsichtlich der Geschossflächenzahl auf
einen Umfang von 0,90 (Berechnung nach der BauNVO 1962); die Außenmaße des
Gebäudes erfuhren keine Änderung; eine der Wohneinheiten soll nach dem
modifizierten Bauantrag freiberuflich genutzt werden.
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Durch Bescheid vom 21. Mai 2001 wurde der Bauantrag vom 8. Dezember 2000 mit der
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Begründung abgelehnt, Gründe für eine Befreiung hinsichtlich der Abweichung von der
im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl seien nicht zu erkennen. Durch
Bescheid vom 26. Juni 2001 wurde auch der modifizierte Bauantrag vom 16. Mai 2001
mit einer im Wesentlichen gleich lautenden Begründung abgelehnt.
Am 23. Mai 2001 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, den
Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 21. Mai 2001 zu
verpflichten, der Klägerin die am 8. Dezember 2000 beantragte Baugenehmigung auf
der Grundlage einer nach Maßgabe der BauNVO 1962 errechneten Geschossfläche
von 1,02 zu erteilen, hilfsweise, unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juni 2001 die
Baugenehmigung auf Grund der überarbeiteten Planung vom 16. Mai 2001 auf der
Grundlage einer nach Maßgabe der Baunutzungsverordnung 1962 errechneten
Geschossfläche von 0,9 zu erteilen.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Durch Urteil vom 6. Juni 2002 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur
Neubescheidung der Bauanträge vom 8. Dezember 2000 und 16. Mai 2001 verpflichtet
und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das
beantragte Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei und dass der Beklagte auch
nicht durch den Vorbescheid vom 10. Oktober 2000 im Hinblick auf die Erteilung einer
Befreiung von der Geschossflächenzahl gebunden sei, weil das beantragte Vorhaben
von dem durch Vorbescheid genehmigten abweiche. Der Beklagte habe jedoch die
Befreiung rechtswidrig abgelehnt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die
Erteilung einer Befreiung lägen vor: Die Grundkonzeption des Planes werde durch die
Befreiung nicht berührt, die städtebauliche Vertretbarkeit sei anzunehmen, und
nachbarliche Interessen stünden einer Befreiung nicht entgegen. Der Beklagte habe
sein danach eröffnetes Ermessen in den angegriffenen Bescheiden in rechtswidriger
Weise ausgeübt und müsse deshalb neu entscheiden; es bestehe nur wenig Raum für
eine Entscheidung zu Lasten der Klägerin.
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Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 27. März
2003 zugelassen, beiden Beteiligten am 4. April 2003 zugestellt.
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Die Klägerin begründet ihre Berufung damit, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung der
erforderlichen Befreiung zustehe. Der Bauantrag weiche nur unwesentlich von dem
Vorhaben ab, das dem Vorbescheid zu Grunde liege; nachbarliche Interessen seien in
keiner Weise berührt.
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Nachdem die Klägerin die Berufung hinsichtlich des Bauantrages vom 8. Dezember
2000 zurückgenommen und nur hinsichtlich des modifizierten Bauantrages vom 16. Mai
2001 aufrechterhalten hat, beantragt sie,
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das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, der
Klägerin auf ihren Antrag vom 16. Mai 2001 die Baugenehmigung zu Errichtung eines
Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 5, Flurstück 68 mit einer
Geschossflächenzahl von 0,90 (Berechnung auf der Grundlage der BauNVO 1962) zu
erteilen.
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Am 8. Mai 2003 hat der Beklagte Anschlussberufung eingelegt mit dem Antrag,
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unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Er ist der Meinung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung
über die beantragte Befreiung nicht gegeben seien. Das Vorhaben berühre die
Grundzüge der Planung, weil mit einer höheren Geschossflächenzahl von einer
planerischen Entscheidung des Rates der Stadt abgewichen würde. Das Bauvorhaben
werde einen Fremdkörper darstellen, der der einheitlichen Grundkonzeption der
Siedlung H. widersprechen werde. Zudem werde eine positive Entscheidung über den
Bauantrag eine Vorbildwirkung für das betroffene Gebiet haben; es werde nicht mehr
möglich sein, Bauanträge abzulehnen, die auf eine Nachverdichtung innerhalb der
Siedlung abzielten. Der einzige für die Erteilung der Befreiung sprechende Belang
seien private Interessen der Klägerin; diese müssten jedoch gegenüber den
gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Erhaltung des Gebietscharakters
zurückstehen. Das Vorhaben werde bei einer Verwirklichung Unruhe stiften und das
Gebiet baurechtlich "in Bewegung" bringen; genau dies solle vermieden werden.
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Am 31. März 2004 hat der Berichterstatter des Senats die Örtlichkeit in Augenschein
genommen und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Diese sind in
diesem Termin auf die Absicht des Senats, nach § 130a VwGO zu entscheiden, und auf
die für das zu erwartende Ergebnis maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte
hingewiesen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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II. Soweit die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen hat - ursprüngliche Fassung des
Bauantrages vom 8. Dezember 2000 -, wird das Berufungsverfahren eingestellt.
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Der Senat entscheidet nach § 130a VwGO, weil er die Berufung im noch anhängigen
Umfang einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich
hält. Die Beteiligten haben im Übrigen auf mündliche Verhandlung verzichtet und sind
auf die Absicht des Senats, nach § 130a VwGO zu entscheiden, rechtzeitig hingewiesen
worden; die Gelegenheit zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme im Anschluss an
diese Mitteilung haben sie nicht genutzt.
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist im noch anhängigen Umfang - Bauantrag in der
modifizierten Form vom 16. Mai 2001 - begründet; insoweit ist das Urteil des
Verwaltungsgerichts, das den Beklagten lediglich zu einer Neubescheidung verpflichtet
hat, abzuändern. Die Klägerin hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung der mit Antrag
vom 16. Mai 2001 begehrten Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplans zur Baugrenze und zur Geschossflächenzahl. Dabei kann offen
bleiben, ob sich ein solcher Anspruch bereits aus dem der Klägerin erteilten
Vorbescheid vom 10. Oktober 2000 ergibt; hiergegen spricht, dass die durch den
Vorbescheid in Aussicht gestellte Befreiung von der Festsetzung der
Geschossflächenzahl auf einen Wert von etwa 0,6 - angesichts des klaren Wortlauts ist
der Vorbescheid insoweit nicht auslegungsfähig - die mit dem streitbefangenen Antrag
begehrte Befreiung auf einen Wert von 0,9 nicht erfasst. Im Übrigen ist der Vorbescheid
auf Grund erhobener und bisher nicht beschiedener Nachbarwidersprüche nicht
vollziehbar. Denn jedenfalls besteht ein Anspruch auf Erteilung der begehrten
Befreiungen und der beantragten Baugenehmigung unabhängig von dem Vorbescheid
auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB.
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Nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans
befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung
städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor,
weil das Grundstück der Klägerin eine im Vergleich zu allen im Bereich der "Weißen
Siedlung H. " liegenden Grundstücken und allein mit einem weiteren Grundstück
(Parzellen 66/67) im Planbereich eine in mehrfacher Hinsicht atypische Situation bildet.
Zu Gunsten der Klägerin ist überdies eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen.
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Die Grundzüge der Planung werden durch die beantragte Abweichung vom Plan nicht
berührt. Die Bebauung auf dem der Klägerin gehörenden Grundstück ist in ihren
Auswirkungen auf die Plankonzeption ohne Gewicht; die für die Abweichung
sprechenden Belange treffen von vornherein nur auf zwei im Plangebiet liegende
Grundstücke zu, nämlich auf dasjenige der Klägerin und auf die Nachbarparzelle 67.
Die Konzeption des Bebauungsplanes zielt auf die Bewahrung des einzigartigen
Charakters der "Weißen Siedlung H. ", insbesondere auf die Erhaltung der dort
vorherrschenden lockeren Bebauung auf großzügig geschnittenen
Einfamilienhausgrundstücken. Das von der Klägerin geplante Vorhaben weist
demgegenüber zwar eine deutlich höhere Baudichte auf und geht auch in seiner
Bauhöhe über die meisten - zweigeschossige Bauweise herrscht innerhalb der
Siedlung lediglich im Bereich öffentlicher Plätze vor - Gebäude der Siedlung H. hinaus.
Dennoch wird dadurch die Konzeption des Planes nicht berührt. Denn nach dem
Eindruck in der Örtlichkeit, wie er sich dem Berichterstatter des Senats im Ortstermin mit
den Beteiligten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise mitgeteilt hat, ist das
Baugrundstück (Parzelle 68) ebenso wenig Bestandteil der "Weißen Siedlung H. " wie
das angrenzende Grundstück (Parzelle 67). Dies ergibt sich zunächst aus dem
Vergleich der Grundstücksgrößen, die für die Parzellen 67 und 68 bei einem
mehrfachen der in der Siedlung üblichen Grundstücksgrößen liegen dürfte, und aus dem
Vergleich der bisher vorhandenen Baulichkeiten. Während in der Siedlung
ausschließlich weiß gehaltene Einfamilienhäuser sowie äußerlich ebenso gestaltete
Gebäude ähnlicher Nutzungen (Hotel, Gaststätte, Künstlerateliers) vorhanden sind, setzt
sich das großräumige und offensichtlich ausschließlich unter funktionalen Aspekten
gestaltete Versorgungsgebäude in einen eklatanten Kontrast zu der einheitlichen
Bauweise der Siedlung. Dasselbe dürfte für die bis zum Abbruch vorhandenen, von den
britischen Truppen als Kaufhaus genutzten Gebäude auf dem Baugrundstück gegolten
haben. Gewichtiger als diese Aspekte ist indes, dass der Zuschnitt und die Gestaltung
der nördlich der Siedlung liegenden Grundstücke selbst sowie die weiteren
topografischen Gegebenheiten den Eindruck vermitteln, dass die Siedlung H. erst
jenseits der L. straße ihren Anfang nimmt; das Baugrundstück und die angrenzende
Parzelle 67 sind optisch unschwer als nicht zur Siedlung gehörig zu erkennen. Dieser
Eindruck wird zum einen dadurch hervorgerufen, dass die Parzellen 67 und 68 durch
die L. straße von der Siedlung H. getrennt sind, zum anderen dadurch, dass die
Grundstücksgrenzen der ersten Siedlungsgrundstücke (F. -von-X. -Straße 33 und L.
straße 30) nicht - wie sonst durchgängig innerhalb der Siedlung - durch nur hüfthohe,
zur nachbarlichen Kommunikation gewissermaßen einladende Mauern abgegrenzt
werden, sondern durch geschlossene Mauern, deren Krone deutlich oberhalb der
Sichthöhe liegt. Zudem erweckt die relativ geringe Ausdehnung des aus den Parzellen
67 und 68 bestehenden Baufelds - in west-östlicher Richtung etwa 70m - im Gegensatz
zur ost-westlichen Ausdehnung der Siedlung unmittelbar südlich der L. straße (etwa
130m, etwa 50m weiter südlich beträgt die Ausdehnung etwa 350m) den Eindruck, dass
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das Baugrundstück zusammen mit der Nachbarparzelle aus dem Siedlungsbereich
regelrecht ausgeschlossen erscheint. Allein der Umstand, dass die F. -von-X. -Straße
die gesamte Siedlung durchquert und an ihrem Anfang auch das Baugrundstück
berührt, führt optisch nicht zu einer Verklammerung der Siedlung mit dem nördlich davon
abgesetzten Baufeld; diese Einschätzung wird durch das von dem Vertreter des
Beklagten im Ortstermin überreichten Luftbild eindrücklich bestätigt. Vielmehr drängt
sich der Eindruck auf, dass der Bebauungsplan das Grundstück der Klägerin sowie die
Nachbarparzelle gleichsam irrtümlich mit erfasst; Plangebiet und der Bereich der
Weißen Siedlung decken sich offenkundig nicht vollständig. Die beantragte
Abweichung von den mit Blick auf die Besonderheiten der Siedlung formulierten
Festsetzungen des Bebauungsplanes auf demjenigen Grundstück, das nach dem bisher
Ausgeführten nicht zur Siedlung gehört, kann deshalb die Konzeption des Plangebers
nicht berühren.
Die begehrte Abweichung vom Planinhalt hinsichtlich der Geschossflächenzahl und der
nördlichen Baugrenze ist auch städtebaulich vertretbar; sie wäre, wenn sie Inhalt einer
Planänderung wäre, mit den Planungsleitsätzen und insbesondere mit dem
Abwägungsgebot vereinbar. Davon ist - wie das Schreiben des Stadtdirektors an einen
der Widerspruchsführer vom 18. April 2001 belegt - zunächst auch der Beklagte selbst
ausgegangen. Für diese Einschätzung spricht neben den zur Frage der Abweichung
von den Grundzügen der Planung ausgeführten Gesichtspunkten vor allem, dass die
von der Klägerin beantragte Bebauung geeignet ist, am äußersten Rand des
Plangebiets einen Übergang von den Grundstücken außerhalb der Siedlung H. zu den
baulichen Besonderheiten der Siedlung zu schaffen. Die Baudichte und Bauhöhe des
beantragten Vorhabens ist in vertretbarer Weise größer als innerhalb der Siedlung,
während die Art der baulichen Nutzung - anders als dies bei der Parzelle 67 der Fall ist -
der innerhalb der Siedlung vorherrschenden Nutzung entspricht. Zudem soll das
beantragte Vorhaben um einige Meter nach Norden über die dort verlaufende
Baugrenze hinaus verschoben werden, so dass zusätzlicher Freiraum zwischen dem
Bauvorhaben und den Gebäuden der Siedlung entsteht; auch dies trägt dazu bei, einen
städtebaulich sinnvollen Übergang zu schaffen und gleichzeitig die äußeren Grenzen
der Siedlung nicht zu "verwischen". Schließlich ist eine von dem Bauvorhaben
ausgehende Vorbildwirkung nicht zu befürchten. Denn auch nach Verwirklichung des
beantragten Vorhabens wird die Grenze zwischen dem aus den Parzellen 67 und 68
bestehenden Baufeld deutlich sichtbar bleiben; der Umstand, dass das Baugrundstück
zwar im Plangebiet liegt, aber kein Bestandteil der Siedlung ist, schließt es aus, dass
sich Eigentümer von innerhalb der Siedlung gelegenen Grundstücken für eigene
Wünsche nach stärkerer baulicher Verdichtung auf das Vorhaben der Klägerin berufen
könnten; die geplante Bebauung am äußersten Rand des Plangebiets vermag das
Erscheinungsbild der Siedlung nicht zu beeinträchtigen. Für die städtebauliche
Vertretbarkeit spricht schließlich, dass der Plangeber selbst das Grundstück der
Klägerin als Übergangszone angesehen und deshalb eine zweigeschossige Bebauung
zugelassen sowie ein allgemeines (und nicht, wie in der Siedlung im Übrigen, ein
reines) Wohngebiet festgesetzt hat; auch dies lässt eine negative Vorbildwirkung nicht
erwarten.
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Das Vorhaben ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar. Die unmittelbar angrenzenden Nachbarn (F. -von- X. -Straße 33
und L. straße 30) sind schon wegen der Verschiebung des Baukörpers nach Norden
entlastet; das Bauvorhaben wird von ihren Wohngebäuden Abstände von über 20m
einhalten. Rechtlich geschützte Interessen der übrigen Widerspruchsführer, die
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Eigentümer von teilweise erheblich weiter entfernt liegenden Grundstücken sind, lassen
sich nicht ansatzweise erkennen. Die Bewahrung des Siedlungscharakters können die
Nachbarn als rechtlich geschütztes Interesse nicht geltend machen, abgesehen davon,
dass eine Gefährdung des Siedlungscharakters - wie ausgeführt - nicht zu befürchten
ist. Soweit der Beklagte das Erscheinungsbild der Siedlung als öffentlichen - auch
denkmalrechtlich relevanten - Belang hervorhebt, ist dies zwar zutreffend, vermag aber
nichts daran zu ändern, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der
beantragten Befreiungen vorliegen. Denn eine relevante Gefährdung des
Siedlungscharakters durch das Bauvorhaben auf einem Grundstück außerhalb der
Siedlung ist nicht zu befürchten. Dasselbe gilt im Übrigen hiervon unabhängig für den
Fall, dass das Baugrundstück als Teil der Siedlung anzusehen wäre; seine Lage am
äußersten Rand der Siedlung führt in Verbindung mit den übrigen topografischen und
sonstigen Besonderheiten dazu, dass die Schaffung der beantragten
Übergangsbebauung auch in diesem Fall weder die Grundzüge der Planung berühren
würde noch städtebaulich unvertretbar wäre oder im Widerspruch zu nachbarlichen und
öffentlichen Interessen stünde.
Das dem Beklagten bei der Entscheidung über die beantragten Befreiungen zustehende
Ermessen ist im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise auf Null reduziert. Der
Beklagte hat weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren Gesichtspunkte
dargelegt, die eine Ermessensentscheidung zu Lasten der Klägerin begründen könnten.
Derartige Gesichtspunkte sind auch nicht ansatzweise erkennbar; nachdem die Klägerin
ihr ursprünglich weiter gehendes Begehren - Bauantrag vom 8. Dezember 2000 - hat
fallen lassen, sprechen vielmehr die Aspekte, die das Vorliegen der tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB im vorliegenden Fall begründen,
ausnahmslos dafür, die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Gegenüber dem
zunächst beantragten Vorhaben ist das durch Antrag vom 16. Mai 2001 modifizierte
Vorhaben hinsichtlich der Aufenthaltsräume im Keller sowie der Größe der Räume im
Spitzboden deutlich reduziert; eine auf stärkere Verdichtung hinweisende zweite Reihe
von Fenstern im Dach des Gebäudes ist in beiden Dachflächen entfallen. Für eine
Ermessensreduzierung auf Null spricht darüber hinaus, dass nach dem unabweisbaren
Eindruck, den die Örtlichkeit im Rahmen der Inaugenscheinnahme vermittelt hat, die
schützenswerte "Weiße Siedlung H. " von dem Bauvorhaben der Klägerin nicht nur
nicht berührt würde - weil das Baugrundstück, wie ausgeführt, nicht Bestandteil der
Siedlung ist -, sondern in einer Weise gegenüber der vorhandenen
Umgebungsbebauung abgeschirmt würde, die den Charakter der Siedlung zu bewahren
hilft. Überdies ist die äußere Gestaltung des Bauvorhabens der Formensprache der
Siedlung ansatzweise angepasst, ohne sich andererseits so stark anzugleichen, dass
es optisch als Teil der Siedlung empfunden werden könnte. Eine Verwirklichung dieses
Vorhabens würde den bisher in der Örtlichkeit herrschenden Eindruck aufheben, die
Parzelle 68 sei gleichsam Teil der dem Charakter der Siedlung diametral
zuwiderlaufenden Bebauung auf Parzelle 67 und teile deshalb deren störende optische
Wirkung. Eine Wohnnutzung in der durch das Vorhaben der Klägerin geplanten Art
würde demgegenüber die von der vorhandenen Bebauung der Parzelle 67 auf die
Siedlung ausgehende negative Wirkung eliminieren; dies wäre durch eine Nutzung des
Grundstücks in der optischen Gestaltung und in den baulichen Maßen, wie sie innerhalb
der Siedlung herrschen, nicht möglich, weil es einer solchen Nutzung an abschirmender
Wirkung fehlen müsste. Die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich
vor diesem Hintergrund auch aus der Einschätzung des Senats, die beantragte
Bebauung der Parzelle 68 werde den Intentionen, wie sie der Vertreter des Beklagten
insbesondere im Ortstermin mit dem Berichterstatter des Senats zum Ausdruck gebracht
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hat, nicht nur zuwiderlaufen, sondern werde diesen Intentionen sogar in vollem Umfang
entsprechen.
Bauordnungsrechtliche Bedenken gegen das zur Genehmigung gestellte Vorhaben sind
nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
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Die zulässige Anschlussberufung des Beklagten ist unbegründet. Aus den
Ausführungen zur Berufung der Klägerin ergibt sich, dass die Versagung der
Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur
Geschossflächenzahl und von der im nördlichen Grundstücksbereich festgesetzten
Baugrenze rechtswidrig war. Die Begründung im Bescheid vom 26. Juni 2001 genügt
aus den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen nicht annähernd den
Anforderungen, die an eine Entscheidung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu stellen sind.
Weder ist erkennbar, ob der Beklagte schon die Tatbestandsvoraussetzungen für nicht
gegeben hält oder erst im Rahmen seiner Ermessensausübung die beantragte
Befreiung versagt noch werden - erst recht - hinreichende Ermessenserwägungen
deutlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absätze 1, 2, § 155 Abs. 2 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach dem
Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts ist das wirtschaftliche
Interesse an der Erteilung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus je
Wohneinheit mit 7.500,- EUR zu bemessen; auf dieser Grundlage ergibt sich der
tenorierte Betrag.
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