Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.08.1999

OVG NRW: grundstück, beitragspflicht, fahrbahn, entstehung, abnahme, gehweg, rad, datum, breite, eigentümer

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 3207/99
02.08.1999
Oberverwaltungsgericht NRW
15. Senat
Beschluss
15 A 3207/99
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 9568/97
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.211,55 DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher
Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nicht
überwiegend wahrscheinlich, daß die Klage in einem durchzuführenden
Berufungsverfahren aus den vom Beklagten dargelegten Gründen erfolglos wäre. Das
Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, daß für die klägerischen Grundstücke
keine Beitragspflicht entstanden ist.
Ein Grundstück unterliegt nur dann der Beitragspflicht, wenn dem Eigentümer von dort die
Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße geboten wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2
KAG NRW). Eine solche vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit setzt voraus, daß
von der ausgebauten Straße bis zur Grundstücks- grenze herangefahren und das
Grundstück von dort - unbeschadet eines eventuell dazwischenliegenden Gehweges,
Radweges oder Seitenstreifens - ohne weiteres betreten werden kann.
Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluß vom 12. Februar 1999 - 15 A 558/99 -, S. 3 des amtlichen
Umdrucks m.w.N.
Der Beklagte trägt keine Gründe vor, die es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen
lassen, daß das klägerische Grundstück von der Fahrbahn der W. Straße aus über die
mehrere Meter breite Trennfläche ohne weiteres betreten werden kann. Dem Ausbauplan
ist nicht zu entnehmen, daß diese Fläche - unbeschadet dessen, daß sie
grundbuchrechtlich wohl zu einem Grundstück gehört, auf dem eine Straße angelegt ist -
als Teil der Straße ausgebaut werden sollte. Von daher fragt sich schon, ob die Fläche Teil
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der Straße ist und die klägerischen Grundstücke somit an die Straße grenzen. Unabhängig
davon muß jedoch, um das Merkmal einer gesicherten vorteilsrelevanten
Inanspruchnahmemöglichkeit bejahen zu können, gesichert sein, daß die trennende
Fläche dazu bestimmt ist, zur Erschließung der anliegenden Grundstücke betreten werden
zu können. Das ist bei dieser mehrere Meter breiten, durch Verlagerung der Straßentrasse
entstandenen Fläche nicht der Fall, zumal hier zusätzlich zwischen dieser Fläche und der
Fahrbahn ein kombinierter Rad- und Gehweg und ein Trennstreifen liegen. So erscheint es
etwa rechtlich möglich, daß der Beklagte die Fläche als Blumenbeet nutzt und ein Betreten
von und zu den Grundstücken der Klägerin mit Rücksicht auf deren Erschließung über die
Wa. Straße nicht duldet. Ob der Bauvorbescheid vom 8. Februar 1996 von einer
Erschließung über die W. Straße ausgeht, ist schon deshalb unerheblich, weil er nach der
Entstehung der Beitragspflicht (Tag der Abnahme: 15. November 1995) erteilt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den
Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.