Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.05.2000
OVG NRW: vertragsstaat, ausländer, niederlande, drittstaat, einreise, asylverfahren, asylbewerber, abschiebung, datum, gesetzgebungsverfahren
Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 4319/99.A
Datum:
10.05.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 4319/99.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 3091/98.A
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat die allein geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht dem
Erfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügend dargelegt.
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Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die Anwendung des § 29 Abs.
3 Satz 1 AsylVfG zur Voraussetzung hat, dass auch die Einreise über den betreffenden
sicheren Drittstaat - hier der Vertragsstaat Niederlande nach dem Dubliner
Übereinkommen vom 15. Juni 1990 - erfolgt ist, rechtfertigt nicht die Durchführung eines
Berufungsverfahrens. Die gestellte Frage ist nämlich nach dem klaren Wortlaut des § 29
Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zu verneinen. Danach ist ein Asylantrag unbeachtlich, wenn
aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Vertragsstaat, der ein sicherer
Drittstaat im Sinne von § 26 a AsylVfG ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens
zuständig ist oder die Zuständigkeit übernimmt, was hier - wie das Verwaltungsgericht
näher ausgeführt hat - für die Niederlande zutrifft. Diese Regelung erstreckt sich auch
auf Ausländer, die nicht aus dem für die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständigen
Vertragsstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und deren
Abschiebung dorthin somit von der Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 GG iVm §
26 a AsylVfG nicht erfasst wird.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, NVwZ 1997, 1141,
1142.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin kann für ihre Ansicht nichts aus § 29 Abs. 3 Satz
2 AsylVfG hergeleitet werden. Diese Vorschrift regelt, dass § 26 a Abs. 1 AsylVfG
anwendbar bleibt, obwohl der Asylantrag nach § 29 Abs. 3 S. 1 AsylVfG unbeachtlich,
also verfahrensrechtlich unzulässig ist. Der Wortlaut gibt keinerlei Anhaltspunkt dafür,
dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des S. 1 dieser Vorschrift eingeengt
werden. Vielmehr wird die Vorschrift im Allgemeinen so verstanden, dass die
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verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des Bundesamtes erweitert worden sind.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996, aaO, mwN auch aus dem
Gesetzgebungsverfahren.
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Auch in der von der Klägerin herangezogenen Kommentierung von Marx
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Asylverfahrensgesetz, § 29 AsylVfG, Rdnr. 37ff.
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findet sich keine Stütze für ihre Auffassung. Dort wird zwar diskutiert und aus
verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Erwägungen abgelehnt oder jedenfalls
bezweifelt, ob § 29 Abs. 3 S. 2 AsylVfG eine "alternative Handlungsmöglichkeit" bei
gemäß S. 1 dieser Vorschrift unbeachtlichen Asylanträgen einräumt. Der Autor postuliert
aber an keiner Stelle die Identität von Einreise- und Vertragsstaat als Voraussetzung der
Unbeachtlichkeit gemäß § 29 Abs. 3 S. 1 AsylVfG.
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Die Zielrichtung des § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, dass der Asylbewerber sein
Asylverfahren in dem zuständigen Vertragsstaat durchführt, bestätigt vielmehr, dass es
auf den Einreiseweg nicht ankommt. Durch die Regelung in § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG
ist ferner sichergestellt, dass ein Ausländer nicht von einem Vertragsstaat in einen
anderen abgeschoben wird, ohne dass sich einer dieser Staaten für die Prüfung des
Asylantrages für zuständig erklärt.
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Vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49,
86.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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