Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.04.2004

OVG NRW: wand, dachgeschoss, breite, zahl, belastung, gestaltung, bestandteil, garage, wahrscheinlichkeit, grundstück

Oberverwaltungsgericht NRW, 22 B 2239/03
Datum:
08.04.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 B 2239/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 3390/03
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR
festgesetzt.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4
Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die der Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung vom 6. Juni 2003 zur Errichtung einer Einfamilien- Doppelhaus-hälfte
mit Garage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Antragstellers gegen
nachbarschützende Bestimmungen des öffentlichen Baurechts verstößt. Im Gegenteil
spricht unter Zugrundelegung des - begrenzten - Streitstoffes im vorliegenden Verfahren
alles dafür, dass die Baugenehmigung im Verhältnis zum Antragsteller rechtmäßig ist.
Der vom Antragsteller allein gerügte Abstandflächenverstoß durch die seinem
Grundstück zugewandte Nordwestseite des Vorhabens liegt nicht vor. Diese
Gebäudeseite stellt sich bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise als eine in
sich gegliederte Außenwand im Sinne von § 6 Abs. 6 Satz 3 BauO NRW dar, für die die
Beigeladene das Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW in Anspruch
nehmen kann.
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Ob ein Wandbereich einer einheitlichen, lediglich durch Vor- und Rücksprünge
gegliederten Wand zuzurechnen oder Bestandteil einer sonstigen, eigenständigen
Wand ist, entscheidet sich nach einer natürlichen Betrachtungsweise.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 1998 - 10 B 2308/98 -, vom 28. Juni
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1999 - 7 B 909/99 -, vom 23. November 1999 - 10 B 1504/99 -, vom 27. März 2000 - 7 B
439/00 - und vom 15. August 2001 - 10 B 609/01 -.
Kriterien hierfür können beispielsweise das Maß des horizontalen oder vertikalen
Versatzes der Wandflächen, ihre Gemeinsamkeiten und Unterschiedlichkeiten im
äußeren Erscheinungsbild und auch ihre gemeinsamen oder unterschiedlichen
Funktionalitäten in Bezug auf das gesamte Bauwerk sein.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2000 - 7 B 439/00 -; Urteil vom 17. August
2001 - 7 A 2286/00 -.
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In Anwendung dieser Kriterien erscheinen die hier zu beurteilenden Wandflächen, wie
sie aus den jeweils mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen
(Grundrisse Erd- und Dachgeschoss sowie Ansicht von Nord-Westen) ersichtlich sind,
als eine in sich gegliederte Außenwand.
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Zwar teilt der Senat die Einschätzung des Antragstellers, dass die im Dachgeschoss in
der nordwestlichen Wand um 45 cm vorspringende, ca. 2,80 m breite und hohe,
teilweise über die Schnittlinie der südwestlichen Satteldachfläche hinausreichende
Wandfläche durch diese Gestaltung in einem auffälligen Spannungsverhältnis zu der
übrigen, durch den Linienverlauf des Satteldachs geprägten Giebelwandfläche steht.
Dieses besondere Gestaltungselement hat aber, wie schon das Verwaltungsgericht
ausgeführt hat, im Hinblick auf seine Abmessungen, sein Verhältnis zur Gesamtlänge
der Giebelwand und seine Funktion (geringfügige Erweiterung der Fläche des
Musikzimmers) nicht das Gewicht, um es als selbstständige Gebäudewand zu
qualifizieren.
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Für die mithin einheitliche nordwestliche Außenwand ihres Bauvorhabens hat die
Beigeladene zu Recht die Abstandflächen nach Maßgaben des Schmalseitenprivilegs
berechnet und in Anspruch genommen. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg
darauf berufen, das Vorhaben beanspruche das Schmalseitenprivileg in unzulässig
hoher Zahl. Insoweit kann dahin stehen, ob die dem Flurstück 697 zugewandten
Seitenwände des gartenseitigen Zwerchhauses sowie des straßenseitigen Vorbaus
jeweils eine Abstandfläche auslösen. Ebenso kann - bejahendenfalls - offen bleiben, ob
die Nichteinhaltung dieser Abstandflächen für das vom Bauvorhaben in Anspruch
genommene bzw. zu nehmende Schmalseitenprivileg schon deshalb ohne Bedeutung
ist, weil es sich nicht um Sachverhalte handelt, die privilegiert sein könnten. Gegen eine
Anwendung des Schmalseitenprivilegs in diesen Fällen spricht, dass nicht einmal die
Hälfte der regulären Abstandflächentiefe von 0,8 H gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW
gewahrt ist. Außerdem dürfte gegenüber der Grundstücksgrenze zum Flurstück 697 das
Schmalseitenprivileg verbraucht sein, weil dort eine Doppelhausgrenzwand entsteht.
Eine - gleichsam nochmalige (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW) - Inanspruchnahme
des Schmalseitenprivilegs zur selben Seite ist wohl nicht erlaubt (§ 6 Abs. 6 Satz 4
BauO NRW).
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 1990 - 7 B 3222/90, BRS 52 Nr. 100;
wohl auch Beschluss vom 29. September 1997 - 7 B 3081/97 - "zu einer anderen
Grundstücksseite"; einschränkend OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - 10
B 2308/98 -.
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Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass das Zwerchhaus und der straßenseitige
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Vorbau für das Schmalseitenprivileg relevant sind, weil dieses Privileg das Interesse
des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der vollen Abstandfläche (0,8 H) im
Interesse einer städtebaulichen Verdichtung nur für den Fall zurücktreten lässt, dass das
Bauvorhaben an den übrigen Grundstücksgrenzen bzw. vor den übrigen Außenwänden
die erforderlichen Abstandflächen einhält,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1985 - 7 B 876/85 -, BRS 44 Nr. 144,
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erscheint es vorliegend nicht gerechtfertigt, dass der Antragsteller auf der Einhaltung der
vollen Abstandfläche hinsichtlich der nordwestlichen Gebäudeseite bestehen kann.
Unter dem Gesichtspunkt des Abstandflächenrechts wäre die Beigeladene mit Blick auf
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW nämlich nicht gehindert, mit den besagten
Außenwänden des rückwärtigen Zwerchhauses und des straßenseitigen Vorbaus bis
an die gemeinsame Grundstückgrenze zum Flurstück 697 heranzurücken und auf diese
Weise die von diesen Wänden - unterstellt - ausgehenden Abstandflächenverstöße zu
beseitigen. Auf eine vollständige oder jedenfalls weitgehende Deckungsgleichheit der
beiden an die Grenze gebauten Doppelhaushälften kommt es nicht an.
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Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 10 A 2512/00 - m.w.N.
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Könnte der Antragsteller diese weitere städtebauliche Verdichtung aber nicht verhindern
- für eine Verletzung ihm Drittschutz vermittelnder Vorschriften ist nichts ersichtlich -, gibt
es keinen sachlichen Grund dafür, ihm wegen etwaiger Abstandflächenverstöße der
zum Flurstück 697 ausgerichteten Wände des Bauvorhabens eine Belastung durch das
Schmalseitenprivileg zu ersparen und ihm ein entsprechendes Abwehrrecht
einzuräumen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG)
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