Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.01.2005

OVG NRW: ausweisung, befristung, wiederholungsgefahr, eltern, lebensgemeinschaft, härte, ausnahme, zusammenleben, ausländer, einheit

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 1279/02
31.01.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
18. Senat
Beschluss
18 A 1279/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 2591/04
Zulassung der Berufung Zulassungsgrund Darlegung Gesetzesänderung
Beurteilungszeitpunkt besonderer Ausweisungsschutz familiäre
Lebensgemeinschaft Geschwister
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4; AuslG § 48 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4; AufenthG § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
1. Im Zulassungsverfahren dürfen die Regelungen des
Zuwanderungsgesetzes und die Auswirkungen der geänderten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen
Beurteilungszeitpunkt der Ausweisung eines Unionsbürgers bzw.
Assoziationsberechtigten nur berücksichtigt werden, wenn sich die
rechtzeitig dargelegten Gründe hierauf erstrecken.
2. Der besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (jetzt
§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG) erfasst grundsätzlich nur die familiäre
Lebensgemeinschaft von Eltern und Kindern, nicht aber diejenige mit
Geschwistern.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 8.000, EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Hinsichtlich des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an
der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den
entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der
Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substanziierter Weise darzulegen, dass und warum
das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein
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soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon allein auf Grund des
Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen.
Vgl. hierzu nur die Senatsbeschlüsse vom 15. März 2002 - 18 B 906/01 - und
vom 17. Mai 2002 - 18 A 781/01 -, jeweils m.w.N.
Für die Beurteilung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung über den Zulassungsantrag maßgeblich. Allerdings dürfen
dabei nur die rechtzeitig dargelegten Gründe berücksichtigt werden. Ist erst nach Ablauf der
hierfür geltenden Frist eine Rechtsänderung eingetreten, kann der Antragsteller nicht mit
Blick auf diese nun erstmals neue Zulassungsgründe gelten machen. Die Rechtsänderung
muss aus diesem Grund unberücksichtigt bleiben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 – 7 AV 2/03 -, NWVBl. 2004,
183 = NVwZ 2004, 744; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, § 124a Rn. 136 f.
Danach ist es dem Senat verwehrt, die durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung
der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von
Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 – BGBl I 1950 -
zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen hier zu berücksichtigen.
Gleiches gilt hinsichtlich der Auswirkungen der geänderten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei der Ausweisung
eines Unionsbürgers bzw. Assoziationsberechtigten.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 – 1 C 29.02 , EZAR 037 Nr. 10, und –
1 C 30.02 -, EZAR 034 Nr. 17.
Auch hinsichtlich des materiellen Gemeinschaftsrechts, dem der Assoziationsratsbeschluss
1/80 zuzurechnen ist, bleibt es insoweit beim Vorrang des Prozessrechts.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. August 2004 – 1 C 25.03 , zur
Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen.
Auf dadurch erfasste Umstände hat sich der Kläger, dem das Verwaltungsgericht eine
Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 zuerkannt hat, nicht berufen. Er stützt sein
Zulassungsbegehren allein darauf, dass ihm mit Blick auf seinen eingebürgten Bruder, mit
dem er in häuslicher Gemeinschaft lebe, besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 AuslG zustehe und spezialpräventive Gründe seine Ausweisung nicht
rechtfertigten. Damit werden indessen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht seinen erwachsenen Bruder
zutreffend nicht als Familienangehörigen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG
beurteilt. Der von dieser Norm geregelte Familienschutz erstreckt sich, wie die
Wortgleichheit mit der für den Familiennachzug grundlegenden Norm des § 17 Abs. 1
AuslG verdeutlicht,
- vgl. Vormeier in GK-AuslR § 48 Rn. 21 -
grundsätzlich nur auf Personen, die dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterliegen,
der insoweit nur die Gemeinschaft von Eltern und Kindern erfasst, nicht aber diejenige mit
Geschwistern.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1993 – 1 C 25.93 -, InfAuslR 1994, 2, 7.
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Daran hat sich – worauf ergänzend hingewiesen wird – unter der Geltung des durch das
Zuwanderungsgesetz in kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nichts geändert
(vgl. §§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 27 Abs. 1 AufenthG).
Ob hiervon ausgehend unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei den
von § 22 AuslG – der hier über § 23 Abs. 4 AuslG entsprechend anwendbar wäre – (jetzt
§§ 36, 28 Abs. 4 AufenthG) erfassten Umständen eine Ausnahme zu machen ist, kann offen
bleiben, weil der Kläger nichts dafür vorgetragen hat, was auf die in dieser Norm
vorausgesetzte außergewöhnliche Härte in Bezug auf ein Zusammenleben mit seinem
Bruder führen könnte.
Soweit in diesem Zusammenhang gelegentlich darauf hingewiesen wird, dass das
Bundesverwaltungsgericht die Geschwisterproblematik in einem Beschluss vom
16. August 1995
- 1 B 104/95 -, InfAuslR 1995, 405 -
offen gelassen habe und damit möglicherweise ein grundsätzlicher Klärungsbedarf
angesprochen wird, sei noch angemerkt, dass diesem Beschluss keine Anhaltspunkte für
eine Gegenansicht zu entnehmen sind. Dort wird lediglich aufgezeigt, dass eine derartige
Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren nicht beantwortet werden könne.
Ebenfalls fehl geht die Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei der
Prognose zu der von ihm ausgehenden Gefahr der Begehung erneuter Straftaten die
Stellungnahme der JVA C. -M. vom 5. November 2001 und den Beschuss des
Landgerichts C. vom 28. Dezember 2001 nicht hinreichend berücksichtigt und sei
deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt. Der Kläger übersieht, dass nach der mit
dem Zulassungsantrag nicht angegriffenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts
zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt beides nicht grundlegend für die Entscheidung
war. Für das Verwaltungsgericht war in Übereinstimmung mit der damaligen ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausweisung die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgeblich.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 – 1 C 13.99 , DVBl. 2000, 429 =
DÖV 2000, 427 = InfAuslR 2000, 176 = NVwZ 2000, 688, ferner Beschluss vom 14. Juli
2000 – 1 B 40.00 , Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 18; ebenso Senatsurteil vom
21. Dezember 1999 – 18 A 5101/96 , EZAR 034 Nr. 7 = NWVBl. 2001, 29 -.
Davon ausgehend hat es – wie die Ausführungen auf Seite 5 des Urteilsabdrucks belegen
– die Stellungnahme der JVA sowie den Beschluss des Landgerichts, die beide späteren
Datums sind, lediglich noch insoweit in seine Prüfung einbezogen, als diese geeignet
waren, Rückschlüsse auf die Richtigkeit der Prognose zur Widerholungsgefahr zum
Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zu ermöglichen. Die Frage, ob zum
Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiterhin von einer
Wiederholungsgefahr auszugehen ist, stellte sich damit nicht. Von daher erklärt es sich
auch, dass – worauf der Kläger zutreffend hinweist – die Stellungnahme der JVA in den
Urteilsgründen nicht ausdrücklich berücksichtigt worden ist.
Von dem Vorstehenden ausgehend wäre aufzuzeigen gewesen, warum die Prognose zur
Wiederholungsgefahr bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheids fehlerhaft war. Entsprechendes hat der Kläger nicht ansatzweise
dargelegt. Insoweit sind die Stellungnahme der JVA und der Beschluss des Landgerichts,
auf die er ausschließlich verweist, schon deshalb untauglich, weil sie erst erheblich später
als der Widerspruchsbescheid ergingen und lediglich eine Prognose über das zukünftige
Verhalten des Klägers enthalten.
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Unberücksichtigt bleiben musste aus den oben genannten Gründen der erst nach Ablauf
der Darlegungsfrist eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 3. Juli 2002, mit dem dieser
seine Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen bekannt gab.
Die von vom Kläger geltend gemachten Umstände können nach allem lediglich im Wege
einer - hier nicht streitgegenständlichen - Befristung der Wirkungen der Ausweisung
berücksichtigt werden. Insoweit wird gegebenenfalls auch zu berücksichtigen sein, dass
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei noch nicht vollzogener
Ausreise und entfallenem Ausweisungszweck der Fortfall der Ausweisungswirkungen im
Wege der Befristung nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass ein
freizügigkeitsberechter Ausländer ausreist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 – 1 C 13.99 -, InfAuslR 2000, 176.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus
den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bei Einlegung des Rechtsmittels gültigen
Fassung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.