Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.08.2000

OVG NRW: grundstück, gaststätte, breite, wohngebäude, belastung, luft, mangel, erdreich, geschosszahl, planungsrecht

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 1052/00
Datum:
31.08.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 1052/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 1390/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als
Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
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Die im Zulassungsantrag dargelegten Gründe ergeben keine ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß § 146 Abs. 4, §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung folgen zunächst
nicht aus der unzutreffenden Annahme des Verwaltungsgerichts, das genehmigte
Vorhaben umfasse eine Tiefgarage mit 15 Stellplätzen. Die Antragsteller weisen
insoweit zu Recht darauf hin, dass nach den genehmigten Bauplänen fünf ebenerdige,
in das Wohngebäude integrierte Einzelgaragen und 17 Stellplätze zu errichten seien.
Der Irrtum des Verwaltungsgerichts wirkt sich indessen, was für die Frage der
Zulassung der Beschwerde allein maßgebend ist, nicht auf das Ergebnis der
Entscheidung aus. Die durch die Baugenehmigung vorgegebene Anordnung der
Garagen und Stellplätze lässt einen Verstoß gegen die nachbarschützende
(bauordnungsrechtliche) Vorschrift des § 51 Abs. 8 BauO NRW 1995 (heute: § 51 Abs. 7
BauO NRW) nicht erkennen. Eine von den Antragstellern beklagte "Massierung von
Stellplätzen im grenznahen Bereich" ist nicht gegeben. Das Grundstück der
Antragsteller hat keine gemeinsame Grenze mit dem der Beigeladenen. Die
Grundstücke sind vielmehr durch die in diesem Bereich ca. 8 m breite Straße W. weg
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voneinander getrennt. Im Übrigen sind lediglich fünf der Stellplätze des genehmigten
Vorhabens zum W. weg hin orientiert. Sie halten eine Entfernung von 11 bis 15 m von
dem Wohnhaus der Antragsteller ein. Die weiteren, sich in das Hintergelände
hineinziehenden Stellplätze weisen bereits eine Entfernung von 18 bis 45 m auf. Weder
aufgrund der Ausrichtung und Entfernung der Stellplätze noch aufgrund ihrer Anzahl ist
eine unzumutbare Lärm- bzw. Abgasbelastung für das Grundstück der Antragsteller
ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Auch die von diesen gehegte Befürchtung, die im
Zusammenhang mit den Parkvorgängen von den Kraftfahrzeugen ausgehenden
Lärmemissionen könnten von den Hauswänden des streitbefangenen Vorhabens auf ihr
Grundstück reflektiert werden, lässt keinen Rückschluss auf eine unzumutbare
Belastung zu. Da die südöstliche Außenwand des Vorhabens - hier befinden sich fünf
Garagen und 12 Stellplätze - in einem Winkel von etwa 60 Grad zur nördlichen
Hausfassade der Antragsteller steht, wird der Schall schwerpunktmäßig in südöstliche
Richtung reflektiert. Damit erreicht er das Haus der Antragsteller - wenn überhaupt - nur
zu einem unmaßgeblichen Teil. Etwaige Lärmreflektionen durch die vor der
südwestlichen Giebelwand befindlichen vier Stellplätze - auch diese Emissionen wirken
wegen der abgewinkelten Stellung des Baukörpers nicht in voller Stärke auf das Haus
der Antragsteller ein - sind von vornherein nicht geeignet, als unzumutbare Belastung
eingestuft zu werden.
Unabhängig von dem Vorstehenden scheidet die Annahme unzumutbarer Störungen
infolge des durch das Vorhaben ausgelösten Kraftfahrzeugverkehrs auch deshalb aus,
weil das Grundstück der Antragsteller in lärmmäßiger Hinsicht erheblich vorbelastet ist.
Es handelt sich um ein Eckgrundstück, das an die belebte, dem überörtlichen Verkehr
dienende H. Straße (L 179) und an den der Erschließung eines kleineren Baugebiets
dienenden W. weg angrenzt. Ca. 40 m östlich des Grundstücks der Antragsteller
befindet sich das Feuerwehrhaus. In etwa gleicher Entfernung, nordöstlich vom
Grundstück der Antragsteller gelegen, liegt eine Gaststätte mit Hotelbetrieb. Von den
genannten Nutzungen, die ausschließlich über den W. weg erschlossen sind, gehen
erkennbar wesentliche, auch nächtliche Störungen aus. Für die Bestimmung der
Vorbelastung ist ferner von Bedeutung, dass auch auf dem dem Antragsteller-
Grundstück unmittelbar gegenüberliegenden Vorhabengrundstück in der Vergangenheit
stets eine lärmintensive Nutzung ausgeübt wurde. War dort bis in die 70er Jahre eine
Tankstelle angesiedelt, wurde dort zuletzt ein Getränkehandel/-kiosk betrieben. In den
Verwaltungsakten befindliche Zeitungsartikel sowie ein von den Antragstellern
eingereichtes Lärmschutzgutachten aus dem Jahre 1993 belegen, dass von dem
Getränkebetrieb erhebliche Lärmbelästigungen ausgingen. Auch wenn die bisherige
Grundstücksnutzung mittlerweile (zum Zwecke des hier streitbefangenen Vorhabens)
aufgegeben worden ist, setzen sich die prägenden Wirkungen noch geraume Zeit fort
und bestimmen den Schutzanspruch der Umgebungsbebauung mit. Eine
Gesamtbewertung der Vorbelastungen führt dazu, den dem Grundstück der Antragsteller
zukommenden Schutzanspruch an den Maßstäben für Mischgebiete (und nicht etwa an
solchen für reine Wohngebiete) zu orientieren. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist nichts
dafür ersichtlich, dass die durch das Genehmigungsvorhaben zu erwartenden
Lärmbelastungen den Antragstellern nicht zugemutet werden könnten.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts folgen
auch nicht aus dem Vortrag der Antragsteller, das Vorhaben verletze insoweit das
nachbarschützende Rücksichtnahmegebot, als einige der genehmigten Stellplätze nur
"auf dem Papier" bestünden. Sie lägen teilweise auf dem Grundstück der angrenzenden
Gastwirtschaft, und es sei damit zu rechnen, dass Parksuchverkehr auf den öffentlichen
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Straßenraum des schon jetzt überlasteten W. weg abgedrängt werde.
Allerdings trifft der rechtliche Ausgangspunkt der Antragsteller zu, dass der Mangel an
Stellplätzen eines Bauvorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen kann,
wenn mit dem Vorhaben eine Verschärfung der Verkehrssituation für
Nachbargrundstücke, die durch Straßen- und Parksuchverkehr situationsvorbelastet
sind, verbunden ist und die sich hieraus ergebende Gesamtbelastung die Eigentümer
der Nachbargrundstücke bei Abwägung aller Belange unzumutbar trifft.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 -, BRS 60 Nr. 123.
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Eine solche Fallgestaltung liegt hier indessen nicht vor. Das von den Antragstellern
angegriffene Vorhaben weist keinen Mangel an Stellplätzen auf. Sowohl die in dem
Bauschein vom 3. März 2000 angegebene Zahl von 23 Stellplätzen als auch die -
abweichend hiervon - in der (mit Genehmigungsstempel versehenen) Baubeschreibung
und im Lageplan angeführte Zahl von 22 Stellplätzen ist für ein Vorhaben mit 15
Wohneinheiten ausreichend bemessen (vgl. Ziffer 1.1 der Anlage zu Nr. 51.11 VVBauO
NRW - Richtzahlen für den Stellplatzbedarf -, wonach für Gebäude mit Wohnungen 1
Stellplatz je Wohnung vorgesehen ist; diese Richtzahl kann gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1
BauO NRW gegebenenfalls unterschritten werden, wenn das Vorhaben - wie hier wohl
anzunehmen ist - überdurchschnittlich gut an den öffentlichen Personenverkehr
angebunden ist) und bietet keinen Ansatz für die von den Antragstellern befürchteten
Auswirkungen (Verlagerung des Parksuchverkehrs auf den W. weg). Ob der Umstand,
dass einige der Stellplätze ganz oder teilweise auf dem durch eine Vereinigungsbaulast
mit dem Vorhabengrundstück verbundenen Gaststättengrundstück liegen -
flächenmäßig handelt es sich um etwa fünf Stellplätze, die der Gaststätte verloren gehen
- Folgen für die Rechtmäßigkeit der die Gaststätte betreffenden Baugenehmigung hat,
kann offen bleiben. Hieraus ergäben sich jedenfalls keine Auswirkungen auf die
Rechtmäßigkeit der hier im Streit befindlichen Baugenehmigung. Im Übrigen haben die
Antragsteller weder vorgetragen, dass die Zahl der für die Gaststätte zwingend
erforderlichen Stellplätze nunmehr unterschritten wäre, noch, dass hiernach etwa
fehlende Stellplätze (maximal fünf) zu unzumutbaren Verhältnissen gerade für ihr
Grundstück führen könnten.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hat der Senat
auch insoweit nicht, als die Antragsteller einen Verstoß des Vorhabens gegen
planungsrechtliche Anforderungen geltend machen. Auszugehen ist davon, dass ein
Nachbar nicht dadurch in seinen Rechten verletzt wird, dass die von ihm bekämpfte
Baugenehmigung objektiv gegen Rechtsvorschriften verstößt. Hinzu kommen muss
vielmehr, dass die Norm, deren Verletzung geltend gemacht wird, dazu bestimmt ist,
dem Schutz des Nachbarn zu dienen. § 34 Abs. 1 BauGB gewährt Nachbarschutz nur
nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1998 - 4 B 35.98 - n.v., mit
Rechtsprechungsnachweisen.
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Soweit die Antragsteller sich auf die Zahl der mit dem Vorhaben genehmigten
Wohnungen (15) berufen, vermag dies nicht einmal einen objektiv-rechtlichen Verstoß
gegen Planungsrecht zu begründen. Denn die Zahl der Wohnungen ist kein
unmittelbares Kriterium für das Maß der Nutzung und daher für die Frage des Sich-
Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB
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unerheblich.
Vgl. Hahn/Schulte, Öffentlich- rechtliches Baunachbarrecht, Rn. 186 m.w.N.; vgl. auch
Beschluss des Senats vom 25. September 1996 - 10 B 2177/96 -, in dem Nachbarschutz
gegen Baugenehmigungen verneint worden ist, durch die in einem durch
Einfamilienhäuser geprägten Gebiet auf einem Grundstück drei Wohngebäude mit
insgesamt elf Wohneinheiten zugelassen worden waren.
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Erst recht ergibt sich hieraus kein Ansatz für eine rücksichtslose Bebauung. Die von den
Antragstellern ferner aufgeworfene Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit der
Geschosszahl des genehmigten Vorhabens ist - jedenfalls im hier zu entscheidenden
Fall - unter Nachbarrechtsgesichtspunkten nicht relevant. Es kann daher offenbleiben,
ob das Gebäude, das rechtlich ein solches mit zwei Vollgeschossen ist - das aus dem
Erdreich aufsteigende Kellergeschoss und das Dachgeschoss erfüllen gemäß § 2 Abs.
5 BauO NRW nicht die Voraussetzungen für ein Vollgeschoss -, den objektiv-rechtlichen
Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entspricht. Die von den Antragstellern
aus dem Umstand, dass das Vorhaben "viergeschossig wirkt", abgeleiteten und damit
letztlich auf die Höhe des Gebäudes abstellenden Gründe für die Einschätzung als
rücksichtslose Bebauung rechtfertigen eine solche Annahme nicht.
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Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass sich die Wohnverhältnisse auf dem - mit einem
eingeschossigen Gebäude bebauten - Grundstück der Antragsteller infolge der Höhe
des streitigen Vorhabens verschlechtern werden, kann keine Rede davon sein, dass ihr
Grundstück "abgeriegelt und eingemauert" würde oder eine "Gefängnishofsituation"
entstünde. Das streitige Vorhaben, das giebelständig zum W. weg ausgerichtet ist, weist
zwar eine Firsthöhe von 12,07 m auf (gemessen von der mit dem W. weg nahezu
höhengleichen Oberkante des Fußbodens des Untergeschosses) und übersteigt damit
die Höhe des Hauses der Antragsteller um mehrere Meter. Gleichwohl halten sich die
negativen Auswirkungen dieser Bebauung auf das Grundstück der Antragsteller in
Grenzen. Das gilt zum einen, weil die Giebelwand nur eine Breite von 11,60 m aufweist.
Sie vermindert sich im Bereich des Dachgeschosses noch weiter und erreicht damit
nicht einmal die Breite der dem W. weg zugewandten Traufseite des Hauses der
Antragsteller (ca. 12 m). Hinzu kommt, dass die südwestliche Giebelwand des
genehmigten Vorhabens in einem Winkel von etwa 30 Grad zur
Straßenbegrenzungslinie des W. weg und zur nördlichen Traufwand des Hauses der
Antragsteller liegt. Das bedeutet, dass die südöstliche Ecke des Vorhabens der
Beigeladenen einen Abstand von etwa 13 m zum Haus der Antragsteller einhält,
während die südwestliche Ecke bereits einen Abstand von nahezu 20 m aufweist.
Infolge der schräg gegeneinander versetzten Baukörper und der dadurch bewirkten
Abstände kann von einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens oder einem
"Eingemauertwerden" keine Rede sein. Die Sicht in die Umgebung, die im Übrigen
nachbarrechtlich nicht einmal geschützt ist, ist nach wie vor, wenn auch eingeschränkt,
möglich. Einsichtsmöglichkeiten in das Haus der Antragsteller, die trotz der von dem W.
weg zurückweichenden Giebelwand des Vorhabens möglich bleiben, erfüllen nach
ständiger Rechtsprechung nicht den Begriff der baurechtlichen Rücksichtslosigkeit.
Vorliegend gilt dies umso mehr, als die Antragsteller ihre Hauptaufenthaltsräume, ihren
Garten und ihre Terrasse nach Süden hin, d.h. auf der dem W. weg abgewandten Seite,
eingerichtet haben dürften. Soweit nach ihrem Vortrag ihr Schlafzimmer auf das Objekt
der Beigeladenen hin ausgerichtet ist, ist es ihnen zuzumuten, für entsprechenden
Sichtschutz zu sorgen.
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Der weitere Vortrag der Antragsteller, ihnen würde durch das Vorhaben der "Zugang zu
Licht, Luft und Sonne entzogen", ist nicht nachvollziehbar. Da das Grundstück der
Antragsteller südlich des Vorhabengrundstücks liegt, sind Auswirkungen in Bezug auf
Licht und Sonne ausgeschlossen. Ein Entzug von Luft ist aufgrund der Entfernung der
Baukörper voneinander nicht zu besorgen. Im Übrigen sind die diesbezüglichen
Anforderungen regelmäßig gewahrt, wenn die Abstandflächenerfordernisse eingehalten
sind. Insoweit haben die Antragsteller mit ihrem Zulassungsantrag keine Rügen mehr
erhoben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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