Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.02.2009

OVG NRW: treu und glauben, verwaltungsakt, vollzug, steuer, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 409/08
Datum:
06.02.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 409/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 2826/07
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.274,00 EUR
festgesetzt.
Gründe:
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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund nach
§ 124 Abs. 2 VwGO i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
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1. Das gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Säumniszuschlag
gemäß § 10 Abs. 1 lit. l) WasEG i. V. m. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO kraft Gesetzes entsteht
und keiner gesonderten Festsetzung bedarf. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem
gesetzlichen Wortlaut, wonach der Säumniszuschlag zu entrichten ist, wenn eine Steuer
nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Aus dem
Regelungszusammenhang des § 218 Abs. 1 Satz 1 AO lässt sich hierfür nichts
Gegenteiliges gewinnen. Diese Norm ist, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, im
Rahmen des auf die Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts gerichteten Verfahrens
mangels Bezugnahme (vgl. § 10 Abs. 1 WasEG) von vornherein nicht anwendbar.
Daher ist unerheblich, welches Regel- /Ausnahmeverhältnis § 218 Abs. 1 Satz 1 AO für
die Notwendigkeit einer vorherigen Festsetzung von Ansprüchen aus einem
Steuerschuldverhältnis aufstellt. Aus welchem Rechtssatz sonst die Notwendigkeit
abgeleitet werden soll, Säumniszuschläge durch gesonderten Verwaltungsakt
festzusetzen, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin legt hierfür nichts dar; dass sich eine
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solche Notwendigkeit nicht aus §§ 4 und 6 WasEG ergibt, räumt sie vielmehr selbst ein.
Aus den über § 10 Abs. 2 WasEG ergänzend in Bezug genommenen
verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften ergibt sich hierfür ebenfalls nichts.
Auf die Frage, ob der Klägerin die Berufung auf ein vermeintlich fehlendes
Leistungsgebot unter dem Aspekt von Treu und Glauben verwehrt ist, kommt es
hiernach nicht mehr an.
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2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. benannten Gründen auch nicht die geltend
gemachten besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf
(Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die hier zu entscheidende
Rechtsfrage lässt sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens unschwer
unter Anwendung des Gesetzes beantworten.
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3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
zuzulassen. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage,
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ob Säumniszuschläge bei Entrichtung des Wasserentnahmeentgelts nach Ablauf des
Fälligkeitstags zu ihrer Geltendmachung einer besonderen Festsetzung durch
Verwaltungsakt bedürfen oder ob die bloße Verwirklichung der
Tatbestandsvoraussetzungen des über § 10 Abs. 1 lit. l) WasEG beim Vollzug des
Wasserentnahmeentgeltgesetzes für entsprechend anwendbar erklärten § 240 AO
genügt,
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ist nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig, wie sich aus den Ausführungen
zu 1. ergibt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
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