Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.10.2003

OVG NRW: versetzung, verfügung, aufschiebende wirkung, vorläufiger rechtsschutz, unternehmen, behörde, bedürfnis, eingliederung, ausnahme, beamter

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1794/03
Datum:
27.10.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1794/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 1235/03
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 EUR
festgesetzt.
Gründe
1
Die statthafte, form- und fristgerecht begründete Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Der Antrag auf Regelung der Vollziehung der angefochtenen Verfügung vom 12. März
2003 in der berichtigenden Fassung der Bescheide vom 31. März 2003 und vom 16.
April 2003 ist zulässig.
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Nach Auffassung des Senats ist die angefochtene Verfügung ein Verwaltungsakt, der
einer Versetzung zumindest im Wesentlichen vergleichbar ist, sodass vorläufiger
Rechtsschutz regelmäßig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu suchen ist. Die Zuweisung
von anderenorts überzähligen Beamten und Arbeitnehmern an die Personal- und
Serviceagentur der Deutschen Telekom AG (PSA) dient inhaltlich in erster Linie der
Freistellung der Betroffenen von ihrer Dienstleistungs- bzw. Arbeitspflicht mit der
Maßgabe, sich für die Vermittlung eines dauerhaften oder nur vorübergehenden
anderweitigen Dienstpostens oder für eine ergänzende Qualifizierungsmaßnahme
bereit zu halten. Die Frage, wann eine dauerhafte oder zumindest vorübergehende
Anschlussbeschäftigung zu erwarten steht und ob eine Qualifizierungsmaßnahme
überhaupt durchgeführt wird, ist zum Zeitpunkt der personellen Zuweisung zur PSA
regelmäßig - und auch vorliegend - offen. Für eine so umschriebene Zuweisung zu einer
hauseigenen Arbeitsvermittlung unter gleichzeitiger Freistellung von einer konkreten
Dienstleistungspflicht ist keine spezielle Rechtsgrundlage erkennbar. Ob § 2 Abs. 3
Satz 2 PostPersRG i.V.m. § 26 Abs. 1 und 2 BBG eine hinreichende
Ermächtigungsgrundlage bietet, unterliegt zwar Bedenken; letztlich spricht aber auch in
Fällen wie dem vorliegenden Vieles für die Zulässigkeit eines (entsprechenden)
Rückgriffs auf das Institut der Versetzung nach § 26 Abs. 1 und 2 BBG.
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Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2003 - 1 B 635/03 - und vom 01.
September 2003 - 1 B 1347/03 -.
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Das rechtfertigt zugleich die Annahme, dass Widerspruch und Klage gegen die auch
von der Antragsgegnerin als "Versetzung" bezeichnete Verfügung abweichend von § 80
Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben (§ 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG).
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Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Die auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchzuführende
Interessenabwägung fällt zulasten des privaten Suspensivinteresses der Antragstellerin
aus, weil die angefochtene Verfügung auf der Grundlage der nach Aktenlage
erkennbaren Umstände offensichtlich rechtmäßig ist. Die Verfügung vom 12. März 2003
in der Fassung der Bescheide vom 31. März 2003 und vom 16. April 2003, die formelle,
gegebenenfalls im Widerspruchsverfahren nicht behebbare Mängel nicht erkennen
lässt, ist nach dem Ergebnis der in der vorliegenden Verfahrensart gebotenen
summarischen Prüfung auch in materieller Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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Entsprechend § 26 Abs. 1 BBG kann ein Beamter innerhalb des Dienstbereiches seines
Dienstherrn versetzt werden, wenn daran ein dienstliches Bedürfnis besteht. Nachdem
eine Änderung des statusrechtlichten Amtes der Antragstellerin nicht verfügt worden ist,
steht allein eine organisatorische Versetzung in Rede, die die Übertragung eines
anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde beinhaltet.
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Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, Rn. 88.
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Dies ist die dauernde Zuweisung zu einer anderen Behörde zur Wahrnehmung
(irgend)eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabengebietes, wobei die
Zuweisung eines amtsangemessenen Dienstpostens grundsätzlich nicht Gegenstand
der Versetzungsverfügung ist.
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Problematisch ist allerdings, ob die hier angefochtene Verfügung überhaupt auf die
Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes bei der PSA in diesem Sinne gerichtet
ist. Denn die Antragstellerin wurde nach dem durch die nachfolgenden Verfügungen
berichtigten Ausgangsbescheid "dezentral der nächstgelegenen Organisationseinheit
der Personalservice Agentur, Geschäftsstelle Düsseldorf, zugeordnet" und sollte unter
Beibehaltung der bisherigen Regelarbeitsstelle in Düsseldorf mit dem aus einem
beigefügten "Flyer" ersichtlichen Vermittlungsteam Kontakt aufnehmen. Den bis dahin
inne gehabten Dienstposten musste sie jedoch in der Folgezeit endgültig verlassen, und
die Übertragung eines (neuen) Dienstpostens bei der PSA ist trotz der
organisatorischen Zuordnung zu der PSA nicht erfolgt. Sie ist vielmehr verpflichtet, an
etwaigen Qualifizierungsmaßnahmen der PSA teilzunehmen, um für andere
Tätigkeitsbereiche innerhalb oder außerhalb der Deutschen Telekom AG bereit zu sein,
falls eine entsprechende Vermittlung Erfolg haben sollte.
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Daraus folgt jedoch nicht bereits die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung. Da
die "privatisierten" Beamten, die im Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost eingesetzt werden, in jenen Unternehmen quasi "ohne Amt" sind und
keinen "Dienst", sondern "Arbeit" leisten, kann es jedenfalls immer nur um die
Verlagerung eines Tätigkeitsfeldes gehen, das dem ursprünglichen Amt vergleichbar ist.
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Vgl. Wolff, Die Wahrung der Rechtstellung von Beamten, die bei dem privatisierten
Unternehmen von Bahn und Post beschäftigt sind, AÖR 127 (2002), S. 95;
Ossenbühl/Ritgen, Beamte in privaten Unternehmen, 1999, 34, 41.
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Erforderlich für die Annahme einer (rechtmäßigen) Versetzung ist deswegen neben der
dauernden - d. h. zeitlich nicht befristeten - personalpolitischen Zuordnung des Beamten
zur neuen Dienststelle, dass diese Zuordnung zur Wahrnehmung eines dem
statusrechtlichen Amt oder im Falle des § 26 Abs. 2 BBG eventuell eines anderen
Amtes einer anderen Laufbahn entsprechenden Tätigkeitsfeldes erfolgt, sie also auf die
entsprechende Eingliederung des Versetzten in die Arbeitsabläufe der neuen
Dienststelle zielt. Dies setzt zumindest voraus, dass ein entsprechendes Tätigkeitsfeld -
jedenfalls abstrakt - bei der Behörde überhaupt angesiedelt ist. Hieran könnte es
vorliegend auch fehlen, wenn man die Aufgabe der PSA in den Vordergrund stellt, ihr
zugewiesene Arbeitnehmer und Beamte anderweitig zu vermitteln. Mit Ausnahme
derjenigen, die in der Arbeitsvermittlung selbst beschäftigt sind, werden - auch abstrakt -
für die zugewiesenen Arbeitnehmer und Beamten insoweit keine dauerhaften Aufgaben
und Tätigkeitsbereiche vorgehalten, sodass die Folgen einer gegen den Willen des
Beamten erfolgten Versetzung zur PSA im Wesentlichen schon denen einer
Zwangsbeurlaubung (§ 60 BBG) vergleichbar sind - dies mit der einzigen Ausnahme,
dass der Beamte sich jederzeit für eine (Weiter-) Beschäftigung bereit halten muss. Eine
andere Einschätzung ergibt sich allerdings, wenn man in den Blick nimmt, dass die PSA
neben der Vermittlung eines dauerhaften Arbeitsplatzes zugleich auch im Hinblick auf
den vorübergehenden Einsatz der ihr zugewiesenen andernorts "arbeitslos"
gewordenen Beamten ebenso wie in Bezug auf die ihr zugewiesenen Arbeitnehmer als
Leiharbeitsfirma auftritt. Hieraus ließe sich eine für die Annahme einer Versetzung
erforderliche hinreichende - zeitlich nicht befristete - Eingliederung der zugewiesenen
Beamten in die PSA als neue Dienststelle für die Zeit bis zur Vermittlung auf einen
neuen dauerhaften Arbeitsplatz vertreten, welchen die PSA gewissermaßen als bei ihr
gebündeltes Potential vorhält.
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Demnach ist die zunächst unbefristete, aber auch nicht auf Dauer beabsichtigte
Zuweisung der Beamten zur PSA als neuer Dienststelle für die Zeit bis zur Vermittlung
auf einen dauerhaften Arbeitsplatz mit Blick auf die Bewältigung der
bereichsbezogenen, tatsächlich vorhandenen Personalüberhänge innerhalb der
Deutschen Telekom AG im Allgemeinen rechtlich vertretbar. Die Rechtmäßigkeit einer
solchen Zuweisung als Versetzung setzt aber in einem Fall wie dem vorliegenden, in
welchem bereits im Zeitpunkt der Zuweisung zur PSA feststeht, dass nach der
Versetzung zur PSA keine unmittelbare (amtsangemessene) Weiterbeschäftigung
erfolgen wird, voraus, dass in der abgebenden Dienststelle durch die geforderten
Organisations- und Aufgabenveränderungen solche Personalüberhänge tatsächlich
entstanden sind, durch die dem Dienstherrn eine (amtangemessene)
Weiterbeschäftigung der bisher eingesetzten Beamten unmöglich oder unzumutbar
geworden ist.
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Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2003 - 1 B 635/03 - und vom 01.
September 2003 - 1 B 1347/03 -.
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Diese Anforderungen gehen über das eine Versetzung begründende dienstliche
Bedürfnis in Form des Personalüberhangs i.S.d. § 26 Abs. 2 BBBG hinaus. Sie
rechtfertigen sich aus dem Umstand, dass die Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung
bei der aufnehmenden Dienststelle regelmäßig auch dann zur Rechtswidrigkeit der
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Versetzungsverfügung führt, wenn diese - wie bei der Zuweisung zur PSA naturgemäß -
nur mit einem Bedarf für die Hinwegversetzung begründet worden ist.
Vgl. OVG NRW wie zuvor und Plog/Wiedow/ Beck/Lemhöfer, a.a.O., § 26 Rn. 23 a.
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Diese Anforderungen an eine Versetzung zur PSA sind erfüllt. Aufgrund der nach
Aktenlage erkennbaren Umstände ist festzustellen, dass eine Weiterbeschäftigung der
Antragstellerin auf ihrem bisherigen Dienstposten nicht mehr in Betracht kam. Die
Antragstellerin war auf einem Dienstposten eingesetzt, der einer aus vier Dienstposten
bestehenden Organisationseinheit zugeordnet war. Es handelte sich um den Bereich
"Marketing Supporter Zielmarkt, AtNr. 125 21 (...) in der Aufgabengruppe CCZ". Im
Rahmen der Neuorganisation der Kundendirektion X. sollten infolge der
Beschlussfassung der zuständigen Clearingstelle der Geschäftskunden - Niederlassung
X. in E. zwei der vier Dienstposten endgültig entfallen, sodass nach vorheriger Auswahl
eine entsprechende Versetzung zweier Beamter erforderlich wurde. Die Auswahl der
beiden zu versetzenden Dienstposteninhaber ist rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Beklagte
nimmt die hier in Rede stehenden Personalmaßnahmen nach Maßgabe eines
Tarifvertrages - "Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung" (TV Ratio) -
vor, der mit gewissen Modifikationen aufgrund der Verfügung HRM5-4, Mark N. ,
Arbeitgeberverband Telekom vom 02. Oktober 2002 auch für die bei der
Antragsgegnerin beschäftigten Beamten gilt. Das darin für die Fälle einer
Personalauswahl ("Identifikation") vorgesehene Auswahlverfahren (vgl. § 3 TV Ratio
i.V.m. Anlage 1 zu dieser Vorschrift) hat die Antragsgegnerin beachtet. Insoweit wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des
Verwaltungsgerichts Bezug genommen (Blatt 3 des amtlichem Umdrucks, dort Absatz
2). Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen, im Beschwerdeverfahren gegen
diese Einschätzung erhobenen Einwände der Antragstellerin verfangen nicht. Nach den
einschlägigen Bestimmungen - Ziffer 3 Abs. 2 der Anlage 1 zu § 3 TV Ratio - ist im Falle
einer Auswahl unter anderem nach "Alterskategorien" vorzugehen. Stehen bei mehren
Alterskategorien je eine Person pro Kategorie zur Auswahl, ist von den mit weniger
"Sozialpunkten" bewerteten Personen diejenige auszuwählen (zu "identifizieren"), die
als leistungsfähiger eingestuft ist, hier in die "Leistungskategorie 1". Die damit indizierte
Hinwegversetzung von leistungsstärkeren Mitgliedern mit vergleichsweise wenigen
Sozialpunkten verstößt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gegen den
Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG). Die Bestenauslese oder der
Leistungsgrundsatz sind nach dem Wortlaut des Grundgesetzes und der
konkretisierenden einfachgesetzlichen Vorschriften (hier: §§ 8 Abs. 1 und 23 BBG und §
1 BLV) Prinzipien, die regelmäßig nur bei der Vergabe von Ämtern und Dienstposten zu
berücksichtigen sind, grundsätzlich jedoch nicht bei der Entscheidung, welche
Dienstposteninhaber bei Wegfall des "Arbeitsplatzes" wegversetzt werden sollen. Das
der Antragsgegnerin in § 26 BBG eröffnete Ermessen kann in verschiedener Weise
ausgefüllt werden, wobei sie sich durch die oben genannte Verfügung vom 02. Oktober
2002 dahin gehend gebunden hat, die für Arbeitnehmer geltenden tarifvertraglichen
Vorschriften entsprechend und mit gewissen Modifikationen anzuwenden. Insoweit mag
es - wie von der Antragstellerin vorgetragen - aus Sicht des Betroffenen und auch unter
Berücksichtigung der objektiven Interessen der Deutschen Telekom AG zweifelhaft sein,
in den beschriebenen Konfliktfällen ausgerechnet die leistungsstärkeren Bediensteten
für die Wegversetzung zur PSA vorzusehen. Dies zu entscheiden obliegt jedoch der
Antragsgegnerin, die sich ausweislich des anzuwendenden Regelwerks sowie des in
den Verwaltungsvorgängen befindlichen tabellarischen Materials dazu entschieden hat,
verschiedene allgemeine soziale und familiäre Gesichtspunkte neben der
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"Betriebszugehörigkeit", dem Alter und dem aktuellen Leistungsstand in die -
schematisierten - Erwägungen einzubeziehen. Dass dies vorliegend aufgrund
besonderer Gegebenheiten konkret ermessensfehlerhaft wäre, ist nicht erkennbar.
Die Tatsache, dass die Antragstellerin infolge der Personalmaßnahme bei der PSA
derzeit nicht durchgehend und auch nur unterwertig beschäftigt wird, etwa in einer
sogenannten Projekttätigkeit als Hostess, ist infolge des Wegfalls des bisherigen
Dienstpostens und der bei der PSA bestehenden Besonderheiten grundsätzlich
hinzunehmen. Die PSA dient dazu, für die Betroffenen eine Anschlusstätigkeit zu
vermitteln und gegebenenfalls erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen vorzunehmen.
Sie stellt nur in ganz geringem Umfang neue dauerhafte Arbeitsplätze bzw.
Dienstposten zur Verfügung und kann im Regelfall nur als konzerneigenes Arbeitsamt
oder wie eine Leiharbeitfirma tätig werden.
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Der Rechtmäßigkeit der Maßnahme steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin
infolge der Neubewertung ihres früheren Dienstpostens seit dem 01. Januar 2003
gemessen an dem ihr übertragenen Amt unterwertig beschäftigt war. Dass die
Antragsgegnerin die Wertigkeit des damals von der Antragstellerin konkret inne
gehabten Dienstpostens in den Bereich von A 8 bis A 9 BBesO eingestuft hatte, ändert
nichts an der Tatsache, dass der Dienstposten entfallen ist und die Notwendigkeit einer
Versetzung oder Umsetzung bestand. Eine vorübergehende unterwertige Beschäftigung
hat der Beamte darüber hinaus grundsätzlich hinzunehmen, und hinreichende
Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ausübung des dem Dienstherrn eröffneten
Organisationsermessens sind nicht erkennbar. Sie werden von der Antragstellerin auch
nicht bzw. nicht substantiiert vorgetragen.
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Im Ergebnis nicht anders wäre zu entscheiden gewesen, wenn einstweiliger
Rechtsschutz nur nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft gewesen wäre. In diesem Fall hätte
der Senat aus den gleichen Gründen nicht die Feststellung treffen müssen, dass die
Antragsgegnerin vorläufig nicht berechtigt wäre, aus der angefochtenen Verfügung
Rechtsfolgen zu ziehen und von der Antragstellerin deren Befolgung zu verlangen.
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Vgl. zu der Problematik OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2002 - 1 B 755/02 -.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt
aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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