Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.05.2003
OVG NRW: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, vollziehung, öffentliches interesse, erlass, unterricht, anhörung, vernachlässigung, einweisung, verwaltungsakt, gefahr
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 735/03
Datum:
14.05.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 735/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz ist
unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen nicht die
gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Soweit Prozesskostenhilfe "auch für das Verfahren erster Instanz" beantragt wird, hat
der Senat im Interesse der Antragsteller davon abgesehen, hierüber zu entscheiden.
Zuständig für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist
das Verwaltungsgericht, das hierüber noch nicht entschieden hat, weil der Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe "auch für das Verfahren erster Instanz" erstmals im
Beschwerdeverfahren gestellt worden ist. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin,
dass nach seiner Rechtsprechung die (rückwirkende) Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für ein bereits abgeschlossenes Verfahren grundsätzlich nicht in
Betracht kommt.
3
Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der
Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht,
dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu
Unrecht abgelehnt hat.
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Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag der Antragsteller als Antrag nach § 80 Abs. 5
Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs
5
gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2002 oder als Antrag nach § 80
Abs. 5 Satz 3 VwGO auf Aufhebung der Vollziehung statthaft ist. Die Voraussetzungen
gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 VwGO sind jeweils nicht erfüllt.
Die unter dem 26. Februar 2003 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) des Bescheides des Antragsgegners vom 30. Juli 2002 ist
nicht zu beanstanden.
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Einer Anhörung der Antragsteller vor Erlass der Anordnung vom 26. Februar 2003
bedurfte es nicht.
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Einer unmittelbaren Anwendung des § 28 VwVfG NRW steht entgegen, dass es sich bei
der Anordnung vom 26. Februar 2003 entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht
um einen Verwaltungsakt handelt. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wird keine Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG
NRW getroffen. Die sachliche Regelung, nämlich die Begründung, Aufhebung,
Änderung oder Feststellung von Rechten und Pflichten, erfolgt allein durch den
Verwaltungsakt, auf den sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezieht.
8
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1966 - II C 197.62 -, BVerwGE 24, 92 (94
f.); VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 9. August 1994 - 10 S
1767/94 -, NVwZ-RR 1995, 174 (175), 29. Juni 1994 - 10 S 2510/93 -, NVwZ
1995, 292 (293), 24. März 1994 14 S 2628/93 -, NVwZ 1995, 1220 (1221),
7. Januar 1994 - 10 S 1942/93 -, NVwZ-RR 1995, 17 (19), und 11. Juni 1990
- 10 S 797/90 -, NVwZ-RR 1990, 561 (561); OVG Schleswig-Holstein,
Beschluss vom 2. September 1992 - 3 M 34/92 -, NVwZ-RR, 587 (587);
OVG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 1992 - 6 S 72/92 -, NVwZ 1993, 198
(198); OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. November 1987 - 12 B
112/87 -, NVwZ 1998, 748 (748 f.); Puttler, in: Sodann/Ziekow, VwGO,
Stand: Dezember 2001, § 80 Rdn 83, m. w. N.
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Eine analoge Anwendung des § 28 VwVfG NRW kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Dem steht jedenfalls entgegen, dass die formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
der Anordnung der sofortigen Vollziehung abschließend in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und
Abs. 3 VwGO geregelt sind. Ein Anhörungsgebot ist in diesen Regelungen nicht
vorgesehen. Da es nahe gelegen hätte, das Erfordernis einer Anhörung, wie in Bezug
auf das Begründungserfordernis (§ 80 Abs. 3 VwGO) geschehen, in der
Verwaltungsgerichtsordnung vorzuschreiben, wenn der Gesetzgeber eine solche
Anhörung gewollt hätte, ist der Schluss gerechtfertigt, dass er eine Anhörung vor Erlass
einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht für erforderlich hält und deshalb die für
eine analoge Anwendung des § 28 VwVfG NRW erforderliche Regelungslücke fehlt.
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OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Oktober 2001 - 1 B 943/01 -, 1. Juli 1994 -
11 B 620/94 -, juris, und 24. März 1993 - 20 B 5005/92 -, juris; VGH Baden-
Württemberg, Beschlüsse vom 9. August 1994 10 S 1767/94 -, a. a. O., 29.
Juni 1994 - 10 S 2510/93 -, a. a. O., 24. März 1994 - 14 S 2628/93 -, a. a. O.,
7. Januar 1994 - 10 S 1942/93 -, a. a. O., und 11. Juni 1990 - 10 S 797/90 -,
a. a. O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. September 1992 - 3 M
34/92 -, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. November 1987 -
12 B 112/87 -, a. a. O.; Puttler, a. a. O., m. w. N.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 26. Februar 2003 genügt den
Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat
einzelfallbezogen die Gründe dargelegt, die aus seiner Sicht das besondere öffentliche
Vollzugsinteresse begründen. Diese Gründe sieht der Antragsgegner darin, dass die für
den Sohn der Antragsteller erforderliche Einzelförderung in der von ihm - jedenfalls bis
zum 4. März 2003 - besuchten 1. Klasse der Grundschule nicht länger ohne
Vernachlässigung der Mitschüler geleistet werden könne und dass der Sohn der
Antragsteller durch seine - vom Antragsgegner konkret aufgezeigten -
Verhaltensauffälligkeiten zunehmend den Lernfortschritt der Mitschüler hindere.
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Die vom Antragsgegner angeführten Gründe rechtfertigen auch in der Sache das von
ihm angenommene besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des
Bescheides vom 30. Juli 2002.
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Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass der schulpflichtige Sohn
der Antragsteller umgehend am Unterricht der Schule für Lernbehinderte teilnimmt, weil
durch ihn die Lernsituation in der von ihm besuchten 1. Klasse der Grundschule in einer
Weise beeinträchtigt wird, die nicht länger hinnehmbar ist. Er bedarf nach den nicht zu
beanstandenden Feststellungen des Antragsgegners einer Einzelförderung, die die
Grundschule ohne eine Vernachlässigung der Mitschüler nicht länger leisten kann.
Darüber hinaus hat er nach den weiteren Feststellungen des Antragsgegners
Verhaltensauffälligkeiten gezeigt, die den Lernfortschritt der Mitschüler beeinträchtigen.
Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellungen des Antragsgegners und die darauf
gestützte Einschätzung des Antragsgegners, die Lernsituation in der vom Sohn der
Antragsteller besuchten 1. Klasse der Grundschule sei unzumutbar (geworden),
unzutreffend wären, sind nicht ersichtlich. Die Antragsteller haben den Feststellungen
des Antragsgegners auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert widersprochen,
insbesondere die vom Antragsgegner angeführten Verhaltensauffälligkeiten nicht
konkret in Abrede gestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die
Lernsituation in der vom Sohn der Antragsteller besuchten 1. Klasse fehlerhaft
eingeschätzt hat.
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Der Bericht des Schulpsychologischen Dienstes des Kreises I. vom 6. Dezember
2002 lässt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht erkennen, dass ein
(vorläufiger) weiterer Verbleib ihres Sohnes in der 1. Klasse der Grundschule den
Lernfortschritt der Mitschüler nicht beeinträchtigen würde. Der Bericht bestätigt nicht nur,
dass der Sohn der Antragsteller "zurzeit den Anforderungen der Regelschule nicht
gerecht werden kann" und dass bei einem weiteren Verbleib in der Grundschule "auf
Grund der Überforderungssituation in der Regelschule" die Gefahr bestehe, dass er
"eine Sekundärsymptomatik" entwickle. Der Bericht bestätigt außerdem, dass auf Grund
der "Überforderungssituation" die Gefahr einer Beeinträchtigung der Lernfortschritte der
Mitschüler besteht, weil der Sohn der Antragsteller sich - wie vom Antragsgegner
angenommen - im Unterricht "ständig an seine Mitschülerinnen und Mitschüler wendet".
Bei der Beobachtung im Unterricht zeigte sich nämlich, dass er sich im
Mathematikunterricht "an seinen Tischnachbarn orientierte" und im Fach Sprache von
"Tischnachbarn abschrieb". Vor diesem Hintergrund spricht viel für die Richtigkeit der
weiteren Annahme des Antragsgegners, dass der Sohn der Antragsteller auf Grund der
bei ihm bestehenden "Überforderungssituation" auch aktiv im Unterricht die "für ihn
notwendige Hilfe einfordert" und dadurch Mitschüler in einer nicht länger hinnehmbaren
Weise gestört werden.
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Fehl geht die Auffassung der Antragsteller, die Schule könne den
Verhaltensauffälligkeiten ihres Sohnes mit "Maßnahmen der ASchO" begegnen.
Schulordnungsmaßnahmen gegen den Sohn der Antragsteller kommen nicht in
Betracht, weil sie nicht geeignet wären, die Lernsituation in der von ihm besuchten 1.
Klasse der Grundschule herbeizuführen. Die Verhaltensauffälligkeiten des Sohnes der
Antragsteller sind letztlich auf seine - im Bericht des Schulpsychologischen Dienstes
bestätigte - Überforderung in der 1. Klasse der Grundschule zurückzuführen. Wäre er
nicht überfordert, müsste er nicht, wie es in dem Bericht der Schulleiterin der
Grundschule I. und seiner Klassenlehrerin vom 21. Februar 2003 heißt, "für jede
Aufgabe zusätzliche Hilfe von den anderen Kindern fordern, sodass diese nicht mehr in
Ruhe arbeiten können". Schulordnungsmaßnahmen sind aber nicht geeignet, die im
Bericht des Schulpsychologischen Dienstes festgestellte "Überforderungssituation" zu
ändern. Erforderlich ist vielmehr eine Änderung der Lernsituation des Sohnes der
Antragstellers durch individuelle Förderung, die die Grundschule ohne eine
Vernachlässigung der Mitschüler nicht leisten kann.
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Die Antragsteller machen auch ohne Erfolg geltend, ein Schulwechsel im laufenden
Schuljahr sei für ihren Sohn unzumutbar, weil er bei einem Besuch der Schule für
Lernbehinderte angesichts der zu erwartenden Verfahrensdauer bis zur endgültigen
Klärung der Frage, ob er einer sonderpädagogischen Förderung bedürfe, einen "nicht
mehr aufzuholenden erheblichen Rückschritt erleide", wenn "sich abschließend wie
erwartet herausstellt", dass er "tatsächlich für die Regelschule geeignet" sei. Ungeachtet
aller weiteren Zweifelsfragen ist dieser Vortrag schon deshalb nicht geeignet, die
Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 30. Juli
2002 in Frage zu stellen, weil nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Sohn der Antragsteller in einer
allgemeinen (Grund-) Schule hinreichend gefördert werden kann. Vielmehr ist der
Antragsgegner in seinem Bescheid vom 30. Juli 2002, wie noch ausgeführt wird, bei der
im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung zutreffend davon
ausgegangen, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, dem nur auf einer
Schule für Lernbehinderte hinreichend Rechnung getragen werden kann.
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Die Antragsteller berufen sich weiter ohne Erfolg darauf, dass nach dem Beschluss des
Senats vom 19. Mai 1992 - 19 B 1265/92 - eine "gewisse Hemmung des Unterrichts"
kein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse begründe. Der Senat ist (auch) in
seinem Beschluss vom 19. Mai 1992 davon ausgegangen, dass ein besonderes
öffentliches Vollzugsinteresse an einer sofortigen Einweisung eines Schülers in eine
Sonderschule - hier und in dem mit Beschluss vom 19. Mai 1992 entschiedenen Fall
eine Schule für Lernbehinderte - jedenfalls dann gegeben ist, wenn der
sonderpädagogische Förderbedarf nachteilige Auswirkungen auf den
Entwicklungsstand der Mitschüler gezeigt hat oder konkret befürchten lässt. Diese
Voraussetzung ist hier erfüllt, da der Sohn der Antragsteller nach den Feststellungen
des Antragsgegners, wie ausgeführt, zunehmend Lernfortschritte der Mitschüler in der 1.
Klasse der Grundschule hindert. Deshalb stellt sich im vorliegenden Verfahren auch
nicht die in dem Beschluss des Senats vom 19. Mai 1992 angesprochene Frage, ob es
der Schulaufsichtsbehörde verwehrt ist, die sofortige Vollziehung einer Einweisung in
eine Schule für Lernbehinderte allein auf das individuelle Interesse des Kindes an einer
seinem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechenden Beschulung zu stützen.
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Unzutreffend ist die Auffassung der Antragsteller, sie hätten "auf Grund der langen
Verfahrensdauer" auf den Fortbestand der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs
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"vertrauen" dürfen. Es sei "nichts vorgefallen, was dem Antragsgegner nicht schon
bereits vorher bekannt gewesen sein musste". Die Antragsteller verkennen mit diesem
Vortrag, dass der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf eine bei
Erlass des Bescheides vom 30. Juli 2002 nicht bestehende und nicht vorhersehbare
Sachlage, nämlich die auf den Sohn der Antragsteller zurückzuführende unzumutbare
Lernsituation in der von ihm besuchten 1. Klasse der Grundschule, stützt. Diese
Sachlage konnte der Antragsgegner bei Erlass des Bescheides vom 30. Juli 2002
weder berücksichtigen noch vorhersehen, weil der Sohn der Antragsteller zu diesem
Zeitpunkt die Grundschule noch nicht besuchte. Sonstige Gesichtspunkte, die ein
berechtigtes Vertrauen der Antragsteller auf den Fortbestand der aufschiebenden
Wirkung ihres Widerspruchs begründen könnten, sind weder ersichtlich noch
substantiiert vorgetragen.
Das Verwaltungsgericht ist schließlich im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO
gebotenen Interessenabwägung entgegen der Auffassung der Antragsteller zu Recht
davon ausgegangen, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2002
offensichtlich rechtmäßig ist. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in
dem angefochtenen Beschluss verwiesen. Die Antragsteller haben (auch) im
Beschwerdeverfahren keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine andere Beurteilung
rechtfertigen. Ihr pauschaler Vortrag, "der gesonderte Förderbedarf" stehe "überhaupt
nicht fest", ist nicht geeignet, die insbesondere auf die umfassenden und in sich
schlüssigen Feststellungen in dem sonderpädagogischen Gutachten vom 5. Juni 2002,
die durch den Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 6. Dezember 2002 und
die Berichte der Klassenlehrerin bestätigt werden, gestützten Annahmen des
Antragsgegners in Frage zu stellen. Die Antragsteller haben sich mit diesen
Feststellungen (auch) im Beschwerdeverfahren nicht konkret auseinander gesetzt und
keinerlei Gesichtspunkte aufgezeigt, die auf eine Veränderung des schulischen
Verhaltens und Leistungsvermögens ihres Sohnes hindeuten oder Veranlassung geben
könnten, im laufenden Widerspruchsverfahren ergänzende Feststellungen zu treffen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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