Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.08.2007

OVG NRW: ausnahme, hauptsache, richteramt, hochschule, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1112/07
Datum:
13.08.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1112/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 379/07
Tenor:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt Frau N. C. , F.----weg 3a,
40724 I. .
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis
3.500,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
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Die von Frau N. C. erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht dem
Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO genügt.
2
Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder
Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an
einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit der
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt u. a. auch
für Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, in denen in der Hauptsache
Vertretungszwang besteht, mit Ausnahme der Beschwerde gegen Beschlüsse in
Verfahren der Prozesskostenhilfe (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Vertretungszwang
erfasst schon die Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Genügt die
Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist sie unwirksam.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens waren Frau N. C. als vollmachtloser Vertreterin der
Antragstellerin gemäß § 173 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 179 BGB
aufzuerlegen. Anhaltspunkte für eine genehmigte Prozessführung nach § 89 Abs. 2 ZPO
liegen nicht vor.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2006 - 8 KSt 1/06 u.a. - (Juris).
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Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter
der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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