Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.06.1997

OVG NRW (befreiung, gemeinde, schutz der gesundheit, widerruf, ehemann, öffentliche sicherheit, grundstück, abwasseranlage, lwg, bezug)

Oberverwaltungsgericht NRW, 22 A 7228/95
Datum:
18.06.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 A 7228/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 4953/94
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist Eigentümerin des etwa seit Anfang der sechziger Jahre mit einem
Wohnhaus bebauten Grundstücks H. 16 (früher Q. 76) in X. . Obwohl sich in der Straße
ein betriebsfertiger öffentlicher Abwasserkanal befindet, erfolgt die Abwasserentsorgung
des Grundstücks über eine 1963 errichtete Dreikammerklärgrube mit nachgeschalteter
Untergrundverrieselung.
2
Mit Bescheid vom 5. November 1968 zog der Rechtsvorgänger des Beklagten, der
Gemeindedirektor der ehemaligen Gemeinde C. , den inzwischen verstorbenen
Ehemann der Klägerin für das Grundstück Q. 76 zu Kanalanschlußgebühren in Höhe
von 300,-- DM heran. Der Ehemann der Klägerin widersprach dem unter Hinweis auf
den nicht erfolgten Anschluß des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage.
Bereits 1962 sei durch einen Bediensteten der Gemeinde C. festgestellt worden, daß
ein Anschluß des Grundstücks an das Kanalnetz nicht möglich sei. Nach Einholung
eines Gutachtens beschloß der Bau- und Wohnungsausschuß der ehemaligen
Gemeinde C. in seiner Sitzung vom 28. März 1969 die Empfehlung, den früheren
Ehemann der Klägerin vom Anschluß- und Benutzungszwang zu befreien. Zur
Begründung stützte sich der Ausschuß auf die Stellungnahme des Gutachters, der die
Ausübung des Anschlußzwangs als unzumutbare Belastung für den
Grundstückseigentümer ansah. Die Befreiung sollte jedoch nur befristet erteilt werden,
weil sich bei einer weiteren Bebauung die Möglichkeit eines Hausanschlusses ergeben
3
könne. Mit Bescheid vom 19. Juni 1969 erteilte der Gemeindedirektor der Gemeinde C.
der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann für ihr Grundstück daraufhin "vorerst" die
Befreiung vom Kanalanschluß- und Benutzungszwang wegen "der schlechten
Anschlußmöglichkeit". Gleichzeitig enthielt der Bescheid den Hinweis, daß die
Befreiung mit sofortiger Wirkung in Fortfall komme, soweit sich durch weitere Bebauung
oder Erweiterung des Kanalnetzes die Möglichkeit eines Hausanschlusses ergebe.
Mit Schreiben vom 17. Juli 1992 an den Ehemann der Klägerin forderte der Beklagte
diesen auf, das Grundstück bis zum 30. Oktober 1992 an den vorhandenen
Straßenkanal anzuschließen. Zugleich drohte er ihm für den Fall der Nichtbefolgung
ordnungsbehördliche Maßnahmen an.
4
Die Klägerin und ihr Ehemann wiesen den Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 27.
Juli 1992 auf die ihnen mit Bescheid vom 19. Juni 1969 erteilte Befreiung vom
Anschluß- und Benutzungszwang hin. Die seinerzeit bestehende Sachlage habe sich
nicht geändert. Weder sei zwischenzeitlich eine weitere Bebauung erfolgt noch sei das
Kanalnetz erweitert worden. Die Hanglage des Grundstücks, die geringe
Verlegungstiefe des Abwasserkanals sowie die bestehende Bebauung machten derzeit
einen Anschluß faktisch unmöglich.
5
Mit Schreiben vom 9. November 1993 an den zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann
der Klägerin teilte der Beklagte mit, daß er beabsichtige, die erteilte Befreiung vom 19.
Juni 1969 zu widerrufen. Gleichzeitig räumte er hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme
bis zum 31. Dezember 1993 ein.
6
Mit Schreiben vom 22. November 1993 wandte sich die Klägerin - auch als
Rechtsnachfolgerin ihres Ehemanns - gegen den vorgesehenen Widerruf. Wegen der
bindenden Wirkung des Bescheids vom 19. Juni 1969 bestehe für sie keine
Veranlassung, die Entwässerungssituation ihres Grundstücks zu ändern.
7
Mit Bescheid vom 19. Januar 1994 widerrief der Beklagte daraufhin die erteilte
Befreiung vom Kanalanschluß- und Benutzungszwang für das Grundstück der Klägerin.
Zur Begründung führte er aus: Die Lage der Abwasseranlage sei zwar unverändert, die
technischen Möglichkeiten für einen Anschluß des Grundstücks hätten sich jedoch
erheblich verbessert. Eine weitere Aufrechterhaltung der Befreiung könne daher nicht
mehr geduldet werden. Die bisherige Form der Abwasserbeseitigung mit
Untergrundverrieselung führe zu einer erheblichen Verschmutzung des Untergrunds mit
unzureichend gereinigten Abwässern und sei wasserrechtlich nicht zulässig. Er sei
daher gezwungen, als Rechtsnachfolger der ehemaligen Gemeinde C. die
ausgesprochene Befreiung zu widerrufen.
8
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Februar 1994
Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie im wesentlichen ausführte: Der erteilte
Befreiungsbescheid lasse ausdrücklich nur bei einer Erweiterung des Kanalnetzes bzw.
der Bebauung im Bereich ihres Grundstücks eine Verpflichtung zum Anschluß an die
Kanalisation zu; diese Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. Ein in der
Vergangenheit von ihr selbst vorgesehener Anschluß sei seinerzeit untersagt worden.
Ein Anschluß sei zwar technisch möglich, seine Realisierung würde jedoch einen
unverhältnismäßigen Kostenaufwand verlangen.
9
Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli
10
1994 als unbegründet zurück. Der Widerruf der erteilten Befreiung sei nach § 49 Abs. 2
Ziff. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG NW)
gerechtfertigt, weil aufgrund geänderter Rechtsvorschriften insbesondere des
Wasserrechts sowie des Umweltstrafrechts eine Befreiung heute nicht erteilt werden
könnte. Die technischen Möglichkeiten für einen Anschluß hätten sich zwischenzeitlich
deutlich geändert, so daß heute ein Anschluß des Grundstücks ohne weiteres möglich
sei. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei in diesem Zusammenhang
gewahrt.
Am 2. August 1994 hat die Klägerin Klage erhoben. Nach ihrer Ansicht liegen die
Voraussetzungen für einen Widerruf der ihr erteilten Befreiung nach § 49 Abs. 2 Ziff. 4
VwVfG NW nicht vor. Der Beklagte habe keinerlei konkrete Vorschriften genannt, die
heute eine geänderte Rechtslage begründen könnten. Der Beklagte habe zudem die
Widerrufsfrist aus §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NW nicht eingehalten.
Schließlich gehe entgegen der Darstellung des Beklagten von ihrer Kleinkläranlage
auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus.
11
Die Klägerin hat beantragt,
12
den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 1994 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1994 aufzuheben.
13
Der Beklagte hat beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Er hat vorgetragen: Der Widerruf der Befreiung sei nicht verfristet gewesen, weil erst im
Januar 1993 nach langwieriger Suche im Altaktenarchiv der früheren Gemeinde C. der
von der Klägerin im Schreiben vom 27. Juli 1992 in Bezug genommene Vorgang über
die Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang aufgefunden worden sei. Der
Anschluß des Grundstücks sei aufgrund des fortgeschrittenen Stands der Technik heute
wesentlich günstiger herzustellen als 1969. Angesichts des in der Befreiung enthaltenen
Widerrufsvorbehalts hätte die Klägerin auch nicht darauf vertrauen können, auf Dauer
von einer Anschlußpflicht verschont zu bleiben.
16
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 8. September 1995, auf dessen
Gründe Bezug genommen wird, abgewiesen.
17
Gegen das ihr am 30. Oktober 1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30. November
1995 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ergänzend vorträgt:
18
Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sei der öffentliche
Abwasserkanal vor ihrem Grundstück bereits 1961/62 vor der Errichtung und dem
Bezug ihres Wohnhauses betriebsfertig hergestellt gewesen. Der Bau einer
Kleinkläranlage sei nur erforderlich geworden, weil die Gemeinde C. im Mai 1962 einen
Anschluß des Grundstücks an den vorhandenen Kanal als nicht möglich abgelehnt
hätte. Diese Erklärung habe sie als Befreiung von Anschlußzwang auffassen dürfen, so
daß die Errichtung ihrer Kleinkläranlage in der Folgezeit im Vertrauen hierauf erfolgt sei.
Die Bescheide des Beklagten ließen auch eine Ermessensausübung nicht erkennen.
Nach Einschätzung einer von ihr befragten Tiefbaufirma würden ihr durch den Anschluß
an den Abwasserkanal Kosten in Höhe von mindestens 30.000,-- DM entstehen.
19
Zusammen mit den Kosten für die Wiederherstellung ihrer gärtnerischen Anlagen sei
daher mit einer Gesamtkostenbelastung von etwa 40.000,-- DM zu rechnen. Hinzu
kämen die laufenden Kosten des Hebewerks sowie die zu entrichtenden
Kanalanschlußgebühren.
Die Klägerin beantragt,
20
das Urteil vom 22. September 1995 aufzuheben und entsprechend dem Klageantrag zu
entscheiden.
21
Der Beklagte beantragt,
22
die Berufung zurückzuweisen.
23
Er trägt ergänzend vor, für eine Befreiung der Klägerin bereits im Jahre 1962 seien
keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Soweit die Klägerin sich nunmehr auf ihr durch den
Widerruf entstehende Vermögensnachteile berufe, sei dem allein im Rahmen von § 49
Abs. 5 VwVfG NW Rechnung zu tragen.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
25
Entscheidungsgründe:
26
Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 1994 in
der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 1994 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO).
27
Es bestehen angesichts der fehlenden satzungsrechtlichen Grundlage in der Satzung
der Gemeinde C. über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die
gemeindliche Abwasseranlage vom 22. April 1965 (ES C. ) bereits erhebliche Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann 1969
erteilten Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang durch die frühere Gemeinde
C. , so daß der Beklagte möglicherweise auch zur Rücknahme des Bescheids nach §
48 Abs. 1 VwVfG NW berechtigt gewesen sein könnte. Der Bescheid des Beklagten
findet seine Rechtsgrundlage jedenfalls in § 49 Abs. 2 Ziffer 4 VwVfG, der auch auf
rechtswidrige Verwaltungsakte angewandt werden kann,
28
vgl. Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 1996, § 48 Rdnr. 19.
29
Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
werden, wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt
wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen (1.), soweit der Begünstigte von der
Vergünstigung noch nicht Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsakts noch
keine Leistungen empfangen hat (2.), und wenn ohne den Widerruf das öffentlich
Interesse gefährdet würde (3.). Die Behörde hat außerdem ihr Widerrufsermessen
fehlerfrei auszuüben (4.) und die Widerrufsfrist der §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG
NW zu wahren (5.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
30
1. Der Beklagte wäre heute aufgrund der durch das 4. Gesetz zur Änderung des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 26. April 1976 (BGBl.I S.1109) in das
Wasserhaushaltsgesetz aufgenommenen Vorschrift des § 18a WHG, der darauf
beruhenden Regelung des § 53 Abs. 1 LWG NW sowie seiner eigenen
Entwässerungssatzung verpflichtet, einen Antrag der Klägerin auf Befreiung vom
Anschluß- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage für ihr Grundstück
abzulehnen.
31
Die kommunale Abwasserentsorgung war bis zum Inkrafttreten des
Landeswassergesetzes vom 4. Juli 1979 (GV NW S.488/SGV NW 77) (freiwillige)
Selbstverwaltungsaufgabe der Kommunen. Die Entscheidung über die grundsätzliche
Übernahme dieser Aufgabe und insbesondere auch über das Ausmaß der
Aufgabenwahrnehmung lag danach allein bei der Gemeinde. Zu einer Pflichtaufgabe
wandelte sich die kommunale Abwasserbeseitigung erst mit der Einführung des § 53
LWG NW in Erfüllung der durch § 18a Abs. 2 WHG den Ländern auferlegten
Verpflichtung zur Bestimmung der Gebietskörperschaften, die zur Wahrnehmung der in
§ 18a Abs. 1 WHG verankerten Abwasserbeseitigungspflicht zuständig sein sollten. §
53 Abs. 1, 2. HS LWG NW erlegte den Kommunen zudem auf, die zur
ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht erforderlichen
Abwasseranlagen zu betreiben (sog. Abwasserbeseitigungslast). Da im
Landeswassergesetz selbst eine Verpflichtung des Abwasserproduzenten zur
Überlassung seines Abwassers nicht enthalten war, mußten die Gemeinden außerdem,
um in den Besitz des Abwassers zu kommen, durch die Anordnung bzw. Erweiterung
des Anschluß- und Benutzungszwangs für ihre Abwasseranlage diese
Abwasserüberlassungspflicht der Abwasserproduzenten in ihrem Gemeindegebiet
umfassend begründen.
32
Vgl. Honert/Rüttgers, LWG NW, Anm. 2 zu § 53.
33
Befreiungen vom Anschluß- und Benutzungszwang sind vor diesem Hintergrund für die
Gemeinde - ohne eine Verletzung ihrer Abwasserbeseitigungslast - grundsätzlich nur
noch zulässig, wenn und soweit sie ihrerseits von ihrer Abwasserbeseitigungspflicht
freigestellt und diese auf den Abwasserproduzenten übertragen wird. Da für das im
Innenbereich liegende und an eine bereits mit einem betriebsfertigen Abwasserkanal
ausgestattete Straße angrenzende Grundstück der Klägerin eine solche Möglichkeit
weder nach § 53 Abs. 4 LWG NW noch nach § 53 a LWG NW besteht, wäre der
Beklagte zur Versagung einer Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang heute
nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet,
34
vgl. OVG NW, Beschluß vom 12. Februar 1996 - 22 A 4244/96 -, NWVBl. 1996, 434 =
ZfW 1997, 118.
35
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn das Anschlußbegehren der Klägerin im
einzelnen eine Verpflichtung auferlegte, die insbesondere nach den individuellen
Besonderheiten des Grundstücks das zumutbare Maß überschritte. Hierfür hat die
Klägerin nachvollziehbare Anhaltspunkte aber weder dargelegt noch sind diese sonst
ersichtlich. Der unbelegte Hinweis auf einen ihr angeblich von einem
Tiefbauunternehmer genannten Betrag von 30.000,-- DM für den Anschluß, zu dem
weitere Kosten in Höhe von etwa 10.000,-- DM für die Wiederherstellung der
Gartenanlage hinzuzurechnen seien, vermag die Unzumutbarkeit eines
36
Anschlußverlangens nicht zu begründen. Insofern bestehen bereits erhebliche Zweifel
an der Stichhaltigkeit dieser Berechnung, deren Grundlagen die Klägerin bisher nicht
einmal ansatzweise dargelegt hat.
Ungeachtet dessen läge aber auch unter Zugrundelegung eines für den Anschluß
notwendigen Betrags von 40.000,-- DM eine Verletzung des verfassungsrechtlichen
Übermaßverbots sowie der Grenzen der zulässigen Sozialbindung des Eigentums nicht
vor. Dabei ist zum einen von Belang, daß angesichts der überragenden Bedeutung, die
dem Schutz des Grundwassers vor weiterer Verunreinigung und dem Schutz der
Gesundheit der Bevölkerung zukommen, einem Grundstückseigentümer auch
erhebliche Opfer auferlegt werden können, um Abwässer seines Grundstücks einer
öffentlichen Kläranlage zuzuführen. Zum anderen sind die Erschwernisse, die durch
lange Leitungsführungen und schwierige Geländeverhältnisse zu überwinden sind, dem
Risikobereich des Eigentümers zuzurechnen; dies rechtfertigt es, von ihm gegenüber
sonstigen Anschlußberechtigten und -verpflichteten auch erhöhte finanzielle
Anstrengungen zu verlangen.
37
Vgl. OVG NW, Urteil vom 19. November 1990 - 22 A 433/90 -.
38
Nach dem aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Wohnumfeld der Klägerin
spricht auch nichts dafür, daß diese Kosten außer Verhältnis zum Wert des Grundstücks
stünden. Vor diesem Hintergrund wäre der Klägerin für den Fall, daß sie die
erforderlichen Kosten für den Anschluß nicht aus vorhandenen Ersparnissen bzw.
laufenden Einnahmen aufbringen könnte, auch eine Belastung ihres Grundstücks
zuzumuten, da sich dessen Wert durch den Kanalanschluß erhöht.
39
Die Notwendigkeit des Einbaus und des Betriebs einer Pumpe zur Einleitung des
Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage führt ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit
des Anschlußbegehrens. Auch insofern handelt es sich vielmehr um Aufwendungen, die
aufgrund der Situationsgebundenheit ihres Grundstücks allein der Sphäre der Klägerin
zuzurechnen sind und damit einem Anschlußverlangen der Gemeinde nicht
entgegengehalten werden können.
40
Vgl. OVG NW, a.a.O. sowie Urteil vom 29. Juni 1989 - 22 A 296/88 -.
41
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Widerruf des Bescheides vom 19. Juni
1969 auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie und ihr verstorbener Ehemann von
den ihnen dadurch eingeräumten Vergünstigungen Gebrauch gemacht hätten. Dies hat
das Verwaltungsgericht, auf dessen Gründe insofern gemäß § 130 b Satz 2 VwGO
Bezug genommen wird, zu Recht festgestellt.
42
Soweit die Klägerin sich im Berufungsverfahren in diesem Zusammenhang auf eine ihr
und ihrem verstorbenem Ehemann angeblich bereits im Jahre 1962 und damit vor
Genehmigung und Bau der Kleinkläranlage durch einen Bediensteten der
Rechtsvorgängerin des Beklagten, der Gemeinde C. , erteilte Befreiung vom Anschluß-
und Benutzungszwang beruft, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen ist
Verfahrensgegenstand hier allein die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der mit
Bescheid vom 19. Juni 1969 erteilten Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang.
Insofern könnte eine bereits zuvor erteilte und damit ungeachtet des Widerrufs dieser
Befreiung fortgeltende anderweitige Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang
allenfalls das Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage in Frage zu stellen. Zum
43
anderen spricht aber auch in tatsächlicher Hinsicht alles gegen eine bereits 1962
erfolgte Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang. Als grundlegendes
Erfordernis fehlte hierfür schon ein entsprechender Antrag der Klägerin sowie ihres
verstorbenen Ehemanns auf Erteilung einer Befreiung vom kommunalen Anschluß- und
Benutzungszwang. Nach den eigenen Angaben der Klägerin hätten sie seinerzeit
vielmehr stattdessen ausdrücklich den Wunsch geäußert, an den Kanal angeschlossen
zu werden. Die Ablehnung dieses Wunschs stellte sich damit aber nicht als „Befreiung"
vom Anschluß- und Benutzungszwang, sondern als Versagung eines Anschlußrechts
bzw. einer Anschlußmöglichkeit dar. Als Anknüpfungspunkt für ein schutzwürdiges
Vertrauen in einen zeitlich unbefristeten Fortbestand der Abwasserentsorgung mittels
Kleinkläranlage war dieses Verhalten daher offensichtlich nicht geeignet.
3. Der Widerruf war auch geboten, um eine Gefährdung des öffentlichen Interesses zu
beseitigen. Nur durch die Ausübung des Anschluß- und Benutzungszwangs an die
öffentliche Kanalisation läßt sich mit größtmöglicher Sicherheit eine
Grundwasserverunreinigung durch Abwässer ausschließen. Ein Verzicht auf dieses
Maß an Sicherheit führt bereits zu einer Gefährdung des in Rede stehenden Schutzguts,
44
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 38.90 -,
NVwZ 1992, 565 = BayVBl 1992, 730.
45
4. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist auch nicht ermessensfehlerhaft.
Das Verwaltungsgericht hat insofern zutreffend festgestellt, daß bei Vorliegen der in §
49 Abs. 2 Nrn. 1-5 VwVfG NW geregelten Widerrufsvoraussetzungen die Ausübung des
Widerrufs regelmäßig zu erfolgen hat. Dies folgt für die Widerrufsgründe in Ziff. 3 bis 5
daraus, daß der Gesetzgeber dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes insofern
bereits durch die Einräumung eines Entschädigungsanspruchs in § 49 Abs. 5 VwVfG
NW bzw. durch den Ausschluß des Widerrufs in den Fällen, in denen der Begünstigte
von der Begünstigung bereits Gebrauch gemacht hat (Nr.4), Rechnung getragen hat.
Vertrauensschutzgesichtspunkte können daher nur noch dann zu Gunsten des
Betroffenen Berücksichtigung finden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dieser
bereits im Gesetz selbst angelegte Schutz aus besonderen Gründen nicht ausreicht.
46
vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 38.90 - a.a.O.
47
Solche besonderen Gründe hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten jedoch zu
keinem Zeitpunkt substantiiert dargelegt. Entgegen ihrer Auffassung war der Beklagte
insbesondere nicht gehalten, die nach einem Widerruf der Befreiung auf die Klägerin
zukommenden finanziellen Belastungen durch den dann anstehenden Anschluß an das
öffentliche Kanalnetz in seine Ermessenserwägungen einzubeziehen. Insofern ist sie
vielmehr für die Geltendmachung eines durch den Widerruf möglicherweise ausgelösten
Vertrauensschadens allein auf den Weg des § 49 Abs. 6 VwVfG verwiesen.
48
5. Schließlich war der Widerruf des Bescheides vom 19. Juni 1969 auch nicht wegen
Versäumnis der Frist in §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NW ausgeschlossen.
Unabhängig davon, wann der Beklagte Kenntnis von der bestehenden Befreiung der
Klägerin und ihres verstorbenen Ehemanns erlangt hatte, begann die Widerrufsfrist für
ihn mit dem Zeitpunkt, in dem ihm alle für die Entscheidung wesentlichen, also auch die
für die Ausübung seines Ermessens und die Beurteilung der Zumutbarkeit eines
Anschlußverlangens gegenüber der Klägerin bedeutsamen Umstände bekannt waren.
49
Vgl. BVerwG, Beschluß des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen.
1 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 (362 ff) sowie Urteile vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 1
C 36.87 - BVerwGE 84, 17 (22) und 24. Januar 1992 - 7 C 38.90 - NVwZ 1992, 565.
50
Dies war aber erst mit dem Vorliegen der Antwort der Klägerin auf seinen Hinweis vom
9. November 1993 am 26. November 1993 der Fall, denn erst in diesem Zeitpunkt
konnte der Beklagte davon ausgehen, daß ihm nunmehr auch alle aus dem Bereich der
Klägerin bzw. ihres Ehemannes herrührende Gesichtspunkte, die für seine
beabsichtigte Widerrufsentscheidung von Bedeutung sein könnten, bekannt waren. Der
Widerrufsbescheid vom 19. Januar 1994 erfolgte daher noch rechtzeitig.
51
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über ihre
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 und 713
ZPO.
52
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
53