Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.12.1996
OVG NRW (beschwerde, begründung, bezug, gerichtskosten, antragsteller, verwaltungsgericht, datum, vorinstanz)
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 2542/96
Datum:
19.12.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 2542/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 21 L 2385/96
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2
Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe
des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Gründe des
Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 16 B 2543/96 hingewiesen.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Der Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO unanfechtbar.
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