Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.09.2005

OVG NRW: rücknahme der klage, gefahr, gerichtsakte, botschaft, abschiebung, ausländer, leib, behandlung, altersheim, karte

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 469/02.A
Datum:
27.09.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 469/02.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 11111/98.A
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Klägerin, eine türkische Staatsangehörige, reiste 1998 ein und beantragte unter
dem 29. September 1998 die Gewährung von Asyl. Dies begründete sie damit, dass
1995 ihr Dorf von Sicherheitskräften auf der Suche nach kurdischen Guerillas zerstört
worden sei. Auch in dem Dorf, in das sie dann gezogen sei, habe es
Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der Guerilla gegeben. Ein
Enkelsohn sei seit fünf Jahren bei der Guerilla. Daher seien die Soldaten ihr gegenüber
gewalttätig gewesen und hätten ständig Druck ausgeübt. Auch ihr Sohn sei
festgenommen worden. 1998 sei sie deshalb zu Verwandten nach Istanbul geflüchtet,
die die Ausreise per Flugzeug organisiert hätten. Mit Bescheid vom 14. Dezember 1998
lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden
Bundesamt) den Antrag ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des
Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und von
Abschiebungshindernissen nach § 53 des Ausländergesetzes und forderte die Klägerin
unter Androhung der Abschiebung in die Türkei auf, die Bundesrepublik Deutschland
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binnen einer gesetzten Frist zu verlassen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage, mit der die Klägerin vorgebracht
hat: Sie als bald Achtzigjährige sei in einem reduzierten körperlichen und geistigen
Zustand. Es bestehe eine hirnorganische Störung mit demenzieller Entwicklung wegen
einer erheblichen Hirnartheriosklerose, die zu wiederkehrenden Verwirrtheitszuständen
und einer Störung im mnestischen System führe. Außerdem sei sie durch
Polyarthralgien und Osteoporose körperlich nur eingeschränkt beweglich. Wirbelsäule,
Skelettsystem und Gelenke seien degenerativ verändert. Außerdem bestehe in Folge
einer Cerebralsklerose Schwindelanfälligkeit. Ein Glaukom mit Linsentrübung führe zu
einer Sehbehinderung. Sie sei nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen. Dazu hat sie
verschiedene ärztliche Atteste eingereicht, auf die Bezug genommen wird (Bl. 17, 51 -
55 der Gerichtsakte). Sie könne nicht alleine in der Türkei zurecht kommen, zu ihren
Kindern T. und Q. habe sie seit mindestens zehn Jahren keinen Kontakt mehr.
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Die Klägerin hat - nach Rücknahme der Klage auf Gewährung von Asyl und
Feststellung der Voraussetzung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG
- beantragt,
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festzustellen, dass zu Gunsten der Klägerin Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs.
6 AuslG vorliegen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat sich auf die Begründung des streitbefangenen Bescheides bezogen.
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Dem Verwaltungsgericht hat eine Auskunft der deutschen Botschaft in Ankara vom 13.
September 2001 zur Registrierung der Klägerin im Personenstandsamt U. /F.
vorgelegen (Bl. 36 der Gerichtsakte). Mit dem angegriffenen Urteil hat das
Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene und
rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches
Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie legt weitere ärztliche Stellungnahmen zu ihrem
Krankheitszustand vor, auf die Bezug genommen wird (Bl. 105 - 108, 150 der
Gerichtsakte).
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Die Klägerin beantragt,
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unter Änderung des angegriffenen Urteils den Bescheid des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14, Dezember 1998 unter Nr. 3 und 4 des
Tenors aufzuheben und festzustellen, dass zu Gunsten der Klägerin
Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
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Die Beklagte hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, tritt aber dem
Berufungsbegehren entgegen und führt aus: Die Klägerin könne in einem Altersheim in
der Türkei untergebracht werden, zumal Absprachen zwischen der Ausländerbehörde
und der deutschen Botschaft in der Türkei zur Sicherung einer die Gesundheit nicht
gefährdenden Abschiebung der Klägerin getroffen werden könnten. Im übrigen komme
es nicht darauf an, ob die Klägerin eine dem ärztlichen Versorgungsstand in
Deutschland gleichwertige Versorgung in der Türkei erhalten könne, sondern darauf, ob
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wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei eine existenzielle
Gesundheitsgefahr im Falle der Abschiebung einträte. Das sei nicht der Fall.
Dem Senat liegen ein Bericht des Informationszentrums Asyl und Migration von
September 2003 zur Altenbetreuung in der Türkei (Bl. 97 - 99 der Gerichtsakte), eine
Stellungnahme des Vertrauensarztes der deutschen Botschaft in Ankara Dr. T1. vom 28.
Juni 2004 zu den Voraussetzungen für eine Aufnahme in ein türkisches Altersheim (113
der Gerichtsakte), ein Gutachten von T2. L. vom 8. August 2004 zur Situation der
Altersheime in der Türkei (Bl. 118 - 126 der Gerichtsakte) und eine Stellungnahme der
deutschen Botschaft in Ankara zu den Möglichkeiten, im vorliegenden Fall in
Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde, der deutschen Botschaft und türkischen
Behörden eine Rückführung der Klägerin ohne Gefährdung ihrer Gesundheit
durchzuführen (Bl. 139 - 140 der Gerichtsakte), vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Unterlagen
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf - was hier alleine in
Betracht kommt - Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) nicht zu. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers
in einen anderen Staat u.a. abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine
erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Das kann auch eine sich im
Heimatstaat mangels zureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmernde
Krankheit sein.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (385,
387), zur Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.
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Im Unterschied zum Asylrecht unterscheidet zwar § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht
danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Doch ist der
Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kein anderer als der im asylrechtlichen
Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte. Allerdings statuiert
das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche
Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen
Gefährdungssituation.
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BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (330); Urteil vom
29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl 1996, 1257; Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01
-, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46.
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Dabei kommen nur solche Gefahren in Betracht, die dem Ausländer landesweit drohen,
denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes
entziehen kann.
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BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG
Nr. 75.
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Bei alledem erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur solche Gefahren, die in den
spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Gefahren, die sich allein als
Folge oder im Zusammenhang mit der Abschiebung ergeben, fallen nicht in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes, sondern sind von der Ausländerbehörde im
Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen.
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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl 2003, 463; Urteil vom
21. September 1999 - 9 C 8.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 21 = NVwZ 2000,
206; Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (384 ff.); Urteil vom
11. November 1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322 (324 ff.).
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Hier kommt als Gefahr im beschriebenen Sinne nur eine solche aus dem
altershinfälligen Zustand der Klägerin in Betracht. Die im Verwaltungsverfahren
vorgebrachten Asylgründe begründeten damals und erst Recht heute nach der
Beruhigung der Situation im kurdischen Teil der Türkei und nach den eingeleiteten
Reformen keine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Klägerin. Eine erhebliche
konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann nicht schon wegen
einer bei Rückkehr notwendig werdenden medizinischen Behandlung angenommen
werden. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist durch das öffentliche
Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor privater
Gesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf hohem Niveau - grundsätzlich
sichergestellt.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 126 des amtlichen
Umdrucks.
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Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die hier in Rede stehende altersbedingte
Multimorbidität in einem zumutbarem Umfange in der Türkei nicht behandelbar wäre.
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Das gilt auch im Hinblick auf das Aufbringen der Kosten. Denn bei Mittellosigkeit
besteht die Möglichkeit, sich von der Gesundheitsverwaltung die "Grüne Karte" (yesil
kart) ausstellen zu lassen, die zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung im
staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Während des Zeitraums bis zur Ausstellung
der Grünen Karte, der mehrere Wochen bis zu wenigen Monaten dauern kann, ist eine
sofortige Behandlung akut erkrankter Personen im staatlichen Gesundheitssystem
möglich; die "Stiftung für Sozialhilfe" kann zudem eintreten, wenn und soweit die Kosten
medizinischer Versorgung durch die "yesil kart" nicht gedeckt sind.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 126 f. des amtlichen
Umdrucks.
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Dass dies auch im vorliegenden Fall möglich ist, hat die deutsche Botschaft mit der
Stellungnahme vom 16. März 2005 bestätigt.
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Aus dem Gutachten des Herrn L. vom 8. August 2004 in Verbindung mit der
Stellungnahme der deutschen Botschaft vom 16. März 2005 ergibt sich ferner, dass
auch die konkrete Situation der Klägerin, die hilflos ist, bei einer Abschiebung in die
Türkei so berücksichtigt werden kann, dass eine ständige Betreuung und
gegebenenfalls sofortige Heimunterbringung gewährleistet ist. Zielstaatsbezogen
bestehen somit keine Hindernisse für eine Abschiebung ohne erhebliche konkrete
Gefahr für Leib und Leben der Klägerin; die Reisefähigkeit der Klägerin ist nicht in
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diesem Verfahren zu prüfen.
Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des angefochtenen
Bescheides sind nicht zu beanstanden. Sie fanden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38
Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG, nunmehr § 59 AufenthG.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der
Zivilprozessordnung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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