Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.06.2004

OVG NRW: grundstück, breite, garage, fahrzeug, parkraum, verfügung, kennzeichnung, zahnarztpraxis, einfahrt, wagen

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2057/03
Datum:
23.06.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 2057/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 4861/01
Tenor:
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Berufung
zurückgenommen haben.
Im Übrigen wird die Berufung der Kläger gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2003 zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten um die Einrichtung von Parkplätzen für Schwerbehinderte.
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Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks U.-- ---
straße 6 in E. . Im Hintergelände des Grundstücks, an der seitlichen Grenze zum
Grundstück I.----straße 110, befindet sich eine Garage, deren Breite - gemessen an den
Innenwänden - 3 m beträgt. Die U.-----straße weist im Bereich des klägerischen
Grundstücks eine Breite von etwa 5 m auf. Dort ist eine Tempo-30-Zone eingerichtet.
Über einen abgesenkten Bordstein besteht eine Zufahrtsmöglichkeit zu der mit
Betonplatten befestigten Garagenzufahrt des klägerischen Grundstücks. Diese ist
zunächst 2,42 m breit. Zum Grundstück I.----straße 110 schließt sich seitlich eine 0,96 m
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breite, derzeit als Beet genutzte Fläche an. Die Breite zwischen dem Ende der dem
Haus zugewandten ausgebauten Seite der Zufahrt und der
Grundstücksbegrenzungsmauer Grundstück I.----straße 110 beträgt mithin zunächst 3,38
m. Vor der Eingangstür zum klägerischen Haus befindet sich eine Treppe, die zu einer
Verengung des zur Verfügung stehenden Streifens auf 2,90 m führt. Die
Grundstückseinfahrt ist zwischen vorhandenem Gartentor (Breite: 2,30 m) und
Außenwand der Garage 11,45 m lang.
Die Klägerin leidet an einem Zustand nach Kinderlähmung (sog. Post-Polio- Syndrom).
Sie ist Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung
von 100 % sowie mit den Merkzeichen "G", "aG", "B" und "RF". Der Kläger leidet an
Multipler Sklerose, die derzeit nicht fortschreitet. Er ist ebenfalls Inhaber eines
Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 100 %; ferner sind
die Merkmale "aG" und "B" eingetragen. Der Kläger ist nicht auf die Benutzung von
Gehhilfen oder einen Rollstuhl angewiesen. Letzteres gilt auch für die Klägerin, die von
Zeit zu Zeit einen Stock verwendet.
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Die Kläger verfügen über einen Renault Clio mit Schaltgetriebe. Das Fahrzeug ist
zweitürig und weist keine von der Serienausstattung abweichende behindertengerechte
Einrichtung auf. Ein zweites Fahrzeug, einen Nissan Micra, haben die Kläger im Laufe
des Berufungsverfahrens veräußert.
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Mit Schreiben vom 4. April 2000 beantragten die Kläger bei der Beklagten wegen ihrer
Gehbehinderungen eine reservierte Parkfläche vor ihrem Grundstück. Zur Begründung
verwiesen sie auf die dortige, sich zuspitzende Parksituation und ihren sich
verschlechternden Gesundheitszustand. Unter dem 5. Juli 2000 ergänzten sie ihren
Antrag dahin gehend, dass sie "2 behindertengerechte und reservierte Parkflächen" vor
ihrem Grundstück beantragten. Die Parksituation sei insbesondere während der
Öffnungszeiten der gegenüber liegenden Zahnarztpraxis unzumutbar. Im Falle lediglich
allgemeiner Schwerbehindertenparkplätze vor ihrem Hausgrundstück sei zu befürchten,
dass diese von behinderten Besuchern der Zahnarztpraxis belegt werden würden.
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Nachdem ihr Begehren unbeschieden geblieben war, erhoben die Kläger am 3. August
2000 Klage gegen die Beklagte (VG Düsseldorf - 6 K 5017/00 -). Diese nahmen sie
noch im gleichen Monat zurück.
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Durch gleich lautende, gesondert an die Kläger gerichtete Bescheide vom 8. November
2000, zugestellt am 10. November 2000, lehnte die Beklagte den Antrag auf Errichtung
von zwei für die Kläger reservierten Behindertenparkplätzen vor dem Haus U.-----straße
6 ab. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen
aus, bei der Prüfung der Einrichtung von Schwerbehindertenparkplätzen für bestimmte
Schwerbehinderte sei ein strenger Maßstab anzulegen. Derartige Entscheidungen
gingen zu Lasten des Gemeingebrauchs der Straße sowie der übrigen
Verkehrsteilnehmer. Es sei anzunehmen, dass in der Zufahrt zum klägerischen
Grundstück mindestens zwei Fahrzeuge geparkt werden könnten. Im Übrigen bestehe
vor der Grundstückszufahrt ein gesetzliches Parkverbot, das ausschließlich
Berechtigten Vorteile verschaffe.
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Zur Begründung ihres hiergegen am 8. Dezember 2000 erhobenen Widerspruchs ließen
die Kläger vortragen: Sie besäßen einen Anspruch auf Errichtung von zwei
Schwerbehindertenparkplätzen vor ihrem Haus. In der Grundstückseinfahrt könnten
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nicht zwei Fahrzeuge so abgestellt werden, dass auch Schwerbehinderte mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung ohne größere Probleme dort ein- und aussteigen
könnten. Nur wenn man mit dem Fahrzeug ganz eng an eine Seite der Einfahrt fahre, sei
es möglich, auf der anderen Seite auszusteigen. Selbst dann sei ein gefahrloses Be-
und Entladen des Kofferraums für sie nicht möglich. Hinzu komme, dass Fahrzeuge von
Verkehrsteilnehmern auf der Straße in der Form geparkt seien, dass man nur mittels
Rangierens in ihre Einfahrt einfahren könne. Eine Nutzung der vorhandenen Garage
komme nicht in Betracht. Diese sei so eng, dass wegen ihrer Schwerbehinderung ein
Aussteigen aus dem Fahrzeug nicht möglich sei. Ein Parken vor der Garageneinfahrt
nütze ihnen nichts. Denn sie seien derart schwer behindert, dass es für sie mit
unzumutbarem Kraftaufwand verbunden sei, das Fahrzeug zunächst zu be- bzw. zu
entladen, um es dann wieder in der Garageneinfahrt zu parken. Vor diesem Hintergrund
bestehe ein Anspruch auf mindestens einen Schwerbehindertenparkplatz.
Die Beklagte legte den Widerspruch der Landrätin des Kreises X. mit Schreiben vom 23.
Januar 2001 vor. Der Widerspruch ist bis heute unbeschieden.
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Die Kläger haben am 20. August 2001 Klage erhoben. Sie wiederholen und vertiefen ihr
Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend machen sie geltend: Die Klage
sei nach § 75 VwGO zulässig. Sie sei auch begründet. Ihnen stehe gemäß § 45 Abs. 1
b) Satz 1 Nr. 2 StVO i.V.m. Nr. 8 der Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO ein Anspruch
auf die Errichtung von Behindertenparkplätzen zu.
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Die Kläger haben beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 8. November 2000 zu verpflichten,
zwei ihnen zugewiesene Behindertenparkplätze vor dem Haus U.----- straße 6 in E. zu
errichten,
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hilfsweise einen den Klägern zugewiesenen Parkplatz vor dem Haus U.----- straße 6 in
E. zu errichten,
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hilfsweise, den Antrag der Kläger vom 4. April 2000 unter Beachtung der Auffassung
des Gerichts neu zu bescheiden.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen: Für die Anordnung des begehrten Parksonderrechts sei
erforderlich, dass ausreichender Parkraum nicht zur Verfügung stehe oder der
Schwerbehinderte nicht in zumutbarer Entfernung eine Garage oder einen Abstellraum
außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes besitze. Letzteres sei bei den Klägern
anzunehmen. Ausgehend von ihren Angaben sei es ihnen zuzumuten, die 2,70 m breite
Garageneinfahrt auf die Breite von Schwerbehindertenparkplätzen (grundsätzlich 3 m)
zu verbreitern. Die Teilentfernung des neben der Garagenzufahrt befindlichen
Blumenbeets sei mit wesentlich geringeren Belastungen für die Allgemeinheit
verbunden als die Einrichtung von zwei Schwerbehindertenparkplätzen. Darüber hinaus
sei zu erwägen, dass die Kläger ihre Garage im Wege des Umbaus seitlich
vergrößerten. Gegebenenfalls sei zu erwägen, dass sie direkt vor ihrem Haus zum
Gehweg hin einen Stellplatz einrichteten.
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Durch auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2003 ergangenes, am 6. Februar
2003 verkündetes Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig, aber
unbegründet. Die Kläger seien auf die in zumutbarer Entfernung zur Verfügung
stehende Garage bzw. Abstellplätze außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums zu
verweisen. Sie hätten in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass für das
Abstellen ihrer beiden Personenkraftwagen weder Bäume gefällt noch umfangreiche
Baumaßnahmen durchgeführt werden müssten. Abgesehen von der Garage sei
jedenfalls eine Garagenzufahrt in einer (zumindest mit zumutbaren Mitteln zu
schaffenden) ausreichenden Breite und Länge vorhanden. Diese erlaube es ihnen,
beide Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück abzustellen. Die Beklagte habe als
Straßenverkehrsbehörde in ihre Erwägungen auch den Gesichtspunkt einstellen dürfen,
dass in dem von den Klägern bewohnten Bereich mit Blick auf die umliegende
Bebauung sowie die Art der Grundstücksnutzung erheblicher "Parkdruck" bestehe. Vor
diesem Hintergrund scheide auch ein Anspruch auf Errichtung nur eines den Klägern
zugewiesenen Schwerbehindertenparkplatzes vor ihrem Grundstück aus. Der Antrag
auf Neubescheidung bleibe erfolglos, da die ablehnenden Bescheide der Beklagten
keine Ermessensfehler i.S.v. § 114 Satz 2 VwGO aufwiesen. Unter
Ermessensgesichtspunkten begegne es keinen Bedenken, wenn die Abwägung der
klägerischen Interessen mit denen der Allgemeinheit sowie anderer Betroffener zu dem
Ergebnis geführt habe, vor dem klägerischen Grundstück keinen
Schwerbehindertenparkplatz einzurichten.
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Auf den am 24. März 2003 gestellten Antrag der Kläger hat der Senat die Berufung mit
Beschluss vom 16. Dezember 2003 zugelassen.
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Die Kläger führen zur Begründung ihrer Berufung aus: Zur Herstellung von
Parkmöglichkeiten auf ihrem Grundstück müssten umfangreiche Baumaßnahmen
durchgeführt werden. Hierzu zähle u.a. das Fällen von sieben an der Seite zum
Grundstück I.----straße 110 stehenden Zypressen und einer vor ihrem Haus stehenden
etwa 20 Jahre alten Edeltanne. Ausweislich zweier Kostenvoranschläge seien für
entsprechende Baumaßnahmen zwischen vier- und sechseinhalbtausend Euro
aufzuwenden. Denn der gesamte Vorgarten müsse entfernt und das Niveau angepasst
werden. Die vorhandene Einfahrt sei für ein ordnungsgemäßes Befahren ungenügend.
Das Interesse des öffentlichen Straßenverkehrs überwiege ihr Interesse an der
Errichtung der Schwerbehindertenparkplätze nicht. Trotz der gegenüber liegenden
großen Zahnarztpraxis fänden sich in unmittelbarer Nähe keine Parkmöglichkeiten für
Schwerbehinderte. Die Beklagte habe in der L.-----straße einen
Schwerbehindertenparkplatz - wohl nur auf Wunsch eines einzelnen Bürgers -
eingerichtet. Dessen Nutzung sei ihnen wegen zu großer Entfernung nicht zumutbar.
21
In dem vom Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermin am 5. Mai 2004 hat der
Prozessbevollmächtigte der Kläger darauf hingewiesen, es gebe Absichten, auf Dauer
wieder ein zweites Fahrzeug zu erwerben. Da derzeit nur ein Wagen vorhanden sei,
werde mit der Berufung die Einrichtung lediglich eines (für die Kläger bestimmten)
Schwerbehindertenparkplatzes vor dem klägerischen Grundstück auf der Straße
erstrebt.
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Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2003 abzuändern und
die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 8. November 2000 zu verpflichten,
einen ihnen zugewiesenen Schwerbehindertenparkplatz vor dem Haus U.-----straße 6 in
E. einzurichten,
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hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung vorerwähnter Bescheide zu verpflichten, einen
allgemeinen Schwerbehindertenparkplatz vor dem Haus U.----- straße 6 in E.
einzurichten.
25
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren.
Ergänzend trägt sie vor, die in ihrem Stadtgebiet eingerichteten
Schwerbehindertenparkplätze wiesen je nach den örtlichen und baulichen
Voraussetzungen eine Breite zwischen 1,95 und 3,70 m auf. Die von den Klägern
eingereichten Kostenvoranschläge überstiegen das Maß des Erforderlichen. Im Übrigen
sei die Gewährung eines Parksonderrechts für einen Einzelnen mit den Interessen der
Allgemeinheit abzuwägen. Innerstädtischer Parkraum könne nicht beliebig vermehrt
werden. Im Interesse aller Verkehrsteilnehmer müsse an deren Gleichbehandlung
möglichst festgehalten werden.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug
genommen. Hinsichtlich des vom Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermins
wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung
entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
31
Das Berufungsverfahren ist einzustellen, soweit es den von den Klägern geltend
gemachten Anspruch auf Einrichtung eines zweiten (für sie bestimmten)
Schwerbehindertenparkplatzes betrifft, vgl. § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1
VwGO. Denn die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger im Erörterungstermin vom 5.
Mai 2004 abgegebene Erklärung, Klageziel sei die Einrichtung eines (für die Kläger
bestimmten) Schwerbehindertenparkplatzes, ist als teilweise Rücknahme der Berufung
zu werten.
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Im Übrigen ist die vom Senat zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung der
Kläger unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit über sie nicht
rechtskräftig entschieden ist, zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben weder einen
Anspruch auf Einrichtung eines für sie bestimmten Schwerbehindertenparkplatzes vor
ihrem Grundstück noch können sie die Kennzeichnung eines allgemeinen, dort
angeordneten Schwerbehindertenparkplatzes beanspruchen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO). Sie besitzen auch keinen - vom Klagebegehren umfassten - Anspruch auf
Neubescheidung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
33
Als Grundlage für dieses Begehren kommt allein § 45 Abs. 1 b) Satz 1 Nr. 2 StVO in
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Betracht. Nach dieser Vorschrift, zu der § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG ermächtigt, treffen die
Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der
Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung und Blinde. § 45 Abs. 1 b) Satz 1 Nr. 2 StVO begünstigt mit der
Benennung von Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und
Blinden jeweils hinreichend abgrenzbare Personenkreise. Ihnen wird die Begünstigung
auch nicht allein als Rechtsreflex zuteil. Der Zweck der verordnungsrechtlichen
Ermächtigungsregelung besteht in der Versorgung vorerwähnten Personenkreises mit
ausreichendem Parkraum. Allerdings kommt ein Anspruch auf Kennzeichnung von
Parkmöglichkeiten nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall ausnahmsweise eine
Reduzierung des verkehrsbehördlichen Regelungsermessens auf Null gegeben ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1988 - 7 B 128.88 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO
Nr. 18; Senatsurteil vom 18. März 1996 - 25 A 3355/95 -, NZV 1997, 132; Nds. OVG,
Urteil vom 14. April 1988 - 12 OVG A 269/85 -.
35
Dahinstehen kann, in welchen Fallgestaltungen eine derartige Ermessensreduzierung
bei der Kennzeichnung von Schwerbehindertenparkplätzen denkbar ist. Jedenfalls ist
das Ermessen der Beklagten hier angesichts der konkreten örtlichen Situation unter
Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Regelung nicht im erwähnten Sinne
reduziert. Sie hat den Antrag der Kläger ermessensfehlerfrei abgelehnt.
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Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur
eingeschränkt darauf zu überprüfen, ob die Beklagte die gesetzlichen Grenzen ihres
Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der
Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Hiervon ausgehend leidet
die Entscheidung der Beklagten, keinen (besonderen) Schwerbehindertenparkplatz vor
dem klägerischen Haus, U.-----straße 6 in E. , einzurichten, nicht an Ermessensfehlern.
Insbesondere hat die Beklagte von ihrem Ermessen nicht deshalb in einer dem Zweck
des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, § 45 Abs. 1 b) Satz 1 Nr. 2 StVO widersprechenden Weise
Gebrauch gemacht (Ermessensfehlgebrauch), weil sie die Kläger auf eine auf ihrem
Grundstück bestehende bzw. in zumutbarer Weise einzurichtende Parkmöglichkeit
verwiesen hat.
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Mit der Einfügung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG durch das Änderungsgesetz vom 6. April
1980 (BGBl. I S. 413) und des § 45 Abs. 1 b) Satz 1 Nr. 2 StVO durch die
Änderungsverordnung vom 21. Juli 1980 (BGBl. I, S. 1060) verfolgte der Normgeber
ausweislich der amtlichen Begründung zu diesen Regelungen das Ziel, den
entwürdigenden Zustand zu beenden, dass u.a. Schwerbehinderte mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung unzumutbar weite Wege gehen oder gar getragen
werden müssen.
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Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, BT-
Drucksache 8/3150, S. 9, sowie die Begründung zur Verordnung der Änderung der
Straßenverkehrsordnung vom 21. Juli 1980, Verkehrsblatt 1980, 514 (518).
39
In der amtlichen Begründung heißt es weiter u.a.:
40
"Bevor einem Schwerbehinderten Parkvorrechte eingeräumt werden, wird zu prüfen
sein, ob er die persönlichen Voraussetzungen für eine Sonderregelung erfüllt: Er muss
außergewöhnlich gehbehindert und wegen dieser Gehbehinderung darauf angewiesen
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sein, sein Kraftfahrzeug in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung oder seiner Arbeitsstätte
zur Verfügung haben. Es muss für ihn unzumutbar sein, längere Wege zu diesem Zweck
zu Fuß zurückzulegen. Lassen die allgemeinen Verkehrsverhältnisse die Reservierung
von Parkraum nicht zu, muss nach einer anderen Lösung gesucht werden, die die
Belange des Schwerbehinderten berücksichtigt. Gleiches gilt für den Blinden.
Eine solche Sonderregelung wird generell dann nicht in Betracht kommen, wenn es sich
um eine Straße handelt, auf der wegen starken Verkehrs z.B. ein absolutes Halteverbot
(Zeichen 283) angeordnet wurde und eine Parksonderregelung daher den übrigen
Verkehr behindert oder gar gefährden würde. Auch wird z.B. kein Bedürfnis für derartige
Parkvorrechte zu bejahen sein, wenn auf eigenem Grund und Boden Parkmöglichkeiten
bestehen oder in zumutbarer Weise geschaffen werden können oder sonst
ausreichender Parkraum in unmittelbarer Nähe bzw. der Arbeitsstätte des
Schwerbehinderten oder Blinden vorhanden ist."
42
In Würdigung der Entstehungsgeschichte bezweckt die rechtliche Regelung, u.a.
außergewöhnlich Gehbehinderte zu begünstigen, soweit für sie eine
Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird. Andererseits sind die allgemeinen örtlichen
Verkehrsverhältnisse zu berücksichtigen. Der übrige Verkehr soll weder behindert noch
gefährdet werden.
43
Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 14. April 1988 - 12 OVG A 269/85 -.
44
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (vom 22. Oktober
1998, Bundesanzeiger Nr. 246 b vom 31. Dezember 1998, ber. 1999 S. 947, geändert
durch Erlass vom 26. Januar 2001, Bundesanzeiger Nr. 21 S. 1419, und vom 18.
Dezember 2001, Bundesanzeiger Nr. 242 S. 25 513; - VwV-StVO -), die das Ermessen
im Sinne einer bundeseinheitlichen gleichmäßigen, am Gesetzeszweck orientierten
Anwendung steuert,
45
vgl. Senatsurteil vom 14. März 2000 - 8 A 5467/98 -, VRS 99, 316 (318),
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zielt in die gleiche Richtung. In Nummer IX. der VwV-StVO heißt es:
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"1. a) Parkplätze, die allgemein dem erwähnten Personenkreis zur Verfügung stehen,
kommen, ggf. mit zeitlicher Beschränkung, insbesondere dort in Betracht, wo der
erwähnte Personenkreis besonders häufig auf einen derartigen Parkplatz angewiesen
ist, z.B. in der Nähe von Behörden, Krankenhäusern, Orthopädischen Kliniken.
48
...
49
2. a) Parkplätze für bestimmte Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung und Blinde, z.B. vor der Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte,
setzen eine Prüfung voraus, ob
50
- ein Parksonderrecht erforderlich ist. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn Parkraummangel
nicht besteht oder der Schwerbehinderte in zumutbarer Entfernung eine Garage oder
einen Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes hat,
51
- ein Parksonderrecht vertretbar ist. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn ein Halteverbote
(Zeichen 283) angeordnet wurde,
52
- ein zeitlich beschränktes Parksonderrecht genügt."
53
Vgl. auch die insoweit inhaltsgleiche frühere Nummer VIII der VwV-StVO, Verkehrsblatt
1980, 520 (521 f.).
54
Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Prüfung der
Erforderlichkeit eines Parksonderrechts für die Kläger zu dem Ergebnis gekommen ist,
dass diese ihr eigenes Grundstück zu Parkzwecken in Anspruch nehmen können. Der
Senat ist davon überzeugt, dass die Kläger ihr derzeitiges Fahrzeug, einen Kleinwagen
(Renault Clio, 2türig mit Schaltgetriebe ohne besondere behindertengerechte
Ausstattung), in ihrer Garage, zumindest aber auf der Garagenzufahrt ihres Grundstücks
abstellen können. Dies ergibt sich aus der Würdigung der zahlreichen in den
Gerichtsakten befindlichen Lichtbildaufnahmen, die den maßgeblichen Bereich
erkennen lassen, sowie mit Blick auf die vom Berichterstatter im Rahmen des
Erörterungstermins getroffenen Feststellungen bezüglich der Maße der Garagenzufahrt
auf dem klägerischen Grundstück.
55
Die Kläger können ihren Wagen auch unter Berücksichtigung ihrer
Schwerbehinderungen in ihrer Garage abstellen. Denn diese ist an den Innenwänden 3
m breit. Sie liegt damit oberhalb des Mittelbereichs der Breiten, die
Schwerbehindertenparkplätze im Stadtbereich der Beklagten nach deren Angaben
aufweisen (1,95 m bis 3,70 m).
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Unabhängig hiervon ergibt sich nichts für die Kläger Günstigeres, wenn man lediglich
ihre Garagenzufahrt in den Blick nimmt. Denn diese ist schon jetzt 2,42 m breit. Das
pauschal gebliebenes Vorbringen der Kläger, diese Breite reiche für ein gefahrloses Be-
und Entladen des Kofferraums bzw. Ein- und Aussteigen durch sie nicht aus, erscheint
mit Blick auf die Breite ihres derzeitigen Fahrzeugs von 1,639 m als reine
Schutzbehauptung. Es bleiben - vorausgesetzt, der Wagen wird am Rand der Zufahrt
abgestellt - mithin noch zwischen 70 und 80 cm zum Ein- und Aussteigen. Bei dieser
Beurteilung darf nicht außer Betracht bleiben, dass derzeit lediglich die Klägerin auf die
(zeitweilige) Verwendung einer Gehhilfe angewiesen ist.
57
Selbst wenn man auch ohne Vorlage fachärztlicher Bescheinigungen zu Gunsten der
Kläger davon ausgeht, dass die derzeitige Breite der Grundstückseinfahrt nicht
ausreicht, um ihnen ein vergleichsweise unbeschwerliches Aufsuchen und Verlassen
bzw. Be- und Entladen des dort abgestellten Fahrzeugs zu ermöglichen, ergibt sich für
die Erforderlichkeit eines Parksonderrechts keine abweichende Beurteilung. Die dann
als erforderlich anzusehende - von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren
zulässiger Weise noch eingeführte (vgl. § 114 Satz 2 VwGO, § 45 Abs. 2 und Abs. 1 Nr.
2 VwVfG) - Verbreiterung der Garagenzufahrt im Bereich zumindest zwischen Gartentor
und Beginn der Haustreppe setzt zumutbarer Weise lediglich die Inanspruchnahme
eines Teils des dort befindlichen Gartenbeets unter Verlegung von - mit den bisherigen
vergleichbaren - Betonplatten voraus. Dass dies einen für die Kläger übermäßigen
Kostenaufwand nach sich zöge, vermag der Senat nicht anzunehmen, weil lediglich
eine kleine Fläche verändert werden müsste. Die eingereichten Kostenvoranschläge
besitzen in diesem Zusammenhang keine Aussagekraft. Sie beinhalten über die
vorerwähnten, als vergleichsweise geringfügig zu erachtenden Umbaumaßnahmen
hinausgehende Aufwendungen für die Umgestaltung eines Großteils ihres Vorgartens.
58
Durfte mithin die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass
kein Bedürfnis für ein Parkvorrecht zugunsten der Kläger besteht, so scheidet der
geltend gemachte Anspruch sowohl bezüglich eines für sie bestimmten als auch
hinsichtlich eines allgemeinen Schwerbehindertenparkplatzes vor ihrem Haus in E. aus.
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Nach alledem kommt ein vom Klagebegehren umfasster Anspruch auf Neubescheidung
(vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 126 Abs. 3 Satz 2,
159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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