Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.02.2005

OVG NRW: munition, erwerb, bedürfnis, inhaber, waffenrecht, konkretisierung, auflage, beschränkung, waffengesetz, ausnahme

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 20/04
01.02.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
20. Senat
Beschluss
20 A 20/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 3443/02
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e
Der Antrag wird abgelehnt, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO (1.) und einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung im Sinne
des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.), soweit überhaupt hinreichend dargelegt, jedenfalls in der
Sache nicht greifen.
1. Das in diesem Zusammenhang allein relevante Vorbringen des Klägers zur Begründung
seines Zulassungsbegehrens lässt Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung des
klägerischen Begehrens durch das Verwaltungsgericht nicht hervortreten.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, dass der Kläger sein
Rechtschutzziel zulässigerweise nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage verfolgen kann.
Die streitige Beschränkung der ihm erteilten Erlaubnis:
"Das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen wird auf Munition für die Schusswaffen
beschränkt, für die dem Erlaubnisinhaber auch eine waffenrechtliche
Munitionserwerbserlaubnis vorliegt."
ist eine inhaltsbestimmende Regelung und keine selbständig anfechtbare Auflage. Denn
sie legt den Umfang der sprengstoffrechtlichen Tätigkeit fest, die dem Kläger erlaubt sein
soll, nämlich unter Verwendung von Sprengstoff Munition für die Schusswaffen
herzustellen, für die er eine Munitionserwerbserlaubnis besitzt.
Die Bewertung des klägerischen Begehrens durch das Verwaltungsgericht in der Sache
unterliegt ebenfalls keinen Zweifeln. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer
Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG setzt den Nachweis eines (rechtlich
anzuerkennenden) Bedürfnisses für die beabsichtigte Tätigkeit voraus (§ 27 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 SprengG). Dabei steht außer Frage, dass eine Erlaubnis zum Erwerb von und
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Umgang mit Sprengstoff nach § 27 SprengG nur in dem Umfang erteilt werden kann, in
dem ein entsprechendes rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis i.S.d. § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr.
2 SprengG nachgewiesen ist. Art und Umfang der erlaubten sprengstoffrechtlichen
Tätigkeiten korrespondieren notwendig mit dem Bedürfnis. Im Fall des Klägers müsste also
ein Bedürfnis anzuerkennen sein, unter Verwendung von Sprengstoff auch andere Munition
herstellen zu dürfen, als diejenige, für die er eine Munitionserwerbserlaubnis besitzt.
Ein Bedürfnis für die Erteilung einer Sprengstofferlaubnis ist anzuerkennen, wenn der
Erlaubnisbewerber ein besonderes Interesse daran hat, die beantragte
sprengstoffrechtliche Tätigkeit auszuüben, das zugleich unter Berücksichtigung von Sinn
und Zweck der Regelung eine Ausnahme von der mit dem Gesetz verfolgten Eingrenzung
des Erwerbs von und des Umgangs mit Sprengstoff rechtfertigt. Die gewünschte
sprengstoffrechtliche Tätigkeit muss für den Erlaubnisinhaber nach Art und Umfang von
einem besonderen, gesteigerten Gewicht sein. Sie muss zudem auch mit der übrigen
Rechtsordnung in Einklang stehen, insbesondere mit dem Waffenrecht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. August 1999 - 20 A 3425/98.
Allerdings reicht es nicht aus, dass die interessierende Tätigkeit nach anderen Gesetzen
keinen weiteren Beschränkungen unterliegt. Deshalb entbindet die waffenrechtliche
Erlaubnisfreiheit der (nichtgewerbsmäßigen) Herstellung von Munition, wie sie sich aus § 2
Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Ziffer 6.1. ableiten
lässt, nicht von der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger ein
entsprechendes besonderes Interesse daran hat, als Sportschütze und Inhaber einer
Waffenbesitzkarte unter Verwendung von Sprengstoff Munition selbst herzustellen. Des
weiteren gilt es zu beachten, dass die Bedarfslage und die daraus resultierenden
Interessen an der begehrten sprengstoffrechtlichen Tätigkeit nach Art und Umfang
hinreichend konkretisiert sein müssen. Ohne eine derartige Konkretisierung, die dem
Gedanken des § 14 Abs. 2 WaffG entspricht, lässt sich ein Schluss auf eine irgendwie
geartete Notwendigkeit von Munition im Sinne eines Bedürfnisses nicht ziehen. Das
Interesse, für den Fall eines nur möglichen Bedarfs vorsorglich eine sprengstoffrechtliche
Erlaubnis zu erhalten, vermag in der Regel ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis für die
Erlaubniserteilung nicht zu begründen. Vielmehr ist dem Bewerber um eine solche
Erlaubnis regelmäßig zuzumuten, eine entsprechende Konkretisierung der Bedarfslage
abzuwarten.
Dies zugrundegelegt unterliegt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe
für die begehrte - uneingeschränkte - sprengstoffrechtliche Erlaubnis kein (rechtlich
anzuerkennendes) Bedürfnis nachgewiesen, auch unter Einbeziehung des Vorbringens
des Klägers im Zulassungsverfahren keinen rechtlichen Bedenken.
Der Kläger begründet seinen Bedarf für die erstrebte uneingeschränkte Erlaubnis im Kern
allein damit, dass er Sportschütze und Inhaber einer entsprechenden Waffenbesitzkarte ist.
Die von ihm in diesem Zusammenhang angeführten Vorteile selbsthergestellter Munition
gegenüber gekaufter Munition, insbesondere die bessere Eignung beim sportlichen
Schießen, vermögen indes regelmäßig ein besonderes rechtlich anzuerkennendes
Interesse an der Herstellung von Munition nur für den Regelfall des sportlichen Schießens
unter Verwendung eigener Waffen zu begründen. Dabei kommt zum Tragen, dass bei
einem Sportschützen in Bezug auf die eigenen Waffen eine regelmäßige Nutzung mit
einem entsprechenden umfänglichen Bedarf an Munition unterstellt werden kann und ihm
der Erwerb solcher Munition bei entsprechender Eintragung in seiner Waffenbesitzkarte
(vgl. § 10 Abs. 3 WaffG) frei möglich ist. Hinreichend konkretisiert und rechtlich
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anzuerkennen ist auch das Interesse an der Herstellung einer bestimmten Art und eines
bestimmten Umfangs von Munition für einen Sportschützen dann, wenn er im Übrigen
durch die Innehabung einer Munitionserwerbserlaubnis ein entsprechendes gesteigertes -
konkretisiertes - (waffenrechtliches) Interesse am Erwerb und Besitz dieser Munition
nachweist. In diesem Fall ist das Interesse eines Sportschützen an der Herstellung von
Munition regelmäßig mit Blick insbesondere auf den Umfang des geltend gemachten
Bedarfs an Munition und auch der Wertung des Waffenrechts, den Erwerb und Besitz hier
im Grundsatz keinen weiteren Beschränkungen zu unterwerfen, auch sprengstoffrechtlich
anzuerkennen. Es vermag eine Ausnahme von dem mit dem Sprengstoffgesetz verfolgten
Ziel zu rechtfertigen, auch zuverlässigen und sachkundigen Erlaubnisbewerbern nur in
ganz besonderen Ausnahmefällen den Erwerb und Umgang mit Sprengstoff zu erlauben.
Dem trägt die Einschränkung der dem Kläger erteilten Erlaubnis Rechnung.
Für die Ausweitung der dem Kläger erlaubten sprengstoffrechtlichen Tätigkeit auf andere
Munition als die, für die er eine Munitionserwerbserlaubnis besitzt, lässt sich
demgegenüber - ohne dass es zu dieser Feststellung der Durchführung eines
Berufungsverfahrens bedürfte - aus seiner Stellung als Inhaber einer Waffenbesitzkarte zu
Sportzwecken nichts ableiten. Dabei ist unerheblich, dass das Waffengesetz ihm als
Inhaber einer Waffenbesitzkarte zu Sportzwecken unter den Voraussetzungen des § 12
Abs. 1 Nrn. 1 a) und 5 WaffG (vorübergehender Erwerb einer Waffe von einem Inhaber
einer Waffenbesitzkarte im Rahmen des von seinem Bedürfnis umfassten Zwecks für die
Dauer von höchstens einen Monat bzw. auf einer Schießstätte) den Umgang mit fremden
Waffen erlaubt.
Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Erlaubnis für die Herstellung
jedweder Munition verfolgt, d.h. eine generelle Erlaubnis, um in allen (ungewissen) Fällen,
in denen er zukünftig erlaubnisfrei fremde Waffen benutzen wird, die dann benötigte
Munition selbst herstellen zu können. Das Interesse an einer solchen Möglichkeit ist aber,
wie ausgeführt, regelmäßig nicht anzuerkennen. Denn im Grunde sind die jeweiligen
Bedarfslagen weder nach Art noch nach Umfang der benötigten Munition bestimmt oder
bestimmbar. Eine entsprechende Erlaubnis würde dem mit der Regelung des § 27
SprengG verfolgten Zweck zuwiderlaufen, den Erwerb von und Umgang mit Sprengstoff nur
streng begrenzt und kontrolliert und damit auch kontrollierbar zuzulassen.
Zum anderen ist das Interesse eines Sportschützens, bei der legalen Nutzung fremder
Waffen von ihm selbst hergestellte Munition verwenden zu können, regelmäßig schon im
Ansatz nicht als vergleichbar gewichtig anzuerkennen wie das Interesse an der
Verwendung von selbsthergestellter Munition im Falle der Verwendung eigener Waffen.
Denn es handelt sich um Sachverhalte, die nicht den Regelfall der sportlichen Tätigkeit
eines Sportschützen darstellen. Entsprechend wird schon der Umfang des jeweiligen
Munitionsbedarfs hinter dem Bedarf an Munition für die eigenen Waffen wesentlich
zurückbleiben. Wie es das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, ist es dem
Kläger möglich und zumutbar, in den genannten Ausnahmenfällen von dem
Waffenberechtigten Munition - ggf. sogar von diesem selbsthergestellte - zu erwerben. Dem
entspricht auch die Wertung des Waffengesetzes. Dieses erkennt das Interesse von
Sportschützen, Munition für ihre sportliche Aktivität frei erwerben und besitzen zu dürfen,
mit dem das Interesse, Munition selbst herstellen zu dürfen, wesentlich korrespondiert, nur
für die Munition eigener Waffen oder für solche an, für die der Sportschütze eine
gesonderte Munitionserwerbserlaubnis besitzt. Der vorübergehende Waffenbesitzer
unterliegt auch in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nrn. 1 a) und 5 WaffG weitergehenden
Beschränkungen. So eröffnet die zu § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG korrespondierende Vorschrift
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des § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG allein den Erwerb und den Besitz von Munition, wenn diese
unter den Voraussetzungen von Abs. 1 Nr. 1 a) erworben wird. Erlaubnisfrei ist also (nur)
der Erwerb von Munition unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 a), d.h. von dem
Waffenberechtigten selbst. Demgegenüber besteht nicht etwa die Möglichkeit, unter
Hinweis auf eine legale Waffenüberlassung, Munition von Dritten erlaubnisfrei zu
erwerben. Im Falle des erlaubnisfreien vorübergehenden Erwerbs einer Waffe auf einer
Schließstätte beschränkt § 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG den erlaubnisfreien Erwerb von Munition
noch weitergehend auf den Tatbestand des Erwerbs auf dieser Schießstätte zum sofortigen
Verbrauch. Bei dieser Sachlage besteht - vorbehaltlich der Konkretisierung von
Besonderheiten im Einzelfall, für die im Falle des Klägers keinerlei Anhalt besteht - kein
Anlass, hiervon abweichend sprengstoffrechtlich das Interesse eines Sportschützen daran,
für den (nicht weiter konkretisierten) Fall der legalen Nutzung einer fremden Waffe Munition
zum Eigenverbrauch selbst herstellen zu können, dem Interesse gleichzustellen, Munition
für die Nutzung eigener Waffen selbst herstellen zu dürfen.
2. Die Grundsatzrüge greift ebenfalls nicht.
Aus den vorstehenden Erwägungen erschließt sich, dass für die vom Kläger jedenfalls
sinngemäß als streitig aufgeworfene Frage,
ob die Erteilung der für die Herstellung von Munition erforderlichen Sprengstofferlaubnis
nach § 27 Abs. 2 SprengG im Falle eines Sportschützen, wie den Kläger, auf die
Herstellung von Munition für die Waffen beschränkt werden darf, für die er eine
Munitionserwerbserlaubnis nach Waffenrecht besitzt,
ein hinreichender Klärungsbedarf nicht aufgezeigt ist.
Der Umstand, dass zu dieser Fragestellung - soweit ersichtlich - bisher keine
obergerichtliche Entscheidung vorliegt, begründet keine grundsätzliche Bedeutung. Auch
der Hinweis auf eine unterschiedliche Behandlung der Frage in erstinstanzlichen
Entscheidungen sowie durch verschiedene Regierungspräsidenten gibt keinen Anlass für
eine andere Beurteilung. In der vorgelegten Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Hannover vom 19. März 2004 - 10 A 6817/03 - stellt das Gericht lediglich - zutreffend - fest,
dass der Besitz von Munition, die der Besitzer selbst (nichtgewerbsmäßig) hergestellt hat
und das Überlassen dieser Munition an Dritte für diesen keiner Erlaubnis nach dem
Waffengesetz bedarf. Sie betrifft also eine andere Fragestellung als die vorliegende. Die
Rechtsansicht der Region Hannover, wie sie in jener Entscheidung zum Ausdruck kommt,
gibt ebenfalls keine Veranlassung, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung
zuzulassen. Die Auffassung, dass sich mit dem neuen Waffenrecht eine entsprechende
Beschränkung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis auf das Laden von solchen
Patronenhülsen, welche der Munition entsprechen, die der Erlaubnisinhaber zu haben
berechtigt ist, erledigt habe, weil sie nunmehr als bloßer Hinweis auf die Rechtslage zu
verstehen sei, ist - ohne dass es für diese Feststellung der Durchführung eines
Berufungsverfahrens bedarf - offensichtlich rechtsirrig, wie auch die Rechtsausführungen
des Verwaltungsgerichts Hannover belegen.
Nichts anderes gilt schließlich im Hinblick auf die von dem Kläger weiter herangezogene
Entscheidung des Regierungspräsidiums Gießen. Zur Aufhebung der dort streitigen
vergleichbaren Nebenbestimmung gelangt die Behörde auf der Grundlage der Annahme,
dass es sich um eine selbständige Auflage handele, die allein dazu diene, dass die
waffenrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Hier sind in zweierlei Hinsicht fehlerhafte
Überlegungen enthalten, ohne dass es zu dieser Feststellung der Durchführung eines
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Berufungsverfahrens bedürfte. Mit der Annahme einer selbständig anfechtbaren Auflage ist
schon ein Ausgangspunkt gewählt, welcher der vorliegenden Konstellation nicht entspricht.
Nach den in der Rechtsprechung hinlänglich entwickelten Auslegungskriterien enthält die
streitige Beschränkung - wie oben bereits dargelegt - eine Inhaltsbestimmung der
Erlaubnis. Aus den Bestimmungen in § 27 SprengG ergibt sich auch ohne weiteres, dass
die Erlaubnis nur für diejenigen Sachverhalte erteilt werden kann, für die ein
entsprechendes Bedürfnis nachgewiesen ist. Damit bedarf auch die vom Kläger weiter
ausdrücklich formulierte Frage,
ob die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG in allgemein gefasster, auf bestimmte
Tätigkeitsarten abzielender und inhaltlich nicht weiter beschränkter Form der Regelfall ist
oder ob die Erlaubnis nur eng beschränkt nach der Maßgabe eines je im Einzelnen zu
bestimmenden Bedürfnisses zu erteilen ist,
keiner Klärung im Berufungsverfahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertentscheidung beruht
auf § 72 Nr. 1 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung der Änderung vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718) i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.