Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.07.2008

OVG NRW: schule, form, internat, fremdunterbringung, auflage, behinderung, kinderarzt, psychotherapeut, verwaltungsverfahren, diplom

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 1047/07
Datum:
18.07.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 1047/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 371/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden; außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Das Beschwerdevorbringen vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom
Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114
Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, nicht in Zweifel zu ziehen.
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Nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass dem Kläger, der
unstreitig zu dem nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII anspruchsberechtigten Personenkreis
gehört, ein über die durch Bescheid vom 21. Oktober 2006 gewährte Eingliederungs-
hilfe in ambulanter Form gemäß § 35 a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII hinausgehender Anspruch
nicht zusteht. Die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger zwar Eingliederungshilfe in
Form einer ambulanten Lerntherapie in der Lernwerkstatt I. bei Prof. Dr. U. im Umfang
von zwei Stunden pro Woche zu gewähren, aber den weitergehenden Antrag des
Klägers, auch die Kosten einer Unterbringung in dem Internat des Landschulheimes T.
I1. sowie einer Hausaufgabenhilfe zu übernehmen, abzulehnen, ist aller Voraussicht
nach rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht
hingewiesen hat, zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die
Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe gem. §§ 35 a, 36 SGB VIII um das Ergebnis
eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des
Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den
Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur
Bewältigung des festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und
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nachvollziehbar sein muss; die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich dabei - anders
als bei der Frage des Vorliegens einer seelischen Behinderung bzw. einer drohenden
seelischen Behinderung nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII - darauf zu beschränken, ob
allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden
Erwägungen eingeflossen sind und ob die Leistungsadressaten in umfassender Weise
beteiligt worden sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155; BayVGH,
Beschluss vom 24. Ja-nuar 2008 - 12 C 08.6 -, Juris; OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom
26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, NJW 2007, 1993; OVG Schleswig, Beschluss vom 4.
Juli 2006 - 2 O 20/06 -, NDV-RD 2006, 105; OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2005 -
12 A 2451/03 -, und Urteil vom 5. Dezember 2001 - 12 A 4215/00 - FEVS 54, 21;
Wiesner in: Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 36 Rn. 50 (von einem
Ermessensspielraum ausgehend); Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Februar 2008,
K § 36 Rn. 41; a.A.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 2001 - 2 S
1198/99 -, FEVS 53, 371; Kunkel bzw. Vondung in: Kunkel, Lehr- und Praxiskommentar
SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 27 Rn. 11 bzw. § 35a Rn. 22a; kritisch: Hinrichs,
Jugendhilfe und verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte, JAmt 2006, 377.
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Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Maßstäbe sind Mängel der angefochtenen
Entscheidung weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
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Eine Verletzung der genannten Maßstäbe ist zunächst voraussichtlich nicht mit der
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- unsubstantiierten - Behauptung dargetan, der Beklagte habe für den Kläger keinen
Hilfeplan aufgestellt bzw. das Hilfeplanverfahren völlig unkoordiniert durchgeführt.
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Denn abgesehen davon, dass die Erstellung eines förmlichen Hilfeplans keine
materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Gewährung bzw. Ablehnung einer
Hilfemaßnahme darstellt,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999, a.a.O.,
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genügen die vom Beklagten im Einzelnen dokumentierten Hilfeplangespräche/Hil-
feplankonferenzen, die seit der Antragstellung des Klägers in regelmäßigen Abständen
im Zusammenwirken mehrer Fachkräfte und jedenfalls zum überwiegenden Teil unter
Beteiligung des Klägers sowie seiner Mutter stattgefunden haben, jedenfalls den oben
dargestellten Anforderungen, die an ein gerichtlich nur eingeschränkt
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überprüfbares kooperatives Fachverfahren zu stellen sind.
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Dass der Beklagte, wie der Kläger in seiner Beschwerdebegründung geltend macht,
seiner Entscheidung einen falschen fachlichen Maßstab zugrunde gelegt hat, da er nicht
auf die bestmögliche Förderung des Klägers abgestellt habe, trifft ebenfalls nicht zu. Der
Kläger unterliegt einem Irrtum, soweit er ohne Angabe von Belegen vorträgt, nach
neuester Rechtsprechung sei einem behinderten Menschen im Rahmen der
Eingliederungshilfe die bestmögliche Schulbildung zu gewähren. Einer solche
Prämisse steht schon der Wortlaut der von § 35 a Abs. 3 SGB VIII in Bezug
genommenen Vorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII entgegen, der als Leistung
der Eingliederungshilfe ausdrücklich die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
vorsieht; nicht weniger, aber auch nicht mehr.
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Genau diesen Maßstab aber hat der Beklagte seiner Entscheidung zugrundegelegt,
wenn er darauf abstellt, dass die Unterbringung des Klägers in einem Internat im
vorliegenden Fall weder geeignet noch notwendig sei und die ferner beantragte Haus-
aufgabenhilfe keine geeignete Eingliederungsmaßnahme sei. Soweit der Kläger
diesbezüglich einwendet, ihm werde auf der derzeit besuchten Schule eine
angemessene Schulbildung verweigert, da er dort mangels Englischunterrichtes keinen
Hauptschulabschluss erlangen könne, so trifft auch dies nicht zu. Die Schule I2. bietet
als Schulabschluss den Hauptschulabschluss - ohne Englisch - an (vgl. Schulprogramm
aus Dezember 2005, 1.1, Stichwort "Schulabschlüsse" = S. 3, abrufbar über:
www.foerderschule-m. .de). Abgesehen davon wird ausweislich der vom Kläger
vorgelegten Zeugnisse Englischunterricht in Form einer AG angeboten und von diesem
auch wahrgenommen. Eine deutliche Unterforderung des Klägers, wie sie von diesem
zur Begründung der Unangemessenheit der Beschulung in der Schule für
Lernbehinderte geltend gemacht wird, lässt sich im Übrigen weder dem von ihm
vorgelegten Zeugnis noch dem Bericht des Klassenlehrers vom 30. Juni 2006 noch dem
Entwicklungsbericht von Prof. U. vom 2. Januar 2007 entnehmen. Es spricht nach
diesen Unterlagen vielmehr alles dafür, dass der Kläger an der besuchten Schule
zurecht kommt, aber sowohl im Sozialverhalten als auch in den fachlichen Leistungen
noch Potenziale zu erschließen sind.
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Soweit der Kläger geltend macht, keiner der beteiligten Fachleute habe sich bisher in
ausreichender Form mit seiner Persönlichkeit und seinem Leistungsbild beschäftigt,
vermag der Senat auch diesem Einwand nicht zu folgen. Die von den ihrerseits fachlich
kompetenten Mitarbeitern des Jugendamtes des Beklagten in die Hilfeplanung
einbezogenen Fachleute, Herr Prof. U. und der Psychotherapeut, Herr C. , haben sich
als behandelnde Therapeuten jeweils über einen längeren Zeitraum ein Bild von dem
Kläger verschaffen können. Im Hinblick auf die Stellungnahmen des Diplom-
Psychologen E. hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 18. August 2007 auf
entsprechende Stellungnahmen der Sachbearbeiterin des Beklagten sowie von Herrn
E. im Verwaltungsverfahren Bezug genommen, in denen im Einzelnen aufgeführt ist, auf
welche Erkenntnisse sich die Stellungnahmen von Herrn E. gestützt haben - darunter
persönliche Gespräche mit dem Kläger und seiner Mutter seit 2003, Gespräche mit dem
behandelnden Kinderarzt, dem Schulamt, der Schule, den behandelnden Ärzten aus der
X. Kinder- und Jugendklinik N. , Herrn C. und Herrn Prof. U. sowie verschiedene
schriftliche Berichte über den Kläger. Der Beklagte hat sich in seiner Entscheidung
ferner mit den ärztlichen Berichten der X. Kinder- und Jugendklinik in N.
auseinandergesetzt. Davon, dass diese Erkenntnisgrundlage kein ausreichendes
fachliches Fundament für die getroffene Entscheidung darstellen könnte, kann danach
nicht die Rede sein. Der Beklagte hat sich mit seiner Entscheidung auch nicht etwa über
eine fundierte fachliche Stellungnahme hinweggesetzt. Unabhängig von der Frage der
jugendhilferechtlichen Eignung einer Internatsunterbringung, welche nach einer
Äußerung des zwischenzeitlich behandelnden Psychotherapeuten, Herrn C. , am 27.
Juli 2006 zur hierdurch drohenden Überforderung des Klägers (vgl. den Telefonvermerk
des Beklagten vom 9. August 2006) zumindest fraglich sein dürfte, stellt keiner der
vorliegenden Berichte die Internatsunterbringung als notwendige jugendhilferechtliche
Eingliederungsmaßnahme dar. Soweit der ärztliche Bericht der X. Kinder- und
Jugendklinik N. vom 5. September 2005 als Empfehlung den "Besuch der Förderschule
Lernen mit Landschulheimunterbringung" nennt, ist daraus nicht zu schließen, dass
diese Maßnahme als notwendig anzusehen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem
Umstand, dass in dem Bericht zuvor zum Ausdruck gebracht worden ist, dass die
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Beschulung in T. I1. von der Mutter bereits vorgesehen sei und vor diesem Hintergrund
angesichts der räumlichen Entfernung der Schule von zu Hause eine
Internatsunterbringung sinnvoll erscheine. Mit dieser Aussage des ärztlichen Berichts
hat sich der Beklagte in seiner Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise
auseinandergesetzt. Denn er hat bereits im Protokoll zur Hilfeplankonferenz vom 7.
November 2006 ausgeführt, dass eine Fremdunterbringung des Klägers in einem
Internat nicht schon mit der Erwägung gerechtfertigt werden könne, eine Beschulung als
Externer scheitere an dem dann zu langen Schulweg, weil eine Internatsunterbringung
nach Auffassung der beteiligten Fachkräfte nicht geboten sei und die Probleme des
Klägers wegen der dann drohenden Trennung von der Mutter und fehlenden häuslichen
Rückzugsmöglichkeiten voraussichtlich verstärkt würden. Die weiteren Berichte der X.
Kinder- und Jugendklinik N. sind im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Unterbringung
im Internat T. I1. deutlich zurückhaltender. Der Bericht vom 26. Juli 2005 spricht insoweit
lediglich davon, dass auch eine Internatsunterbringung denkbar sei, und der erste
Bericht vom 13. Dezember 2004 sieht die Unterbringung in einer Montessori- oder
Waldorfschule sogar als ambivalent an, da diese sich eventuell negativ auf die
Selbständigkeit und die Anstrengungsbereitschaft des Klägers auswirken könne.
Der Beklagte hat schließlich auch keine sachfremden Erwägungen in seine
Entscheidung einbezogen. Die Gründe, die er gegen eine Fremdunterbringung des
Klägers aufgeführt hat, insbesondere das enge Verhältnis zu seiner Mutter und deren
Fähigkeit, im häuslichen Umfeld alle verfügbaren Hilfen für ihren Sohn nutzbar zu
machen, sowie das beim Kläger unterstellte Bedürfnis, sich seine häuslichen
Rückzugsmöglichkeiten zu erhalten, um die in der Tagesklinik bereits zu Tage
getretenen Probleme im sozialen Bereich nicht weiter zu verstärken, sind vor dem
Hintergrund der vorliegenden fachlichen Stellungnahmen nachvollziehbar und
ausschließlich an der Sache, der Ermöglichung der Teilhabe des Klägers an Leben in
der Gesellschaft, orientiert.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. §
127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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