Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.02.2005
OVG NRW: teilzeitbeschäftigung, systematische auslegung, dienstzeit, verwaltung, arbeitskraft, gerichtsbarkeit, besoldung, präsident, beurlaubung, erhaltung
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 3893/03
Datum:
17.02.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 3893/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1522/02
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn
nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Der XXXX geborene Kläger ist Richter am Amtsgericht in B. . Mit Schreiben vom 5.
Dezember 2001 beantragte er auf dem Dienstweg, ihm Teilzeitbeschäftigung in Höhe
von 6/7 der regelmäßigen Dienstzeit beginnend mit dem 1. August 2002 in der Weise zu
bewilligen, dass auf 6 Jahre vollen Dienstes ein Freistellungsjahr als sogenanntes
Sabbatjahr folgen solle. Zugleich unterzeichnete der Kläger eine Erklärung nach § 6 c
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LRiG und stimmte einer anderweitigen Verwendung im Sinne des §
6 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LRiG zu. Der Präsident des Landgerichts B. nahm unter dem 19.
Dezember 2001 zu dem Antrag des Klägers Stellung. Er habe keine grundsätzlichen
Bedenken gegen die Gewährung der beantragten Teilzeitbeschäftigung; zwingende
dienstliche Gründe stünden nur entgegen, sofern für den Zeitraum der Freistellung kein
ausreichender personeller Ersatz zur Verfügung gestellt werden könne. Unter dem 12.
Februar 2002 lehnte der Präsident des Oberlandesgerichts (OLG) L. den Antrag des
Klägers ab. Er führte zur Begründung aus, aufgrund der angespannten Personallage im
Oberlandesgerichtsbezirk im allgemeinen und insbesondere bei dem Amtsgericht B.
stünden einer Bewilligung zwingende dienstliche Gründe entgegen. Im
Oberlandesgerichtsbezirk habe jeder Richter derzeit ein Pensum vom 1,334, bei dem
Amtsgericht B. sogar von 1,397 zu erfüllen. Angesichts dieser Mangelquote sei es nicht
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vertretbar, dem Antrag zu entsprechen. Eine Besetzung der Planstelle des Klägers mit
einer Ersatzkraft für die Dauer der angestrebten Freistellungsphase sei aus
haushaltsrechtlichen Gründen nur in Höhe des freiwerdenden Stellenanteils von 1/7
möglich. Auch der Antrag eines weiteren Richters auf Bewilligung eines Sabbatjahres
habe bereits aus diesen Gründen abgelehnt werden müssen.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die allgemeine
Personalsituation könne kein zwingender dienstlicher Grund im Sinne des
Landesrichtergesetzes sein. Die Personallage sei bereits seit Jahren im ganzen
Bundesland angespannt. Die Situation sei auch dem Gesetzgeber bei der Schaffung der
Vorschrift des § 6 c Abs. 3 LRiG bekannt gewesen. Der vergleichsweise lange Zeitraum
bis zum Beginn der Freistellungsphase ermögliche eine ausreichende Planung und
Beeinflussung der Personalsituation. Mit Bescheid vom 30. April 2002 wies der
Präsident des OLG L. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zu den
zwingenden dienstlichen Gründen, aus denen ein Antrag eines Richters auf Bewilligung
von Teilzeitbeschäftigung in der Form des Sabbatjahres ausnahmsweise abgelehnt
werden könne, zähle auch die beschriebene ungünstige Personallage. Die Einführung
des § 6 c LRiG sei eine Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers gewesen, deren
Umsetzung in der Praxis nicht einschränkungslos erfolgen könne. Nicht jeder Umstand,
der dem Gesetzgeber bei Erlass einer Vorschrift bekannt sei, stehe bei einer späteren
Anwendung der Regelung einer Berücksichtigung im Einzelfall entgegen. Nach den
Haushaltsbestimmungen könne zwar eine Planstelle grundsätzlich mit mehreren
Teilzeitkräften besetzt werden; § 7 Abs. 8 des nordrhein-westfälischen
Haushaltsgesetzes (HHG) 2002 sehe jedoch vor, dass diese allgemeine Regelung bei
der Bewilligung eines Sabbatjahres auf die Beschäftigungsphase keine Anwendung
finde, sodass eine Ersatzkraft nur für die Dauer der Freistellungsphase gestellt werden
könne, und das auch nur in Höhe des Ermäßigungsanteils.
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Der Kläger hat am 30. Mai 2002 Klage zunächst zum Verwaltungsgericht L. erhoben, mit
der er sein Begehren auf Teilzeitbeschäftigung unter Gewährung eines Sabbatjahres ab
dem 1. August 2008 weiterverfolgt. Zur Begründung hat er die Ausführungen im
Widerspruchsverfahren wiederholt und vertiefend geltend gemacht, die Gewährung der
erstrebten Teilzeit dürfe nur von einzelfallbezogenen zwingenden Gründen abhängig
gemacht werden, nicht jedoch von der allgemeinen Personalsituation. Ihm gehe es
darum, vom 1. August 2008 an in die Freistellungsphase eintreten zu können, weil
einem entsprechendem Antrag seiner Ehefrau als Lehrerin im Dienste des Beklagten
stattgegeben worden sei. Das Verwaltungsgericht L. hat den Rechtsstreit nach
Anhörung der Beteiligten aus Gründen der örtlichen Zuständigkeit an das
Verwaltungsgericht B. verwiesen.
4
Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Präsidenten des
Oberlandesgerichts L. vom 12. Februar 2002 und dessen Widerspruchsbescheides vom
30. April 2002 zu verpflichten, ihm Teilzeitbeschäftigung in der Weise zu bewilligen,
dass er vom 1. August 2008 bis einschließlich 31. Juli 2009 unter Fortzahlung der
Bezüge vom Dienst freigestellt wird und zuvor ab dem 1. August desjenigen Jahres, der
auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung folgt, bei entsprechender
Teilzeitbeschäftigung im Sinne von § 6 c Abs. 3 des Landesrichtergesetzes bis zum 31.
Juli 2008 mit voller Arbeitszeit arbeitet.
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Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat es die Ausführungen in den ablehnenden Bescheiden wiederholt
und vertiefend vorgetragen, während bei der Teilzeitbeschäftigung aus familiären
Gründen der unbesetzte Stellenanteil für die Führung von Proberichtern genutzt werden
könne, sei dies bei der Teilzeitbeschäftigung nach § 6 c Abs. 3 LRiG nicht der Fall. Aus
diesem Grund habe der Gesetzgeber mit Aufnahme des negativen
Tatbestandsmerkmals der "zwingenden dienstlichen Gründe" die Berücksichtigung
konkreter Umstände des Einzelfalls wie etwa personeller Engpässe und damit die
Verweigerung dieser Form vom Teilzeitbeschäftigung ermöglicht.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Zur
Begründung hat es sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts L. in einem ähnlich gelagerten Fall (VG L. - 19 K 2886/00 -)
bezogen, das Folgendes ausgeführt hatte: An die "zwingenden dienstlichen Gründe"
seien wegen der Bedeutung der richterlichen Unabhängigkeit strenge Anforderungen zu
stellen. Erforderlich sei eine drohende schwerwiegende Beeinträchtigung der Erfüllung
der richterlichen Aufgaben an demjenigen Gericht, bei dem der Richter beschäftigt sei.
Die allgemein angespannte Personallage dagegen bestehe bereits seit Jahren; ihre
Berücksichtigung als zwingender dienstlicher Grund stehe nicht im Einklang mit dem
Gesetzeszweck. Der Landesgesetzgeber habe die Vorschrift des § 6 c Abs. 3 LRiG in
Kenntnis der seit Jahren unveränderten Personalsituation geschaffen; eine Regelung
zur Anwendungsbeschränkung - wie etwa im Falle des § 78 d Abs. 3 LBG - habe er
nicht getroffen, sodass davon auszugehen sei, die Vorschrift solle auch trotz der
allgemeinen Personalengpässe angewandt werden. Es verbleibe dem Dienstherrn auch
genügend Zeit, bis zum Beginn der Freistellungsphase dafür zu sorgen bzw. dafür
einzutreten, dass eine Ersatzkraft zur Verfügung gestellt werden könne. Es sei gerade
seine Aufgabe, den Stellenbedarf für die Zukunft zu ermitteln und die
haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Unzumutbare Kostenlasten seien
jedenfalls derzeit nicht absehbar, da nur wenige Richter entsprechende Teilzeitanträge
gestellt hätten und eine vorausschauende Personalplanung die rechtzeitige
Bereitstellung des Mehrbedarfs im Haushalt ermögliche. Auch ohne Ersatzkraft werde
sich das rechnerische Pensum der am Amtsgericht B. verbleibenden Richterkräfte
während des Freistellungsjahres lediglich um 0,031 erhöhen, wobei sämtliche
Prognosen aufgrund der über mehrere Jahre unabsehbaren Entwicklung mit einem
hohen Unsicherheitsfaktor behaftet seien, sodass "zwingende" dienstliche Gründe nicht
verlässlich ableitbar seien.
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Gegen dieses Urteil wendet sich das beklagte Land mit der vom Senat zugelassenen
Berufung, die im Kern wie folgt begründet wird: Bei den "zwingenden dienstlichen
Gründen" handele es sich nicht um einen Ausschlussgrund für einen dem Grunde nach
bestehenden Anspruch, sondern um ein negatives Tatbestandsmerkmal, dem weitaus
weniger Gewicht zuzuerkennen sei. Es fordere zwar, dass sich der Dienstherr mit den
Belangen des konkreten Einzelfalls auseinandersetze und anhand dieser Bewertung
seine Entscheidung treffe, jedoch sei dabei auch vor dem Hintergrund des
Gesetzeszwecks die allgemein angespannte Personallage zu berücksichtigen. Zwar sei
etwa bei § 85 a LBG NRW anerkannt, dass die dort geforderten "zwingenden
dienstlichen Belange" nicht vorlägen, wenn der Dienstherr im Wege der
Personalplanung mit zumutbarem organisatorischen und personalwirtschaftlichen
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Aufwand Vorsorge für Freistellungsanträge treffen könne; die Vorschrift sei aber wegen
ihres verfassungsrechtlichen Bezugs zu Art. 6 GG nicht mit § 6 c Abs. 3 LRiG
vergleichbar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es dem Dienstherrn
in diesem Fall auch nicht möglich, durch Anmeldung eines entsprechenden
Personalbedarfs zum Haushalt rechtzeitig Ersatz zu schaffen. Es sei nämlich davon
auszugehen, dass die bereits erwähnte Vorschrift des § 7 Abs. 8 HHG von Jahr zu Jahr
erneut in das jeweilige Haushaltsgesetz übernommen werde, mithin Personalersatz in
der Freistellungsphase immer nur in Höhe des ermäßigten Stellenanteils gestellt
werden könne. Die Vorschrift des § 7 Abs. 8 HHG sei daher in ihrem Verhältnis zu § 6 c
Abs. 3 LRiG ähnlich zu sehen wie im Rahmen der Altersteilzeit § 78 d Abs. 3 im
Verhältnis zu § 78 d Abs. 1 und 2 LBG. Darüber hinaus sei eine deutliche
Beeinträchtigung der Rechtspflege zu erwarten, wenn den übrigen Richterkräften am
Amtsgericht B. über die bereits hohe Mangelquote hinaus zusätzliche Belastungen
durch Ausfälle aufgrund von Sabbatjahren auferlegt würden. Die Mangelquote sei -
auch unter Berücksichtigung der mit der Pebbsyuntersuchung einhergegangenen
Umstellung des Personalbedarfsberechnungssystems - seit Jahren kontinuierlich
angewachsen, daher erfolge die Prognose, der Mangel an richterlicher Arbeitskraft
werde sich mittelfristig nicht abbauen lassen, auf gesicherter Basis. Zu berücksichtigen
sei schließlich, dass weitere Antragsteller aus dem richterlichen Bereich einen
Anspruch auf Gleichbehandlung hätten; etwaige zukünftige Anträge auf
Teilzeitbeschäftigung einschließlich Sabbatjahr müssten mit der Folge weiter steigender
Belastungen ebenfalls positiv beschieden werden.
Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend zu seinem bisherigen
Vorbringen aus, eine Versagung der angestrebten Teilzeitbeschäftigung sei nur aus
Gründen zulässig, die unmittelbar mit der richterlichen Tätigkeit des jeweiligen Richters
verknüpft seien. Austauschbare Erwägungen, die für jeden Richter gälten, könnten
dagegen keine zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne des § 6 c Abs. 3 LRiG sein.
Die vom Gesetzgeber verwendete Wortwahl lasse - etwa im Verhältnis zu den
ansonsten geforderten bloßen "dienstlichen Belangen" - außerdem den Schluss auf den
besonderen Ausnahmecharakter der Regelung zu. Der vom Beklagten angeführte
Pensenschlüssel sei, wenn nicht veraltet, so doch jedenfalls ungeeignet, Aussagen
über die tatsächliche Arbeitsbelastung der Richter zu treffen, da der auf seiner
Grundlage ermittelte Personalbedarf weder in der Praxis noch vom
Haushaltsgesetzgeber akzeptiert werde. Die geringe Aussagekraft des (stets
steigenden) Richterpensums nach Maßgabe des Pensenschlüssels zeige sich auch
darin, dass die Verfahrensdauer bei den Amts- und Landgerichten seit Jahren konstant
sei. Zudem sei in naher Zukunft aufgrund der Einführung der 41-Stunden- Woche und
der Verlagerung von Richteraufgaben auf den Rechtspfleger damit zu rechnen, dass
Richterarbeitskraft frei werde und Neueinstellungen ermöglicht würden. Schließlich
stelle der Fall des Klägers auch keinen Präzedenzfall dar, auf den sich weitere Kollegen
berufen könnten. Denn werde dem Kläger die beantragte Teilzeitbeschäftigung gewährt,
ändere sich die Personalsituation am Amtsgericht B. , sodass ein vergleichbarer
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Sachverhalt für weitere Fälle nicht ohne weiteres gegeben sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18
Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung, über die der Senat
unbeschadet der Frage, ob der vorliegende Fall der Regelung in § 37 Nr. 4 lit. f) LRiG
unterfällt, gemäß § 17 a Abs. 5 GVG ohne Prüfung des Rechtsweges zu entscheiden
hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von
Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel eines sogenannten "Sabbatjahres" in dem Umfang
zu, wie er sich aus dem erstinstanzlichen Tenor ergibt. Ausgangs- und
Widerspruchsbescheid verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO.
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Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 6 c Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 und Abs. 2 LRiG.
Nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift ist einem Richter im Dienste des Landes auf seinen
Antrag Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 in der Weise zu gewähren, dass ihm
gestattet wird, auf die Dauer von drei bis sieben Jahren die Dienstzeit auf zwei Drittel bis
sechs Siebtel des regelmäßigen Dienstes mit der Maßgabe zu ermäßigen, dass er zwei
bis sechs Jahre voll beschäftigt und anschließend ein ganzes Jahr voll vom Dienst
freigestellt wird. Einen dementsprechenden Antrag hat der Kläger gestellt und ihn
wegen des mit der Dauer des Verfahrens drohenden Zeitablaufs in der mündlichen
Verhandlung erster Instanz dahingehend modifiziert, dass nunmehr Beginn der
Teilzeitbeschäftigung der auf die Rechtskraft des Urteils folgende erste August sein und
die Freistellungsphase jedenfalls am 1. August 2008 beginnen soll. Dieser Antrag
genügt den Anforderungen des § 6 c Abs. 3 Satz 1 LRiG. Der Kläger könnte etwa mit
dem 1. August 2005 eine Reduzierung seiner Beschäftigung auf drei Viertel erreichen
oder mit dem 1. August 2006 eine Reduzierung auf zwei Drittel und jeweils danach zu
dem mit seiner Ehefrau abgestimmten 1. August 2008 in die Freistellungsphase
eintreten.
21
Gemäß § 6 c Abs. 2 Satz 1 LRiG darf dem Antrag nach Absatz 1 (und damit auch dem
Antrag nach Absatz 3) allerdings nur entsprochen werden, wenn verschiedene, in den
Nrn. 1.- 4. des § 6 c Abs. 2 Satz 1 LRiG abschließend aufgezählte Voraussetzungen
kumulativ vorliegen. Von diesen Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten zu
Recht allein diejenige streitig, die in Nr. 2. geregelt ist. Danach darf
Teilzeitbeschäftigung nach § 6 c Abs. 1 LRiG nur gewährt werden, wenn zwingende
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der damit verwendete unbestimmte
Rechtsbegriff unterliegt grundsätzlich in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung;
seine Bedeutung ergibt sich aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen
gesetzlichen Regelung und aus dem systematischen Zusammenhang, in den ihn das
Gesetz stellt.
22
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 - juris.dok. zum Begriff der
"dringenden dienstlichen Belange" bei der Gewährung von Altersteilzeit.
23
In Anwendung dieser Maßgaben sind im vorliegenden Fall keine zwingenden
24
dienstlichen Gründe im Sinne des § 6 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LRiG gegeben. Die
Versagung der vom Kläger beantragten Teilzeitbeschäftigung ist deswegen nicht
gerechtfertigt. Dass die von dem Beklagten herangezogenen Gründe für die Ablehnung
der beantragten Teilzeitbeschäftigung keine zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne
der in Rede stehenden Vorschrift sind, folgt aus einer Auslegung der Vorschrift des § 6 c
LRiG vor ihrem entstehungsgeschichtlichen Hintergrund und im Vergleich zu den
übrigen Teilzeitregelungen für Richter einerseits und Beamte andererseits, wie sie sich
mit Blick auf die gesetzgeberische Zielsetzung im Lichte des Art. 97 GG ergibt.
Im Einzelnen ist hierzu Folgendes zu bedenken:
25
1. Bereits der Wortlaut der Regelung impliziert einen gegenüber den in anderweitigen
Gesetzesvorschriften verwendeten Rechtsbegriffen der "dienstlichen Belange" (vgl. § 78
b Abs. 1 LBG, § 72 a Abs. 1 BBG), der "dringenden dienstlichen Belange" (vgl. § 78 d
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG, § 72 b Abs. 1 Satz 1 BBG), der "dienstlichen Gründe" (vgl. §§
28 Abs. 2 Satz 1, 29 Abs. 2 Satz 1 LBG, §§ 26 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 2 Satz 1 BBG), des
"dienstlichen Bedürfnisses" (§§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 1 LBG, §§ 26 Abs. 1
Satz 1, 27 Abs. 1 Satz 1 BBG) oder des "dringenden öffentlichen Interesses" (vgl. § 78 e
Abs. 1 LBG, § 72 e Abs. 1 BBG) abweichenden Bedeutungsgehalt. Während die
genannten Termini verschiedene Stufen auf einer Prioritätsskala dienstlicher bzw.
öffentlicher Erfordernisse oder Bedürfnisse bezeichnen und sich daher (lediglich)
graduell voneinander unterscheiden, lässt die Verwendung des Begriffs "zwingend" auf
eine andere inhaltliche/qualitative Kategorie aus dem Dienstbetrieb resultierender
Erfordernisse schließen. Hinsichtlich der zuvor genannten dienstlichen Interessen wird
nämlich dem Dienstherrn ein verwaltungspolitischer und aus dem Organisationsrecht
folgender Gewichtungsspielraum zugestanden, innerhalb dessen er die dienstlichen
Aufgaben und Erfordernisse der Verwaltung nach Art und Umfang in Umsetzung
gesetzlicher und politischer Ziele unter Berücksichtigung finanzieller Ressourcen
festlegen und mit einer Dringlichkeitsstufenfolge unterlegen kann.
26
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 10.
November 2004 - 1 A 3477/03 - zu § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW (Altersteilzeit).
27
Demgegenüber legt die hier in Rede stehende gesetzliche Maßgabe eines zwingenden
dienstlichen Grundes nahe, dass ein solches organisatorisches Gestaltungspotential
dem Dienstherrn grundsätzlich nicht oder jedenfalls nur in vergleichsweise
eingeschränktem Maße überantwortet werden soll. Desgleichen spricht die Verwendung
des Begriffs der "dienstlichen Gründe" anstatt der ansonsten vielfach nur erforderlichen
"dienstlichen Belange" oder "dienstlichen Interessen" dafür, dass ein Antrag eines
Richters auf Gewährung von (ansonsten im Wesentlichen) voraussetzungsloser
Teilzeitbeschäftigung nur aufgrund von solchen dienstlichen Gründen abgelehnt werden
darf, deren Beachtung wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Aufrechterhaltung
und/oder Ordnung des Dienstbetriebes alternativlos ist.
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2. Dies bestätigt auch der entstehungsgeschichtliche Hintergrund des § 6 c LRiG. Die
Vorschrift ist - zunächst ohne Absatz 3 in seiner jetzigen Fassung - durch das Achte
Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 1998 (GVBl. NRW,
S. 134 ff.) in das Landesrichtergesetz aufgenommen worden. Mit dem genannten
Artikelgesetz wurde das Dienstrechtsreformgesetz des Bundes (Gesetz zur Reform des
öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997, BGBl. I, S. 322 ff.), in dessen Rahmen
auch das Deutsche Richtergesetz geändert worden war, für Landesbeamte umgesetzt.
29
Als Teil des Dienstrechtsreformgesetzes war aufgrund des ebenfalls neu geschaffenen
§ 44 a BRRG neben weiteren Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung die sogenannte
voraussetzungslose Antragsteilzeit für Bundesbeamte (§ 72 a Abs. 1 BBG) eingeführt
worden. Der Gesetzgeber ging dabei über die bereits bestehenden Möglichkeiten der
Teilzeitbeschäftigung insoweit hinaus, als die Gewährung von Teilzeit nicht mehr
ausschließlich an die Erfüllung genereller persönlicher (Familienteilzeit) oder politischer
(arbeitsmarktpolitische Teilzeit/Beurlaubung) Merkmale anknüpfen sollte. Damit wurde
erstmals die bundesverfassungsgerichtliche Vorgabe eines Leitbildes der
Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit (punktuell) durchbrochen.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75- BVerfGE 44, 249
(262 f.), und vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83- BVerfGE 71, 39 (59 ff.); Fürst, in: Fürst
(Hrsg.), Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Teil 2 b, K vor § 72 a BBG,
Rn. 35 und 46.
30
Für Richter im Landesdienst wurde mit § 76 c DRiG eine Rahmenvorschrift geschaffen,
die es den Ländern ermöglichte, für die jeweils in ihrem Dienst stehenden Richter
Regelungen zur voraussetzungslosen Antragsteilzeitbeschäftigung vorzusehen.
Während die entsprechenden Bestimmungen für Beamte (§ 72 a Abs. 1 BBG, § 78 b
Abs. 1 LBG) jedoch als Ermessensvorschriften ausgestaltet worden sind, denen auf der
Tatbestandsseite dienstliche Belange, die der Gewährung entgegengehalten werden
können, gegenüberstehen, sieht § 76 c DRiG eine gebundene Entscheidung und damit
einen Anspruch vor, dem nur "zwingende dienstliche Gründe" entgegenstehen können.
Auch diese "zwingenden dienstlichen Gründe" waren zunächst nicht in dem
Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu § 76 c DRiG enthalten, sondern sind erst auf
Vorschlag des Bundesrates als (weitere) einschränkende Tatbestandsvoraussetzung
aufgenommen worden.
31
Vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts, BT- Drs.
13/3994, S. 18, 47, 76f. und 83 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des
Innenausschusses vom 25. Juni 1996, BT-Drs. 13/5057, S. 41, 65 f.
32
Die Bundesregierung war zunächst davon ausgegangen, dass dem Teilzeitbegehren
schon dann keine "zwingenden dienstliche Gründe" entgegen gehalten werden
konnten, wenn die Versagungsgründe nach Absatz 2 Nr. 1 (das Aufgabengebiet des
Richters lässt Teilzeit nicht zu) und 3 (der Richter verpflichtet sich nicht, während der
Dauer der Teilzeitbeschäftigung anderweitige Berufstätigkeiten zu unterlassen) nicht
vorlagen. Demgegenüber war der Bundesrat der Auffassung, insbesondere an kleinen
Gerichten könnten durchaus weitere zwingende dienstliche Gründe einer
Teilzeitbeschäftigung des Richters entgegenstehen, sofern dem Gericht kein
zusätzliches Personal oder jedenfalls kein Personal mit den besonderen Kenntnissen
und Fähigkeiten des antragstellenden Richters zugewiesen werden könne.
33
Vgl. BT-Drs. 13/3994, S. 76 f.
34
Der Landesgesetzgeber hat die Vorschrift des § 76 c Abs. 2 DRiG 1998 wortgleich als §
6 c Abs. 2 LRiG in Landesrecht übernommen, ohne dass die dort geregelten
Anspruchsvoraussetzungen näher begründet oder diskutiert worden wären.
35
Vgl. den Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Achten Gesetz zur Änderung
dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juni 1997, LT-Drs. 12/2124, S. 31, und die
36
Begründung dazu, S. 51.
Nachdem der Bundesgesetzgeber im selben Jahr durch eine weitere Änderung des
Deutschen Richtergesetzes (Gesetz vom 16. Juli 1998, BGBl. I, S. 1826) mit § 76 c Abs.
1 Satz 2 DRiG auch die Regelung der Teilzeitbeschäftigung in der Form des
Ansparmodells (Sabbatjahr) ermöglicht hatte, hat der Landesgesetzgeber diese
Möglichkeit 1999 durch Einfügung des § 6 c Abs. 3 in das Landesrichtergesetz
umgesetzt (Neuntes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April
1999, GVBl. S. 148). Auch im Zuge dieser Gesetzesergänzung kam es nicht zu einer
Diskussion oder weiteren Begründung des Entwurfs; die landesgesetzliche Regelung
war 1998 lediglich mangels bis dahin bestehender bundesgesetzlicher Vorgabe
unterblieben.
37
Vgl. Protokoll der Sitzung des Rechtsausschusses des Landtages vom 24. September
1997, Ausschussprotokoll 12/664, Stellungnahme des LMR im Justizministerium, Dr.
Vosskamp; Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung vom 6. Juli 1997,
LT- Drs. 12/3186, S. 53.
38
Der Entstehungsgeschichte der Vorschriften zur voraussetzungslosen
Teilzeitbeschäftigung für Richter lässt sich nach alledem entnehmen, dass zumindest
der Bundesgesetzgeber bei seiner nach Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG getroffenen
Rahmengesetzgebung bewusst eine von den beamtenrechtlichen
Teilzeitbestimmungen nach Tatbestand und Rechtsfolge abgesetzte Regelung hat
treffen wollen; der Anspruch des Richters sollte lediglich unter einzelfallbezogenen
engen Voraussetzungen abgelehnt werden können.
39
3. Für eine enge - systematische - Auslegung der "zwingenden dienstlichen Gründe"
sprechen auch die Normstruktur des § 6 c LRiG sowie die Strukturen der übrigen
Teilzeitregelungen für Richter im Vergleich zu den beamtenrechtlichen
Teilzeitregelungen. Sämtliche Teilzeitvorschriften für Richter sind als
Anspruchsgrundlagen ausgestaltet; dem Bestehen des Anspruchs können dabei
allenfalls zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 6 c Abs. 1 LRiG normiert in
grundsätzlicher Weise einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der
regelmäßigen Dienstzeit und von beliebiger Dauer. Anspruchsbegrenzende
Voraussetzungen ("Einem Antrag (...) darf nur entsprochen werden (...)") enthält Abs. 2,
wobei davon auszugehen ist, dass es sich auch bei der Nr. 1. der in Abs. 2 normierten
Voraussetzungen (das Amt des Richters lässt Teilzeit nicht zu) um einen besonders
herausgestellen Sonderfall eines "zwingenden dienstlichen Grundes" im Sinne der Nr.
2. handelt. Nr. 3. und 4. betreffen Erklärungen zum Verhalten des Richters während der
Teilzeitbeschäftigung und seine spätere dienstliche Verwendung; sie geben für die sich
im vorliegenden Fall stellenden Fragen nichts her. Ähnlich strukturiert ist § 6 b LRiG
(Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen), wortgleich in Bezug auf die
anspruchsausschließenden Voraussetzungen ist die dem § 6 c LRiG entsprechende
Rahmenvorschrift des § 76 c DRiG. Im Gegensatz zu den genannten Regelungen
enthält § 6 a LRiG (wortgleich §§ 48 a, 76 a DRiG) sogar einen strikten Anspruch auf
(familienbedingte) Teilzeitbeschäftigung, dem (abgesehen von dem erforderlichen
Einverständnis zu einer anderweitigen dienstlichen Verwendung) keinerlei Gründe oder
Belange dienstlicher Art entgegengehalten werden können.
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Die vorstehenden Strukturen unterscheiden die Teilzeitregelungen für Richter
ausschlaggebend von denjenigen für Beamte. Sowohl im Bundes- wie im
41
Landesbeamtenrecht ist lediglich die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen als
gebundene Entscheidung ausgestaltet (§ 72 a Abs. 4 BBG, § 85 a LBG NRW),
wohingegen die Gewährung der übrigen Formen der Teilzeitbeschäftigung in das
Ermessen des Dienstherrn gestellt ist (Altersteilzeit: § 72 b BBG, § 78 d LBG NRW;
voraussetzungslose Antragsteilzeit: § 72 a Abs. 1 BBG, § 78 b LBG NRW). Auf der
Tatbestandsseite können der Bewilligung von voraussetzungsloser Antragsteilzeit
(sämtliche) "dienstlichen Belange" entgegengehalten werden, der Bewilligung von
Altersteilzeit "dringende dienstliche Belange" und nur der familienbedingten Teilzeit
"zwingende dienstliche Belange". Die gesetzliche Ausgestaltung der Teilzeit aus
familiären Gründen ist vor dem verfassungs-rechtlichen Hintergrund des Art. 6 GG zu
sehen, dessen Gewicht dem durch Art. 33 Abs. 5 GG bestimmten Prinzip des Einsatzes
der ganzen Arbeitskraft des Beamten gegenübersteht und der deshalb Regelungen des
Gesetzgebers in diesem Bereich zu steuern vermag.
Vgl. Fürst, a.a.O., K vor § 72 a, Rn. 43; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum
Bundesbeamtengesetz, Stand: Juli 2004, § 72 a, Rn. 26.
42
Zeigt sich damit eine vergleichbare Normstruktur bei Richterteilzeitregelungen einerseits
und Beamtenteilzeitvorschriften andererseits nur im Bereich der (grundgesetzlich
gesteuerten) familienbedingten Teilzeit, so folgt dies daraus, dass die außerhalb dessen
im Verhältnis zu einem Beamten deutlich erweiterten Optionen des Richters zur
Teilzeitbeschäftigung und die beschränkten Möglichkeiten ihrer Versagung gleichfalls
verfassungsrechtlich beeinflusst, wenn nicht - was hier unentschieden bleiben mag -
verfassungsrechtlich geboten sind.
43
Die Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit durch Art. 97 GG in sachlicher
(Abs. 1) und persönlicher (Abs. 2) Hinsicht verbietet jede vermeidbare Einflussnahme
der Exekutive auf die Rechtsstellung der Richter.
44
Vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1961 - 2 BvR 74/60 - BVerfGE 12,
81 ff. (88); aus späterer Zeit BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 1974 - 2 BvR 429 u.a./72
und 9 u.a./73 - BVerfGE 38, 1 ff. (21).
45
Sie verpflichtet den Gesetzgeber dazu, solche gesetzlichen Regelungen zu vermeiden,
die der Exekutive Entscheidungsbefugnisse einräumen, die zur Erhaltung der
Funktionsfähigkeit der Gerichte nicht nötig sind.
46
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 33, 387/66 - BVerfGE 26, 1 ff. (93 f.);
Herzog, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Stand: Juni 2004, Art. 97, Rn. 61;
Detterbeck, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 3. Auflage 2003, Art. 97, Rn. 5.
47
Die Ausgestaltung des § 6 c LRiG trägt diesen Erfordernissen Rechnung, indem sie nur
zwingende dienstliche Gründe als anspruchsausschließend zulässt und eine
gebundene Entscheidung der Verwaltung über den Teilzeitantrag eines Richters
normiert. Hieraus folgt zugleich, dass "zwingende dienstliche Gründe" nur solche sein
dürfen, die mit der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Gerichte in unmittelbarem
Zusammenhang stehen und deren Bejahung von Sachzwängen geprägt sein muss, die
also mit anderen Worten - im Gegensatz zu den allgemeinen beamtenrechtlichen
dienstlichen Belangen - nicht lediglich Ausfluss einer verwaltungspolitisch motivierten
und gerichtlich nicht überprüfbaren Dringlichkeitsabstufung sein dürfen. Denn nach
Auffassung des Bundesverfassungsgerichts darf das Erreichen einer günstigeren
48
Position des Richters hinsichtlich seiner Rechtsstellung - wozu auch die
Teilzeitbeschäftigung zählt - nur "von von vornherein feststehenden und gleichsam
automatisch eintretenden Voraussetzungen" abhängen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 33, 387/66 - a.a.O., S. 94.
49
Dies ist bei einer Teilzeitgewährung nach § 6 c LRiG nur gewährleistet, wenn der
Verwaltung bei der Prüfung entgegenstehender zwingender dienstlicher Gründe kein
Gestaltungsspielraum im Sinne einer Kompetenz zur Festlegung einer Prioritätsskala
dienstlicher Belange eröffnet ist.
50
4. Welche Gründe im Einzelnen und im Allgemeinen für einen Anspruchsausschluss
herangezogen werden dürfen, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden.
Es erscheint jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch
haushaltsrechtliche oder gerichtsübergreifende Gründe - je nach den konkreten
Umständen des Einzelfalls - derartig zwingender Natur sein können, dass sie einer
Gewährung von Teilzeit nach § 6 c Abs. 3 LRiG entgegenstehen. Es liegt ebenfalls auf
der Hand, dass "zwingende dienstliche Gründe", die gegen die Gewährung eines
Sabbatjahres sprechen, andere sein können als solche, die einer Gewährung von
voraussetzungsloser Teilzeit nach § 6 c Abs. 1 LRiG (schlichte Ermäßigung der
regelmäßigen Dienstzeit) entgegengehalten werden dürfen. Denn die mit dem - nach
Maßgabe des Haushaltsrechts nicht in entsprechendem Umfang kompensierbaren -
vollständigen Ausfall einer Richterkraft über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr
während der Freistellungsphase verbundenen Folgen für die Funktionsfähigkeit des
Gerichts oder möglicherweise auch eines größeren Teils der Gerichtsbarkeit sind
naturgemäß andere, nämlich in der Regel schwerwiegendere, als bei einer
Teilzeitgewährung in der Form der Ermäßigung der regelmäßigen Dienstzeit pro Woche
oder pro Tag. Insbesondere wenn es für den gleichen Zeitraum zu vermehrten Anträgen
auf Gewährung von "Sabbaticals" (nach § 6 c Abs. 3 Satz 2 LRiG kommen auch
Zeiträume von weniger als einem Jahr in Betracht) kommt, erscheint es jedenfalls
denkbar, dass nicht nur die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Gerichts in Frage
stehen könnte, sondern auch gerichtsübergreifende Beeinträchtigungen der
Justizgewährung in dem betreffenden Gerichtszweig drohen könnten, die zwingend zu
einer Versagung des Sabbatjahres führen müssen.
51
Im Regelfall eines einzelnen Antrags allerdings wird der Dienstherr seine Prüfung der
Auswirkungen einer Teilzeitgewährung nach § 6 c Abs. 3 LRiG grundsätzlich auf die
Folgen für das Gericht, an dem der Richter tätig ist, zu beschränken haben. Sofern sich
die angestrebte Teilzeitbeschäftigung dort - etwa mit Blick auf eine nur geringe
Gesamtzahl von Richterstellen oder z. B. auch wegen bereits bewilligter anderer Fälle
eines Sabbatjahres - nicht als gravierende Beeinträchtigung der Gerichtsfunktion
darstellt, müssen übergreifende verwaltungspolitische Erwägungen aus den oben
genannten Gründen außer Betracht bleiben. Ein zwingender dienstlicher Grund für den
Ausschluss des Anspruchs kann daher nicht sein, dass der Dienstherr etwa die
Schaffung eines Präzedenzfalles vermeiden will oder er die Stellung weiterer Anträge
befürchtet, die erst im Falle ihres zukünftigen (prognostizierten) Eintritts eine
Funktionsbeeinträchtigung der Justiz erwarten ließen. Das würde nämlich erst bei der
Entscheidung über die künftigen Anträge zu berücksichtigen sein und könnte ggf. dann
zum Vorliegen eines Versagungsgrundes führen.
52
Es ist dem Beklagten allerdings zuzugeben, dass die im Verhältnis zu anderen Formen
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der Teilzeitbeschäftigung generell gravierenderen Auswirkungen eines Sabbatjahres -
jedenfalls im richterlichen Bereich - vom Gesetzgeber möglicherweise nicht in vollem
Umfang erkannt worden sind; jedenfalls fehlt es an näheren Anhaltspunkten dafür, dass
die schon bei Erlass des Gesetzes bestehenden personellen Engpässe in die
gesetzgeberischen Erwägungen konkret eingeflossen sind. Die Ermöglichung von
Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel eines "Sabbatjahres" oder "Sabbaticals" im
Beamtenbereich beruhte auf der gesetzgeberischen Annahme, dass Formen geistig-
seelischer und physischer Rehabilitation durch längere arbeitsfreie Zeiten zur
Vermeidung von Frühpensionierungen - hauptsächlich im Lehrerbereich - und damit von
langfristigen Versorgungslasten beitragen könnten; flexible Formen der Teilzeitarbeit
sollten überdies u. a. gewandelten Auffassungen zur (Lebens-)Arbeitszeit Rechnung
tragen.
Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Innere Verwaltung des
Landtages NRW, LT-Drs. 12/2651, S. 35 (zu § 85 a LBG NRW); Beschlussempfehlung
und Bericht des Innenausschusses des Bundestages, BT- Drs. 13/5057, S. 60 (zu § 44 a
BRRG), Grundsatz "Rehabilitation vor Versorgung".
54
Dabei ging der Gesetzgeber - jedenfalls für den Beamtenbereich - davon aus, dass sich
diese Form der Teilzeit selbst finanziere, weil die Zeit der Freistellung durch
überobligatorische Vorwegarbeit selbst angespart werde und auf diese Weise keine
zusätzlichen Kosten anfielen.
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Vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 85 a LBG NRW, LT- Drs. 12/2124, S.
44 f.; Ausschuss für innere Verwaltung des Landtages NRW, Ausschussprotokoll vom 6.
November 1997, LT- Drs. 12/710, S. 6 f.
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Generell oder im Einzelfall entgegenstehende öffentliche oder dienstliche Interessen
waren nicht Erörterungsgegenstand des Gesetzgebungsverfahrens, und zwar weder im
Beamtenbereich noch bei der Änderung des Landesrichtergesetzes.
57
Gleichwohl ist es nach der objektiven Fassung des Gesetzes der Wille des
Gesetzgebers gewesen, im Regelfall Teilzeitbeschäftigung in der Form eines
Sabbaticals in Übereinstimmung mit der genannten Zielsetzung des § 6 c Abs. 3 LRiG
trotz ihrer generellen Auswirkungen für die Gerichtsbarkeit zu gewähren, es sei denn, es
sind gerade in Würdigung des beantragten Einzelfalls zwingende dienstliche Gründe für
eine Versagung erkennbar. Dies ist im gegebenen Fall zu verneinen. Die vom beklagten
Land angeführten Auswirkungen eines Sabbatjahres für den Kläger treffen zu, sind aber
keine zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne des § 6 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LRiG.
58
Der vom Kläger beantragten Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres können
insbesondere die vom beklagten Land geltend gemachten haushaltsrechtlichen
Beschränkungen, die es dem Dienstherrn versagen, den mit der Gewährung eines
Sabbatjahres verbundenen Arbeitskraftausfall vollständig zu kompensieren, nicht mit
Erfolg entgegengehalten werden. Gemäß § 17 Abs. 5 Satz 3 LHO kann zwar
grundsätzlich jede Planstelle mit mehreren teilzeitbeschäftigten Richterinnen oder
Richtern entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung besetzt werden. Diese
Vorschrift findet aber nach § 7 Abs. 8 des Haushaltsgesetzes (HHG) 2004/2005 -
gleichlautende Regelungen waren in den Haushaltsgesetzen der Vorjahre vorhanden -
auf die Beschäftigungsphase des Sabbatjahrmodells keine Anwendung. Das bedeutet,
sofern der Kläger etwa zum 1. August 2005 eine Ermäßigung der regelmäßigen
59
Dienstzeit auf drei Viertel erhalten würde, könnte das entfallende Viertel innerhalb der
nächsten drei Jahre nicht neu besetzt werden. Hierdurch entstünde aber noch kein
haushaltsrechtlich verursachter erhöhter Personalbedarf, denn der Kläger würde
während dieser Beschäftigungsphase entgegen seiner Besoldung in vollem Umfang
arbeiten, sodass dem Dienstherrn die Arbeitskraft des Richters in dieser Zeit nicht
verlorenginge. Hieraus rechtfertigt sich die Regelung des § 7 Abs. 8 HHG, die mithin
lediglich haushaltsrechtlich umsetzt, dass in der Zeit der Beschäftigungsphase kein
erhöhter Personalbedarf besteht, der durch Vergabe des nicht besoldeten Stellenanteils
an einen zusätzlichen Richter gedeckt werden müsste. Mit dem sich anschließenden
Eintritt in die Freistellungsphase, so lässt sich den Vorschriften des § 7 Abs. 3 und 4 des
Haushaltsgesetzes i.V.m. § 17 Abs. 3 LHO entnehmen, gilt wiederum der allgemeine
Grundsatz, wonach auf einer Planstelle mehrere teilzeitbeschäftigte
Richterinnen/Richter geführt werden können. Dies bedeutet, dass im gegebenen Fall
der Kläger weiterhin drei Viertel der Planstelle besetzte (und die entsprechende
Besoldung erhielte), während ein Viertel der Stelle vorübergehend neu vergeben
werden könnte. Durch diese Ausgestaltung des Haushaltsrechts bleibt die bereits
aufgezeigte ursprüngliche Vorstellung des Gesetzgebers erhalten, dass die Gewährung
von Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres auch in dem Jahr der Freistellung
nicht zu vermehrten Personalkosten führen soll. Dem Zusammenspiel der
haushaltsrechtlichen Vorschriften mit dem Anspruch nach § 6 c LRiG ist eine
weiterreichende Absicht des (Haushalts-)Gesetzgebers etwa dahingehend, dass die
beschriebene haushaltsrechtliche Situation (stets) ein entgegenstehender zwingender
dienstlicher Grund im Sinne des § 6 c Abs. 2 Nr. 2 LRiG sein müsste, nicht zu
entnehmen. Die vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 6 c LRiG getroffene
Grundsatzentscheidung, auch Richtern die Möglichkeit eines Sabbatjahres zu eröffnen,
wird durch die genannten haushaltsrechtlichen Vorschriften daher nicht durchgreifend in
Frage gestellt.
Dementsprechend muss der Dienstherr es auch im vorliegenden Fall bei einer
Einzelfallwürdigung bewenden lassen, welche die konkreten Auswirkungen der
beantragten Form der Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt. Ob ihrer Gewährung
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ist folglich in erster Linie
prognostizierend danach zu beurteilen, ob die Funktionsfähigkeit der
Rechtsprechungstätigkeit des jeweiligen Gerichts - unter Mitberücksichtigung der bereits
erkennbaren oder zumindest wahrscheinlichen Entwicklung haushaltsrechtlicher
Vorgaben - beachtlich betroffen sein wird.
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Eine solche gravierende Beeinträchtigung der Rechtsprechungstätigkeit am Amtsgericht
B. ist hier nicht zu erwarten. Hinsichtlich der Beschäftigungsphase ergeben sich, wie
ausgeführt, ohnehin keine Bedenken, weil der Kläger trotz reduzierter Besoldung in
vollem Umfang arbeiten wird. Erst in der Freistellungsphase sind Auswirkungen in
bezug auf den Personalbedarf abzusehen. Die Stelle des Klägers könnte in dieser Zeit
voraussichtlich, nämlich nach Maßgabe des dann geltenden Haushaltsrechts, nur in
Höhe des Reduzierungsanteils anderweitig (durch Neueinstellung, Teilabordnung eines
gerichtsfremden Richters oder Aufstockung einer vorhandenen Teilzeitstelle) besetzt
werden. Da "Vorwegarbeit" höchstens beschränkt möglich ist und Nichtbearbeitung der
Dienstgeschäfte wegen des Justizgewährungsanspruchs nicht in Betracht gezogen
werden kann, wäre der dem Kläger verbliebene und in der Freistellungsphase nicht mit
seiner Arbeitskraft ausgefüllte Stellenanteil für die Dauer eines Jahres auf die übrigen
Richterarbeitskräfte des Amtsgerichts B. zu verteilen. Fehlte die faktische Möglichkeit,
eine Ersatzkraft für den freien Stellenanteil zu gewinnen, wäre sogar das volle
61
Arbeitspensum des Klägers vorübergehend umzuverteilen.
Diese zukünftigen Auswirkungen sind am Amtsgericht B. angesichts der Besetzung des
Gerichts mit 45,2 aktiven Richterkräften hinnehmbar. Wie das Verwaltungsgericht
zutreffend errechnet hat, würde sich das rechnerische Pensum jedes Richters bei bis
dahin gleichbleibend hoher Belastung durch eine (vollständige) Umverteilung der vom
Kläger bearbeiteten Materien für die Dauer eines Jahres maximal um einen Anteil von
0,03 erhöhen, das entspricht einem Zuwachs an Arbeit für jede volle Richterkraft von
etwa 2 %. Diese auf die übrigen Richterkräfte entfallende Mehrbelastung ist in einem
solchen Fall geringfügig und auch bei schon bestehender hoher arbeitsmäßiger
Grundbelastung für den vorübergehenden Zeitraum eines Jahres zumutbar; das gilt
unabhängig von der Methode der Pensenberechnung oder Personalbedarfsermittlung.
Im Übrigen besteht die Möglichkeit eines Sabbatjahres im Grundsatz für jeden Richter.
Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine solche Umverteilung aufgrund
der vom Kläger bearbeiteten Sachgebiete - Betreuungs-, Unterbringungs-, Adoptions-
und Vormundschaftssachen - nicht möglich wäre. Der für die Geschäftsumverteilung
erforderliche Verwaltungsaufwand ist insofern ebenso hinzunehmen, wie es umgekehrt
für den Kläger nicht selbstverständlich sein kann, dass er nach Beendigung des
Sabbatjahres erneut in sein vorheriges Dezernat einrücken wird.
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Darüber hinausgehende Auswirkungen tatsächlicher Art sind nicht ersichtlich. Soweit
der Beklagte befürchtet, es könnte zu zahlreichen weiteren Anträgen kommen, findet
dies zum einen in der Realität offenbar keine Stütze. Wie sich aus den
Verwaltungsvorgängen ergibt und unwidersprochen geblieben ist, ist der Kläger im
OLG-Bezirk L. insgesamt der zweite Antragsteller mit dem Ziel eines Sabbatjahres. Eine
Funktionsbeeinträchtigung gravierender Art in der Gerichtsbarkeit des OLG-Bezirks ist in
dieser Situation nicht zu erkennen. Zum anderen wäre über künftige weitere Anträge auf
Teilzeitbeschäftigung in der Form des sogenannten Sabbatjahres auf der Grundlage der
dann bestehenden - bereits erfolgte Bewilligungen einschließenden - Situationen zu
befinden. Die weitergehenden organisatorischen und verwaltungspolitischen
Erwägungen des Beklagten, insbesondere die Heranziehung der allgemein
angespannten Personalsituation, sind im Rahmen des § 6 c LRiG jedenfalls im
gegebenen Fall nicht mit ausschlaggebender Wirkung berücksichtigungsfähig, zumal es
hier lediglich um einen vorübergehenden Ausfall einer Richterarbeitskraft - wie etwa im
Fall der Abordnung zu Erprobungszwecken - und nicht um den endgültigen Verlust
einer Planstelle geht.
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Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 6 c Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 und 2
LRiG sind unstreitig erfüllt. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch daher zu.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 127 BRRG, 132
Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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